Preise, Preisanpassung. 7.1 Der zwischen dem Kunden und der SWST vereinbarte Tarif sowie eine etwa ver- einbarte Preisgarantie ergeben sich aus dem Auftrag und der Vertragsbestätigung. 7.2 Die in der Vertragsbestätigung aufgeführten Preise enthalten die Energie- und Vertriebskosten, die Konzessionsabgabe sowie die Entgelte für die Netz- Xxxxxxxxxx Xxxxxxxxx GmbH Telefon +49 (0) 0000 000- 0 Handelsregister USt.-ID Geschäftsführer Aufsichtsratsvorsitzender Xxxxxxxxxxxxxxxx 00 Telefax +49 (0) 0000 000- 000 Amtsgericht DE 124.375.921 Dipl.-Ing. Dipl.-Betriebswirt WP StB 00000 Xxxxxxxxx xxx.xxxx.xx | xxxx@xxxx.xx Steinfurt 1014 Finanzamt Steinfurt Xxxx Xxxxxxxxxx Xxxxxxxx Xxxxxxxx nutzung. Ferner sind die Entgelte für den Messstellenbetrieb inklusive Messung – mit Ausnahme der Entgelte für den Messstellenbetrieb von modernen Mess ein - richtungen (mME) und intelligenten Messsystemen (iMS) gemäß Messstellenbe- triebsgesetz (MsbG) – und die Mehrbelastungen aus den Verpflichtungen des Er- neuerbare-Energien-Gesetzes (EEG), des Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetzes (KWKG), des§ 19 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV), des§ 17f Energiewirtschaftsge- setzes (EnWG) und des § 18 der Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (AbLaV), die Stromsteuer (Regelsatz) sowie die Umsatzsteuer enthalten. 7.3 Ist zwischen der SWST und dem Kunden eine Preisgarantie während eines bestimmten Zeitraums vereinbart, so findet während der Dauer der Garantie Ziffer 7.4 bis 7.7 auf die garantierten Preisbestandteile keine Anwendung. Auch während der Dauer einer Preisgarantie gelten Ziffer 7.4 bis 7.8 jedoch für die Preisbestand- teile, die nicht Gegenstand der vereinbarten Preisgarantie sind. 7.4 Preisänderungen durch die SWST erfolgen im Wege der einseitigen Leis- tungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens. Der Kunde kann die Billigkeit der Preisänderung zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leis- tungsbestimmung durch die SWST sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung nach Ziffer 7.2 maßgeblich sind. Die SWST ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist die SWST verpflich- tet, Kostensteigerungen nur unter Ansatz gegenläufiger Kostensenkungen zu be- rücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen. 7.5 Die SWST hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestim- men, dass Kostensenkungen nach denselben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen wird wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf die SWST Kostensenkungen nicht später weitergeben als Kostensteigerungen. Die SWST nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. 7.6 Änderungen der Preise werden erst nach textlicher Mitteilung an die Kunden wirksam, die mindestens ein Monat vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. 7.7 Ändert die SWST die Preise, so hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist spätestens zum Zeitpunkt des Wirksamwer- dens der Änderung zu kündigen. Hierauf wird die SWST den Kunden in der text- lichen Mitteilung hinweisen. Die Kündigung bedarf der Textform. Die SWST soll die Kündigung unverzüglich nach Eingang in Textform bestätigen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung nach Ziffer 4.2 bleibt unberührt. 7.8 Ziffern 7.4 bis 7.7 gelten entsprechend, falls die Beschaffung, Erzeugung, Lieferung, Verteilung, das Inverkehrbringen oder der Verbrauch von Strom nach Vertragsschluss mit einer hoheitlich auferlegten, allgemein verbindlichen Belas- tung (d. h. keine Bußgelder o.ä.) belegt wird, soweit diese unmittelbaren Einfluss auf die Kosten für die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen hat. Dasselbe gilt, falls sich die Höhe einer weitergegebenen Steuer, Abgabe oder sonstigen hoheitlichen Belastung ändert oder eine weitergegebene Steuer, Abgabe oder sonstige hoheitliche Belastung entfällt. 7.9 Abweichend von vorstehenden Ziffern 7.4 bis 7.8 bedarf es bei unveränderter Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- oder Minderbelastungen gemäß dem Umsatzsteuergesetz sowie bei unveränderter Weitergabe von Minderbelastungen aufgrund einer Absenkung des Saldos der Kalkulationsbestandteile Offshore- Netzumlage (§ 17f Abs. 5 EnWG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung bzw. nach § 12 Abs. 1 des Gesetzes zur Finanzierung der Energiewende im Stromsektor durch Zahlungen des Bundes und Erhebung von Umlagen (Energiefinan- zierungsgesetz – EnFG) in der ab dem 01.01.2023 geltenden Fassung), EEG- Umlage (§60 Abs. 1 EEG), KWKG-Umlage (§ 26 KWKG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung bzw. § 12 Abs. 1 EnFG in der ab dem 01.01.2023 geltenden Fassung), Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV, sowie AbLaV-Umlage (§ 18 Abs. 1 AbLaV) keiner gesonderten Unterrichtung des Kunden hierüber; ein Sonder- kündigungsrecht entsteht in diesem Fall nicht.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Lieferung Von Strom
Preise, Preisanpassung. 7.1 Der zwischen dem Kunden 5.1 Die Strompreise beinhalten die Beschaffungs- und der SWST vereinbarte Tarif Vertriebskosten sowie eine etwa ver- einbarte Preisgarantie ergeben sich aus dem Auftrag und der Vertragsbestätigung.
7.2 Die in der Vertragsbestätigung aufgeführten Preise enthalten die Energie- und VertriebskostenKosten für den Messstellenbetrieb, die Konzessionsabgabe sowie an den örtlichen Netzbetreiber zu zahlenden Netzentgelte, die Entgelte für Umsatzsteuer, die Netz- Xxxxxxxxxx Xxxxxxxxx GmbH Telefon +49 (0) 0000 000- 0 Handelsregister USt.-ID Geschäftsführer Aufsichtsratsvorsitzender Xxxxxxxxxxxxxxxx 00 Telefax +49 (0) 0000 000- 000 Amtsgericht DE 124.375.921 Dipl.-Ing. Dipl.-Betriebswirt WP StB 00000 Xxxxxxxxx xxx.xxxx.xx | xxxx@xxxx.xx Steinfurt 1014 Finanzamt Steinfurt Xxxx Xxxxxxxxxx Xxxxxxxx Xxxxxxxx nutzung. Ferner sind Stromsteuer, die Entgelte für den Messstellenbetrieb inklusive Messung – mit Ausnahme der Entgelte für den Messstellenbetrieb von modernen Mess ein - richtungen (mME) und intelligenten Messsystemen (iMS) gemäß Messstellenbe- triebsgesetz (MsbG) – und die Mehrbelastungen aus den Verpflichtungen des Er- neuerbare-Umlage nach dem Erneuerbare- Energien-Gesetzes Gesetz (EEG), des Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetzes (KWKG), des§ die Umlage nach § 19 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV), des§ 17f Energiewirtschaftsge- setzes die Umlage nach § 17 f Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und des § 18 ), die Umlage nach der Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten und die Belastungen nach dem Kraft-Wärme- Kopplungsgesetz (AbLaV), die Stromsteuer (RegelsatzKWKG) sowie die Umsatzsteuer enthaltenKonzessionsabgabe.
7.3 Ist zwischen 5.2 Sofern der SWST und Kunden selbst gemäß §§ 5 ff. Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) mit einem Messstellenbetreiber einen Vertrag über den Messstellenbetrieb für die Verbrauchsstelle schließt, werden dem Kunden eine Preisgarantie während eines bestimmten Zeitraums vereinbart, so findet während der Dauer der Garantie Ziffer 7.4 bis 7.7 auf von den SWM die garantierten Preisbestandteile keine Anwendung. Auch während der Dauer einer Preisgarantie gelten Ziffer 7.4 bis 7.8 jedoch vom grundzuständigen Messstellenbetreiber veröffentlichten Preise für die Preisbestand- teile, die nicht Gegenstand der vereinbarten Preisgarantie sindden Messstellenbetrieb erstattet.
7.4 Preisänderungen durch 5.3 Bei Abschluss eines Produkts mit Netto-Preisgarantie beginnt deren Geltungsdauer mit Lieferbeginn. Bei Lieferbeginn innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten des Vertrags bezieht sich die SWST erfolgen Netto-Preisgarantie auf den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags vereinbarten Preis. Bei Lieferbeginn später als 12 Monate nach Inkrafttreten des Vertrags bezieht sich die Netto-Preisgarantie auf den zum Zeitpunkt des Lieferbeginns gültigen, zwischen Vertragsabschluss und Lieferbeginn ggf. nach Maßgabe der Ziffer 6.5 ff. angepassten Preis.
5.4 Die SWM führen Strompreisänderungen im Wege der einseitigen Leis- tungsbestimmung Leistungsbestimmung nach § 315 BGB in Ausübung billigen ErmessensErmessens durch. Der Kunde kann Dabei sind die Billigkeit der Preisänderung zivilgerichtlich überprüfen lassenSWM im Falle von Kostensteigerungen berechtigt und bei Kostensenkungen ver- pflichtet, Preisänderungen durchzuführen. Bei der einseitigen Leis- tungsbestimmung durch die SWST sind Es werden ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigenberücksichtigt, die für die Preisermittlung Preis- ermittlung nach Ziffer 7.2 5.1 maßgeblich sind. Die SWST ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist die SWST verpflich- tet, Kostensteigerungen nur unter Ansatz gegenläufiger Kostensenkungen zu be- rücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen.
7.5 sind zu saldieren. Die SWST hat SWM nehmen mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. Die SWM haben den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestim- menbestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen wird wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf dürfen die SWST SWM Kostensenkungen nicht später weitergeben als Kostensteigerungen. Die SWST nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vorKosten- steigerungen.
7.6 5.5 Änderungen der Preise Strompreise werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach textlicher Mitteilung an die den Kunden in Textform wirksam, die mindestens ein Monat sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss.
7.7 Ändert die SWST die Preise, so 5.6 Im Falle einer Änderung der Preise hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist spätestens zum Zeitpunkt des Wirksamwer- dens Wirksamwerdens der Änderung zu kündigen. Hierauf wird werden die SWST SWM den Kunden in der text- lichen Mitteilung über die bevorstehende Änderung ausdrücklich hinweisen. Die Kündigung bedarf der Textform. Die SWST soll die Kündigung unverzüglich nach Eingang in Textform bestätigen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung nach Ziffer 4.2 bleibt Weitere gesetzliche und vertragliche Kündigungsrechte bleiben hiervon unberührt.
7.8 5.7 Ziffern 7.4 5.4 bis 7.7 5.6 gelten entsprechendauch, falls soweit künftig neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die Beschaffung, Erzeugung, Lieferung, Netznutzung (Übertragung und Verteilung, das Inverkehrbringen ) oder der den Verbrauch von Strom nach Vertragsschluss mit einer hoheitlich auferlegten, allgemein verbindlichen Belas- tung (d. h. keine Bußgelder o.ä.) belegt wird, soweit diese unmittelbaren Einfluss auf die Kosten für die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen hat. Dasselbe gilt, falls sich die Höhe einer weitergegebenen Steuer, Abgabe elektrischer Energie betreffende Mehrbe- lastungen oder sonstigen hoheitlichen Belastung ändert oder eine weitergegebene Steuer, Abgabe oder sonstige hoheitliche Belastung entfälltEntlastungen wirksam werden.
7.9 Abweichend von vorstehenden 5.8 Während der Geltungsdauer einer vereinbarten Netto-Preisgarantie erfolgt eine Anpassung der Strompreise gemäß Ziffern 7.4 5.4 bis 7.8 bedarf es bei unveränderter Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- oder Minderbelastungen gemäß dem Umsatzsteuergesetz sowie bei unveränderter Weitergabe von Minderbelastungen aufgrund einer Absenkung des Saldos der Kalkulationsbestandteile Offshore- Netzumlage (§ 17f Abs. 5 EnWG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung bzw. nach § 12 Abs. 1 des Gesetzes zur Finanzierung der Energiewende 5.7 nur im Stromsektor durch Zahlungen Falle von Änderungen der Umsatzsteuer. Nach Ablauf des Bundes und Erhebung von Umlagen (Energiefinan- zierungsgesetz – EnFG) in der ab dem 01.01.2023 geltenden Fassung), EEG- Umlage (§60 Abs. 1 EEG), KWKG-Umlage (§ 26 KWKG in der Zeitraums einer vereinbarten Preisgarantie finden die Ziffern 5.4 bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung bzw. § 12 Abs. 1 EnFG in der ab dem 01.01.2023 geltenden Fassung), Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV, sowie AbLaV-Umlage (§ 18 Abs. 1 AbLaV) keiner gesonderten Unterrichtung des Kunden hierüber; ein Sonder- kündigungsrecht entsteht in diesem Fall nicht5.7 uneingeschränkte Anwendung.
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Samples: Vertragsbedingungen Für Die Lieferung Von Sonnenstrom
Preise, Preisanpassung. 7.1 Der zwischen dem Kunden und der SWST vereinbarte Tarif sowie eine etwa ver- einbarte Preisgarantie ergeben sich aus dem Auftrag und der Vertragsbestätigung.
7.2 Die in der Vertragsbestätigung aufgeführten Preise enthalten die Energie- und Vertriebskosten, die Konzessionsabgabe sowie die Entgelte für die Netz- Xxxxxxxxxx Xxxxxxxxx GmbH Telefon +49 10.1 Soweit nichts anderes vereinbart (0) 0000 000- 0 Handelsregister USt.-ID Geschäftsführer Aufsichtsratsvorsitzender Xxxxxxxxxxxxxxxx 00 Telefax +49 (0) 0000 000- 000 Amtsgericht DE 124.375.921 Dipl.-Ing. Dipl.-Betriebswirt WP StB 00000 Xxxxxxxxx xxx.xxxx.xx | xxxx@xxxx.xx Steinfurt 1014 Finanzamt Steinfurt Xxxx Xxxxxxxxxx Xxxxxxxx Xxxxxxxx nutzung. Ferner sind die Entgelte für den Messstellenbetrieb inklusive Messung – mit Ausnahme der Entgelte für den Messstellenbetrieb von modernen Mess ein - richtungen (mME) und intelligenten Messsystemen (iMS) gemäß Messstellenbe- triebsgesetz (MsbG) – und die Mehrbelastungen aus den Verpflichtungen des Er- neuerbare-Energien-Gesetzes (EEGFestpreisvereinbarung), wird MAXENERGY die auf der Grundlage des Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetzes (KWKG), des§ 19 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV), des§ 17f Energiewirtschaftsge- setzes (EnWG) und des § 18 Vertrages zu zahlenden Preise nach billigem Ermessen der Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (AbLaV), die Stromsteuer (Regelsatz) sowie die Umsatzsteuer enthalten.
7.3 Ist zwischen der SWST und dem Kunden eine Preisgarantie während eines bestimmten Zeitraums vereinbart, so findet während der Dauer der Garantie Ziffer 7.4 bis 7.7 auf die garantierten Preisbestandteile keine Anwendung. Auch während der Dauer einer Preisgarantie gelten Ziffer 7.4 bis 7.8 jedoch für die Preisbestand- teile, die nicht Gegenstand der vereinbarten Preisgarantie sind.
7.4 Preisänderungen durch die SWST erfolgen im Wege der einseitigen Leis- tungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens. Der Kunde kann die Billigkeit der Preisänderung zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leis- tungsbestimmung durch die SWST sind ausschließlich Änderungen Entwicklung der Kosten zu berücksichtigenanpassen, die für die Preisermittlung nach Ziffer 7.2 Preisberechnung maßgeblich sind. Die SWST Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn sich z. B. die Kosten für die Beschaffung von Energie oder die Nutzung des Verteilernetzes erhöhen oder absenken oder sonstige Änderungen der energiewirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen (z. B. durch die Einführung von Netzzugangsentgelten für Einspeisungen, Änderungen der Belastungen nach dem EEG oder KWKG). Steigerungen bei Kostensteigerungen berechtigteiner Kostenart, z. B. den Gasbezugskosten, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen, etwa bei Kostensenkungen verpflichtetden Netz- und Vertriebskosten, eine Preisänderung durchzuführenerfolgt. Bei Kostensenkungen, z. B. der Preisermittlung ist Gasbezugskosten, sind von MAXENERGY die SWST verpflich- tetPreise zu ermäßigen, Kostensteigerungen nur unter Ansatz gegenläufiger soweit diese Kostensenkungen zu be- rücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen.
7.5 Die SWST hat den Umfang und den Zeitpunkt nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. MAXENERGY wird bei der Ausübung seines billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so zu bestim- menwählen, dass Kostensenkungen nicht nach denselben betriebswirtschaftlichen für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird werden als Kostenerhöhungen. Kostensenkungen werden somit mindestens in gleichem Umfang preiswirksam wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf die SWST Kostensenkungen nicht später weitergeben als Kostensteigerungen. Die SWST nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor.
7.6 10.2 MAXENERGY teilt dem Kunden die Preisänderung mindestens 6 Wochen vor deren Wirksamwerden in Textform mit. Im Rahmen dieser Mitteilung wird der Kunde in allgemein verständlicher Form über Anlass und Umfang der Preisänderung informiert. Änderungen der Preise werden erst nach textlicher Mitteilung an die Kunden wirksam, die mindestens ein Monat vor der beabsichtigten Änderung erfolgen mussZiff. 10.1 sind nur zum Monatsersten möglich.
7.7 Ändert die SWST die Preise10.3 Ist der Kunde mit der mitgeteilten Änderung nicht einverstanden, so hat der Kunde er das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist spätestens zum Zeitpunkt des Wirksamwer- dens Wirksamwerdens der Änderung in Textform zu kündigen. Hierauf Auf diese Folge wird die SWST den Kunden der Kunde von MAXENERGY in der text- lichen Mitteilung hinweisengesondert hingewiesen. Die Kündigung bedarf Andernfalls gilt die Preisänderung zum genannten Zeitpunkt – der Textform. Die SWST soll die Kündigung unverzüglich nach Eingang in Textform bestätigen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung nach Ziffer 4.2 bleibt unberührtnicht vor dem Zeitpunkt der Versendung der Mitteilung liegen darf – als vereinbart.
7.8 Ziffern 7.4 bis 7.7 gelten entsprechend, falls die Beschaffung, Erzeugung, Lieferung, Verteilung, das Inverkehrbringen oder der Verbrauch von Strom nach Vertragsschluss mit einer hoheitlich auferlegten, allgemein verbindlichen Belas- tung (d. h. keine Bußgelder o.ä.) belegt wird, soweit diese unmittelbaren Einfluss auf die Kosten für die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen hat. Dasselbe gilt, falls sich die Höhe einer weitergegebenen Steuer, Abgabe oder sonstigen hoheitlichen Belastung ändert oder eine weitergegebene Steuer, Abgabe oder sonstige hoheitliche Belastung entfällt.
7.9 Abweichend von vorstehenden Ziffern 7.4 bis 7.8 bedarf es bei unveränderter Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- oder Minderbelastungen gemäß dem Umsatzsteuergesetz sowie bei unveränderter Weitergabe von Minderbelastungen aufgrund einer Absenkung des Saldos der Kalkulationsbestandteile Offshore- Netzumlage (§ 17f Abs. 5 EnWG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung bzw. nach § 12 Abs. 1 des Gesetzes zur Finanzierung der Energiewende im Stromsektor durch Zahlungen des Bundes und Erhebung von Umlagen (Energiefinan- zierungsgesetz – EnFG) in der ab dem 01.01.2023 geltenden Fassung), EEG- Umlage (§60 Abs. 1 EEG), KWKG-Umlage (§ 26 KWKG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung bzw. § 12 Abs. 1 EnFG in der ab dem 01.01.2023 geltenden Fassung), Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV, sowie AbLaV-Umlage (§ 18 Abs. 1 AbLaV) keiner gesonderten Unterrichtung des Kunden hierüber; ein Sonder- kündigungsrecht entsteht in diesem Fall nicht.
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Samples: Allgemeine Gaslieferbedingungen
Preise, Preisanpassung. 7.1 A.8.1 Es gelten die bei Vertragsschluss für Werbe-Buchungen jeweils gültigen Preislisten. Produktions- kosten oder sonstige Kosten sind nicht enthalten. Diese werden, sobald sie anfallen, dem Vertrags- partner gesondert in Rechnung gestellt. Ggf. anfallende urheber- bzw. leistungsschutzrechtliche Ver- gütungen, die vom Vertragspartner wegen der Ausstrahlung der Werbesendungen an Verwertungsge- sellschaften, wie z.B. die GEMA zu zahlen sind, sind in den Werbepreisen ebenfalls nicht enthalten. A.8.2 VISOON behält sich das Recht vor, bei Änderungen der Preislisten auch die Preise bzw. Tarife von bereits wirksam zustande gekommenen Verträgen durch eine entsprechende Mitteilung anzupassen. Für bestehende Werbeverträge sind Preislistenänderungen mit Veränderungen der vertragsgegen- ständlichen Preise bzw. Xxxxxx allerdings nur wirksam, wenn sie dem Vertragspartner von VISOON min- destens einen Monat vor konkreter Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistung angekündigt wurden. Preislistenänderung ausgeübt werden, sonst gilt die Preislistenänderung mit Wirkung für den jewei- ligen Vertrag als genehmigt. A.8.4 VISOON ist zudem dazu berechtigt, Sonderpreise infolge aktueller Angebotsänderungen - auch kurzfristig - einzuführen. Sollte der mit einem Vertragspartner vereinbarte Beginn des konkreten Leis- tungszeitraumes vor der Einführung eines solchen Sonderpreises sein, wird der Vertragspartner hier- von umgehend benachrichtigt. Der zwischen dem Kunden Vertragspartner hat VISOON umgehend zu bestätigen, wenn er an der Erbringung der vereinbarten Leistungen zum unveränderten Zeitpunkt festhalten und der SWST vereinbarte Tarif sowie eine etwa ver- einbarte Preisgarantie ergeben sich aus dem Auftrag und der Vertragsbestätigung.
7.2 hierfür den Sonderpreis zahlen will. Andernfalls wird die geschuldete Leistung von VISOON zum nächstmöglichen Zeitpunkt innerhalb des gleichen Bereiches/Umfeldes erbracht, für das die Leistung ursprünglich ge- bucht war. A.8.5 Die gesetzliche Umsatzsteuer ist in den in den Preislisten genannten Preisen nicht enthalten. Sie wird in der Vertragsbestätigung aufgeführten Preise enthalten die Energie- und Vertriebskosten, die Konzessionsabgabe sowie die Entgelte für die Netz- Xxxxxxxxxx Xxxxxxxxx GmbH Telefon +49 (0) 0000 000- 0 Handelsregister USt.-ID Geschäftsführer Aufsichtsratsvorsitzender Xxxxxxxxxxxxxxxx 00 Telefax +49 (0) 0000 000- 000 Amtsgericht DE 124.375.921 Dipl.-Ing. Dipl.-Betriebswirt WP StB 00000 Xxxxxxxxx xxx.xxxx.xx | xxxx@xxxx.xx Steinfurt 1014 Finanzamt Steinfurt Xxxx Xxxxxxxxxx Xxxxxxxx Xxxxxxxx nutzung. Ferner sind die Entgelte für den Messstellenbetrieb inklusive Messung – mit Ausnahme der Entgelte für den Messstellenbetrieb von modernen Mess ein - richtungen (mME) und intelligenten Messsystemen (iMS) gemäß Messstellenbe- triebsgesetz (MsbG) – und die Mehrbelastungen aus den Verpflichtungen des Er- neuerbare-Energien-Gesetzes (EEG), des Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetzes (KWKG), des§ 19 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV), des§ 17f Energiewirtschaftsge- setzes (EnWG) und des § 18 der Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (AbLaV), die Stromsteuer (Regelsatz) sowie die Umsatzsteuer enthaltengesetzlich geltenden Höhe zusätzlich berechnet.
7.3 Ist zwischen der SWST und dem Kunden eine Preisgarantie während eines bestimmten Zeitraums vereinbart, so findet während der Dauer der Garantie Ziffer 7.4 bis 7.7 auf die garantierten Preisbestandteile keine Anwendung. Auch während der Dauer einer Preisgarantie gelten Ziffer 7.4 bis 7.8 jedoch für die Preisbestand- teile, die nicht Gegenstand der vereinbarten Preisgarantie sind.
7.4 Preisänderungen durch die SWST erfolgen im Wege der einseitigen Leis- tungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens. Der Kunde kann die Billigkeit der Preisänderung zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leis- tungsbestimmung durch die SWST sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung nach Ziffer 7.2 maßgeblich sind. Die SWST ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist die SWST verpflich- tet, Kostensteigerungen nur unter Ansatz gegenläufiger Kostensenkungen zu be- rücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen.
7.5 Die SWST hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestim- men, dass Kostensenkungen nach denselben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen wird wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf die SWST Kostensenkungen nicht später weitergeben als Kostensteigerungen. Die SWST nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor.
7.6 Änderungen der Preise werden erst nach textlicher Mitteilung an die Kunden wirksam, die mindestens ein Monat vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss.
7.7 Ändert die SWST die Preise, so hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist spätestens zum Zeitpunkt des Wirksamwer- dens der Änderung zu kündigen. Hierauf wird die SWST den Kunden in der text- lichen Mitteilung hinweisen. Die Kündigung bedarf der Textform. Die SWST soll die Kündigung unverzüglich nach Eingang in Textform bestätigen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung nach Ziffer 4.2 bleibt unberührt.
7.8 Ziffern 7.4 bis 7.7 gelten entsprechend, falls die Beschaffung, Erzeugung, Lieferung, Verteilung, das Inverkehrbringen oder der Verbrauch von Strom nach Vertragsschluss mit einer hoheitlich auferlegten, allgemein verbindlichen Belas- tung (d. h. keine Bußgelder o.ä.) belegt wird, soweit diese unmittelbaren Einfluss auf die Kosten für die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen hat. Dasselbe gilt, falls sich die Höhe einer weitergegebenen Steuer, Abgabe oder sonstigen hoheitlichen Belastung ändert oder eine weitergegebene Steuer, Abgabe oder sonstige hoheitliche Belastung entfällt.
7.9 Abweichend von vorstehenden Ziffern 7.4 bis 7.8 bedarf es bei unveränderter Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- oder Minderbelastungen gemäß dem Umsatzsteuergesetz sowie bei unveränderter Weitergabe von Minderbelastungen aufgrund einer Absenkung des Saldos der Kalkulationsbestandteile Offshore- Netzumlage (§ 17f Abs. 5 EnWG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung bzw. nach § 12 Abs. 1 des Gesetzes zur Finanzierung der Energiewende im Stromsektor durch Zahlungen des Bundes und Erhebung von Umlagen (Energiefinan- zierungsgesetz – EnFG) in der ab dem 01.01.2023 geltenden Fassung), EEG- Umlage (§60 Abs. 1 EEG), KWKG-Umlage (§ 26 KWKG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung bzw. § 12 Abs. 1 EnFG in der ab dem 01.01.2023 geltenden Fassung), Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV, sowie AbLaV-Umlage (§ 18 Abs. 1 AbLaV) keiner gesonderten Unterrichtung des Kunden hierüber; ein Sonder- kündigungsrecht entsteht in diesem Fall nicht.
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