Pflichten des Unternehmens. Das Unternehmen ist für die Schaffung der vertraglichen Voraussetzungen zur Teilnahme an den nachfolgenden Bezahlsystemen (Ziffer IV. 11.-17.) auch im Hinblick auf geltende SEPA-Anforderungen und -Umstellungen selbst verantwortlich (z.B.: Vereinbarungen mit der Hausbank und dem Kreditkarten- Acquirer bzw. Anpassung bestehender Vereinbarungen auf die SEPA- Abwicklung). Das Unternehmen muss zur Abwicklung des elektronischen Zahlungsverkehrs für deutsche girocard-Transaktionen der Ingenico Payment Services seine Gläubiger-ID mitteilen. Das POS-Terminal muss mit einer SEPA-fähigen Software-Version ausgestattet sein. Das Unternehmen ist verpflichtet, jede Weiterleitungsregeln oder Maßnahmen gleicher Wirkung, die darauf abzielen Transaktionen über bestimmte Kanäle oder Prozesse abzuwickeln, sowie alle anderen Technik- und Sicherheitsstandards und -anforderungen, die den Umgang mit kartengebundenen Zahlungsinstrumenten, die zwei oder mehrere unterschiedliche Zahlungsmarken oder Zahlungsanwendungen tragen, betreffen, diskriminierungsfrei anzuwenden und keine dieser Marken zu diskriminieren.Das Unternehmen ist nicht befugt, Zahlverfahren am POS- Terminal auszulösen, die nicht vertraglich vereinbart wurden. Dies gilt auch dann, wenn das POS-Terminal rein technisch zur Abwicklung anderer Zahlvorgänge als der vertraglich vereinbarten in der Lage ist. Löst das Unternehmen am POS-Terminal dennoch Zahlungsvorgänge aus, die nicht Vertragsbestandteil sind, so stellt dieses eine Vertragsverletzung dar, für welches das Unternehmen vollumfänglich haftet. Der Unterlassungsanspruch bleibt hiervon unbenommen. Das Unternehmen ist verpflichtet, das POS-Terminal vor Zugriffen unbefugter Dritter, sowohl während, als auch außerhalb der Geschäftszeiten, zu sichern. Führt ein Verstoß hiergegen zu einem Schaden (z.B. im Falle einer Terminalmanipulation sog. Skimming), ist das Unternehmen zum Schadens- ersatz verpflichtet.Zur Geltendmachung von Ansprüchen sollten zu allen Zahlverfahren grundsätzlich vollständige Händlerbelege sorgfältig und im Original aufbewahrt werden. Bei der Erstellung der Händlerbelege stellt das Unternehmen sicher, dass keine Warenkorb-Informationen abgedruckt sind. electronic cash ist ein Zahlverfahren, bei dem der Käufer den Kaufpreis mittels Bezahlkarte und Eingabe der persönlichen Identifikationsnummer (PIN) am POS-Terminal bezahlt. Das Zahlverfahren electronic cash wird von der DK betrieben. Voraussetzung für die Teilnahme am electronic cash-System ist die wirksame Vereinbarung der Händlerbedingungen zwischen der DK und dem Händler. Das Unternehmen wird dafür Sorge tragen, dass auch die von ihm beschäftigten Personen die Händlerbedingungen einhalten. Die Vertragsparteien vereinbaren hiermit den elektronischen Kommunikationsweg i.S.d. der Händlerbedingungen für den Fall der Änderung der Händlerbedingungen. Für die Teilnahme des Unternehmens am electronic cash - System der DK stellt die Ingenico Payment Services dem Unternehmen Dienstleistungen als Netzbetreiber zur Verfügung. Für Transaktionen dieses Zahlverfahrens über- nimmt Ingenico Payment Services das Routing der Autorisierungsanfragen an die angebundenen Autorisierungszentralen im online-Betrieb sowie die Übermittlung der Autorisierungsantwort an das POS-Terminal nach Vorgaben der DK. Für Ausfälle der Autorisierungszentrale im Rahmen des electronic cash Zahlverfahrens haftet Ingenico Payment Services nicht. Wird eine electronic cash-Transaktion offline abgewickelt, werden diese Transaktionen nach dem Kassenschnitt von Ingenico Payment Services in den Zahlungsverkehr eingeleitet. Entgelte und Zusatz-Entgelte der DK, die im Rahmen des Zahlverfahrens electronic cash anfallen, sind gesondert vom Unternehmen zu bezahlen. Diese Entgelte werden falls erforderlich von der Ingenico Payment Services ermittelt, dem Unternehmen berechnet und nach Zahlung an die kartenausgebenden Kreditinstitute oder an eine von diesen bestimmte Zentralstelle weitergeleitet. Die Ingenico Payment Services ist berechtigt, die Entgelte im Auftrag der Kreditwirtschaft einzuziehen. Für die im Rahmen der Abwicklung der electronic cash Transaktionen erbrachten Leistungen berechnet Ingenico zusätzlich zu dem an die DK abgeführten Entgelt ein girocard-Netzservice-Entgelt gemäß des Preis- und Leistungsverzeichnisses. Das Unternehmen beauftragt die Ingenico Payment Services mit der, in die monatliche Rechnung integrierten, Aufstellung der (a) an die Kreditwirtschaft abgeführten Entgelte und (b) der berechneten Service-Entgelte. Das Unternehmen erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass die Angaben über (a) die Höhe der an die Kreditwirtschaft abgeführten Entgelte (d.h. Interbankenentgelte), die zu Grunde gelegte Entgelt-Kondition sowie (b) die Höhe angefallener Service-Entgelte (abhängig von der Konditionsvereinbarung nach Anzahl abgewickelter Transaktionen und Transaktionsumsatz getrennt) und die zu Grunde gelegten Service-Entgelt-Konditionen für den Abrechnungszeitraum hinsichtlich einheitlich geltender Autorisierungspreise (d.h. der Interbankenentgelt-Kondition für Zahlungsvorgänge im electronic cash System) zusammengefasst werden. Es erfolgt keine Aufstellung pro Zahlungsvorgang. Eine Aufstellung pro Zahlungsvorgang (mit Transaktions-Referenz, Transaktionsbetrag, die Höhe aller etwaigen für den kartengebundenen Zahlungsvorgang zu entrichtenden Entgelte getrennt nach Händlerentgelt und Interbankenentgelt) ist gesondert zu beauftragen (siehe Preis- und Leistungsverzeichnis). Das Unternehmen verpflichtet sich für die Teilnahme am electronic-cash- System nur POS-Terminals einzusetzen, die über eine Zulassung durch die DK verfügen. Notwendige Anpassungen am POS-Terminal werden nach den Vorgaben der DK termingerecht durch Ingenico Payment Services umgesetzt (z.B. durch Bereitstellung eines Softwareupdates), so dass geltende Zulassungsbestimmungen der DK durch das Unternehmen eingehalten werden können. Das Unternehmen ist verpflichtet, bei einer Umstellung / Änderung mitzuwirken. POS-Terminals, die die Zulassungsbestimmungen der DK nicht einhalten, dürfen durch das Unternehmen nach Ablauf der von der DK vorgegebenen Frist nicht im electronic-cash-Zahlverfahren betrieben werden. Verletzt das Unternehmen die Verpflichtung zur fristgerechten Umstellung (z.B. durch fehlende Mitwirkung) ist Ingenico Payment Services berechtigt, Funktionen zur electronic-cash-Akzeptanz an diesen POS-Terminals abzuschalten und einen etwaig hierdurch entstandenen Schaden (inklusive Vertragsstrafen, die der Ingenico Payment Services von der DK aus diesem Grund berechnet werden) gegenüber dem Unternehmen geltend zu machen. Dies gilt nicht, wenn das Unternehmen die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Sollte das Unternehmen seinen oben genannten Mitwirkungsverpflich- tungen nicht nachgekommen sein, stellt die Abschaltung der Funktionalität electronic cash keinen wichtigen Grund für eine Kündigung i.S.d. Ziffer VII. 34. sowie keinen Grund für ein Zurückbehaltungsrecht dar. Das Unternehmen ist verpflichtet, Ingenico Payment Services auf Anfrage unverzüglich Auskünfte über den aktuellen Stand der notwendigen Anpassungen am POS-Terminal (z.B. durch Softwareupdates) im Hinblick auf solche Terminals zu erteilen, an denen ec-cash Bezahlvorgänge ausgelöst werden können.
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Pflichten des Unternehmens. Das Unternehmen ist für die Schaffung der vertraglichen Voraussetzungen zur Teilnahme an den nachfolgenden Bezahlsystemen (Ziffer IV. 11.-17.) auch im Hinblick auf geltende SEPA-Anforderungen und -Umstellungen selbst verantwortlich (z.B.: Vereinbarungen mit der Hausbank und dem Kreditkarten- Acquirer bzw. Anpassung bestehender Vereinbarungen auf die SEPA- SEPA-Abwicklung). Das Unternehmen muss zur Abwicklung des elektronischen Zahlungsverkehrs für xxx.xxxxxx.xxx deutsche girocard-Transaktionen der Ingenico Payment Services PAYONE seine Gläubiger-ID mitteilen. Das POS-Terminal muss mit einer SEPA-fähigen Software-Version ausgestattet sein. Das Unternehmen ist verpflichtet, jede Weiterleitungsregeln oder Maßnahmen gleicher Wirkung, die darauf abzielen Transaktionen über bestimmte Kanäle oder Prozesse abzuwickeln, sowie alle anderen Technik- und Sicherheitsstandards und -anforderungen, die den Umgang mit kartengebundenen Zahlungsinstrumenten, die zwei oder mehrere unterschiedliche Zahlungsmarken oder Zahlungsanwendungen tragen, betreffen, diskriminierungsfrei anzuwenden und keine dieser Marken zu diskriminieren.. Der Händler darf zur Vorauswahl einer bestimmten Marke oder Zahlungsanwendung automatisierte technische Möglichkeiten treffen, allerdings dürfen sie den Zahler nicht daran hindern, sich bei den Kategorien der von dem Händler akzeptierten Karten oder entsprechenden Zahlungsinstrumenten über diese automatische Vorauswahl, die der Händler festgelegt hat, hinwegzusetzen. Das Unternehmen ist nicht befugt, Zahlverfahren am POS- POS-Terminal auszulösen, die nicht vertraglich vereinbart wurden. Dies gilt auch dann, wenn das POS-POS- Terminal rein technisch zur Abwicklung anderer Zahlvorgänge als der vertraglich vereinbarten in der Lage ist. Löst das Unternehmen am POS-Terminal dennoch Zahlungsvorgänge aus, die nicht Vertragsbestandteil sind, so stellt dieses eine Vertragsverletzung dar, für welches das Unternehmen vollumfänglich haftet. Der Unterlassungsanspruch bleibt hiervon unbenommen. Das Unternehmen ist verpflichtet, das POS-Terminal vor Zugriffen unbefugter Dritter, sowohl während, als auch außerhalb der Geschäftszeiten, zu sichern. Führt ein Verstoß hiergegen zu einem Schaden (z.B. im Falle einer Terminalmanipulation sog. Skimming), ist das Unternehmen zum Schadens- Schadens-ersatz verpflichtet.. Zur Geltendmachung von Ansprüchen sollten zu allen Zahlverfahren grundsätzlich vollständige Händlerbelege sorgfältig und im Original aufbewahrt werden. Bei der Erstellung der Händlerbelege stellt das Unternehmen sicher, dass keine Warenkorb-Informationen abgedruckt sind. electronic cash ist ein Zahlverfahren, bei dem der Käufer den Kaufpreis mittels Bezahlkarte und Eingabe der persönlichen Identifikationsnummer (PIN) am POS-Terminal bezahlt. Das Zahlverfahren electronic cash wird von der DK betrieben. Voraussetzung für die Teilnahme am electronic cash-System ist die wirksame Vereinbarung der Händlerbedingungen zwischen der DK und dem Händler. Das Unternehmen wird dafür Sorge tragen, dass auch die von ihm beschäftigten Personen die Händlerbedingungen einhalten. Die Vertragsparteien vereinbaren hiermit den elektronischen Kommunikationsweg i.S.d. der Händlerbedingungen für den Fall der Änderung der Händlerbedingungen. Für die Teilnahme des Unternehmens am electronic cash - System der DK stellt die Ingenico Payment Services dem Unternehmen Dienstleistungen als Netzbetreiber zur Verfügung. Für Transaktionen dieses Zahlverfahrens über- nimmt Ingenico Payment Services das Routing der Autorisierungsanfragen an die angebundenen Autorisierungszentralen im online-Betrieb sowie die Übermittlung der Autorisierungsantwort an das POS-Terminal nach Vorgaben der DK. Für Ausfälle der Autorisierungszentrale im Rahmen des electronic cash Zahlverfahrens haftet Ingenico Payment Services nicht. Wird eine electronic cash-Transaktion offline abgewickelt, werden diese Transaktionen nach dem Kassenschnitt von Ingenico Payment Services in den Zahlungsverkehr eingeleitet. Entgelte und Zusatz-Entgelte der DK, die im Rahmen des Zahlverfahrens electronic cash anfallen, sind gesondert vom Unternehmen zu bezahlen. Diese Entgelte werden falls erforderlich von der Ingenico Payment Services ermittelt, dem Unternehmen berechnet und nach Zahlung an die kartenausgebenden Kreditinstitute oder an eine von diesen bestimmte Zentralstelle weitergeleitet. Die Ingenico Payment Services ist berechtigt, die Entgelte im Auftrag der Kreditwirtschaft einzuziehen. Für die im Rahmen der Abwicklung der electronic cash Transaktionen erbrachten Leistungen berechnet Ingenico zusätzlich zu dem an die DK abgeführten Entgelt ein girocard-Netzservice-Entgelt gemäß des Preis- und Leistungsverzeichnisses. Das Unternehmen beauftragt die Ingenico Payment Services mit der, in die monatliche Rechnung integrierten, Aufstellung der (a) an die Kreditwirtschaft abgeführten Entgelte und (b) der berechneten Service-Entgelte. Das Unternehmen erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass die Angaben über (a) die Höhe der an die Kreditwirtschaft abgeführten Entgelte (d.h. Interbankenentgelte), die zu Grunde gelegte Entgelt-Kondition sowie (b) die Höhe angefallener Service-Entgelte (abhängig von der Konditionsvereinbarung nach Anzahl abgewickelter Transaktionen und Transaktionsumsatz getrennt) und die zu Grunde gelegten Service-Entgelt-Konditionen für den Abrechnungszeitraum hinsichtlich einheitlich geltender Autorisierungspreise (d.h. der Interbankenentgelt-Kondition für Zahlungsvorgänge im electronic cash System) zusammengefasst werden. Es erfolgt keine Aufstellung pro Zahlungsvorgang. Eine Aufstellung pro Zahlungsvorgang (mit Transaktions-Referenz, Transaktionsbetrag, die Höhe aller etwaigen für den kartengebundenen Zahlungsvorgang zu entrichtenden Entgelte getrennt nach Händlerentgelt und Interbankenentgelt) ist gesondert zu beauftragen (siehe Preis- und Leistungsverzeichnis). Das Unternehmen verpflichtet sich für die Teilnahme am electronic-cash- System nur POS-Terminals einzusetzen, die über eine Zulassung durch die DK verfügen. Notwendige Anpassungen am POS-Terminal werden nach den Vorgaben der DK termingerecht durch Ingenico Payment Services umgesetzt (z.B. durch Bereitstellung eines Softwareupdates), so dass geltende Zulassungsbestimmungen der DK durch das Unternehmen eingehalten werden können. Das Unternehmen ist verpflichtet, bei einer Umstellung / Änderung mitzuwirken. POS-Terminals, die die Zulassungsbestimmungen der DK nicht einhalten, dürfen durch das Unternehmen nach Ablauf der von der DK vorgegebenen Frist nicht im electronic-cash-Zahlverfahren betrieben werden. Verletzt das Unternehmen die Verpflichtung zur fristgerechten Umstellung (z.B. durch fehlende Mitwirkung) ist Ingenico Payment Services berechtigt, Funktionen zur electronic-cash-Akzeptanz an diesen POS-Terminals abzuschalten und einen etwaig hierdurch entstandenen Schaden (inklusive Vertragsstrafen, die der Ingenico Payment Services von der DK aus diesem Grund berechnet werden) gegenüber dem Unternehmen geltend zu machen. Dies gilt nicht, wenn das Unternehmen die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Sollte das Unternehmen seinen oben genannten Mitwirkungsverpflich- tungen nicht nachgekommen sein, stellt die Abschaltung der Funktionalität electronic cash keinen wichtigen Grund für eine Kündigung i.S.d. Ziffer VII. 34. sowie keinen Grund für ein Zurückbehaltungsrecht dar. Das Unternehmen ist verpflichtet, Ingenico Payment Services auf Anfrage unverzüglich Auskünfte über den aktuellen Stand der notwendigen Anpassungen am POS-Terminal (z.B. durch Softwareupdates) im Hinblick auf solche Terminals zu erteilen, an denen ec-cash Bezahlvorgänge ausgelöst werden können.
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Samples: cash-port.de
Pflichten des Unternehmens. Das Unternehmen ist für die Schaffung der vertraglichen Voraussetzungen zur Teilnahme an den nachfolgenden Bezahlsystemen (Ziffer IV. 11.-17.) auch im Hinblick auf geltende SEPA-Anforderungen und -Umstellungen selbst verantwortlich (z.B.: Vereinbarungen mit der Hausbank und dem Kreditkarten- Acquirer bzw. Anpassung bestehender Vereinbarungen auf die SEPA- Abwicklung). Das Unternehmen muss zur Abwicklung des elektronischen Zahlungsverkehrs für deutsche girocard-Transaktionen der Ingenico Payment Services PAYONE seine Gläubiger-ID mitteilen. Das POS-Terminal muss mit einer SEPA-fähigen Software-Version ausgestattet sein. Das Unternehmen ist verpflichtet, jede Weiterleitungsregeln oder Maßnahmen gleicher Wirkung, die darauf abzielen Transaktionen über bestimmte Kanäle oder Prozesse abzuwickeln, sowie alle anderen Technik- und Sicherheitsstandards und -anforderungen, die den Umgang mit kartengebundenen Zahlungsinstrumenten, die zwei oder mehrere unterschiedliche Zahlungsmarken oder Zahlungsanwendungen tragen, betreffen, diskriminierungsfrei anzuwenden und keine dieser Marken zu diskriminieren.. Der Händler darf zur Vorauswahl einer bestimmten Marke oder Zahlungsanwendung automatisierte technische Möglichkeiten treffen, allerdings dürfen sie den Zahler nicht daran hindern, sich bei den Kategorien der von dem Händler akzeptierten Karten oder entsprechenden Zahlungsinstrumenten über diese automatische Vorauswahl, die der Händler festgelegt hat, hinwegzusetzen. Das Unternehmen ist nicht befugt, Zahlverfahren am POS- POS-Terminal auszulösen, die nicht vertraglich vereinbart wurden. Dies gilt auch dann, wenn das POS-POS- Terminal rein technisch zur Abwicklung anderer Zahlvorgänge als der vertraglich vereinbarten in der Lage ist. Löst das Unternehmen am POS-Terminal dennoch Zahlungsvorgänge aus, die nicht Vertragsbestandteil sind, so stellt dieses eine Vertragsverletzung dar, für welches das Unternehmen vollumfänglich haftet. Der Unterlassungsanspruch bleibt hiervon unbenommen. Das Unternehmen ist verpflichtet, das POS-Terminal vor Zugriffen unbefugter Dritter, sowohl während, als auch außerhalb der Geschäftszeiten, zu sichern. Führt ein Verstoß hiergegen zu einem Schaden (z.B. im Falle einer Terminalmanipulation sog. Skimming), ist das Unternehmen zum Schadens- ersatz verpflichtet.. Zur Geltendmachung von Ansprüchen sollten zu allen Zahlverfahren grundsätzlich vollständige Händlerbelege sorgfältig und im Original aufbewahrt werden. Bei der Erstellung der Händlerbelege stellt das Unternehmen sicher, dass keine Warenkorb-Informationen abgedruckt sind. electronic cash ist ein Zahlverfahren, bei dem der Käufer den Kaufpreis mittels Bezahlkarte und Eingabe der persönlichen Identifikationsnummer (PIN) am POS-POS- Terminal bezahlt. Das Zahlverfahren electronic cash wird von der DK betrieben. Voraussetzung für die Teilnahme am electronic cash-System ist die wirksame Vereinbarung der Händlerbedingungen zwischen der DK und dem Händler. Das Unternehmen wird dafür Sorge tragen, dass auch die von ihm beschäftigten Personen die Händlerbedingungen einhalten. Die Vertragsparteien vereinbaren hiermit den elektronischen Kommunikationsweg i.S.d. der Händlerbedingungen für den Fall der Änderung der Händlerbedingungen. Für die Teilnahme des Unternehmens am electronic cash - System der DK stellt die Ingenico Payment Services PAYONE dem Unternehmen Dienstleistungen als Netzbetreiber zur Verfügung. Für Transaktionen dieses Zahlverfahrens über- über-nimmt Ingenico Payment Services PAYONE das Routing der Autorisierungsanfragen an die angebundenen Autorisierungszentralen im online-Betrieb sowie die Übermittlung der Autorisierungsantwort an das POS-Terminal nach Vorgaben der DK. Für Ausfälle der Autorisierungszentrale im Rahmen des electronic cash Zahlverfahrens haftet Ingenico Payment Services PAYONE nicht. Wird eine electronic cash-Transaktion offline abgewickelt, werden diese Transaktionen nach dem Kassenschnitt von Ingenico Payment Services PAYONE in den Zahlungsverkehr eingeleitet. Entgelte und Zusatz-Entgelte der DK, die im Rahmen des Zahlverfahrens electronic cash anfallen, sind gesondert vom Unternehmen zu bezahlen. Diese Entgelte werden falls erforderlich von der Ingenico Payment Services PAYONE ermittelt, dem Unternehmen berechnet und nach Zahlung an die kartenausgebenden Kreditinstitute oder an eine von diesen bestimmte Zentralstelle weitergeleitet. Die Ingenico Payment Services PAYONE ist berechtigt, die Entgelte im Auftrag der Kreditwirtschaft einzuziehen. Für die im Rahmen der Abwicklung der electronic cash Transaktionen erbrachten Leistungen berechnet Ingenico PAYONE zusätzlich zu dem an die DK abgeführten Entgelt ein girocard-Netzservice-Entgelt gemäß des Preis- und Leistungsverzeichnisses. Das Unternehmen beauftragt die Ingenico Payment Services PAYONE mit der, in die monatliche Rechnung integrierten, Aufstellung der (a) an die Kreditwirtschaft abgeführten Entgelte und (b) der berechneten Service-Entgelte. Das Unternehmen erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass die Angaben über (a) die Höhe der an die Kreditwirtschaft abgeführten Entgelte (d.h. Interbankenentgelte), die zu Grunde gelegte Entgelt-Kondition sowie (b) die Höhe angefallener Service-Entgelte (abhängig von der Konditionsvereinbarung nach Anzahl abgewickelter Transaktionen und Transaktionsumsatz getrennt) und die zu Grunde gelegten Service-Entgelt-Konditionen für den Abrechnungszeitraum hinsichtlich einheitlich geltender Autorisierungspreise (d.h. der Interbankenentgelt-Kondition für Zahlungsvorgänge im electronic cash System) zusammengefasst werden. Es erfolgt keine Aufstellung pro Zahlungsvorgang. Eine Aufstellung pro Zahlungsvorgang (mit Transaktions-Referenz, Transaktionsbetrag, die Höhe aller etwaigen für den kartengebundenen Zahlungsvorgang zu entrichtenden Entgelte getrennt nach Händlerentgelt und Interbankenentgelt) ist gesondert zu beauftragen (siehe Preis- und Leistungsverzeichnis). Das Unternehmen verpflichtet sich für die Teilnahme am electronic-cash- System nur POS-Terminals einzusetzen, die über eine Zulassung durch die DK verfügen. Notwendige Anpassungen am POS-Terminal werden nach den Vorgaben der DK termingerecht durch Ingenico Payment Services umgesetzt (z.B. durch Bereitstellung eines Softwareupdates), so dass geltende Zulassungsbestimmungen der DK durch das Unternehmen eingehalten werden können. Das Unternehmen ist verpflichtet, bei einer Umstellung / Änderung mitzuwirken. POS-Terminals, die die Zulassungsbestimmungen der DK nicht einhalten, dürfen durch das Unternehmen nach Ablauf der von der DK vorgegebenen Frist nicht im electronic-cash-Zahlverfahren betrieben werden. Verletzt das Unternehmen die Verpflichtung zur fristgerechten Umstellung (z.B. durch fehlende Mitwirkung) ist Ingenico Payment Services berechtigt, Funktionen zur electronic-cash-Akzeptanz an diesen POS-Terminals abzuschalten und einen etwaig hierdurch entstandenen Schaden (inklusive Vertragsstrafen, die der Ingenico Payment Services von der DK aus diesem Grund berechnet werden) gegenüber dem Unternehmen geltend zu machen. Dies gilt nicht, wenn das Unternehmen die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Sollte das Unternehmen seinen oben genannten Mitwirkungsverpflich- tungen nicht nachgekommen sein, stellt die Abschaltung der Funktionalität electronic cash keinen wichtigen Grund für eine Kündigung i.S.d. Ziffer VII. 34. sowie keinen Grund für ein Zurückbehaltungsrecht dar. Das Unternehmen ist verpflichtet, Ingenico Payment Services auf Anfrage unverzüglich Auskünfte über den aktuellen Stand der notwendigen Anpassungen am POS-Terminal (z.B. durch Softwareupdates) im Hinblick auf solche Terminals zu erteilen, an denen ec-cash Bezahlvorgänge ausgelöst werden können.und
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Samples: media.payone.com
Pflichten des Unternehmens. Das Unternehmen ist für die Schaffung Mitteilung der vertraglichen Voraussetzungen zur Teilnahme an Nutzungsbedingungen in Bezug auf die Karten gegenüber den nachfolgenden Bezahlsystemen (Ziffer IV. 11.-17.) auch Kartennutzern und gegenüber allen Personen, die für das Unternehmen im Hinblick auf geltende SEPA-Anforderungen Zusammenhang mit dem Programm tätig sind, verantwortlich. Jede Karte darf nur durch den Kartennutzer genutzt werden, dem sie zugewiesen wurde und -Umstellungen selbst verantwortlich darf unter keinen Umständen verkauft oder einer anderen Person (z.B.: Vereinbarungen mit der Hausbank und dem Kreditkarten- Acquirer bzw. Anpassung bestehender Vereinbarungen auf die SEPA- Abwicklung)z. B. einem anderen Mitarbeiter des Unternehmens) übergeben werden. Das Unternehmen muss zur Abwicklung des elektronischen Zahlungsverkehrs haftet für deutsche girocard-Transaktionen jeden Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen sowie jeden Verlust und jeden Schaden, der Ingenico Payment Services seine Gläubiger-ID mitteilenaus einer widerrechtlichen Nutzung einer Karte resultiert (z. B. einer nicht autorisierten Transaktion). Das POS-Terminal muss mit Im Falle eines Verlusts, Diebstahls, Betrugs oder eines sonstigen Risikos einer SEPA-fähigen Software-Version ausgestattet sein. Das Unternehmen ist verpflichtet, jede Weiterleitungsregeln oder Maßnahmen gleicher Wirkung, die darauf abzielen Transaktionen über bestimmte Kanäle oder Prozesse abzuwickeln, sowie alle anderen Technik- und Sicherheitsstandards und -anforderungen, die den Umgang mit kartengebundenen Zahlungsinstrumenten, die zwei oder mehrere unterschiedliche Zahlungsmarken oder Zahlungsanwendungen tragen, betreffen, diskriminierungsfrei anzuwenden und keine dieser Marken zu diskriminieren.Das Unternehmen ist nicht befugt, Zahlverfahren am POS- Terminal auszulösen, die nicht vertraglich vereinbart wurden. Dies gilt auch dann, wenn das POS-Terminal rein technisch zur Abwicklung anderer Zahlvorgänge als der vertraglich vereinbarten in der Lage ist. Löst autorisierten Nutzung einer Karte hat das Unternehmen am POS-Terminal dennoch Zahlungsvorgänge ausunverzüglich Edenred (Kundenservice) zu informieren, damit die nicht Vertragsbestandteil sindentsprechende Karte gesperrt werden kann. Im Falle, so stellt dieses dass PPT eine Vertragsverletzung darTransaktion untersuchen muss, für welches wird Xxxxxxx die zur Sachverhaltsaufklärung erforderlichen Fragen an das Unternehmen vollumfänglich haftet. Der Unterlassungsanspruch bleibt hiervon unbenommen. Das Unternehmen ist verpflichtet, das POS-Terminal vor Zugriffen unbefugter Dritter, sowohl während, als auch außerhalb der Geschäftszeiten, zu sichern. Führt ein Verstoß hiergegen zu einem Schaden (z.B. im Falle einer Terminalmanipulation sog. Skimming), ist das Unternehmen zum Schadens- ersatz verpflichtet.Zur Geltendmachung von Ansprüchen sollten zu allen Zahlverfahren grundsätzlich vollständige Händlerbelege sorgfältig und im Original aufbewahrt werden. Bei der Erstellung der Händlerbelege stellt das Unternehmen sicher, dass keine Warenkorb-Informationen abgedruckt sind. electronic cash ist ein Zahlverfahren, bei dem der Käufer den Kaufpreis mittels Bezahlkarte und Eingabe der persönlichen Identifikationsnummer (PIN) am POS-Terminal bezahlt. Das Zahlverfahren electronic cash wird von der DK betrieben. Voraussetzung für die Teilnahme am electronic cash-System ist die wirksame Vereinbarung der Händlerbedingungen zwischen der DK und dem Händler. Das Unternehmen wird dafür Sorge tragen, dass auch die von ihm beschäftigten Personen die Händlerbedingungen einhalten. Die Vertragsparteien vereinbaren hiermit den elektronischen Kommunikationsweg i.S.d. der Händlerbedingungen für den Fall der Änderung der Händlerbedingungen. Für die Teilnahme des Unternehmens am electronic cash - System der DK stellt die Ingenico Payment Services dem Unternehmen Dienstleistungen als Netzbetreiber zur Verfügung. Für Transaktionen dieses Zahlverfahrens über- nimmt Ingenico Payment Services das Routing der Autorisierungsanfragen an die angebundenen Autorisierungszentralen im online-Betrieb sowie die Übermittlung der Autorisierungsantwort an das POS-Terminal nach Vorgaben der DK. Für Ausfälle der Autorisierungszentrale im Rahmen des electronic cash Zahlverfahrens haftet Ingenico Payment Services nicht. Wird eine electronic cash-Transaktion offline abgewickelt, werden diese Transaktionen nach dem Kassenschnitt von Ingenico Payment Services in den Zahlungsverkehr eingeleitet. Entgelte und Zusatz-Entgelte der DK, die im Rahmen des Zahlverfahrens electronic cash anfallen, sind gesondert vom Unternehmen zu bezahlen. Diese Entgelte werden falls erforderlich von der Ingenico Payment Services ermittelt, dem Unternehmen berechnet und nach Zahlung an die kartenausgebenden Kreditinstitute oder an eine von diesen bestimmte Zentralstelle weitergeleitet. Die Ingenico Payment Services ist berechtigt, die Entgelte im Auftrag der Kreditwirtschaft einzuziehen. Für die im Rahmen der Abwicklung der electronic cash Transaktionen erbrachten Leistungen berechnet Ingenico zusätzlich zu dem an die DK abgeführten Entgelt ein girocard-Netzservice-Entgelt gemäß des Preis- und Leistungsverzeichnisses. Das Unternehmen beauftragt die Ingenico Payment Services mit der, in die monatliche Rechnung integrierten, Aufstellung der (a) an die Kreditwirtschaft abgeführten Entgelte und (b) der berechneten Service-Entgelte. Das Unternehmen erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass die Angaben über (a) die Höhe der an die Kreditwirtschaft abgeführten Entgelte (d.h. Interbankenentgelte), die zu Grunde gelegte Entgelt-Kondition sowie (b) die Höhe angefallener Service-Entgelte (abhängig von der Konditionsvereinbarung nach Anzahl abgewickelter Transaktionen und Transaktionsumsatz getrennt) und die zu Grunde gelegten Service-Entgelt-Konditionen für den Abrechnungszeitraum hinsichtlich einheitlich geltender Autorisierungspreise (d.h. der Interbankenentgelt-Kondition für Zahlungsvorgänge im electronic cash System) zusammengefasst werden. Es erfolgt keine Aufstellung pro Zahlungsvorgang. Eine Aufstellung pro Zahlungsvorgang (mit Transaktions-Referenz, Transaktionsbetrag, die Höhe aller etwaigen für den kartengebundenen Zahlungsvorgang zu entrichtenden Entgelte getrennt nach Händlerentgelt und Interbankenentgelt) ist gesondert zu beauftragen (siehe Preis- und Leistungsverzeichnis)richten. Das Unternehmen verpflichtet sich für die Teilnahme am electronic-cash- System nur POS-Terminals einzusetzen, die über eine Zulassung durch die DK verfügenzur Zusammenarbeit mit Xxxxxxx. Notwendige Anpassungen am POS-Terminal werden nach den Vorgaben der DK termingerecht durch Ingenico Payment Services umgesetzt (z.B. durch Bereitstellung eines Softwareupdates), so dass geltende Zulassungsbestimmungen der DK durch Darüber hinaus ver- pflichtet sich das Unternehmen eingehalten werden könnenzur Zusammenarbeit mit der Polizei sowie jeder anderen zuständigen Behörde. Das Unter- nehmen hat sicherzustellen, dass betroffene Kartennutzer auch zu einer entsprechenden Zusammenarbeit bereit sind. Wenn eine Transaktion mithilfe einer PIN oder einem anderen Sicherheitscode (wie z. B. dem CVC-Code auf der Rückseite der Karte) des Kartennutzers vorgenommen wurde, wird davon ausgegangen, dass das Unternehmen und der Kartennut- zer die Transaktion ordnungsgemäß autorisiert haben. Das Unternehmen ist verpflichtet, bei einer Umstellung / Änderung mitzuwirken. POS-Terminalshaftet für jede Transaktion, die die Zulassungsbestimmungen der DK nicht einhaltenmittels einer PIN vorgenommen wurde. Auch für Zahlungen, dürfen durch welche mittels NFC (kontaktlose Zahlung) vorgenommen werden, haftet das Unternehmen nach Ablauf der von der DK vorgegebenen Frist nicht im electronic-cash-Zahlverfahren betrieben werden. Verletzt das Unternehmen die Verpflichtung zur fristgerechten Umstellung (z.B. durch fehlende Mitwirkung) ist Ingenico Payment Services berechtigt, Funktionen zur electronic-cash-Akzeptanz an diesen POS-Terminals abzuschalten und einen etwaig hierdurch entstandenen Schaden (inklusive Vertragsstrafen, die der Ingenico Payment Services von der DK aus diesem Grund berechnet werden) gegenüber dem Unternehmen geltend zu machen. Dies gilt nicht, wenn das Unternehmen die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Sollte das Unternehmen seinen oben genannten Mitwirkungsverpflich- tungen nicht nachgekommen sein, stellt die Abschaltung der Funktionalität electronic cash keinen wichtigen Grund für eine Kündigung i.S.d. Ziffer VII. 34. sowie keinen Grund für ein Zurückbehaltungsrecht darUnternehmen. Das Unternehmen ist verpflichtethat PPT, Ingenico Payment Services seine Distributoren, Partner, Agenten, Sponsoren, Dienstleister und verbundenen Unternehmen von allen Aufwendungen freizustellen, die durch eine Rechtshandlung zur Durchsetzung dieser Vereinbarung oder durch einen Verstoß gegen diese Vereinbarung oder durch eine betrügerische Nutzung einer Karte oder PIN durch das Unter- nehmen oder einen Kartennutzer entstehen. 7.Dauer und Beendigung - PPT feststellt, dass eine ihr über das Unternehmen oder den Kartennutzer erteilte Information unrichtig ist, eine Transaktion abgelehnt wurde, weil der verfügbare Betrag oder das verfügbare Guthaben auf Anfrage unverzüglich Auskünfte über dem Bankkonto des Unternehmens nicht ausreicht, - das Unternehmen gegen die Bestimmungen dieser Vereinbarung verstoßen hat, oder PPT Grund zur Annahme hat, dass ein Kartennutzer oder das Unternehmen eine Karte in fahrlässiger Weise oder zu betrüge- rischen oder anderen rechtswidrigen Zwecken genutzt hat oder nutzen möchte oder wenn PPT Grund zu der Annahme hat, dass für eine Karte ein Sicherheitsrisiko besteht oder PPT aufgrund der Handlung eines Dritten nicht länger in der Lage ist, Transaktionen abzuwickeln. In diesem Falle unternehmen PPT oder Edenred es, das Unternehmen und/oder den aktuellen Stand der notwendigen Anpassungen am POS-Terminal (z.B. durch Softwareupdates) Kartennutzer im Hinblick auf solche Terminals Voraus oder bald- möglichst danach zu erteilen, an denen ec-cash Bezahlvorgänge ausgelöst werden könneninformieren. Unter bestimmten Umständen kann dies aus Sicherheitsgründen auch nicht möglich sein.
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Samples: firmenkunden.mein-edenred.de