Planung und Genehmigung Musterklauseln

Planung und Genehmigung. Auf der Grundlage der vertraglich vereinbarten technischen Daten, der Betriebsbedin- gungen und unter Berücksichtigung der Standortverhältnisse legt Stadtwerke Friedberg die Ausführung und Ausstattung der Anlage mit den erforderlichen Geräten fest und teilt diese dem Eigentümer als Grundlage für die Ausführungsplanung mit. Dabei kann Stadtwerke Friedberg zusätzlich zu den unter Ziff. 2 genannten Technischen Regeln und Richtlinien Anforderungen festlegen, die dem technischen Fortschritt, der Zuverlässigkeit der Gasmessung oder der Betriebssicherheit dienen. Der Eigentümer beauftragt Stadtwerke Friedberg oder ein vom DVGW gemäß DVGW- Arbeitsblatt G 493-1 anerkanntes Fachunternehmen mit der Ausführungsplanung. Im letzteren Fall sind die Ausführungsunterlagen vor Beginn der Fertigung Stadtwerke Friedberg in zweifacher Ausführung zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen. Aus ihnen und sonstigen Unterlagen muss hervorgehen: - der Standort der Anlage, - die Einbindung in die Ein- und Ausgangsleitung, - die Anordnung der Absperrarmaturen, - der Aufbau des Gebäudes mit dem Aufstellungsraum der GDRM-Anlage einschließ- lich der vorgesehenen Be- und Entlüftungsöffnungen und evtl. vorhandener Neben- räume, - die Zoneneinteilung nach EX-RL sowie - die Anordnung der Gas führenden Bauteile. Die technischen Zeichnungen müssen maßstabsgerecht sein. Eine Stückliste ist beizu- fügen. Stadtwerke Xxxxxxxxx bestätigt ihr Einverständnis mit den vorgelegten Ausführungsunter-lagen, wenn insbesondere die unter Ziff. 2 genannten Vorschriften und Richtlinien, die Bestimmungen des Gaslieferungs-Sondervertrages und eventuelle zusätzliche Verein-barungen beachtet worden sind. Der Eigentümer erhält ein Exemplar mit Bestätigungsvermerk zurück. Ein Exemplar ver- bleibt bei Stadtwerke Friedberg; ggf. eingetragene Änderungen und Ergänzungen sind bei der Ausführung zu beachten. Stadtwerke Friedberg projektiert die für Stadtwerke Friedberg relevanten Fernübertra- gungseinrichtungen und koordiniert den Aufbau und die Inbetriebnahmen.

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Einlagensicherung Die Ikano Bank unterliegt der staatlichen schwedischen Einlagensicherung „Riksgälden - Swedish National Debt Office“. Die Einlagensicherung durch Riksgälden schützt Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.

  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.