Pflichten des Versicherungsmaklers Musterklauseln

Pflichten des Versicherungsmaklers. Der Makler übernimmt die Vermittlung der vom Kunden gewünschten Versicherungsverträge. Hierzu erfolgt eine Beratung des Kunden im Rahmen des §§ 60, 61 VVG, soweit der Kunde hierauf nicht durch gesonderte schriftliche Erklärung verzichtet hat. Bei der Bearbeitung der Vermittlungsanfrage kann nur der vom Kunden geschilderte Sachverhalt zugrunde gelegt werden. Der dargelegte Sachverhalt ist als vollständig, wahrheitsgemäß und abschließend als Beratungsgrundlage anzunehmen. Der Makler erhält ausreichend Zeit, um die Vermittlung eines Versicherungsvertragsverhältnisses vorzubereiten und verschiedene Angebote bei den Versicherern einzuholen. Benötigt der Kunde eine sofortige Deckung eines Risikos, hat er ein sofortiges Tätigwerden mit dem Makler in Textform zu vereinbaren. Der Makler kann nicht gewährleisten, dass zeitnah ein Versicherer die vorläufige Deckung oder überhaupt die Übernahme eines Risikos erklärt. Der Kunde wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass er erst nach schriftlicher Bestätigung durch den Versicherer und nur in dem beschriebenen Umfang über vorläufigen oder gewünschten Versicherungsschutz verfügt, sofern der Kunde seine versicherungsvertraglichen Pflichten erfüllt. Der Makler berücksichtigt lediglich solche Versicherer, die bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zugelassen sind und eine Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland unterhalten und Vertragsbedingungen in deutscher Sprache und nach deutschem Recht anbieten. Der Makler übernimmt keine Prüfung der Solvenz der Versicherer, soweit diese der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegen. Direktversicherer oder andere nicht frei auf dem Versicherungsmarkt zugängliche Deckungskonzepte werden von dem Makler nicht berücksichtigt.
Pflichten des Versicherungsmaklers. ►3.1 Der Versicherungsmakler verpflichtet sich, für den Versicherungskunden eine angemessene Risikoanalyse zu erstellen und darauf aufbauend ein angemessenes Deckungskonzept zu erarbeiten. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass diese Risikoanalyse und das Deckungskonzept ausschließlich auf den Angaben des Kunden sowie den dem Versicherungsmakler allenfalls übergebenen Urkunden basiert und daher unrichtige und/oder unvollständige Informationen durch den Versicherungskunden das Ausarbeiten eines angemessenen Deckungskonzepts verhindern mit der Konsequenz, dass kein und/oder unvollständiger Versicherungsschutz gegeben sein könnte. ►3.2 Der Versicherungsmakler hat den Versicherungskunden fachgerecht und den jeweiligen Kundenbedürfnissen entsprechend zu beraten, aufzuklären und den nach den Umständen des Einzelfalls bestmöglichen Versicherungsschutz zu vermitteln. Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass die Interessenwahrung des Versicherungskunden grundsätzlich auf Versicherungsunternehmen mit Niederlassung in Österreich beschränkt ist und daher ausländische Versicherungsunternehmen aufgrund des entsprechend erhöhten Aufwandes nur im Falle eines ausdrücklichen Auftrags des Versicherungskunden gegen ein gesondertes Entgelt einbezogen werden. ►3.3 Die Vermittlung des bestmöglichen Versicherungsschutzes durch den Versicherungsmakler erfolgt bei entsprechender Bearbeitungszeit unter Berücksichtigung des Preis-Leistungs-Verhältnisses. Bei der Auswahl einer Versicherung können daher neben der Höhe der Versicherungsprämie insbesondere auch die Fachkompetenz des Versicherers, seine Gestion bei der Schadensabwicklung, seine Kulanzbereitschaft, die Vertragslaufzeit, die Möglichkeit von Schadensfallkündigungen, die Höhe von Selbstbehalten etc. als Beurteilungskriterien herangezogen werden. Verträge mit Direktversicherern zählen nicht zum Leistungsspektrum des Versicherungsmaklers. ►3.4 Der Versicherungsmakler ist nur bei Entgeltvereinbarung zur Tätigkeit nach § 28 Z 4 (Bekanntgabe von Rechtshandlungen etc.) und Z 5 (Prüfung des Versicherungsscheines) Maklergesetz verpflichtet. Gilt nicht für Verbrauchergeschäfte. ►3.5 Der Versicherungsmakler ist nur nach Entgeltvereinbarung und auch nur bei selbst vermittelten Verträgen zur Tätigkeit nach § 28 Z.6-Maklergesetz (Unterstützung bei der Abwicklung des Versicherungsverhältnisses vor und nach Eintritt des Versicherungsfalles und bei der Fristenwahrung und § 28 Z.7 – Maklergesetz (laufende Überprüfung der bestehenden Versic...
Pflichten des Versicherungsmaklers. 1. Die Interessenwahrungspflicht des Versicherungsmaklers umfasst die fachgerechte Aufklärung und Beratung des Versicherungskunden über den zu vermittelnden Versicherungsschutz. 2. Der Versicherungsmakler verpflichtet sich, dem Versicherungskunden den nach den Umständen des Einzelfalles bestmöglichen Versicherungsschutz zu vermitteln. Die diesbezügliche Interessenwahrungspflicht des Versicherungsmaklers ist, soweit im Einzelfall nicht durch ausdrückliche Übereinkunft Abweichendes vereinbart wurde, örtlich auf Versicherungsgesellschaften mit Sitz in Österreich beschränkt. 3. Gegenüber Unternehmen gelten die Pflichten des Versicherungsmaklers gemäß § 28 Z. 4 MaklerG (Bekanntgabe der für den Kunden durchgeführten Rechtshandlungen, Aushändigung einer Durchschrift der Vertragserklärung des Kunden; Aushändigung der Polizze sowie der Versicherungsbedingungen) als abbedungen. 4. Ferner gelten die Pflichten des Versicherungsmaklers gemäß § 28 Z. 6 MaklerG (Unterstützung bei der Abwicklung des Versicherungsverhältnisses vor und nach Eintritt des Versicherungsfalles und bei der Fristenwahrung) und § 28 Z. 7 MaklerG (laufende Überprüfung der bestehenden Versicherungsverträge) als abbedungen, soweit im Einzelfall nicht Abweichendes vereinbart wurde.
Pflichten des Versicherungsmaklers. Es gehört zu den Verpflichtungen des Versicherungsmaklers (nachfolgend VM), den Zah- lungsverkehr zwischen VN und Versicherer, insbesondere bei der Prämienzahlung, als auch umgekehrt zwischen Versicherer und VN, insbesondere bei der Schadenzahlung, zu prüfen und zu überwachen gemäß seinem Maklervertrag/-auftrag für den VN abzuwickeln. Eine effektive Kontrolle wird dadurch ermöglicht, dass die jeweiligen Zahlungen über den VM und seine Konten bewirkt werden (Regelfall). Möglich ist auch die direkte Abwicklung im Kontenverkehr zwischen VN und Versicherer, wobei der VM auch in diesen Fällen an- hand der ihm zugänglich gemachten Dokumente die Ordnungsgemäßheit des Zahlungs- verkehrs zu verfolgen hat. Der VM hat vor dem Hintergrund des Absatz 1 eine Entscheidung dahingehend zu treffen, ob und wie er seiner Funktion im Abrechnungsverkehr gerecht wird. Insbesondere im so- genannten Massengeschäft bzw. im typischen Privatkundengeschäft kann es sinnvoll sein, den Zahlungsverkehr direkt zwischen VN und Versicherer abwickeln zu lassen. Der VN muss dem VM zu einer direkten Abwicklung seine ausdrückliche Zustimmung erteilen. Verband Deutscher Versicherungsmakler e.V. (VDVM) ⏹ Cremon 33/34 ⏹ 00000 Xxxxxxx Telefon *49 (0) 40/00 00 00-0 ⏹ Telefax *49 (0) 40/36 98 20 22 ⏹ E-Mail: xxxx@xxxx.xx ⏹ xxx.xxxx.xx
Pflichten des Versicherungsmaklers a. Der Makler nimmt eine Vorauswahl von geeigneten Versicherern und Versicherungspro- dukten vor, welche den mitgeteilten Mandantenwünschen und Bedürfnissen entsprechen könnten. Der Makler berücksichtig lediglich solche Versicherer, die bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zugelassen sind, eine Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland unterhalten und Vertragsbedingungen in deutscher Sprache und nach deut- schem Recht anbieten. Der Makler übernimmt keine Prüfung der Solvenz der Versicherer, soweit diese der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegen. Der Makler berücksichtigt nur diejenigen Versicherer, die bereit sind mit ihm zusammenzuar- beiten und ihm eine übliche Courtage für seine Tätigkeiten bezahlen. Versicherer die nicht mit Xxxxxxx zusammenarbeiten oder andere nicht frei auf dem Versicherungsmarkt zugängliche Deckungskonzepte können von dem Makler nicht berücksichtigt werden. b. Der Makler erhält ausreichend Zeit, um die Vermittlung eines Versicherungsvertragsver- hältnisses vorzubereiten und verschiedene Angebote bei den Versicherern einzuholen. Benö- tigt der Mandant eine sofortige Deckung eines Risikos, kann diese Anfrage an den Makler in Textform erfolgen. Die Annahme der Beauftragung bedarf der ausdrücklichen Erklärung des Maklers in Textform. Die Vereinbarung eines unverzüglichen Tätigwerdens des Maklers, um für den Mandanten vorläufigen Versicherungsschutz zu beschaffen, bedarf eines gesonderten und ausdrücklichen Vertragsschlusses zwischen den Parteien. c. Der Makler kann nicht gewährleisten, dass zeitnah ein Versicherer die vorläufige Deckung oder überhaupt die Übernahme eines Risikos erklärt. Der Mandant wird darauf aufmerksam gemacht, dass er erst nach ausdrücklicher Bestätigung durch den Versicherer und nur in dem beschriebenen Umfang über vorläufigen oder gewünschten Versicherungs- schutz verfügt, sofern der Mandant seine versicherungsvertraglichen Pflichten erfüllt. d. Der Mandant kann jederzeit vom Makler die Überprüfung und Aktualisierung der vermittel- ten Versicherungsverträge an eine veränderte Risiko-, Markt- und/oder Rechtslage verlangen. Erst nach entsprechender Mitteilung entsteht für den Makler diese Tätigkeitspflicht. Sodann übernimmt der Makler eine Überprüfung des Versicherungsschutzes anhand der veränderten Rechts-, Risiko- und Marktverhältnisse und veranlasst nach Weisung des Mandanten ggf. die Änderung und/oder Erweiterung des Versicherungsschutzes. e. Im Rahmen ...
Pflichten des Versicherungsmaklers. Die Interessenwahrungspflicht umfasst die Aufklärung und Beratung des Kunden über den zu vermittelnden Versicherungsschutz. Die Interessenwahrungspflicht umfasst eine ausgewogene Marktuntersuchung im Sinne von § 137f Abs 9 Gewerbeordnung 1994, ist jedoch örtlich auf Versicherungsgesellschaften, deren Hauptsitz/Hauptniederlassung sich in Österreich befindet, beschränkt.

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  • Pflichten des Versicherungsnehmers a) Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. b) Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen. c) Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.

  • Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 23 Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Umfang des Versicherungsschutzes Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt. Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Anlagen bis 100 l/kg Inhalt (Kleingebinde) soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 500 l/kg nicht übersteigt. Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9).

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer (1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Ver- sicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören; Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder ver- gleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind). (2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist; (3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versi- cherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist; (4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesell- schaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Ge- sellschaft bürgerlichen Rechts ist; (5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist; (6) von seinen Liquidatoren, Xxxxxx- und Xxxxxxxxxxxx- xxxxxxx; Die Ausschlüsse unter Ziffer 7.4 und Ziffer 7.5 (2) bis 7.5 (6) erstrecken sich auch auf Haftpflichtansprüche von Angehö- rigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häus- licher Gemeinschaft leben.

  • Ende des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz endet - auch für schwebende Versicherungs- fälle - mit der Beendigung des Versicherungsverhältnisses.

  • Kfz-Haftpflichtversicherung Von Beitragssatz in % KH VK Schaden-/ SF-Klasse Rückstufung nach 1 Schaden 2 Schäden 3 und mehr Schäden Kalenderjahre SF 33 SF 16 SF 7 SF 1 34 SF 34 21 21 SF 32 SF 16 SF 6 SF 1 33 SF 33 21 22 SF 31 SF 15 SF 6 SF 1 32 SF 32 22 22 SF 30 SF 15 SF 6 SF 1 31 SF 31 22 22 SF 29 SF 14 SF 6 SF 1 30 SF 30 22 23 SF 28 SF 14 SF 5 SF ½ 29 SF 29 23 23 SF 27 SF 13 SF 5 SF ½ 28 SF 28 23 23 SF 26 SF 13 SF 5 SF ½ 27 SF 27 23 24 SF 25 SF 12 SF 4 SF ½ 26 SF 26 24 24 SF 24 SF 12 SF 4 SF ½ 25 SF 25 24 25 SF 23 SF 11 SF 4 SF ½ 24 SF 24 25 25 SF 22 SF 11 SF 4 SF ½ 23 SF 23 25 26 SF 21 SF 10 SF 3 SF ½ 22 SF 22 26 26 SF 20 SF 10 SF 3 SF ½ 21 SF 21 26 27 SF 19 SF 9 SF 3 SF ½ 20 SF 20 27 27 SF 18 SF 9 SF 2 0 19 SF 19 27 28 SF 17 SF 8 SF 2 0 18 SF 18 28 28 SF 16 SF 8 SF 2 0 17 SF 17 29 29 SF 15 SF 7 SF 1 0 16 SF 16 30 30 SF 14 SF 6 SF 1 0 15 SF 15 30 31 SF 13 SF 6 SF 1 0 14 SF 14 31 31 SF 12 SF 5 SF 1 0 13 SF 13 32 32 SF 11 SF 5 SF 1 0 12 SF 12 33 33 SF 10 SF 4 SF ½ M 11 SF 11 35 34 SF 9 SF 3 SF ½ M 10 SF 10 36 35 SF 8 SF 3 SF ½ M 9 SF 9 37 37 SF 7 SF 2 SF ½ M 8 SF 8 39 38 SF 6 SF 2 S M 7 SF 7 41 40 SF 5 SF 1 S M 6 SF 6 43 41 SF 4 SF 1 0 M 5 SF 5 45 43 SF 3 SF 1 0 M 4 SF 4 48 45 SF 2 SF ½ 0 M 3 SF 3 51 47 SF 1 0 M M 2 SF 2 55 50 SF ½ M M M 1 SF 1 60 53 S M M M - SF ½ 75 57 0 M M M - S 90 --- M M M M - 0 110 60 - M 160 85 35 und mehr SF 35 20 20 SF 35 SF 20 SF 8 SF 2 SF 34 SF 17 SF 7 SF 1

  • Haftpflichtversicherung Bei Abschluss einer Vereinbarung nach § 14 Abs. 6 AEG weist das EVU das Bestehen einer Haftpflichtversicherung im Sinne der Verordnung über die Haftpflichtversicherung der Eisenbahnen (Eisenbahnhaftpflichtversicherungsverordnung – EBHaftpflV) vom 21. Dezember 1995 [BGBl. I S. 2101] nach. Änderungen zum bestehenden Versicherungsvertrag zeigt es dem EIU unverzüglich schriftlich an.

  • Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags.