Praktikum Musterklauseln

Praktikum. Berufspraktikum - 8 Wochen
Praktikum. Erster Arbeitstag im Unternehmen: Letzter Arbeitstag im Unternehmen: Zielland: Zielort: Praktikums- Unternehmen:
Praktikum. Im Praktikum können die Studierenden interkulturelle Probleme und Lösungen grenzüberschreitender Kooperation in international tätigen Betrieben, kulturellen und politischen Institutionen und Organisationen aus eigener Anschauung kennenlernen. Je nachdem, ob das Praktikum in Wirtschaftsunternehmen, politischen oder kulturellen Einrichtungen absolviert wird, erhalten die Praktikanten Einblick in unterschiedliche Arbeitsbereiche, Kommunikations- oder Produktionsabläufe, in denen interkulturelle Kommunikation und nationale Differenzen auf wirtschaftlicher, administrativer, rechtlicher oder kultureller Ebene eine wesentliche Rolle spielen. Je nach Praktikumsstelle kommen hier die Bereiche innerbetriebliche Kommunikation, Kommunikation mit Filialen im Partnerland, Personalentwicklung, Arbeitsrecht, Presseabteilung, Öffentlichkeitsarbeit / Marketing, Kulturmanagement, politische Interessensvertretung, Europapolitik etc. in Frage.
Praktikum. (§ 2 Abs. 1a NachwG)
Praktikum. Vermögensverwaltung Reporting & Vertragsmanagement
Praktikum. Der Begriff Praktikum bezeichnet eine auf eine bestimmte Dauer ausgelegte Vertiefung erworbe- ner oder noch zu erwerbender Kenntnisse in praktischer Anwendung oder eine Mitarbeit für das Erlernen neuer Kenntnisse und Fähigkeiten in einem Betrieb. Praktikantin oder Praktikant ist, wer sich nach der tatsächlichen Ausgestaltung und Durchführung des Vertragsverhältnisses für eine Tripartite Kommission des Kantons Zürich 2/2 einmalig begrenzte Dauer zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Erfahrungen einer be- stimmten betrieblichen Tätigkeit zur Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit unterzieht, ohne dass es sich dabei um eine Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder um eine damit vergleichbare praktische Ausbildung handelt. a) Praktikanten im Berufsvorbereitungsjahr oder Motivationssemester Berufsvorbereitungsjahre (BVJ) und Motivationssemester (SEMO) sind sogenannte Brückenan- gebote. Diese überbrücken die Zeit zwischen der obligatorischen Schule und einer Erstausbil- dung, somit bilden sie den Übergang von der Sekundarschule in eine berufliche oder schulische Ausbildung. Die BVJ beinhalten einen schulischen sowie einen praktischen Anteil. Die SEMO beinhalten zusätzlich noch einen Anteil Coaching. Die jeweiligen Anteile sind je nach Art des BVJ- oder SEMO-Angebots anders gewichtet. Für solche Praktikanten in einem BVJ oder SEMO werden oft den Lehrverträgen ähnliche Prak- tikantenverträge benutzt. Auf diesen wird das Bildungsinstitut, somit der Anbieter der schulischen Bildung aufgeführt (bspw. Berufsbildungszentrum Pfäffikon). Voraussetzungen: - Praktikant verfügt über keine Ausbildung und befindet sich zwischen obligatorischer Schulzeit und Erstausbildung bzw. weiterer schulischer Ausbildung - Bekanntgabe des Bildungsinstituts b) Praktikum vor und während einer Ausbildung Es handelt sich um Praktika, welche für die Zulassung zu einer Lehre bzw. einer anderen Ausbil- dung (Höhere Fachschule, Fachhochschule, Hochschule, etc.) oder für den Abschluss einer Aus- bildung vorausgesetzt werden. Ein Praktikum ist beispielsweise im Rahmen der Ausbildung an der Handelsmittelschule zu ab- solvieren. Danach kann die eidgenössische kaufmännische Berufsmaturität und das eidgenössi- sches Fähigkeitszeugnis Kauffrau/Kaufmann erworben werden. Ein weiteres Beispiel bildet die Ausbildung zur/m Pflegefachfrau/-mann FH. Der Studiengang sieht ebenfalls Praktika vor. Voraussetzungen: - Dokumente, aus welchen hervorgeht, dass das Praktikum für die entsprechende A...
Praktikum. Für das zweite Ausbildungsjahr beträgt die geplante Stundenanzahl für das Praktikum 400 Stunden. Dabei sollten die Studierenden das erworbene Wissen in der Praxis durch Beobachtung festigen und dieses unter Supervision und/oder autonom umsetzen. Die Praktikumsplätze sind folgende: - Gemeinschaftsverpflegung (Ristro3/ Markas) - Krankenhäuser im In- oder Ausland - Universitätskliniken im In- oder Ausland - Öffentliche und private Kliniken mit dem Schwerpunkt Essstörungen im In- oder Ausland - Öffentliche und private Einrichtungenmit dem Schwerpunkt Prävention im In- oder Ausland - Lebensmittelindustrie (3-4 Wochen) Aufgrund der noch ausstehenden Praktikumsplanung ist es nicht absehbar wie viele Studierende das Praktikum außerhalb Provinz und/oder im Ausland absolvieren werden. Während des Praktikums werden Praktikumsbesuche und Gesprächsführungen mit den einzelnen Tutoren und dem Studenten abgehalten. Die Praktikumsprüfung wird mit den Tutoren vorbereitet, vereinbart und abgehalten. Während des Zeitraumes der theoretischen Unterrichtsstunden absolvieren die Studenten Laboratorien in der Fachschule für Hauswirtschaft und Ernährung in Haslach und in der Lehrküche in der Claudiana: Während dieses Praktikums erwerben die Studierenden Kompetenzen hinsichtlich der fachgerechten Zubereitung von Grundrezepten und deren diätetischen Abwandlungen. Anfallende Kosten: Ankauf der Lebensmittel und evtl. Küchenutensilien für die Lehrküche in der Claudiana In Planung Besuch der Partneruniversität Università Cattolica del Sacro Cuore in Rom mit den Studierenden im 2. Ausbildungsjahr. Anfallende Kosten sind die Hin- und Abreise und die Unterkunft für 12 Studierende und einer Begleitperson (StudiengangsleiterIn). Zusammenarbeit mit dem Studiengang Diätologie an der Fhg Ibk Ein Ziel ist die Zusammenarbeit mit dem Studiengang Diätologie der Fhg Innsbruck weiterzuführen. Geplant sind regelmäßige gemeinsame Veranstaltungen in Form von Vorlesungen und Seminaren sei es in der Claudiana sei es in Innsbruck. Anfallende Kosten: evtl. Reisespesen nach Innsbruck Interdisziplinäres Projekt zum Thema “IPE Interprofessional Education ” mit den Studiengängen Dentalhygiene, Logopädie, Physiotherapie und Ergotherapie. Anfallende Kosten: Spesen für Vortragende Organisation Weiterbildung für Ernährungstherapeuten (SABES) Fortbildung zum Thema ESSSTÖRUNGEN: - Zielgruppe Ernährungstherapeuten (max.20 Teilnehmer) und Studierende des Studiengangs in Ernährungstherapie - 2- tägiges Treffen - Zeitraum...

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  • Sachmängel 1. Mangelhafte Teile der WAREN/LEISTUNGEN sind nach Xxxx von SITECO innerhalb einer angemessenen Frist unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern bzw. erbringen, sofern der Sachmangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. SITECO ist berechtigt, die Nach- bzw. Ersatzlieferungen oder Neuerbringung auch in Form von technisch gleich- oder höherwertigen WAREN/LEISTUNGEN zu leisten. Für nachgebesserte oder neu gelieferte bzw. erbrachte WAREN/LEISTUNGEN beginnt die Gewährleistungsfrist nicht erneut zu laufen. 2. Ansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung verjähren in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Diese Frist gilt nicht: a) soweit §§438 Abs. 1 Nr. 2 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt, b) bei Vorsatz, c) bei arglistigem Verschweigen des Mangels, sowie d) bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. e) Aufwendungsersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS gem. §445a BGB verjähren ebenfalls in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. 3. Mängelrügen des AUFTRAGGEBERS haben unverzüglich, d.h. bei offensichtlichen Mängeln innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen ab Lieferdatum und bei verdeckten Mängeln innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen ab Entdeckungsdatum, schriftlich zu erfolgen. 4. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, ist SITECO berechtigt, die durch die Fehlersuche und/oder -behebung entstandenen Aufwendungen (z.B. Reisekosten, Arbeitszeiten, Material, etc.) dem AUFTRAGGEBER in Rechnung zu stellen. 5. Schlägt die Nacherfüllung zweimal (2) fehl, kann der AUFTRAGGEBER, unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gem. Nr. 9, vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. 6. Mängelansprüche bestehen nicht bei: a) nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, b) nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, c) natürlicher Abnutzung, d) Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, e) nicht reproduzierbaren Softwarefehlern, f) einer Mangelhaftigkeit durch vom AUFTRAGGEBER übermittelte Anforderungsprofile bzw. Dokumente (z.B. Leistungsverzeichnisse, Pläne, Umwelteinflüsse, etc.), g) unsachgemäßen Änderungen oder Instandhaltungsarbeiten, oder h) Ausfall einzelner Leuchtdioden, sofern diese untrennbar, d.h. ohne Fassung oder Steckverbindung, in einem Leuchtmittelblock fest miteinander verbunden sind und der durchschnittliche Lichtstrom der Leuchte nicht siebzig Prozent (<70%) des Anfangswertes, basierend auf einer normgerechten Messung, unterschreitet. 7. Ansprüche des AUFTRAGGEBERS wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen sind insoweit ausgeschlossen, als die Aufwendungen sich erhöhen, weil die WAREN/LEISTUNGEN nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des AUFTRAGGEBERS verbracht worden sind, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Dies gilt entsprechend für Aufwendungsersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS gem. §445a BGB, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf.