Pflichten des Partners bei der Meldungsbearbeitung Musterklauseln

Pflichten des Partners bei der Meldungsbearbeitung. Die Supportpflichten des Partners werden in Abschnitt C. Artikel 5 (Supportpflichten des Partners) dargelegt. • Der Partner ist für die Erbringung von VAR Delivered Support bei allen Anfragen von Unterstützten Endnutzern alleinverantwortlich. • Wenn Meldungen aufgegeben werden, leistet der Partner während der Lokalen Geschäftszeiten Support für die Unterstützten Endnutzer in deren offizieller/n Sprache(n). Dies gilt für alle Arten von Unterstützter Software, die vom Partner an Unterstützte Endnutzer weiterverkauft wird: Der Partner muss gewährleisten, dass jeder Unterstützte Endnutzer Meldungen jederzeit, Tag und Nacht, an jedem Tag der Woche senden kann. • Der Partner muss alle Supportpflichten des Partners für die Unterstützte Software erfüllen, bevor er Meldungen an SAP weiterleitet (siehe Abschnitt C. Artikel 5 (Supportpflichten des Partners)). • Vom Partner an SAP weitergeleitete Meldungen müssen in englischer Sprache abgefasst sein. • Der Partner muss für alle Releases der Unterstützten Software, für die dieses VAR Delivered Support Modell gilt, Probleme simulieren und analysieren, z. B. anhand von SAP-Solution-Manager-Funktionen und einer geeigneten Testumgebung, die das tatsächliche Produktivsystem widerspiegelt. • Der Partner muss alle für die SAP-Supportorganisation erforderlichen Daten der Unterstützten Endnutzer in dem Format pflegen, das SAP in SAP Solution Manager oder auf dem SAP Service Marketplace bereitstellt, und diese Daten jeweils unverzüglich aktualisieren. • Der Partner benennt einen Ansprechpartner für SAP, der für die Abwicklung der Supporterbringung für die Unterstützten Endnutzer verantwortlich ist. Dieser Support-Manager stellt sicher, dass die Mitarbeiter des Partners, die Meldungen oder Top Issues von Unterstützten Endnutzern empfangen und bearbeiten, diese Meldungen soweit erforderlich an SAP weiterleiten, z. B. über SAP Solution Manager. Diese Mitarbeiter müssen ausreichend für die Supporterbringung qualifiziert und von SAP gemäß den im Technical Support Guide dargelegten Anforderungen zertifiziert sein. • Um die Einhaltung der Bedingungen dieses Modells für VAR Delivered Support prüfen zu können, gestattet der Partner SAP, in bestimmten Abständen (mindestens einmal jährlich und gemäß den SAP-Standardverfahren) Folgendes zu überwachen und/oder zu prüfen: (i) die Richtigkeit der vom Partner bereitgestellten Informationen zu den Unterstützten Endnutzern und (ii) die Verwendung von SAP Solution Manager gemäß den in Abschnitt B....

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Einlagensicherung Die Ikano Bank unterliegt der staatlichen schwedischen Einlagensicherung „Riksgälden - Swedish National Debt Office“. Die Einlagensicherung durch Riksgälden schützt Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.

  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.