Pflichten bei algorithmischen Handel Musterklauseln

Pflichten bei algorithmischen Handel. (1) Teilnehmer, die algorithmischen Handel im Sinne des Art. 4 Abs. (1) Ziffer 39 der Richtlinie 2014/65/EU betreiben, müssen Vorhandelskontrollen in Bezug auf Preis, Volumen, Wert der Aufträge und Systemverwendung vor der Eingabe der Aufträge in das Handelssystem der Eurex Repo sowie Nachhandelskontrollen, die die Anforderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/589 erfüllen, durchführen. Darüber hinaus muss ein solcher Teilnehmer in der Lage sein, alle oder ein Teil seiner Aufträge unmittelbar zu stornieren. (2) Teilnehmer nach Absatz 1 müssen die Konformität ihrer Handelssysteme, Handelsalgorithmen und Handelsstrategien mit dem Handelssystem der Eurex Repo sicherstellen und diese zu diesem Zweck in einer von der Eurex Repo zur Verfügung gestellten Testumgebung testen. Die Anforderung des Satzes 1 gilt sowohl vor dem erstmaligen Zugang zum Handelssystem der Eurex Repo als auch nach jeder wesentlichen Änderung des Handelssystems durch den Teilnehmer oder die Eurex Repo bzw. nach einer Aktualisierung von Handelsalgorithmen oder Handelsstrategien. Art und Umfang der Konformitätstests sowie die Bedingungen zur Nutzung der Konformitätstestumgebung legt die Geschäftsführung der Eurex Repo unter Berücksichtigung der Anforderungen des Art. 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/584 fest. Teilnehmer sind verpflichtet zu bescheinigen, dass sie ihre Handelsalgorithmen den Anforderungen entsprechend getestet haben.