Pflichtziele Musterklauseln

Pflichtziele. Ziel 2.1 Anteil des dauer- haft beschäftigten wissenschaftli- chen und künstle- rischen Personals 10 % 719.350 741.740 775.080 803.210 840.190 Ziel 2.2 Drittmittel 10 % 719.350 741.740 775.080 803.210 840.190 Ziel 2.3 Frauenanteil bei der Neubeset- zung von Professuren 10 % 719.350 741.740 775.080 803.210 840.190 Werden die vereinbarten Ziele nicht erreicht, so erfolgt eine Verrechnung einer Mittelkür- zung mit dem Zuschuss des jeweiligen Folgejahres. Bei den Pflichtzielen 2.2 und 2.3 er- folgt die Abrechnung im Dreijahres-Durchschnitt, wobei in die erste Abrechnung im Jahr 2022 die Plan-/Ist-Werte der Jahre 2019, 2020 und 2021 einbezogen werden. Die einbe- haltenen Mittel werden dem Strategie- und Innovationsbudget zugeführt.
Pflichtziele. 2.1 Anteil des dauerhaft beschäftigten wissenschaftlichen und künstlerischen Personals
Pflichtziele. 2.1. Anteil des dauerhaft beschäftigten wissenschaftlichen und künstlerischen Personals‌ Auf der Grundlage ihrer Personalplanung setzt sich die FH Erfurt für das Jahr 2025 für den Anteil des dauerhaft beschäftigten wissenschaftlichen und künstlerischen Personals (Professoren und sonstiges wissenschaftliches und künstlerisches Personal) den Zielwert von 90 % sowie für das Jahr 2023 ein Zwischenziel von 89 %. Das Land stellt bei einer Zielerreichung von mindestens 95 % des Zielwerts im Jahr 2025 Mittel in Höhe von je- weils 10 % des Leistungsbudgets jährlich zur Verfügung.
Pflichtziele. 2.1. Anteil des dauerhaft beschäftigten wissenschaftlichen und künstlerischen Personals‌ Auf der Grundlage ihrer Personalplanung setzt sich die EAH Jena für das Jahr 2025 für den Anteil des dauerhaft beschäftigten wissenschaftlichen und künstlerischen Personals (Pro- fessoren und sonstiges wissenschaftliches und künstlerisches Personal) den Zielwert von 93 % sowie für das Jahr 2023 ein Zwischenziel von 92 %. Das Land stellt bei einer Zieler- reichung von mindestens 95 % des Zielwerts im Jahr 2025 Mittel in Höhe von jeweils 10 % des Leistungsbudgets jährlich zur Verfügung.
Pflichtziele. 2.1 Anteil des dauerhaft beschäftigten wissenschaftlichen und künstlerischen Personals‌ Auf der Grundlage ihrer Personalplanung setzt sich die Bauhaus-Universität Weimar für das Jahr 2025 für den Anteil des dauerhaft beschäftigten wissenschaftlichen und künstle- rischen Personals (Professoren und sonstiges wissenschaftliches und künstlerisches Per- sonal) den Zielwert von 53 % sowie für das Jahr 2023 ein Zwischenziel von 51 %. Der Ausgangswert für das Jahr 2019 beträgt 48,6 %. Das Land stellt bei einer Zielerreichung von mindestens 95 % des Zielwerts im Jahr 2025 Mittel in Höhe von jeweils 10 % des Leistungsbudgets jährlich zur Verfügung.
Pflichtziele. 2.1 Anteil des dauerhaft beschäftigten wissenschaftlichen und künstlerischen Personals‌ Auf der Grundlage ihrer Personalplanung setzt sich die Duale Hochschule Gera-Eisenach für das Jahr 2025 für den Anteil des dauerhaft beschäftigten wissenschaftlichen und künstlerischen Personals (Professoren und sonstiges wissenschaftliches und künstleri- sches Personal) den Zielwert von 90 % sowie für das Jahr 2023 ein Zwischenziel von 89 %. Das Land stellt bei einer Zielerreichung von mindestens 95 % des Zielwerts im Jahr 2025 Mittel in Höhe von jeweils 10 % des Leistungsbudgets jährlich zur Verfügung.
Pflichtziele. Ziel 2.1 Anteil des dauer- haft beschäftigten wissenschaftli- chen und künst- ler. Personals 10 % 119.970 123.820 125.080 127.600 129.040 Ziel 2.2 Drittmittel 10 % 119.970 123.820 125.080 127.600 129.040 Ziel 2.3 Frauenanteil bei der Neubeset- zung von Profes- suren 10 % 119.970 123.820 125.080 127.600 129.040 Werden die vereinbarten Ziele nicht erreicht, so erfolgt eine Verrechnung einer Mittelkür- zung mit dem Zuschuss des jeweiligen Folgejahres. Bei dem Pflichtziel 2.2 erfolgt die Ab- rechnung im Dreijahres-Durchschnitt, wobei in die erste Abrechnung im Jahr 2022 die Plan-/Ist-Werte der Jahre 2019, 2020 und 2021 einbezogen werden. Bei dem Pflichtziel

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  • Meldepflicht Bei einem begründeten Verdacht auf rechtswidrige Handlungen ist das BAV unverzüglich und umfassend in Kenntnis zu setzen. Die Meldepflicht erstreckt sich auch auf Subakkordanten und übrige leistungserbringende Gesellschaften (z. B. Holdinggesellschaften).

  • Verschwiegenheitspflicht (1) Der Steuerberater ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, der Auftraggeber entbindet ihn von dieser Verpflichtung. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. Die Verschwiegenheitspflicht besteht im gleichen Umfang auch für die Mitarbeiter des Steuerberaters. (2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen des Steuerberaters erforderlich ist. Der Steuerberater ist auch insoweit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, als er nach den Versicherungsbedingungen seiner Berufshaftpflichtversicherung zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist. (3) Gesetzliche Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte nach § 102 AO, § 53 StPO und § 383 ZPO bleiben unberührt. (4) Der Steuerberater ist von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, soweit dies zur Durchführung eines Zertifizierungsaudits in der Kanzlei des Steuerberaters erforderlich ist und die insoweit tätigen Personen ihrerseits über ihre Verschwiegenheitspflicht belehrt worden sind. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass durch den Zertifizierer/Auditor Einsicht in seine – vom Steuerberater angelegte und geführte – Handakte genommen wird.

  • Streitschlichtung 17.1. Die EU-Kommission hat eine Internetseite zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) eingerichtet. Diese ist unter folgendem Link zu erreichen: xxxx://xx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxx/xxx/ 17.2. Der Anbieter ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

  • Schweigepflicht Die Vertragspartner verpflichten sich, über alle Angelegenheiten, die den persönlichen Lebensbereich der anderen Vertragspartei betreffen und ihrer Natur nach einer Geheimhaltung verlangen, Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Betreuungsverhältnisses. Ausgenommen hiervon sind Umstände, die aufgrund einer Gefährdung des Kindeswohls einer Behörde mitgeteilt werden müssen.

  • Anzeigepflicht Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben.

  • Haftpflichtansprüche (1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in Ziffer 7.5 benannten Personen gegen die Mitversi- cherten, (2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrages, (3) zwischen mehreren Mitversicherten desselben Versicherungsvertrages.

  • Schlichtung Zur Einleitung eines außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahrens über die in § 68 TKG genannten Fälle kann der Kunde einen entspre- chenden Antrag an die Bundesnetzagentur richten. An alternativen Streitbeilegungsverfahren vor einer allgemeinen Verbraucherschlich- tungsstelle nimmt Vodafone nicht teil.

  • Mitteilungspflicht Falls bei Ihrem Kind aus den zuvor genannten Gründen ein Besuchsverbot besteht, informieren Sie uns bitte unverzüglich darüber und über die vorliegende Krankheit. Dazu sind Sie gesetzlich verpflichtet und tragen dazu bei, dass wir zusammen mit dem Gesundheitsamt die notwendigen Maßnahmen gegen eine Weiterverbreitung ergreifen können.

  • Auskunftspflicht Die Lernenden verpflichten sich, zu jeder Zeit Auskunft über den Verbleib des Leihgerätes geben zu können und das Leihgerät jederzeit in funktionstüchtigem Zustand vorführen zu können.

  • Sorgfaltspflicht Die Lernenden tragen dafür Sorge, das Leihgerät pfleglich zu behandeln. Eine Weitergabe des Leihgeräts an Dritte ist nicht zulässig. Falls vorhanden, sind die Leihgeräte mit der ausgehändigten Schutzhülle zu nutzen und aufzubewahren. Diese fängt kleinere Stöße und Stürze ab. Die Lernenden haben dafür Sorge zu tragen, dass das Leihgerät funktionsfähig, der Akku aufgeladen, ist. Das Leihgerät ist in ordnungsgemäßem Zustand unter Berücksichtigung normaler Abnutzung inklusive allem Zubehör nach Ablauf der Vertragslaufzeit gemäß Ziffer 3 zurückzugeben.