Nachweispflicht. Die entsprechenden Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen sind von Ihnen zu erbringen. Kein Anspruch auf Beitragsfreistellung besteht für Arbeitslosigkeit, die bei Antragstellung bereits be- kannt oder schriftlich angekündigt war.
Nachweispflicht. Folgende Nachweise muss der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person einreichen:
a. Originalbelege mit dem Namen der behandelten Person, der Bezeichnung der Krankheit sowie den vom Behandler erbrachten Leistungen nach Art, Ort und Behandlungszeitraum. Besteht anderweitiger Versicherungs- schutz für Heilbehandlungskosten und wird dieser zuerst in Anspruch ge- nommen, so genügen als Nachweis die mit Erstattungsvermerken verse- henen Rechnungskopien;
b. Rezepte zusammen mit der Behandlungsrechnung und Rechnungen über Heil- oder Hilfsmittel zusammen mit der Verordnung;
c. Nachweis über die Höhe der Kosten, die bei planmäßiger Rückreise ent- standen wären, wenn Leistungen für einen Rücktransport geltend ge- macht werden. Ferner ist eine ärztliche Bescheinigung des behandelnden Arztes im Ausland vorzulegen mit einer ausführlichen Begründung für den medizinisch sinnvollen Rücktransport;
d. eine amtliche Sterbeurkunde und eine ärztliche Bescheinigung über die Todesursache, wenn Überführungs- bzw. Bestattungskosten gezahlt wer- den sollen;
e. weitere Nachweise und Belege, die der Versicherer anfordert, um ihre Leistungspflicht zu prüfen, wenn dem Versicherungsnehmer die Beschaf- fung billigerweise zuzumuten ist. Diese Belege werden damit Eigentum des Versicherers.
Nachweispflicht. Die entsprechenden Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen sind vom Versicherungsnehmer zu erbringen. Kein Anspruch auf Beitragsfreistellung besteht für Arbeitslosigkeit, die bei Antragsstellung bereits bekannt oder schriftlich angekündigt war.
Nachweispflicht. Bei Antragstellung muss der Vorversicherer inkl. Versicherungsscheinnummer angegeben werden. Im Schadenfall obliegt die Nachweis- pflicht für die Anwendung der „Leistungsgarantie“ dem Versicherungsnehmer. Hierzu sind der jeweiligen Versicherung vom Versiche- rungsnehmer auf Anforderung alle erforderlichen Auskünfte und Unterlagen unverzüglich einzureichen. Als Nachweis sind der Versicherungsschein, die Allgemeinen Bedingungen sowie die Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibun- gen (BBR) des Vorvertrags bei der aktuellen Versicherung vorzulegen und die Anspruchsgrundlage zu nennen. Die vertraglich vereinbarten und in den Versicherungsbedingungen festgelegten Obliegenheiten zum Schadenfall bleiben durch die „Leis- tungsgarantie“ unberührt.
Nachweispflicht. Der Versicherungsnehmer muss im Versicherungsfall den leistungs- stärkeren Tarif eines anderen Versicherers zum Zeitpunkt des Scha- deneintritts nachweisen. Als Nachweis gelten die Versicherungsbe- dingungen, Besonderen Bedingungen oder Risikobeschreibungen des leistungsstärkeren Tarifs.
Nachweispflicht. Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer sind nicht verpflichtet, für eine Arbeitsunfähig- keit von bis zu 3 Tagen Dauer sowie für Abwesenheiten wegen Arztbesuches, Behörden- wegen udgl. Nachweise zu erbringen, es sei denn, dass von der Mehrzahl der Angestellten des Betriebes ein solcher Nachweis gefordert wird. § 8 Abs. 5 EFZG bleibt unberührt.
Nachweispflicht. Um den Wegfall oder die Anrechnung der Wartezeit prüfen zu können, müssen Sie uns folgende Unterla- gen einreichen: - Die Kündigungsbestätigung Ihres Vorversicherers, - den Versicherungsschein Ihres Vorversicherers mit den gültigen Versicherungsbedingungen.
Nachweispflicht. Der Lieferant verpflichtet sich, auf Anforderung von QVC alle erforderlichen Nachweise (unabhängige Testberichte, Qualitätskontrollnachweise, Marktforschungsergebnisse etc.) vorzulegen, aus denen sich ergibt, dass die über die Produkte aufgestellten Werbebehauptungen zutreffend sind und die Produkte alle einschlägigen Rechtsvorschriften (Gesetze, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften sowie allen sonstigen gesetzlichen und untergesetzlichen Regelwerken) einhalten.
Nachweispflicht. Der Auftragnehmer wird hinreichende Nachweise für die Zahlung von Mindestentgel- ten vorhalten und der Auftraggeberin bei Verdacht auf Verstöße zur Verfügung stel- len.
Nachweispflicht. Die Jahreskarten sind persönliche Fahrkarten. Der Inhaber ist verpflichtet, bei Fahrausweiskontrollen nachzuweisen, dass er berechtigt ist, mit dieser Jahreskarte zu fahren (z.B. Personalausweis). Die RVO GmbH kann mit Aufgabenträgern die Ausgabe von verbilligten Jahreskarten im Rahmen von Tarifauffüllenden Maßnahmen vereinbaren. Es gelten dann jeweils die durch die Aufsichtsbehörde genehmigten „Besonderen Vertragsbedingungen“, die aus dem jeweiligen Abo-Antrags entnommen werden können.