Preisänderungsbestimmungen. 1. Preisanpassungszeitpunkt Jahresgrund-, Arbeits-, Verrechnungs- und Emissionspreis ändern sich jeweils zum 01.10. eines jeden Jahres gemäß der Entwicklung der Kostenfaktoren bei Erzeugung und Bereitstellung der Wärme (Abschnitt III Ziffer 2). Der Umlagenpreis ändert sich jeweils zum 01.01. und 01.07. eines Jahres und gilt während des Gültigkeitszeitraumes der Gasspeicherumlage.
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Preisänderungsbestimmungen. 1. Preisanpassungszeitpunkt Jahresgrund-, Arbeits-, Verrechnungs- und Emissionspreis ändern sich jeweils zum 01.10. eines jeden Jahres gemäß der Entwicklung der Kostenfaktoren bei Erzeugung und Bereitstellung der Wärme (Abschnitt III II Ziffer 2). Der Umlagenpreis ändert sich jeweils zum 01.01. und 01.07. eines Jahres und gilt während des Gültigkeitszeitraumes der Gasspeicherumlage.
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Preisänderungsbestimmungen. 1. Preisanpassungszeitpunkt Jahresgrund-, Arbeits-, Verrechnungs- und Emissionspreis ändern sich jeweils zum 01.10. eines jeden Jahres gemäß der Entwicklung der Kostenfaktoren bei Erzeugung und Bereitstellung der Wärme (Abschnitt III Ziffer 2). Der Umlagenpreis ändert sich jeweils zum 01.01. und 01.07. eines Jahres und gilt während des Gültigkeitszeitraumes der Gasspeicherumlage.
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Preisänderungsbestimmungen. 1. Preisanpassungszeitpunkt Jahresgrund-, Arbeits-, Verrechnungs- und Emissionspreis ändern sich jeweils zum 01.10. eines jeden Jahres gemäß der Entwicklung der Kostenfaktoren bei Erzeugung und Bereitstellung der Wärme (Abschnitt III II Ziffer 2). Der Umlagenpreis ändert sich jeweils zum 01.01. und 01.07. eines Jahres und gilt während des Gültigkeitszeitraumes der Gasspeicherumlage.
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