Vergütungen. Dienstgrad Grund‐ vergütung € Abschlagszahlung nach § 15 MTV‐See bzw. Grundlohner‐ gänzung nach § 16 MTV‐See1 € Pauschalierte Überstunden‐ vergütung € Summe €
1. Kapitäne und Schiffsoffiziere auf Schiffen von mehr als 3500 BRZ
X. Xxxxxxxxxx Offizier 3.913 1.190 565 5.668 Leiter der Maschinenanlage 4.416 1.344 638 6.398
II. Technischer Offizier 3.832 1.166 553 5.551 Nautischer / Technischer Wachoffizier 1. bis 2. Jahr 3.237 984 467 4.688 3. bis 4. Jahr 3.442 1.047 497 4.986 ab 5. Jahr 3.648 1.110 527 5.285 Schiffselektrotechniker 1. bis 2. Jahr 3.237 984 467 4.688 3. bis 4. Jahr 3.442 1.047 497 4.986 ab 5. Jahr 3.832 1.166 553 5.551 Elektriker 1. bis 2. Jahr 3.041 925 439 4.405 3. bis 4. Jahr 3.237 984 467 4.688
2. Kapitäne und Schiffsoffiziere auf Schiffen bis 3500 BRZ
X. Xxxxxxxxxx Offizier 3.623 1.102 523 5.248 Leiter der Maschinenanlage 4.091 1.244 591 5.926
II. Technischer Offizier 3.549 1.080 513 5.142 Nautischer / Technischer Wachoffizier 1. bis 2. Jahr 2.994 911 433 4.338 3. bis 4. Jahr 3.000 000 000 4.616 ab 5. Jahr 3.379 1.028 488 4.895 Schiffselektrotechniker 1. bis 2. Jahr 2.994 911 433 4.338 3. bis 4. Jahr 3.000 000 000 4.616 ab 5. Jahr 3.549 1.080 513 5.142 Elektriker 1. bis 2. Jahr 2.815 857 407 4.079 3. bis 4. Jahr 2.994 911 433 4.338 ab 5. Jahr 3.000 000 000 4.616
1 Die steuerliche Behandlung der Abschlagszahlung gemäß § 15 MTV‐See richtet sich danach, inwieweit Sonntags‐, Feiertags‐ und Nachtarbeit tatsächlich erbracht wird. Bei Nachweis der tatsächlich während Sonntagen, Feiertagen und in Nachtarbeit erbrachten Arbeitsstunden ist im Rahmen des geltenden Rechts gegebenenfalls eine entsprechende Steuerbefreiung möglich. Der Grundlohnergänzungsanspruch gemäß § 16 MTV‐See ist zu versteuerndes Arbeitseinkommen.
Vergütungen. Konzeption 800 1,90 2,00 Eigenkapitalbeschaffung 3.600 8,57 9,00 Marketing 400 0,95 1,00 Verkaufsprospekt 95 0,23 0,24 Treuhandvergütung 35 0,08 0,09 Nicht abziehbare Vorsteuer 214 0,51 0,53
Vergütungen. 4.1. Die Entwicklung konzeptioneller und/oder gestalterischer Vorschläge (auch im Vorfeld eines Vertragsschlusses) erfolgt – unbeschadet im Einzelfall abweichender Regelungen – gegen Zahlung des mit dem Kunden insoweit vereinbarten Honorars. Sofern ein Honorar nicht vereinbart wird, gelten die üblichen angemessenen Preise (Vergütungsvertrag der AGD).
4.2. Das übliche Nutzungshonorar für die Nutzungsrechte des Kunden wird je nach Nutzungsart der Entwürfe (einfaches oder ausschließli- ches sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränktes Recht ) in unseren Rechnungen gesondert ausgewiesen. Hier gelten ebenfalls die üblichen angemessenen Preise (Vergütungsvertrag der AGD).
4.3. Das alleine dem Urheber eine Entwurfes gehörende Urheberrecht kann nicht veräußert werden und bleibt damit immer beim Urheber der Werke.
4.4. Alle Vergütungen verstehen sich netto, und zwar ausschließlich Nebenkosten (wie z. B. Reisekosten, Versandkosten, Versicherungsprä- mien und Spesen), die gesondert in Rechnung gestellt werden.
4.5. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist in unseren Vergütungen nicht eingeschlossen; sie wird am Tage der Rechnungsstellung in der gesetz- lichen Höhe in unseren Rechnungen gesondert ausgewiesen.
Vergütungen. In Anlehnung an § 19 Ziff. 1 des Fondsvertrags betragen die effektiv erhobenen Stufenkommissionssätze (es kommt jeweils für das gesamte Volumen nur ein Satz zur Anwendung, abhängig vom Volumen des jeweiligen Teilvermögens) für die Lei- tung und die Aufgaben der Depotbank zurzeit monatlich: OLZ - Equity World ex CH Optimized ESG OLZ – Equity World ex CH Optimized ESG 2 OLZ - Equity World Optimized ESG OLZ – Equity Europe ex CH Optimized ESG Volumen in CHF Mio. gilt für die Klassen: «I» «I-A (CHF hedged)» «I-C» «IH» «I-X» «I-XH» gilt für die Klassen: «I-A (CHF hedged)» «I-C» gilt für die Klassen: «I» «I-A (CHF hedged)» «I-C» «IH» «I-X» «I-XH» gilt für die Klassen: «I-A (CHF hedged)» «I-B (EUR)» «I-C» «I-X» «I-XH» - 100 0.115% p.a. 0.117% p.a. 0.13% p.a. 0.13% p.a. 100 200 0.0900% p.a. 0.097% p.a. 0.100% p.a. 0.100% p.a. 200 300 0.0800% p.a. 0.082% p.a. 0.090% p.a. 0.090% p.a. 300 400 0.0650% p.a. 0.067% p.a. 0.070% p.a. 0.070% p.a. 400 450 0.0600% p.a. 0.062% p.a. 0.065% p.a. 0.065% p.a. 450 500 0.0550% p.a. 0.057% p.a. 0.061% p.a. 0.061% p.a. 500 550 0.0500% p.a. 0.052% p.a. 0.059% p.a. 0.059% p.a. 550 600 0.0500% p.a. 0.052% p.a. 0.057% p.a. 0.057% p.a. 600 650 0.0500% p.a. 0.052% p.a. 0.055% p.a. 0.055% p.a. 650 700 0.0500% p.a. 00.052% p.a. 0.053% p.a. 0.053% p.a. - 50 0.085% p.a.. - 50 0.085% p.a. 50 100 0.080% p.a. 50 100 0.080% p.a. 100 200 0.055% p.a. 100 200 0.055% p.a. Erreichen die berechneten Kommissionen das jeweils nachstehend genannte Mini- mum pro Teilvermögen und p.a. nicht, so wird die Differenz vorbehaltlich der jewei- ligen Grenze gemäss § 19 Ziff. 1 des Fondsvertrages dem Vermögen des jeweiligen Teilvermögens belastet. – Equity World ex CH Optimized ESG CHF 90 000 – Equity World ex CH Optimized ESG 2 CHF 90'000 – Equity World Optimized ESG CHF 90'000 – Equity Europe ex CH Optimized ESG CHF 80'000 – Money Market CHF CHF 80'000 – Bond CHF ESG CHF 45'000 In Anlehnung an § 19 Ziff. 2 des Fondsvertrags betragen die effektiv erhobenen Kommissionssätze für die Vermögensverwaltung und den Vertrieb zurzeit monat- lich: «I» «I-A (CHF hedged)» «I-C» 0.50% p.a. 0.45% p.a. 0.45% p.a. «IH» 0.50% p.a. «I-X» 0.0%2 «I-XH» 0.0%2 «I-A (CHF hedged)» 0.45% p.a. «I-C» 0.45% p.a. «I» «I-A (CHF hedged)» «I-C» 0.50% p.a. 0.45% p.a. 0.45% p.a. «IH» 0.50% p.a. «I-X» 0.0%2 «I-XH» 0.0%2 «I-A (CHF hedged)» 0.60% p.a. «I-B (EUR)» 0.85% p.a. «I-C» 0.60% p.a. «I-X» 0.0%2 «I-XH» 0.0%2 «I-X» 0.0%2 «I-A» 0.35% p.a. «I» 0.25% p.a. «I-X» 0.0%2 «I-A» 0.25% p.a.
Vergütungen. Verfügbarkeit und Einsätze ausserhalb der Arbeitszeit Ausgleich Ersatz von Auslagen
Vergütungen. Der Verwaltungsrat legt der Generalversammlung jährlich je die maximalen Gesamtbeträge der Vergütungen des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung für das nach der Generalversammlung beginnende Geschäftsjahr zur Ge- nehmigung vor. Der Verwaltungsrat kann der Generalver- sammlung Anträge in Bezug auf die maximalen Gesamtbe- träge oder einzelne Vergütungselemente für andere Zeit- perioden und/oder in Bezug auf Zusatzbeträge für beson- dere Vergütungselemente sowie zusätzliche bedingte An- träge zur Genehmigung vorlegen; insbesondere auch sol- che für einen allfälligen Exekutiven Verwaltungsratspräsi- denten. Der maximale Gesamtbetrag der Vergütung des Verwal- tungsrats setzt sich zusammen aus der jährlichen, vom Ge- schäftsergebnis unabhängigen Vergütung unter Einschluss von geschätzten arbeitgeberseitigen Sozialabgaben und allfälligen Beiträgen an Vorsorgeeinrichtungen, zusätzli- chen Versicherungsabgaben sowie weiteren Nebenleistun- gen. Im Rahmen des genehmigten Gesamtbetrags kann die Vergütung ganz oder teilweise in Aktien ausgerichtet werden. Der Verwaltungsrat legt diesfalls die Bedingungen einschliesslich Zuteilungszeitpunkt und Bewertung fest und entscheidet über eine allfällige Sperrfrist. Der maximale Gesamtbetrag der Vergütung der Geschäfts- leitung umfasst die Vergütung für das nach der Generalver- sammlung beginnende volle Geschäftsjahr und besteht aus der jährlichen Grundvergütung, der maximalen Vergütung oder maximal möglichen Anzahl zugeteilter Aktien unter kurzfristigen und langfristigen Vergütungsplänen gemäss Abs. 7 sowie geschätzten arbeitgeberseitigen Sozialabga- ben und Beiträgen an Vorsorgeeinrichtungen, zusätzlichen Versicherungsabgaben und weiteren Nebenleistungen. Als Vergütung gilt, was im Vergütungsbericht als Vergü- tung auszuweisen ist; soweit Beträge noch nicht bekannt sind, werden Wertungen und/oder Schätzungen vorge- nommen. Eine Überschreitung des genehmigten maxima- len Gesamtbetrages aufgrund von Währungsschwankun- gen ist zulässig. Lehnt die Generalversammlung einen Antrag des Verwal- tungsrats ab, kann der Verwaltungsrat einen oder mehrere neue Anträge stellen, eine ausserordentliche Generalver- sammlung einberufen oder unter Berücksichtigung aller re- levanten Faktoren einen maximalen Gesamtbetrag oder mehrere maximale Teilbeträge festsetzen und diese(n) der nächsten Generalversammlung zur Genehmigung unter- breiten. Im Rahmen eines so festgesetzten maximalen Ge- samt- oder Teilbetrags können die Gesellschaft oder ihre...
Vergütungen. Die Einräumung der Rechte nach den Absätzen (2), (3) und (6) ist mit den Bezügen aus dem Ar- beitsverhältnis abgegolten. Die Abgeltung für die Einräumung der Rechte nach Absatz (4) kann zukünftig Gegenstand eines besonderen Tarifvertrages - auch mit zum Nachteil der Arbeitnehmerin abweichenden Bedingun- gen - sein.
Vergütungen. Eine Stundenabrechnung erfolg stets im fairen ¼ - Stunden/takt. Die Rechnungen des Auftragnehmers sind jeweils 7 Tage nach Rechnungsstellung fällig. Zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist der Auftraggeber nur dann berechtigt, wenn der Gegenanspruch rechtskräftig tituliert ist oder durch den Auftragnehmer anerkannt wurde. Kommt der Auftraggeber mit der Bezahlung der Vergütung in Verzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, ab dem Fälligkeitstag Verzugzinsen mit 5 % zu berechnen ( § 288 BGB ). Kommt ein Vertrag aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zur Durchführung, so stehen den Auftragnehmer 50% des vereinbarten Preises als Entschädigung zu, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, das dem Auftragnehmer ein geringerer Schaden entstanden ist.
Vergütungen. (1) Die Abrechnung für angelieferte Schlachttiere erfolgt, sofern im Einzelfall nichts anderes ver- einbart ist, nach dem zwischen der VVG und dem Schlachtbetrieb für den Ablieferungszeitraum geltenden Schlachtpreisvereinbarungen.
(2) Die Verwiegung, Klassifizierung, Kennzeichnung und Bewertung von Schlachtkörpern erfolgt hierbei ebenso wie die Ausschlachtung bzw. Schnittführung der Tiere nach den jeweils gültigen gesetzlichen Regelungen.
Vergütungen. §7.1 Die Leistungen der Agentur werden auf Zeithonorarbasis unter Zugrundelegung des tatsächlichen Arbeitsaufwandes zu den Standard-Stundensätzen der Agentur vergütet, soweit nichts anderes vereinbart ist. §7.2 Vereinbarte Preise sind Netto Preise, zu denen die jeweils geltende Mehrwertsteuer hinzukommt. §7.3 Angemessene Aufwendungen und Auslagen (z.B. Fahrtkosten, Spesen, technische Nebenkosten, Materialkosten) werden vom Auftraggeber zusätzlich in Höhe der jeweils gültigen steuerlichen Höchstsätze oder gegen Einzelnachweis vergütet. Künstlersozialabgabe, Zölle oder sonstige Abgaben, die auch nachträglich entstanden sein können, werden an den Auftrag- geber weiter berechnet. §7.4 Zölle, Gebühren und sonstige Abgaben wie auch die Künstlersozialversicherung trägt der Auftraggeber, und zwar auch dann, wenn sie nacherhoben werden. §7.5 Die Anfertigung von Entwürfen, Produkten und Leistungen, welche die Agentur für den Auftraggeber erbringt, sind kosten- pflichtig, sofern nicht Ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist. §7.6 Vom Auftraggeber gewünschte Änderungen von Reinlayouts, Manuskripten, Konzepten, Leistungsabläufen etc., werden nach dem Zeitaufwand und entsprechend dem Preismaßstab des vorliegenden Auftrags berechnet. §7.7 Der Standard-Stundensatz der Agentur beträgt 95€ zzgl. 19% MwSt. Werden jedoch in den AGB, in anderen Ergänzende Geschäftsbedingungen, im Vertrag oder in einer anderen schriftlichen Vereinbarung für einzelne Leistungen abweichende Preise genannt, so gelten die genannten abweichenden Preise. Nur wenn für bestimmte Leistungen keine Preise genannt sind, gilt der Stundensatz aus dieser Klausel.