Preise, Preisanpassung. (1) ALWAs Preise verstehen sich in Euro und sind Nettopreise ab Werk (EXW gemäß ICC INCOTERMS 2020), ausschließlich Umsatzsteuer, Verpackung, Fracht, Porto, Zoll- und anderer Gebühren oder öffentlicher Abgaben und Versicherung. Kosten für zusätzliche Dienstleistungen sind nicht inbegriffen. (2) ALWAs Kalkulation von Preisen wird auf Basis der Angaben der Kunden zu Mengen und Zeiträumen erstellt und gelten für den in den Bestellunterlagen von ALWA aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Abweichungen von diesen Angaben können sich zulasten/zugunsten des Kunden in den Rechnungen auswirken. (3) Bei Langfristverträgen (Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als zwölf (12) Monaten) gelten die Angebotspreise ALWAs vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen jeweils für ein (1) Jahr ab Beginn der Serienbelieferung (gegebenenfalls auch unter Sonderfreigabe). Für die Zeit danach wird ALWA unter Berücksichtigung der Entwicklung der Weltmarktpreise, insbesondere der Änderungen bei Lohn-, Rohstoff-, Material- oder Energiekosten, mit dem Kunden erneut über die Preise verhandeln. (4) Bei Lieferverträgen auf Abruf gelten die angegebenen Mengen, falls nichts abweichend vereinbart wurde, als verbindliche Bestandteile von Rahmenverträgen für zwölf (12) Monate. Jeder einzelne Abruf aus dem Rahmenvertrag gilt als Einzelvertrag zu den Bedingungen des Rahmenvertrages. Die Abrufe müssen ALWA mindestens zwei (2) Monate vor dem Liefertermin schriftlich mitgeteilt und von ALWA schriftlich bestätigt werden. Mehrkosten, die durch einen verspäteten Abruf oder nachträgliche Änderungen des Abrufs hinsichtlich Zeit oder Menge durch ALWAs Kunden vorgenommen werden, gehen zu dessen Lasten; dabei sind die der Kalkulation zu Grunde liegende Menge und der Zeitraum im Zweifel für die Berechnung maßgebend. Ist keine verbindliche Bestellmenge vereinbart, so legt ALWA der Kalkulation die vom Kunden für diesen oder einen vergleichbaren Zeitraum erwartete, unverbindliche Bestellmenge (Zielmenge) zugrunde. Nimmt der Kunde weniger als die Zielmenge ab, ist ALWA berechtigt, den Stückpreis angemessen zu erhöhen. Nimmt der Kunde mehr als die Zielmenge ab, senkt ALWA den Stückpreis, soweit der Kunde den Mehrbedarf mindestens drei (3) Monate vor der Lieferung schriftlich angekündigt hat.
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Samples: Allgemeine Vertriebsbedingungen
Preise, Preisanpassung. (1) ALWAs ALWA smartPINS’ Preise verstehen sich in Euro und sind Nettopreise ab Werk (EXW gemäß ICC INCOTERMS 2020), ausschließlich Umsatzsteuer, Verpackung, Fracht, Porto, Zoll- und anderer Gebühren oder öffentlicher Abgaben Transaktionsgebühren (bei Überweisung aus dem Ausland) und Versicherung. Kosten für zusätzliche Dienstleistungen sind nicht inbegriffen.
(2) ALWAs ALWA smartPINS’ Kalkulation von Preisen wird auf Basis der Angaben der Kunden zu Mengen und Zeiträumen erstellt und gelten für den in den Bestellunterlagen von ALWA aufgeführten Leistungs- und Lieferumfangerstellt. Abweichungen von diesen Angaben können sich zulasten/zugunsten zu Lasten / zu Gunsten des Kunden in den Rechnungen auswirken.
(3) Bei Tritt bei Langfristverträgen (Verträgen Verträge mit einer Laufzeit von mehr als zwölf (1212 Monaten Verträge) Monaten) gelten die Angebotspreise ALWAs vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen jeweils für ein (1) Jahr ab Beginn eine wesentliche Änderung der Serienbelieferung (gegebenenfalls auch unter Sonderfreigabe). Für die Zeit danach wird ALWA unter Berücksichtigung der Entwicklung der Weltmarktpreise, insbesondere der Änderungen bei Lohn-, Rohstoff-, Material- oder EnergiekostenEnergiekosten ein, mit dem Kunden erneut über die Preise verhandelnso ist jede Partei berechtigt, eine angemessene Anpassung des Preises unter Berücksichtigung dieser Faktoren zu verlangen.
(4) Bei Lieferverträgen auf Abruf gelten die angegebenen Mengen, falls nichts abweichend vereinbart wurde, als verbindliche Bestandteile von Rahmenverträgen Rahmenverträge für zwölf (12) Monate. Jeder einzelne Abruf aus dem Rahmenvertrag gilt als Einzelvertrag zu den Bedingungen des Rahmenvertrages. Die Abrufe Diese müssen ALWA smartPINS mindestens zwei (2) Monate vor dem Liefertermin durch Abruf schriftlich mitgeteilt und von ALWA smartPINS schriftlich bestätigt werden. Mehrkosten, die durch einen verspäteten Abruf oder nachträgliche Änderungen des Abrufs hinsichtlich Zeit oder Menge durch ALWAs ALWA smartPINS’ Kunden vorgenommen werden, gehen zu dessen Lasten; dabei sind die der Kalkulation zu Grunde liegende Menge und der Zeitraum im Zweifel für die Berechnung maßgebend. Ist keine verbindliche Bestellmenge vereinbart, so legt ALWA smartPINS der Kalkulation die vom Kunden für diesen oder einen vergleichbaren Zeitraum erwartete, unverbindliche Bestellmenge (Zielmenge) zugrunde. Nimmt der Kunde weniger als die Zielmenge ab, ist ALWA smartPINS berechtigt, den Stückpreis angemessen zu erhöhen. Nimmt der Kunde mehr als die Zielmenge ab, senkt ALWA smartPINS den Stückpreis, soweit der Kunde den Mehrbedarf mindestens drei (3) Monate vor der Lieferung schriftlich angekündigt hat.
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Samples: Allgemeine Vertriebsbedingungen
Preise, Preisanpassung. (1) ALWAs Preise verstehen Der Gaspreis ergibt sich in Euro aus einem verbrauchsabhängigen Arbeitspreis und einem verbrauchsunabhängigen Grundpreis. Im Gaspreis brutto sind Nettopreise ab Werk u.a. folgende Kosten enthalten:
a) Umsatzsteuer,
b) Energiesteuer (EXW gemäß ICC INCOTERMS 2020Regelsatz),
c) Konzessionsabgaben,
d) Netzentgelte, Entgelt für Messstellenbetrieb inkl. Messung,
e) Kosten der Emissionszertifikate aus dem nationalen Brennstoffemissionshandel nach dem BEHG („CO2-Preis“), ausschließlich UmsatzsteuerGasspeicherumlage nach § 35e EnWG, Verpackung, Fracht, Porto, Zoll- Kosten nach § 26 Abs. 1 EnSiG,
f) Bilanzierungsumlage sowie
g) Beschaffungs- und anderer Gebühren oder öffentlicher Abgaben und Versicherung. Kosten für zusätzliche Dienstleistungen sind nicht inbegriffenVertriebskosten.
(2) ALWAs Kalkulation von Preisen wird auf Basis Preisänderungen durch die SWG erfolgen im Wege der Angaben einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens nach § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Der Kunde kann die Billigkeit der Kunden Preisänderung zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch den Lieferanten sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu Mengen und Zeiträumen erstellt und gelten berücksichtigen, die für den in den Bestellunterlagen von ALWA aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Abweichungen von diesen Angaben können sich zulasten/zugunsten des Kunden in den Rechnungen auswirkendie Preisermittlung nach Absatz (1) maßgeblich sind.
(3) Die SWG ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei Langfristverträgen (Verträgen mit einer Laufzeit der Preisermittlung ist die SWG verpflichtet, Kostensteigerungen nur unter Ansatz gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von mehr als zwölf (12) Monaten) gelten die Angebotspreise ALWAs vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen jeweils für ein (1) Jahr ab Beginn der Serienbelieferung (gegebenenfalls auch unter Sonderfreigabe). Für die Zeit danach wird ALWA unter Berücksichtigung der Entwicklung der Weltmarktpreise, insbesondere der Änderungen bei Lohn-, Rohstoff-, Material- oder Energiekosten, mit dem Kunden erneut über die Preise verhandelnKostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen.
(4) Bei Lieferverträgen auf Abruf gelten Die SWG nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. Sie hat den Umfang und den Zeitpunkt e iner Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen wird wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf die angegebenen MengenSWG Kostensenkungen nicht später weitergeben als Kostensteigerungen.
(5) Änderungen der Preise werden erst nach textlicher Mitteilung an den Kunden wirksam, falls nichts abweichend vereinbart wurde, als verbindliche Bestandteile von Rahmenverträgen für zwölf (12) Monate. Jeder einzelne Abruf aus dem Rahmenvertrag gilt als Einzelvertrag zu den Bedingungen des Rahmenvertragesdie mindestens 1 Monat vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Die Abrufe müssen ALWA mindestens zwei Mitteilung erfolgt in einfacher und verständlicher Weise unter Hinweis auf Anlass, Umfang und Voraussetzungen der Änderungen.
(6) Ändert die SWG die Preise, so hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist spätestens zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung zu kündigen. Hierauf wird die SWG den Kunden in textlicher Mitteilung hinweisen. Die SWG wird die Kündigung innerhalb 1 Woche nach Eingang unter Angabe des Vertragsendes in Textform bestätigen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung nach Ziffer 4 (1) bleibt unberührt.
(7) Die Absätze (2) Monate vor dem Liefertermin schriftlich mitgeteilt und von ALWA schriftlich bestätigt werden. Mehrkostenbis (5) gelten auch, soweit künftig neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die durch einen verspäteten Abruf Beschaffung, Erzeugung, Speicherung, Netznutzung (Übertragung und Verteilung) oder nachträgliche den Verbrauch von Erdgas betreffende Belastungen oder Entlastungen wirksam werden.
(8) Abweichend von den vorstehenden Absätzen (2) bis (5) werden Änderungen der Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz zum Zeitpunkt des Abrufs hinsichtlich Zeit oder Menge durch ALWAs Wirksamwerdens der Änderung ohne Ankündigung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden vorgenommen werden, gehen zu dessen Lasten; dabei sind die weitergegeben. Dies gilt auch bei unveränderter Weitergabe von Minderbelastungen aufgrund einer Absenkung des Saldos der Kalkulation zu Grunde liegende Menge und der Zeitraum im Zweifel für die Berechnung maßgebend. Ist keine verbindliche Bestellmenge vereinbart, so legt ALWA der Kalkulation die vom Kunden für diesen oder einen vergleichbaren Zeitraum erwartete, unverbindliche Bestellmenge Kalkulationsbestandteile nach Absatz (Zielmenge1) zugrunde. Nimmt der Kunde weniger als die Zielmenge ab, ist ALWA berechtigt, den Stückpreis angemessen zu erhöhen. Nimmt der Kunde mehr als die Zielmenge ab, senkt ALWA den Stückpreis, soweit der Kunde den Mehrbedarf mindestens drei (3) Monate vor der Lieferung schriftlich angekündigt hatBuchstabe e).
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Samples: Energy Supply Agreement
Preise, Preisanpassung. (1) ALWAs Preise verstehen sich in Euro und sind Nettopreise ab Werk (EXW gemäß ICC INCOTERMS 2020), ausschließlich Umsatzsteuer, Verpackung, Fracht, Porto, Zoll- und anderer Gebühren oder öffentlicher Abgaben Porto und Versicherung. Kosten für zusätzliche Dienstleistungen sind nicht inbegriffen.
(2) ALWAs Kalkulation von Preisen wird auf Basis der Angaben der Kunden zu Mengen und Zeiträumen erstellt und gelten für den in den Bestellunterlagen von ALWA aufgeführten Leistungs- und Lieferumfangerstellt. Abweichungen von diesen Angaben können sich zulasten/zugunsten zu Lasten / zu Gunsten des Kunden in den Rechnungen auswirken.
(3) Bei Tritt bei Langfristverträgen (Verträgen Verträge mit einer Laufzeit von mehr als zwölf (1212 Monaten Verträge) Monaten) gelten die Angebotspreise ALWAs vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen jeweils für ein (1) Jahr ab Beginn eine wesentliche Änderung der Serienbelieferung (gegebenenfalls auch unter Sonderfreigabe). Für die Zeit danach wird ALWA unter Berücksichtigung der Entwicklung der Weltmarktpreise, insbesondere der Änderungen bei Lohn-, Rohstoff-, Material- oder EnergiekostenEnergiekosten ein, mit dem Kunden erneut über die Preise verhandelnso ist jede Partei berechtigt, eine angemessene Anpassung des Preises unter Berücksichtigung dieser Faktoren zu verlangen.
(4) Bei Lieferverträgen auf Abruf gelten die angegebenen Mengen, falls nichts abweichend vereinbart wurde, als verbindliche Bestandteile von Rahmenverträgen Rahmenverträge für zwölf (12) Monate. Jeder einzelne Abruf aus dem Rahmenvertrag gilt als Einzelvertrag zu den Bedingungen des Rahmenvertrages. Die Abrufe Diese müssen ALWA mindestens zwei (2) Monate vor dem Liefertermin durch Abruf schriftlich mitgeteilt und von ALWA schriftlich bestätigt werden. Mehrkosten, die durch einen verspäteten Abruf oder nachträgliche Änderungen des Abrufs hinsichtlich Zeit oder Menge durch ALWAs Kunden vorgenommen werden, gehen zu dessen Lasten; dabei sind die der Kalkulation zu Grunde liegende Menge und der Zeitraum im Zweifel für die Berechnung maßgebend. Ist keine verbindliche Bestellmenge vereinbart, so legt ALWA der Kalkulation die vom Kunden für diesen oder einen vergleichbaren Zeitraum erwartete, unverbindliche Bestellmenge (Zielmenge) zugrunde. Nimmt der Kunde weniger als die Zielmenge ab, ist ALWA berechtigt, den Stückpreis angemessen zu erhöhen. Nimmt der Kunde mehr als die Zielmenge ab, senkt ALWA den Stückpreis, soweit der Kunde den Mehrbedarf mindestens drei (3) Monate vor der Lieferung schriftlich angekündigt hat.
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