Preisgarantie Musterklauseln

Preisgarantie. Bei zusätzlichem Abschluss einer Preisgarantie erfolgt für den vereinbarten Zeitraum von ma- ximal 24 Monaten keinerlei Preisanpassung des Strompreises. Ausgenommen sind dabei Än- derungen der folgenden Preisbestandteile: Stromsteuer, Netznutzungsentgelte, Konzessions- abgabe, Entgelte für Messstellenbetrieb, Messung und Abrechnung und die Belastungen nach dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) und dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), die Sonderkundenumlage nach § 19 Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (StromNEV), die Offshore-Haftungsumlage nach § 17 f Abs. 5 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), die Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) sowie die jeweils geltende gesetzliche Umsatzsteuer. Diese unterliegen entsprechend Ziffer 3 der Preisanpassung.
Preisgarantie. Bei zusätzlichem Abschluss einer Preisgarantie erfolgt f ür d en vereinbarten Zeitraum keinerlei Preisanpassung des Erdgaspreises. Ausgenommen sind dabei Änderungen der folgenden Preis- bestandteile: Energiesteuer, Netznutzungsentgelte, Konzessionsabga- be, Bilanzierungsumlage, Entgelte für Messstellenbetrieb, Messung und Abrechnung, die Kosten aus dem nationalen Brenn- stoffemissionshandel nach dem BEHG („CO2- Preis“) sowie die jeweils geltende gesetzliche Um- satzsteuer. Diese unterliegen entsprechend Ziffer 4 der Preisanpassung.
Preisgarantie. Der Arbeits- und Grundpreis ist hinsichtlich der Bezugs- und Vertriebs- kosten bis zum bei Vertragsabschluss festgelegten Datum, mindestens jedoch bis zum Ablauf der Erstvertragslaufzeit garantiert (garantierte Preisbestandteile). Preisanpassungen aufgrund von Änderungen vor- genannter Kosten erfolgen nicht in diesem Zeitraum.
Preisgarantie. 3.1 Für die Dauer einer vertraglich vereinbarten Preisgarantie sind Preisan- passungen gem. Ziff. 2 ausgeschlossen. 3.2 Automatische Preisänderungen aufgrund Änderungen oder Neueinfüh- rung von veränderlichen Preisbestandteilen gem. Ziffer 1.2.1 sowie 1.2.2 sind von einer Preisgarantie ausgenommen, d.h. entsprechende Ände- rungen treten auch während der Dauer einer vereinbarten Preisgarantie ein.
Preisgarantie. Bei zusätzlichem Abschluss einer Preisgarantie erfolgt für den vereinbarten Zeitraum von maximal 24 oder 36 Monaten keinerlei Preisanpassung des Erdgaspreises. Ausge- nommen sind dabei Änderungen der folgenden Preisbestandteile: Energiesteuer, Netz- nutzungsentgelte, Konzessionsabgabe, Bilanzierungsumlage, Entgelte für Messstellen- betrieb, Messung und Abrechnung sowie die jeweils gesetzlich gültige Umsatzsteuer – derzeit 19%. Diese unterliegen entsprechend Ziffer 4 der Preisanpassung.
Preisgarantie. Sofern nicht zuvor schriftlich von beiden Parteien anders vereinbart oder in dem entsprechenden Auftrag abweichend geregelt, haben Verkäufer und Käufer vereinbart, dass die Preise oder die Angebote für die dem Käufer hierunter verkauften Artikel innerhalb eines Jahres ab dem Datum, an dem der Verkäufer diese AAB akzeptiert hat , nicht geändert werden. Danach verhandeln Verkäufer und Käufer den Preis neu aus. Der Verkäufer garantiert, dass die auf dem Auftrag angegebenen Preise vollständig sind und dass ohne die ausdrückliche schriftliche Genehmigung des Käufers keine zusätzlichen Gebühren irgendwelcher Art hinzugefügt werden. Solche zusätzlichen Gebühren umfassen unter anderem Versand, Verpackung, Kennzeichnung, Zölle, Steuern, Lagerung, Versicherung, Verpackung.
Preisgarantie. Während der Grundlaufzeit des Vertrages sind Preiserhöhun- gen ausgeschlossen. Ausgenommen von dieser Preisgarantie sind Änderungen der Umlagen und der Umsatzsteuer bzw. eventuelle neue Steuern und Abgaben. Im Falle einer Preisan- passung gilt Ziffer 3 der Allgemeinen Vertragsbedingungen (Stand April 2019).
Preisgarantie. Wird eine Preisgarantie im Stromliefervertrag vereinbart, sind für diesen Preisgarantiezeitraum die Preisbestandteile Beschaffungs- und Vertriebskosten, Konzessionsabgaben, verbrauchsunabhängige Netzentgelte sowie das Entgelt für den Messstellenbetrieb gemäß Ziffer 4.1 fest vereinbart. Die anderen Preisbestandteile gemäß Ziffer 4.1 sind nicht fest vereinbart. Preisänderungen werden von der EVS gemäß Ziffer 4.3 ff. vorgenommen.
Preisgarantie. Hat der Lieferant für einen bestimmten Zeitraum eine Preisgarantie ausgesprochen, so ist eine Preisänderung während des genannten Zeitraums ausgeschlossen. Ausgenommen hiervon ist die Erhöhung, Senkung und/oder Neueinführung und/oder Änderung von gesetzlichen Preisbestandteilen, die sich unmittelbar aus dem Gesetz, aus Rechtsverordnungen oder sonstigen behördlichen Bestimmungen oder Anordnungen ergeben, einschließlich genehmigter Anpassungen der Bundesnetzagentur. In diesem Fall ist der Lieferant berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen, der Kunde ist dann zur außerordentlichen Kündigung auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisanpassung berechtigt. Änderungen der gesetzlichen Preisbestandteile werden zu dem jeweiligen Gültigkeitsstichtag weitergegeben. Über die Anpassung informiert der Lieferant zeitnah in Textform. Mit der Jahresrechnung werden etwaige Anpassungen mit den bereits erbrachten Zahlungen verrechnet.
Preisgarantie. Die angegebenen Preise gelten für 5 Monate ab Datum unseres Angebotes. Nach Ablauf dieses Zeitraumes können die Preise ohne Vorankündigung einer Änderung unterliegen. Es gelten die am Tag der Veranstaltung gültigen Preise.