Plausibilität des Angebots der präsumtiven Zuschlagsempfängerin Musterklauseln

Plausibilität des Angebots der präsumtiven Zuschlagsempfängerin. Hier stellt die Antragstellerin - mangels detaillierter Kenntnis des Angebots der präsumtiven Zuschlagsempfängerin - Behauptungen auf, die jeder Grundlage entbehren. Die präsumtive Zuschlagsempfängerin hat ein schlüssiges Betriebskonzept abgegeben, aufgrund dessen auch die angenommenen Wirtschaftsdaten plausibel und realistisch sind. Der der Antragstellerin aus dem bisherigen Pachtvertrag mit dem Vorpächter bekannte Xxxxxxxxx ist auch nur deswegen niedriger, weil - beihilfenrechtlich geboten - den Vorpächter zugleich eine Verpflichtung zur Vornahme von Investitionen traf. Gerade davon wurde aber bei der vorliegenden Ausschreibung abgegangen: Eine Investitionsverpflichtung besteht nicht mehr, weswegen auch der Pachtzins weitaus höher kalkuliert werden kann. Dies hat die präsumtive Zuschlagsempfängerin in einem überzeugenden Konzept glaubwürdig dargelegt. alle gestellten Anträge als unzulässig zurückzuweisen, in eventu abzuweisen, die einstweilige Verfügung aufzuheben sowie den Kostenersatzanträgen keine Folge zu geben.“ Am 22.01.2018 fand am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher seitens der Antragsgegnerin vorgebracht wurde, dass ein Räumungsverfahren bereits stattgefunden habe, welches rechtskräftig erledigt sei und in diesem Verfahren es im Wesentlichen um die Erhaltungspflicht der Ufermauer gegangen sei. Ein weiteres Verfahren, welches noch nicht erledigt sei, betreffe nun die Rückgabe des Pachtgegenstandes, wobei durchaus die Hoffnung bestehe, dass bis Xxxx 2018 eine ordnungsgemäße Rückgabe des Pachtgegenstandes stattfinden könne. Im Pachtvertrag sei festgehalten, dass der Pachtgegenstand bis Mitte Xxxx zurückzustellen sei. Daher habe nach Ansicht der Antragsgegnerin dieses Verfahren keine Auswirkungen auf das verfahrensgegenständliche Vergabeverfahren. Der Rechtsvertreter der Antragstellerin hielt replizierend dazu fest, dass er den Ausführungen der Antragsgegnerin widerspreche, da das „Übergabsverfahren“ sehr strittig sei und auch nicht mit einer raschen Entscheidung zu rechnen sei, zumal Ende Februar 2018 in dieser Causa eine Verhandlung am BG Klagenfurt stattfinde. Weiters ergebe sich aus der Ausschreibung, dass eine Verschiebung des Pachtbeginnes nicht vorgesehen sei. Ergänzend werde noch ausgeführt, dass im April 2018 eine faktische Übergabe des Pachtgegenstandes nicht möglich sein werde. Weiters werde auch auf die mangelhaften Ausführungen hinsichtlich der Fragebeantwortung durch die ...

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