Produktspezifische Bestimmungen Tilgungsbetrag (a) Wenn die Kursreferenz an einem Bewertungstag das Tilgungslevel erreicht oder überschreitet (sog. "Vorzeitiges Tilgungsereignis"), endet die Laufzeit der Wertpapiere an diesem Bewertungstag automatisch, ohne dass es einer gesonderten Kündigung der Wertpapiere durch die Emittentin bedarf. Der Tilgungsbetrag entspricht in diesem Fall dem Berechnungsbetrag multipliziert mit dem Tilgungsfaktor, der dem jeweiligen Bewertungstag zugeordnet ist, an dem das Vorzeitige Tilgungsereignis eingetreten ist. (b) Wenn während der Laufzeit der Wertpapiere kein Vorzeitiges Tilgungsereignis eingetreten ist, bestimmt sich der Tilgungsbetrag wie folgt: (i) Sofern der Referenzpreis das Finale Tilgungslevel erreicht oder überschreitet, entspricht der Tilgungsbetrag dem Berechnungsbetrag multipliziert mit dem Finalen Tilgungsfaktor. (ii) Sofern der Referenzpreis unter dem Finalen Tilgungslevel notiert, entspricht der Tilgungsbetrag dem Berechnungsbetrag multipliziert mit der Performance des Basiswerts. Berechnungsbetrag EUR 100,00 Zinssatz Der Zinssatz entspricht dem dem jeweiligen Zinszahlungstag zugeordneten Zinssatz wie nachfolgend angegeben: Zinszahlungstag (1): 3,05 % Zinszahlungstag (2): 6,10 % Zinszahlungstag (3): 9,15 % Zinszahlungstag (4): 12,20 % Zinszahlungstag (5): 15,25 % Zinszahlungstag (6): 18,30 % Zinsbetrag Sofern an einem Zinsbeobachtungstag ein Coupon Trigger Ereignis eingetreten ist, erhält der Anleger am nachfolgenden Zinszahlungstag einen Zinsbetrag. Sofern an einem Zinsbeobachtungstag ein Coupon Trigger Ereignis nicht eingetreten ist, erfolgt für den maßgeblichen Zinszahlungstag keine Zinszahlung. Der Zinsbetrag wird ermittelt, indem der Berechnungsbetrag mit dem für den Zinszahlungstag geltenden Zinssatz multipliziert wird. Der vorgesehene Zinsbetrag an dem jeweiligen Zinszahlungstag für den Fall, dass ein Coupon Trigger Ereignis eingetreten ist, lautet wie folgt: Zinszahlungstag (1): EUR 3,05 Zinszahlungstag (2): EUR 6,10 Zinszahlungstag (3): EUR 9,15 Zinszahlungstag (4): EUR 12,20 Zinszahlungstag (5): EUR 15,25 Zinszahlungstag (6): EUR 18,30 Falls an einem Bewertungstag ein Vorzeitiges Tilgungsereignis eintritt, erhält der Wertpapierinhaber noch den Zinsbetrag für den diesem Bewertungstag unmittelbar folgenden Zinszahlungstag. Er ist aber nicht berechtigt, Zinszahlungen für zukünftige Zinszahlungstage zu verlangen. Zinsbeobachtungstag Zinsbeobachtungstag (1): Zinsbeobachtungstag (2): Zinsbeobachtungstag (3): 30. Juni 2025 29. Juni 2026 28. Juni 2027 Zinsbeobachtungstag (4): Zinsbeobachtungstag (5): Zinsbeobachtungstag (6): 28. Juni 2028 28. Juni 2029 28. Juni 2030 Coupon Trigger Ereignis Ein Coupon Trigger Ereignis liegt vor, wenn die Kursreferenz des Basiswerts an einem Zinsbeobachtungstag das maßgebliche Coupon Trigger Level erreicht oder überschreitet. Coupon Trigger Level Das Coupon Trigger Level an dem jeweiligen Zinsbeobachtungstag lautet wie folgt: Zinsbeobachtungstag Referenzpreises (1): 90,00 % des Anfänglichen Zinsbeobachtungstag Referenzpreises (2): 85,00 % des Anfänglichen Zinsbeobachtungstag Referenzpreises (3): 80,00 % des Anfänglichen Zinsbeobachtungstag (4): 75,00 % des Anfänglichen Referenzpreises Zinsbeobachtungstag Referenzpreises (5): 70,00 % des Anfänglichen Zinsbeobachtungstag Referenzpreises (6): 35,00 % des Anfänglichen Falls das jeweils maßgebliche Coupon Trigger Level auf Basis eines Prozentsatzes bestimmt wird, der nicht 100,00 % entspricht, wird es kaufmännisch gerundet auf zwei (2) Nachkommastellen. Finaler Tilgungsfaktor 100,00 % Finales Tilgungslevel 35,00 % des Anfänglichen Referenzpreises Das Finale Tilgungslevel wird kaufmännisch gerundet auf zwei
Konkretisierung des Auftragsinhalts (1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten (2) Art der Daten (3) Kategorien betroffener Personen
Preisanpassungen 12.1 Telefónica Germany ist bei Kostensteigerungen berechtigt und bei Kostensenkungen verpflichtet, die auf der Grundlage dieses Vertra- ges zu zahlenden Preise nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB der Entwicklung der Gesamtkosten anzupassen, die für die Preisbe- rechnung maßgeblich sind. 12.2 Die Gesamtkosten bestehen insbesondere aus Kosten für Netzbe- reitstellung, Netznutzung und Netzbetrieb (z. B. für Technik, Netz- zugänge und Netzzusammenschaltungen, technischer Service), Kosten für die Kundenverwaltung (z. B. für Kundenhotlines und - service-, Abrechnungs- und IT-Systeme), Dienstleistungs- und Per- sonalkosten und sonstigen Gemeinkosten (z. B. für Verwaltung, Energie, Mieten, IT-Systeme), sowie hoheitlich auferlegte, allge- meinverbindliche Belastungen, z. B. durch die Bundesnetzagentur (jedoch keine Bußgelder o. ä.), soweit diese unmittelbaren Einfluss auf die Kosten der vertraglichen Leistung haben. 12.3 Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn und soweit sich die für die Preisberechnung maßgeblichen Gesamtkosten nach Abschluss des Vertrages erhö- hen oder absenken. Steigerungen bei einer Kostenart, z. B. den Kos- ten für die Netznutzung, dürfen nur in deren Verhältnis zu den für die Preisberechnung maßgeblichen Gesamtkosten berücksichtigt werden und nur soweit kein Ausgleich durch etwaige rückläufige Kosten in anderen Bereichen, z. B. bei der Kundenbetreuung, er- folgt. Bei Kostensenkungen sind die Preise entsprechend zu ermä- ßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Te- lefónica Germany wird bei der Ausübung des billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kosten- senkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kosten- senkungen mindestens im gleichen Umfang wirksam werden, wie Kostenerhöhungen. 12.4 Preiserhöhungen gem. Ziffern 12.1-12.3 werden dem Kunden min- destens 6 Wochen, höchstens 2 Monate, bevor die Preiserhöhung wirksam werden soll, auf einem dauerhaften Datenträger mitge- teilt. In dieser Mitteilung wird der Kunde klar und verständlich über Zeitpunkt und Inhalt der Preiserhöhung informiert. Soweit dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht nach Ziffer 13.4 zusteht, wird der Kunde in der Mitteilung auch hierüber klar und verständlich in- formiert. 12.5 Der Kunde kann innerhalb von 3 Monaten ab Zugang der Mitteilung nach Ziffer 12.4 ohne Kosten und ohne Einhaltung einer Kündi- gungsfrist den Vertrag kündigen, es sei denn, die mitgeteilte Preis- erhöhung ist unmittelbar durch Unionsrecht oder innerstaatlich geltendes Recht vorgeschrieben. Der Vertrag kann durch die Kün- digung frühestens zu dem Zeitpunkt beendet werden, zu dem die Preiserhöhung wirksam werden soll. Das Recht zur ordentlichen Kündigung des Vertrages bleibt unberührt.
Technische Spezifikationen und Anforderungen Der Technische Anhang enthält die technischen, organisatorischen und verfahrenstechnischen Spezifikationen und Anforderungen für den Betrieb von EDI gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung, zu denen beispielsweise die folgende Bedingung gehört: - Kontaktdaten
Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.
Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.
EMISSIONSSPEZIFISCHE ZUSAMMENFASSUNG Einleitung mit Warnhinweisen
Mitteilungen Mitteilungen an das Clearing System. Die Emittentin wird alle die Schuldverschreibungen betreffenden Mitteilungen an das Clearing System zur Weiterleitung an die Gläubiger übermitteln. Jede derartige Mitteilung gilt am siebten Tag nach dem Tag der Mitteilung an das Clearing System als den Gläubigern mitgeteilt.
Datenschutzbestimmungen 1) Daten von Kunden erheben wir nur im Rahmen der Abwicklung von Verträgen. Dabei werden die gesetzlichen Vorgaben, insbesondere des Telemediengesetzes (TMG) und der EU-DSGVO durch uns beachtet. Bestands- und Nutzungsdaten des Kunden werden nur erhoben, verarbeitet oder genutzt, soweit dies für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist. Wir verweisen auf unsere ausführliche Datenschutzerklärung unter xxx.xxxxxxx.xx. 2) Ohne die Einwilligung von Kunden werden wir Daten des Kunden nicht für Zwecke der Werbung, Markt- oder Meinungsforschung nutzen.
Begriffsbestimmungen 2.1 Für die Vereinbarung werden die nachstehenden Begriffe wie folgt definiert: