Bonus. 4.1 Voraussetzung für die Gewährung des Bonus ist, dass der Vertrag mindestens ein Lieferjahr besteht. Der Bonus wird unmittelbar nach Ende des ersten Lieferjahres mit der Jahresrechnung des Kunden verrechnet. SWD benötigt dafür die Angabe einer gültigen Bankverbindung des Kunden. Wird der Vertrag vor dem vollständigen Ablauf des ersten Lieferjahres (= Ende der Erstlaufzeit) durch den Kunden aus einem von ihm zu vertretenden Grund beendet, entfällt die Bonuszahlung. Beendet der Kunde den Vertrag noch vor dem vollständigen Ablauf des ersten Lieferjahres aufgrund einer schuldhaften Verletzung der vertraglichen Hauptleistungspflichten durch SWD, wird der Bonus ausgezahlt. Der Anspruch auf den Bonus erlischt dann, wenn der Kunde seine vertraglichen Zahlungspflichten trotz Zahlungsverzugs und erneuter Zahlungsaufforderung gemäß Ziffer 8 nicht erfüllt oder der Vertrag seitens SWD fristlos gekündigt wird, weil die Voraussetzungen für die Unterbrechung der Energielieferung wiederholt vorliegen (Ziffer 14.2).
Bonus. Ist mit dem Kunden im Auftragsblatt ein Bonus vereinbart, so richtet sich dessen Gewährung nach folgenden Regelungen.
Bonus. 8.1 Haben die Parteien die Gewährung eines Neukundenbonus vereinbart, so setzt diese zwölf Monate ununterbrochene Belieferung des Kunden im selben Tarif an derselben Abnahmestelle voraus. Wird dieser Zeitraum nicht vollendet, scheidet eine Vorteilsgewährung aus. Der Kunde erhält den Neukundenbonus einmalig und in Form einer prozentualen Gutschrift auf die erste Jahresabrechnung nach Ende des für den Bonus maßgeblichen Belieferungszeitraumes.
Bonus. Wird zwischen DEW21 und dem Kunden ein einmaliger Preisvorteil als „So- fortbonus“ vertraglich vereinbart, so gewährt DEW21 diesen Bonus dem Kunden nur im Falle eines Lieferantenwechsels zu DEW21. Voraussetzung hierbei ist, dass der Kunde oder ein mit ihm im Haushalt lebender naher Angehöriger sechs Monate vor Auftragserteilung nicht durch DEW21 an der vertraglich vereinbarten Lieferstelle beliefert worden ist. DEW21 zahlt nur bei Vorliegen dieser Voraussetzungen den Bonus innerhalb von 60 Tagen nach Lieferbeginn an den Kunden aus. Etwaige Vorauszahlungen werden durch die Bonuszahlung nicht gemindert. Wird zwischen DEW21 und dem Kunden ein einmaliger Preisvorteil als „Neukundenbonus“ vertraglich vereinbart, so gewährt DEW21 diesen Bo- nus dem Kunden nur im Falle eines Lieferantenwechsels zu DEW21. Vor- aussetzung hierbei ist, dass der Kunde sechs Monate vor Auftragserteilung nicht durch DEW21 an der vertraglich vereinbarten Lieferstelle beliefert worden ist und zudem das Vertragsverhältnis mit DEW21 zwölf Monate Bestand hat. Ein Anspruch auf Gewährung dieses Bonus entfällt damit insbesondere, wenn das Vertragsverhältnis mit DEW21 vor Ablauf des ers- ten Lieferjahres durch den Kunden oder durch Gründe, die der Kunde zu vertreten hat, beendet wird. Der Neukundenbonus wird auf der ersten Jah- resrechnung gutgeschrieben. Etwaige Vorauszahlungen werden durch die Bonuszahlung nicht gemindert. Sofern zwischen DEW21 und dem Kunden ein einmaliger Preisvorteil als „Aktionsbonus“ vertraglich vereinbart wurde, zahlt DEW21 diesen Bonus innerhalb von 60 Tagen nach Lieferbeginn an den Kunden aus. Etwaige Vor- auszahlungen werden durch die Bonuszahlung nicht gemindert. Wird zwischen DEW21 und dem Kunden ein einmaliger Preisvorteil als „Treuebonus“ vertraglich vereinbart, so erhält der Kunde diesen Bonus ein- malig als Gutschrift in der nächsten Jahresrechnung. Endet der Vertrag z. B. durch Wahrnehmung eines Sonderkündigungsrech- tes durch den Kunden oder aufgrund eines Umzuges des Kunden früher als die Erstlaufzeit, wird der „Treuebonus“ nur zeitanteilig auf der Schlussrech- nung gutgeschrieben bzw. der „Aktionsbonus“ zeitanteilig wieder in Abzug gebracht. Ein Anspruch auf Gewährung dieser Boni entfällt insbesondere dann, wenn das Vertragsverhältnis mit DEW21 aus wichtigem Grund, wie z. B. Zahlungsverzug, den der Kunde zu vertreten hat, vorzeitig beendet wird. Sofern in sonstigen Fällen Preisvorteile, z. B. durch Eingabe eines gültigen Rabatt- oder Bonuscodes, zwischen DE...
Bonus. Sofern PFALZWERKE einen einmaligen Bonus gewährt, wird dieser mit der ersten Rechnung, die nach Ablauf der Erstvertragslaufzeit erstellt wird, gutgeschrieben. Voraussetzung ist, dass das Vertragsverhältnis nicht vor Ablauf der vereinbarten Erstvertragslaufzeit endet und der Kunde nicht in den letzten 6 Monaten vor Übermittlung seines Angebo- tes bereits an der streitgegenständlichen Verbrauchsstelle durch PFALZWERKE beliefert wurde.
Bonus. Der Bonus ist der leistungsbezogene Anteil des Vergütungssystems. Er basiert auf einem Zielbonus in Höhe von 75% eines Monatsgehaltes, multipliziert mit drei Faktoren analog zum AT - Vergütungssystem: – Individueller Leistungsfaktor – Bereichsfaktor – AG-Faktor Die Berechnung des Bonus erfolgt analog zur unter Punkt 2.1 skizzierten Vorgehensweise im AT – Vergütungsmodell.
Bonus. Dauert eine vollstationäre Heilbehandlung in einem Krankenhaus ins- gesamt höchstens 7 Tage, so erhöht sich die Versicherungsleistung um die Hälfte (= Bonus), es sei denn, es wird aufgrund Ziffer 2.2 dop- peltes Tagegeld oder aufgrund Ziffer 2.3 eine Entbindungspauschale gezahlt. Bei mehreren Krankenhausaufenthalten in einem Kalender- jahr, wird der Bonus gezahlt, wenn die Gesamtanzahl der Kranken- haustage höchstens 7 Tage im Kalenderjahr beträgt.
Bonus. 1.1 Wenn der Kunde und die Bank das Kontomodell „1|2|3 Giro“ vereinbaren, leistet die Bank dem Kunden während der Laufzeit dieser Vereinbarung die nachfolgenden Bonuszahlungen.
Bonus. (1) Haben die Stadtwerke Energie mit dem Kunden einen Sofortbonus verein- bart, so wird dieser 3 Monate nach dem Lieferbeginn in vertraglich vereinbarter Höhe fällig und auf das Bankkonto des Kunden überwiesen. Eine Barauszah- lung oder eine Verrechnung des Bonus mit den monatlichen Abschlagszah- lungen ist ausgeschlossen.
Bonus. 13.1. Neukunde ist, wer in den letzten sechs Monaten vor Vertragsschluss in seinem Haushalt nicht von der StW in der jeweiligen Energieart beliefert wurde.