Common use of Projektgesellschaft Clause in Contracts

Projektgesellschaft. Bei dem Darlehensnehmer handelt es sich um eine Gesellschaft, die neben dem Bau und dem Betrieb der Freiflächen-Photovoltaikanlage keine weiteren Geschäfte betreibt, aus dem even- tuelle Verluste gedeckt und Zahlungsschwierigkeiten überwunden werden können. Ob und wann die nach dem Darlehensvertrag geschuldeten Zinsen und die Tilgung geleistet werden können, hängt daher maßgeblich vom Verlauf und vom wirtschaftlichen Erfolg der Projekte und Beteiligungen ab. Die Ansprüche der Anleger auf Zinszahlung der Darlehen sollen insbesondere aus Mitteln bedient werden, die der Darlehensnehmer aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage generiert. Verschiedene Risikofaktoren aus dem Betrieb der Anlagen können allerdings die Fähigkeit des Darlehensnehmers beeinträchtigen, seinen Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag nachzukommen. Mögliche Risiken können sein. - Die Photovoltaikanlage könnte durch höhere Gewalt untergehen oder beschädigt wer- den, ohne dass ein Versicherungsschutz eingreift, was zum Ausfall geplanter Erträge führen würde. - Die Baugenehmigung wird nicht erteilt, so dass die Nachrangdarlehen nicht wirtschaft- lich eingesetzt werden könnten. - Der Betrieb der Anlage könnte außerdem mit höheren Kosten verbunden sein als er- wartet. Es könnten Instandhaltungs- oder Revitalisierungsmaßnahmen erforderlich werden, die derzeit noch nicht absehbar sind. - Aufgrund von Baumängeln oder sonstigen Mängeln an den Anlagen könnten Scha- densersatzforderungen oder Vertragsstrafen entstehen. - Es könnten unbekannte Umweltrisiken, Altlasten, Baumängel oder steuerliche, politi- sche oder rechtliche Risiken bestehen (wie z. B. Belastungen und Risiken aus Grund- buch und Baulastenverzeichnis, öffentlich-rechtliche Verpflichtungen). - Es könnte zu Zahlungsschwierigkeiten und Insolvenzen wichtiger Vertragspartner kommen. - Die Stromproduktion könnte geringer sein als erwartet. - Es könnten sich sonstige unerwartete Risiken realisieren. Der Versicherungsschutz der Anlagen könnte sich als nicht ausreichend erweisen, um eintretende Schäden abzude- cken. Die rechtlichen Anforderungen könnten sich verändern und dadurch könnten Än- derungen oder zusätzliche Maßnahmen im Zusammenhang mit den Anlagen erforder- lich werden, was zu Mehrkosten führen könnte. - Rechtsklagen gegenüber dem Bau und dem Betrieb der Photovoltaikanlage können zur (Teil-)Stilllegung der Anlage und zum (Teil-)Verlust des Darlehens führen. Die Ansprüche der Anleger auf die endfällige Darlehensrückzahlung sollen insbesondere durch den teilweisen Verkauf der Photovoltaikanlage erfolgen. Hierzu sollen einzelbetriebsfä- hige Photovoltaikanlagen errichtet werden (bis zu 31), die an mehrere Investoren veräußert werden sollen. Sollte es dem Projekteinhaber innerhalb der zweijährigen Darlehenslaufzeit nicht möglich sein, diese Teilanlagen an Investoren zu veräußern, könnten die Darlehen zum Ende der Darlehenslaufzeit nur teilweise oder überhaupt nicht zurückbezahlt werden. Diese und/oder weitere Risiken könnten sich negativ auf die Vermögens-, Finanz- und Ertrags- lage des Darlehensnehmers auswirken. Dem Darlehensnehmer könnten infolgedessen in Zu- kunft nicht die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen, um die Zinsforderungen zu erfüllen und das eingesetzte Darlehenskapital zurückzuzahlen. Geringere Erträge und/oder höhere Kosten als erwartet könnten außerdem zur Folge haben, dass eventuell eingesetztes vorrangiges Fremdkapital nicht mehr bedient werden kann. In die- sem Fall könnten vorrangige Fremdkapitalgeber ihre Darlehen kündigen und insgesamt fällig stellen. Wenn der Darlehensnehmer in diesem Fall nicht die liquiden Mittel hätte, um diese vorrangigen Forderungen zu bedienen, könnte dies zur Insolvenz des Darlehensnehmers füh- ren. Der Darlehensnehmer wird möglicherweise zusätzliche Fremdkapitalfinanzierungen in An- spruch nehmen und dadurch Verpflichtungen eingehen, die (unabhängig von seiner Einnah- mesituation) gegenüber den Forderungen der Anleger (Nachrang-Darlehensgeber) vorrangig zu bedienen sind. Laufende Verpflichtungen aus solchen vorrangigen Fremdkapitalfinanzie- rungen würden die Fähigkeit des Darlehensnehmers beeinträchtigen, seinen Verpflichtungen gegenüber den Nachrang-Darlehensgebern nachzukommen. Hierdurch würden sich die Aus- sichten der Darlehensgeber verringern, Zins- und/oder Tilgungszahlungen aus den abge- schlossenen Darlehensverträgen zu erhalten.

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Samples: www.klimaschwarm.de

Projektgesellschaft. Bei dem Darlehensnehmer handelt es sich um eine GesellschaftProjektgesellschaft, die neben dem Bau außer der Durchführung des geplanten erneuerbare Energien-Projekts und dem anschließendem Betrieb der FreiflächenWindenergie-Photovoltaikanlage keine weiteren Geschäfte Anlage kein weiteres Geschäft betreibt, aus dem even- tuelle eventuelle Verluste gedeckt und Zahlungsschwierigkeiten überwunden werden können. Ob und wann die nach dem Darlehensvertrag geschuldeten Zinsen Xxxxxx und die Tilgung geleistet werden können, hängt daher maßgeblich vom Verlauf und vom wirtschaftlichen Erfolg des Projekts ab. Der Darlehensnehmer möchte mit dem Kapital, das er von den Darlehensgebern einwirbt, ein Nachrangdarlehen refinanzieren, das ihm durch die Gründungsgesellschafterin NATURSTROM AG gewährt worden ist. Er hat diese Mittel genutzt, um das im Projektprofil beschriebene erneuerbare-Energien Projekt durchzuführen. Durch die Schwarmfinanzierung soll der Projekte und Beteiligungen abDarlehensnehmer die erforderliche Liquidität erhalten, um diese Mittel an die NATURSTROM AG zurück zu gewähren. Die Ansprüche der Anleger auf Zinszahlung und Rückzahlung der Darlehen sollen insbesondere aus Mitteln bedient werden, die der Darlehensnehmer infolge der Durchführung des erneuerbare Energien-Projekts aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage Anlage, insbesondere aus Einspeiseerlösen generiert. Verschiedene Risikofaktoren aus dem Betrieb der Anlagen Windenergie-Anlage können allerdings die Fähigkeit des Darlehensnehmers beeinträchtigen, seinen Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag nachzukommen. Mögliche Risiken können seinInsbesondere könnte die Windenergie-Anlage geringere Erträge erbringen als erwartet. - Die Photovoltaikanlage Windenergie-Anlage könnte durch höhere Gewalt untergehen oder beschädigt wer- denwerden, ohne dass ein Versicherungsschutz eingreift, was zum Ausfall geplanter Erträge führen würde. - Die Baugenehmigung wird nicht erteilt, so dass die Nachrangdarlehen nicht wirtschaft- lich eingesetzt werden könnten. - Der Betrieb der Windenergie-Anlage könnte außerdem mit höheren Kosten verbunden sein als er- warteterwartet. Es könnten Instandhaltungs- oder Revitalisierungsmaßnahmen erforderlich werden, die derzeit noch nicht absehbar sind. - Aufgrund von Baumängeln oder sonstigen Mängeln an den Anlagen der Windenergie-Anlage könnten Scha- densersatzforderungen Schadensersatzforderungen oder Vertragsstrafen entstehen. - Es könnten unbekannte Umweltrisiken, Altlasten, Baumängel oder steuerliche, politi- sche politische oder rechtliche Risiken bestehen (wie z. z.B. Belastungen und Risiken aus Grund- buch Grundbuch und Baulastenverzeichnis, öffentlich-rechtliche Verpflichtungen). - Es könnte zu Zahlungsschwierigkeiten und Insolvenzen wichtiger Vertragspartner kommen. - Die Stromproduktion Das Windaufkommen könnte geringer sein als erwartet. - Es könnten sich sonstige unerwartete Risiken realisieren. Erforderliche Genehmigungen könnten fehlen oder nicht erteilt werden. Der Versicherungsschutz der Anlagen Windenergie-Anlage könnte sich als nicht ausreichend erweisen, um eintretende Schäden abzude- ckenabzudecken. Die rechtlichen Anforderungen könnten sich verändern und dadurch könnten Än- derungen Änderungen oder zusätzliche Maßnahmen im Zusammenhang mit den Anlagen erforder- lich der Windenergie-Anlage erforderlich werden, was zu Mehrkosten führen könnte. - Rechtsklagen gegenüber dem Bau und dem Betrieb der Photovoltaikanlage können zur (Teil-)Stilllegung der Anlage und zum (Teil-)Verlust des Darlehens führen. Die Ansprüche der Anleger auf die endfällige Darlehensrückzahlung sollen insbesondere durch den teilweisen Verkauf der Photovoltaikanlage erfolgen. Hierzu sollen einzelbetriebsfä- hige Photovoltaikanlagen errichtet werden (bis zu 31), die an mehrere Investoren veräußert werden sollen. Sollte es dem Projekteinhaber innerhalb der zweijährigen Darlehenslaufzeit nicht möglich sein, diese Teilanlagen an Investoren zu veräußern, könnten die Darlehen zum Ende der Darlehenslaufzeit nur teilweise oder überhaupt nicht zurückbezahlt werden. Diese und/oder weitere Risiken könnten sich negativ auf die Vermögens-, Finanz- und Ertrags- lage Ertragslage des Darlehensnehmers auswirken. Dem Darlehensnehmer könnten infolgedessen in Zu- kunft Zukunft nicht die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen, um die Zinsforderungen zu erfüllen und das eingesetzte Darlehenskapital zurückzuzahlen. Geringere Erträge und/oder höhere Kosten als erwartet könnten außerdem zur Folge haben, dass eventuell eingesetztes vorrangiges Fremdkapital nicht mehr bedient werden kann. In die- sem diesem Fall könnten vorrangige Fremdkapitalgeber ihre Darlehen kündigen und insgesamt fällig stellen. Wenn der Darlehensnehmer in diesem Fall nicht die liquiden Mittel hätte, um diese vorrangigen Forderungen zu bedienen, könnte dies zur Insolvenz des Darlehensnehmers füh- renführen. Der Darlehensnehmer finanziert sich in hohem Umfang durch Fremdkapital. Er ist insofern anfälliger für Zinsänderungen, Erlösschwankungen oder ansteigende Betriebsausgaben als Unternehmen, die nicht oder nur in geringem Ausmaß mit Fremdkapital finanziert sind. Der Darlehensnehmer wird möglicherweise zusätzliche Fremdkapitalfinanzierungen in An- spruch Anspruch nehmen und dadurch Verpflichtungen eingehen, die (unabhängig von seiner Einnah- mesituationEinnahmesituation) gegenüber den Forderungen der Anleger (Nachrang-Darlehensgeber) vorrangig zu bedienen sind. Laufende Verpflichtungen aus solchen vorrangigen Fremdkapitalfinanzie- rungen Fremdkapitalfinanzierungen würden die Fähigkeit des Darlehensnehmers beeinträchtigen, seinen Verpflichtungen gegenüber den Nachrang-Darlehensgebern nachzukommen. Hierdurch würden sich die Aus- sichten Aussichten der Darlehensgeber verringern, Zins- und/oder Tilgungszahlungen aus den abge- schlossenen abgeschlossenen Darlehensverträgen zu erhalten. Bevor der Emittent die jährlichen Zins- und Tilgungsleistungen an die Anleger leisten kann, hat die projektfinanzierende Bank, die UmweltBank AG in Nürnberg, ihre Zustimmung zu diesen Zahlungen zu erteilen. Es besteht das Risiko, dass diese im Einzelfall von der UmweltBank AG nicht erteilt wird, wenn diese Zahlungen aus deren Sicht zu Zahlungsschwierigkeiten bei dem Emittenten führen können.

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Samples: Nachrangdarlehen Mit Qualifiziertem Rangrücktritt

Projektgesellschaft. Bei dem Darlehensnehmer handelt es sich um eine Gesellschaft, die neben dem Bau und dem Betrieb der Freiflächen-Photovoltaikanlage keine weiteren Geschäfte betreibt, aus dem even- tuelle Verluste gedeckt und Zahlungsschwierigkeiten überwunden werden können. Ob und wann die nach dem Darlehensvertrag geschuldeten Zinsen und die Tilgung geleistet werden können, hängt daher maßgeblich vom Verlauf und vom wirtschaftlichen Erfolg der Projekte und Beteiligungen ab. Die Ansprüche der Anleger auf Zinszahlung der Darlehen sollen insbesondere aus Mitteln bedient werden, die der Darlehensnehmer aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage generiert. Verschiedene Risikofaktoren aus dem Betrieb der Anlagen können allerdings die Fähigkeit des Darlehensnehmers beeinträchtigen, seinen Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag nachzukommen. Mögliche Risiken können sein. - Die Photovoltaikanlage könnte durch höhere Gewalt untergehen oder beschädigt wer- den, ohne dass ein Versicherungsschutz eingreift, was zum Ausfall geplanter Erträge führen würde. - Die Baugenehmigung wird nicht erteilt, so dass die Nachrangdarlehen nicht wirtschaft- lich eingesetzt werden könnten. - Der Betrieb der Anlage könnte außerdem mit höheren Kosten verbunden sein als er- wartet. Es könnten Instandhaltungs- oder Revitalisierungsmaßnahmen erforderlich werden, die derzeit noch nicht absehbar sind. - Aufgrund von Baumängeln oder sonstigen Mängeln an den Anlagen könnten Scha- densersatzforderungen oder Vertragsstrafen entstehen. - Es könnten unbekannte Umweltrisiken, Altlasten, Baumängel oder steuerliche, politi- sche oder rechtliche Risiken bestehen (wie z. B. Belastungen und Risiken aus Grund- buch und Baulastenverzeichnis, öffentlich-rechtliche Verpflichtungen). - Es könnte zu Zahlungsschwierigkeiten und Insolvenzen wichtiger Vertragspartner kommen. - Die Stromproduktion könnte geringer sein als erwartet. - Es könnten sich sonstige unerwartete Risiken realisieren. Der Versicherungsschutz der Anlagen könnte sich als nicht ausreichend erweisen, um eintretende Schäden abzude- cken. Die rechtlichen Anforderungen könnten sich verändern und dadurch könnten Än- derungen oder zusätzliche Maßnahmen im Zusammenhang mit den Anlagen erforder- lich werden, was zu Mehrkosten führen könnte. - Rechtsklagen gegenüber dem Bau und dem Betrieb der Photovoltaikanlage können zur (Teil-)Stilllegung der Anlage und zum (Teil-)Verlust des Darlehens führen. Die Ansprüche der Anleger auf die endfällige Darlehensrückzahlung sollen insbesondere durch den teilweisen Verkauf der Photovoltaikanlage erfolgen. Hierzu sollen einzelbetriebsfä- hige Photovoltaikanlagen errichtet werden (bis zu 3134), die an mehrere Investoren veräußert werden sollen. Sollte es dem Projekteinhaber innerhalb der zweijährigen Darlehenslaufzeit nicht möglich sein, diese Teilanlagen an Investoren zu veräußern, könnten die Darlehen zum Ende der Darlehenslaufzeit nur teilweise oder überhaupt nicht zurückbezahlt werden. Diese und/oder weitere Risiken könnten sich negativ auf die Vermögens-, Finanz- und Ertrags- lage des Darlehensnehmers auswirken. Dem Darlehensnehmer könnten infolgedessen in Zu- kunft nicht die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen, um die Zinsforderungen zu erfüllen und das eingesetzte Darlehenskapital zurückzuzahlen. Geringere Erträge und/oder höhere Kosten als erwartet könnten außerdem zur Folge haben, dass eventuell eingesetztes vorrangiges Fremdkapital nicht mehr bedient werden kann. In die- sem Fall könnten vorrangige Fremdkapitalgeber ihre Darlehen kündigen und insgesamt fällig stellen. Wenn der Darlehensnehmer in diesem Fall nicht die liquiden Mittel hätte, um diese vorrangigen Forderungen zu bedienen, könnte dies zur Insolvenz des Darlehensnehmers füh- ren. Der Darlehensnehmer wird möglicherweise zusätzliche Fremdkapitalfinanzierungen in An- spruch nehmen und dadurch Verpflichtungen eingehen, die (unabhängig von seiner Einnah- mesituation) gegenüber den Forderungen der Anleger (Nachrang-Darlehensgeber) vorrangig zu bedienen sind. Laufende Verpflichtungen aus solchen vorrangigen Fremdkapitalfinanzie- rungen würden die Fähigkeit des Darlehensnehmers beeinträchtigen, seinen Verpflichtungen gegenüber den Nachrang-Darlehensgebern nachzukommen. Hierdurch würden sich die Aus- sichten der Darlehensgeber verringern, Zins- und/oder Tilgungszahlungen aus den abge- schlossenen Darlehensverträgen zu erhalten.

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Samples: www.klimaschwarm.de

Projektgesellschaft. Bei dem Darlehensnehmer handelt es sich um eine GesellschaftProjektgesellschaft, die neben dem Bau und dem Betrieb außer der FreiflächenDurch- führung des geplanten erneuerbare Energien-Photovoltaikanlage keine weiteren Geschäfte Projekts kein weiteres Geschäft betreibt, aus dem even- tuelle eventuelle Verluste gedeckt und Zahlungsschwierigkeiten überwunden werden können. Ob und wann die nach dem Darlehensvertrag geschuldeten Zinsen Xxxxxx und die Tilgung geleistet werden können, hängt daher maßgeblich vom Verlauf und vom wirtschaftlichen Erfolg der Projekte und Beteiligungen des Projekts ab. Die Ansprüche der Anleger auf Zinszahlung der Darlehen sollen insbesondere aus Mitteln bedient werden, die der Darlehensnehmer aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage generiert. Verschiedene Risikofaktoren aus dem Betrieb der Anlagen können allerdings die Fähigkeit des Darlehensnehmers beeinträchtigen, seinen Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag nachzukommen. Mögliche Risiken können seinDies sind zum einen Risi- ken aus der Durchführung des finanzierten Projekts. - Die Photovoltaikanlage Das geplante Projekt könnte durch komplexer sein als erwartet. Es könnten unerwartete und/oder höhere Gewalt untergehen Umsetzungsrisiken auftreten und/oder beschädigt wer- den, ohne dass ein Versicherungsschutz eingreift, was zum Ausfall geplanter Erträge führen würde. - Die Baugenehmigung wird nicht erteilt, so dass die Nachrangdarlehen nicht wirtschaft- lich eingesetzt werden könnten. - Der Betrieb der Anlage könnte außerdem Geschäftsprozesse mit höheren mehr Aufwand und Kosten verbunden sein als er- warteterwartet. Es könnten Instandhaltungs- Planungsfehler zutage treten oder Revitalisierungsmaßnahmen erforderlich Vertragspartner des Darlehensnehmers mangel- hafte Leistungen erbringen. Erforderliche Genehmigungen könnten nicht erteilt werden, die derzeit noch nicht absehbar sind. - Aufgrund von Baumängeln oder sonstigen Mängeln an den Anlagen könnten Scha- densersatzforderungen oder Vertragsstrafen entstehen. - Es könnten unbekannte Umweltrisiken, Altlasten, Baumängel Umweltrisiken oder steuerliche, politi- sche oder rechtliche Risiken bestehen (wie z. B. Belastungen und Risiken aus Grund- buch und Baulastenverzeichnis, öffentlich-rechtliche Verpflichtungen)Altlasten bestehen. - Es könnte zu Zahlungsschwierigkeiten und Insolvenzen wichtiger Vertragspartner Verzögerungen im geplanten Projektablauf und/oder zu Problemen bei der Erzielung von Einnahmen bzw. Ein- sparungen in der geplanten Höhe oder zum geplanten Zeitpunkt kommen. - Die Stromproduktion könnte geringer sein als erwartet. - Es könnten sich sonstige unerwartete Risiken realisieren. Der Versicherungsschutz der Anlagen Ein etwaiger Versi- cherungsschutz könnte sich als nicht ausreichend erweisen, um eintretende Schäden abzude- cken. Die rechtlichen Anforderungen könnten sich verändern und dadurch könnten Än- derungen Änderungen oder zusätzliche Maßnahmen im Zusammenhang mit den Anlagen erforder- lich dem Projekt erforderlich werden, was zu Mehrkosten und/oder zeitlichen Verzögerungen führen könnte. - Rechtsklagen gegenüber dem Bau und dem Betrieb der Photovoltaikanlage können zur (Teil-)Stilllegung der Anlage und zum (Teil-)Verlust des Darlehens führen. Die Ansprüche der Anleger auf die endfällige Darlehensrückzahlung sollen insbesondere durch den teilweisen Verkauf der Photovoltaikanlage erfolgen. Hierzu sollen einzelbetriebsfä- hige Photovoltaikanlagen errichtet werden (bis zu 31)Bei Leistungen, die an mehrere Investoren veräußert werden sollenDritten gegenüber erbracht werden, könn- ten diese Gewährleistungsansprüche geltend machen, ohne dass der Darlehensnehmer Re- gressansprüche gegen eigene Zulieferer durchsetzen kann. Sollte es dem Projekteinhaber innerhalb Zum anderen ist die allgemeine Geschäftstätigkeit des Darlehensnehmers mit Risiken verbun- den, wie marktbezogene Risiken (z. B. Nachfrage- und Absatzrückgang; Zahlungsschwierig- keiten oder Insolvenzen von Kunden; Kostenerhöhungen und Kapazitätsengpässe auf Be- schaffungsseite; politische Veränderungen; die Entwicklung der zweijährigen Darlehenslaufzeit nicht möglich seinEnergiepreise; Zins- und In- flationsentwicklungen; Länder- und Wechselkursrisiken; Veränderungen der rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen der Tätigkeit des Darlehensnehmers) und unternehmens- bezogene Risiken (z. B. Qualitätsrisiken; Produktmängel; Finanzierungs- und Zinsänderungs- risiken; Risiken aus Marken und Schutzrechten; Abhängigkeit von Partnerunternehmen, diese Teilanlagen an Investoren zu veräußernSchlüsselpersonen und qualifiziertem Personal; Risiken aus Rechtsstreitigkeiten, könnten die Darlehen zum Ende unzu- reichendem Versicherungsschutz, aus der Darlehenslaufzeit nur teilweise Gesellschafter- und/oder überhaupt nicht zurückbezahlt werdenKonzernstruktur, aus der internen Organisation, aus Vermögensbewertungen und Steuernachforderungen). Diese und/oder weitere Risiken könnten sich negativ auf die Vermögens-, Finanz- und Ertrags- lage des Darlehensnehmers auswirken. Dem Darlehensnehmer könnten infolgedessen in Zu- kunft nicht die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen, um die Zinsforderungen der Anleger zu erfüllen und das eingesetzte Darlehenskapital zurückzuzahlen. Geringere Erträge und/oder höhere Kosten als erwartet könnten außerdem zur Folge haben, dass eventuell eingesetztes vorrangiges Fremdkapital nicht mehr bedient werden kann. In die- sem Fall könnten vorrangige Fremdkapitalgeber ihre Darlehen kündigen und insgesamt fällig stellen. Wenn der Darlehensnehmer in diesem Fall nicht die liquiden Mittel hätte, um diese vorrangigen Forderungen zu bedienen, könnte dies zur Insolvenz des Darlehensnehmers füh- ren. Der Darlehensnehmer wird möglicherweise zusätzliche Fremdkapitalfinanzierungen in An- spruch nehmen und dadurch Verpflichtungen eingehen, die (unabhängig von seiner Einnah- mesituation) gegenüber den Forderungen der Anleger (Nachrang-Darlehensgeber) vorrangig zu bedienen sind. Laufende Verpflichtungen aus solchen vorrangigen Fremdkapitalfinanzie- rungen würden die Fähigkeit des Darlehensnehmers beeinträchtigen, seinen Verpflichtungen gegenüber den Nachrang-Darlehensgebern nachzukommen. Hierdurch würden sich die Aus- sichten der Darlehensgeber verringern, Zins- und/oder Tilgungszahlungen aus den abge- schlossenen Darlehensverträgen zu erhalten.

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Samples: www.leihdeinerumweltgeld.de

Projektgesellschaft. Bei dem Darlehensnehmer handelt es sich um eine GesellschaftProjektgesellschaft, die neben dem Bau und dem Betrieb außer der FreiflächenDurchführung des geplanten erneuerbare Energien-Photovoltaikanlage keine weiteren Geschäfte Projekts kein weiteres Geschäft betreibt, aus dem even- tuelle eventuelle Verluste gedeckt und Zahlungsschwierigkeiten überwunden werden können. Ob und wann die nach dem Darlehensvertrag geschuldeten Zinsen Xxxxxx und die Tilgung geleistet werden können, hängt daher maßgeblich vom Verlauf und vom wirtschaftlichen Erfolg der Projekte und Beteiligungen des Projekts ab. Die Ansprüche der Anleger auf Zinszahlung der Darlehen sollen insbesondere aus Mitteln bedient werden, die der Darlehensnehmer aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage generiert. Verschiedene Risikofaktoren aus dem Betrieb der Anlagen können allerdings die Fähigkeit des Darlehensnehmers beeinträchtigen, seinen Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag nachzukommen. Mögliche Dies sind zum einen Risiken können seinaus der Durchführung des finanzierten Projekts. - Die Photovoltaikanlage Das geplante Projekt könnte durch komplexer sein als erwartet. Es könnten unerwartete und/oder höhere Gewalt untergehen Umsetzungsrisiken auftreten und/oder beschädigt wer- den, ohne dass ein Versicherungsschutz eingreift, was zum Ausfall geplanter Erträge führen würde. - Die Baugenehmigung wird nicht erteilt, so dass die Nachrangdarlehen nicht wirtschaft- lich eingesetzt werden könnten. - Der Betrieb der Anlage könnte außerdem Geschäftsprozesse mit höheren mehr Aufwand und Kosten verbunden sein als er- warteterwartet. Es könnten Instandhaltungs- Planungsfehler zutage treten oder Revitalisierungsmaßnahmen erforderlich Vertragspartner des Darlehensnehmers mangelhafte Leistungen erbringen. Erforderliche Genehmigungen könnten nicht erteilt werden, die derzeit noch nicht absehbar sind. - Aufgrund von Baumängeln oder sonstigen Mängeln an den Anlagen könnten Scha- densersatzforderungen oder Vertragsstrafen entstehen. - Es könnten unbekannte Umweltrisiken, Altlasten, Baumängel Umweltrisiken oder steuerliche, politi- sche oder rechtliche Risiken bestehen (wie z. B. Belastungen und Risiken aus Grund- buch und Baulastenverzeichnis, öffentlich-rechtliche Verpflichtungen)Altlasten bestehen. - Es könnte zu Zahlungsschwierigkeiten und Insolvenzen wichtiger Vertragspartner Verzögerungen im geplanten Projektablauf und/oder zu Problemen bei der Erzielung von Einnahmen bzw. Einsparungen in der geplanten Höhe oder zum geplanten Zeitpunkt kommen. - Die Stromproduktion könnte geringer sein als erwartet. - Es könnten sich sonstige unerwartete Risiken realisieren. Der Ein etwaiger Versicherungsschutz der Anlagen könnte sich als nicht ausreichend erweisen, um eintretende Schäden abzude- cken. Die rechtlichen Anforderungen könnten sich verändern und dadurch könnten Än- derungen Änderungen oder zusätzliche Maßnahmen im Zusammenhang mit den Anlagen erforder- lich dem Projekt erforderlich werden, was zu Mehrkosten und/oder zeitlichen Verzögerungen führen könnte. - Rechtsklagen gegenüber dem Bau und dem Betrieb der Photovoltaikanlage können zur (Teil-)Stilllegung der Anlage und zum (Teil-)Verlust des Darlehens führen. Die Ansprüche der Anleger auf die endfällige Darlehensrückzahlung sollen insbesondere durch den teilweisen Verkauf der Photovoltaikanlage erfolgen. Hierzu sollen einzelbetriebsfä- hige Photovoltaikanlagen errichtet werden (bis zu 31)Bei Leistungen, die an mehrere Investoren veräußert werden sollen. Sollte es dem Projekteinhaber innerhalb der zweijährigen Darlehenslaufzeit nicht möglich sein, diese Teilanlagen an Investoren zu veräußernDritten gegenüber erbracht werden, könnten diese Gewährleistungsansprüche geltend machen, ohne dass der Darlehensnehmer Regressansprüche gegen eigene Zulieferer durchsetzen kann. Zum anderen ist die Darlehen zum Ende allgemeine Geschäftstätigkeit des Darlehensnehmers mit Risiken verbunden, wie marktbezogene Risiken (z. B. Nachfrage- und Absatzrückgang; Zahlungsschwierigkeiten oder Insolvenzen von Kunden; Kostenerhöhungen und Kapazitätsengpässe auf Beschaffungsseite; politische Veränderungen; die Entwicklung der Darlehenslaufzeit nur teilweise Energiepreise; Zins- und Inflationsentwicklungen; Länder- und Wechselkursrisiken; Veränderungen der rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen der Tätigkeit des Darlehensnehmers) und unternehmensbezogene Risiken (z. B. Qualitätsrisiken; Produktmängel; Finanzierungs- und Zinsänderungsrisiken; Risiken aus Marken und Schutzrechten; Abhängigkeit von Partnerunternehmen, Schlüsselpersonen und qualifiziertem Personal; Risiken aus Rechtsstreitigkeiten, unzureichendem Versicherungsschutz, aus der Gesellschafter- und/oder überhaupt nicht zurückbezahlt werdenKonzernstruktur, aus der internen Organisation, aus Vermögensbewertungen und Steuernachforderungen). Diese und/oder weitere Risiken könnten sich negativ auf die Vermögens-, Finanz- und Ertrags- lage Ertragslage des Darlehensnehmers auswirken. Dem Darlehensnehmer könnten infolgedessen in Zu- kunft Zukunft nicht die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen, um die Zinsforderungen der Anleger zu erfüllen und das eingesetzte Darlehenskapital zurückzuzahlen. Geringere Erträge und/oder höhere Kosten als erwartet könnten außerdem zur Folge haben, dass eventuell eingesetztes vorrangiges Fremdkapital nicht mehr bedient werden kann. In die- sem Fall könnten vorrangige Fremdkapitalgeber ihre Darlehen kündigen und insgesamt fällig stellen. Wenn der Darlehensnehmer in diesem Fall nicht die liquiden Mittel hätte, um diese vorrangigen Forderungen zu bedienen, könnte dies zur Insolvenz des Darlehensnehmers füh- ren. Der Darlehensnehmer wird möglicherweise zusätzliche Fremdkapitalfinanzierungen in An- spruch nehmen und dadurch Verpflichtungen eingehen, die (unabhängig von seiner Einnah- mesituation) gegenüber den Forderungen der Anleger (Nachrang-Darlehensgeber) vorrangig zu bedienen sind. Laufende Verpflichtungen aus solchen vorrangigen Fremdkapitalfinanzie- rungen würden die Fähigkeit des Darlehensnehmers beeinträchtigen, seinen Verpflichtungen gegenüber den Nachrang-Darlehensgebern nachzukommen. Hierdurch würden sich die Aus- sichten der Darlehensgeber verringern, Zins- und/oder Tilgungszahlungen aus den abge- schlossenen Darlehensverträgen zu erhalten.

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Samples: Nachrangdarlehen Mit Qualifiziertem Rangrücktritt

Projektgesellschaft. Bei dem Darlehensnehmer handelt es sich um eine GesellschaftProjektgesellschaft, die neben dem Bau und dem Betrieb außer der Freiflächen-Photovoltaikanlage keine weiteren Geschäfte Durchführung des geplanten Projekts kein weiteres Geschäft betreibt, aus dem even- tuelle eventuelle Verluste gedeckt und Zahlungsschwierigkeiten überwunden werden können. Ob und wann die nach dem Darlehensvertrag geschuldeten Zinsen Xxxxxx und die Tilgung geleistet werden können, hängt daher maßgeblich vom Verlauf und vom wirtschaftlichen Erfolg der Projekte und Beteiligungen des Projekts ab. Bei dem Darlehensnehmer handelt es sich um ein Unternehmen in einer frühen Unternehmensphase. Die Ansprüche Finanzierung eines solchen jungen Unternehmens ist mit spezifischen Risiken verbunden. Setzt sich eine Geschäftsidee am Markt nicht durch oder kann der Anleger auf Zinszahlung der Darlehen sollen insbesondere aus Mitteln bedient geplante Geschäftsaufbau nicht wie erhofft umgesetzt werden, besteht für Investoren ein Totalverlustrisiko. Der Unternehmenserfolg hängt von verschiedensten Faktoren wie z.B. dem Team, bestimmten Schlüsselpersonen, Fachkräften und Beratern, dem Marktumfeld, Lieferantenbeziehungen, technologischen Entwicklungen, Schutzrechten, gesetzlichen Rahmenbedingungen, Wettbewerbern und weiteren Faktoren ab. Für Xxxxxxxxxx, die der Darlehensnehmer aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage generiertin ein Frühphasenunternehmen investieren, ist es wesentlich wahrscheinlicher, dass sie ihr investiertes Kapital verlieren, als dass sie eine Rendite auf das eingesetzte Kapital erzielen. Verschiedene Risikofaktoren aus dem Betrieb der Anlagen können allerdings die Fähigkeit des Darlehensnehmers beeinträchtigen, seinen Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag nachzukommen. Mögliche Dies sind zum einen Risiken können seinaus der Durchführung des finanzierten Projekts. - Die Photovoltaikanlage Das geplante Projekt könnte durch komplexer sein als erwartet. Es könnten unerwartete und/oder höhere Gewalt untergehen Umsetzungsrisiken auftreten und/oder beschädigt wer- den, ohne dass ein Versicherungsschutz eingreift, was zum Ausfall geplanter Erträge führen würde. - Die Baugenehmigung wird nicht erteilt, so dass die Nachrangdarlehen nicht wirtschaft- lich eingesetzt werden könnten. - Der Betrieb der Anlage könnte außerdem Geschäftsprozesse mit höheren mehr Aufwand und Kosten verbunden sein als er- warteterwartet. Es könnten Instandhaltungs- Planungsfehler zutage treten oder Revitalisierungsmaßnahmen erforderlich Vertragspartner des Darlehensnehmers mangelhafte Leistungen erbringen. Erforderliche Genehmigungen könnten nicht erteilt werden, die derzeit noch nicht absehbar sind. - Aufgrund von Baumängeln oder sonstigen Mängeln an den Anlagen könnten Scha- densersatzforderungen oder Vertragsstrafen entstehen. - Es könnten unbekannte Umweltrisiken, Altlasten, Baumängel Umweltrisiken oder steuerliche, politi- sche oder rechtliche Risiken bestehen (wie z. B. Belastungen und Risiken aus Grund- buch und Baulastenverzeichnis, öffentlich-rechtliche Verpflichtungen)Altlasten bestehen. - Es könnte zu Zahlungsschwierigkeiten und Insolvenzen wichtiger Vertragspartner Verzögerungen im geplanten Projektablauf und/oder zu Problemen bei der Erzielung von Einnahmen bzw. Verkaufserlösen in der geplanten Höhe oder zum geplanten Zeitpunkt kommen. - Die Stromproduktion könnte geringer sein als erwartet. - Es könnten sich sonstige unerwartete Risiken realisieren. Der Ein etwaiger Versicherungsschutz der Anlagen könnte sich als nicht ausreichend erweisen, um eintretende Schäden abzude- cken. Die rechtlichen Anforderungen könnten sich verändern und dadurch könnten Än- derungen Änderungen oder zusätzliche Maßnahmen im Zusammenhang mit den Anlagen erforder- lich dem Projekt erforderlich werden, was zu Mehrkosten und/oder zeitlichen Verzögerungen führen könnte. - Rechtsklagen gegenüber dem Bau Zum anderen ist die allgemeine Geschäftstätigkeit des Darlehensnehmers mit Risiken verbunden, wie marktbezogene Risiken (z. B. Nachfrage- und dem Betrieb Absatzrückgang; Zahlungsschwierigkeiten oder Insolvenzen von Käufern oder Kunden; Kostenerhöhungen und Kapazitätsengpässe auf Beschaffungsseite; politische Veränderungen; Zins- und Inflationsentwicklungen; Länder- und Wechselkursrisiken; Veränderungen der Photovoltaikanlage können zur rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen der Tätigkeit des Darlehensnehmers) und unternehmensbezogene Risiken (Teil-)Stilllegung z.B. Qualitätsrisiken; Produktmängel; Finanzierungs- und Zinsänderungsrisiken; Risiken aus Marken und Schutzrechten; Abhängigkeit von Partnerunternehmen, Schlüsselpersonen und qualifiziertem Personal; Risiken aus Rechtsstreitigkeiten, unzureichendem Versicherungsschutz, aus der Anlage Gesellschafter- und/oder Konzernstruktur, aus der internen Organisation, aus Vermögensbewertungen und zum (Teil-)Verlust des Darlehens führen. Die Ansprüche der Anleger auf die endfällige Darlehensrückzahlung sollen insbesondere durch den teilweisen Verkauf der Photovoltaikanlage erfolgen. Hierzu sollen einzelbetriebsfä- hige Photovoltaikanlagen errichtet werden (bis zu 31Steuernachforderungen), die an mehrere Investoren veräußert werden sollen. Sollte es dem Projekteinhaber innerhalb der zweijährigen Darlehenslaufzeit nicht möglich sein, diese Teilanlagen an Investoren zu veräußern, könnten die Darlehen zum Ende der Darlehenslaufzeit nur teilweise oder überhaupt nicht zurückbezahlt werden. Diese und/oder weitere Risiken könnten sich negativ auf die Vermögens-, Finanz- und Ertrags- lage Ertragslage des Darlehensnehmers auswirken. Dem Darlehensnehmer könnten infolgedessen in Zu- kunft Zukunft nicht die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen, um die Zinsforderungen zu erfüllen und das eingesetzte Darlehenskapital zurückzuzahlen. Geringere Erträge und/oder höhere Kosten als erwartet könnten außerdem zur Folge haben, dass eventuell eingesetztes vorrangiges Fremdkapital nicht mehr bedient werden kann. In die- sem Fall könnten vorrangige Fremdkapitalgeber ihre Darlehen kündigen und insgesamt fällig stellen. Wenn der Darlehensnehmer in diesem Fall nicht die liquiden Mittel hätte, um diese vorrangigen Forderungen zu bedienen, könnte dies zur Insolvenz des Darlehensnehmers füh- ren. Der Darlehensnehmer wird möglicherweise zusätzliche weitere Fremdkapitalfinanzierungen in An- spruch Anspruch nehmen und oder in Anspruch nehmen müssen. Er würde dadurch Verpflichtungen eingehen, die (unabhängig von seiner Einnah- mesituationEinnahmesituation) gegenüber den Forderungen der Anleger (Nachrang-Darlehensgeber) Nachrang- Darlehensgeber vorrangig zu bedienen sind. Laufende Verpflichtungen aus solchen vorrangigen Fremdkapitalfinanzie- rungen Fremdkapitalfinanzierungen würden die Fähigkeit des Darlehensnehmers beeinträchtigen, seinen Verpflichtungen gegenüber den Nachrang-Darlehensgebern nachzukommen. Hierdurch würden sich die Aus- sichten Aussichten der Darlehensgeber verringern, Zins- und/oder Tilgungszahlungen aus den abge- schlossenen abgeschlossenen Darlehensverträgen zu erhalten.

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Samples: Nachrangdarlehen Mit Qualifiziertem Rangrücktritt

Projektgesellschaft. Bei dem Darlehensnehmer handelt es sich um eine GesellschaftProjektgesellschaft, die neben dem Bau und dem Betrieb außer der Freiflächen-Photovoltaikanlage keine weiteren Geschäfte Durchführung des geplanten Projekts kein weiteres Geschäft betreibt, aus dem even- tuelle eventuelle Verluste gedeckt und Zahlungsschwierigkeiten überwunden werden können. Ob und wann die nach dem Darlehensvertrag geschuldeten Zinsen Xxxxxx und die Tilgung geleistet werden können, hängt daher maßgeblich vom Verlauf und vom wirtschaftlichen Erfolg der Projekte und Beteiligungen des Projekts ab. Bei dem Darlehensnehmer handelt es sich um ein Unternehmen in einer frühen Unternehmensphase. Die Ansprüche Finanzierung eines solchen jungen Unternehmens ist mit spezifischen Risiken verbunden. Setzt sich eine Geschäftsidee am Markt nicht durch oder kann der Anleger auf Zinszahlung der Darlehen sollen insbesondere aus Mitteln bedient geplante Geschäftsaufbau nicht wie erhofft umgesetzt werden, besteht für Investoren ein Totalverlustrisiko. Der Unternehmenserfolg hängt von verschiedensten Faktoren wie z.B. dem Team, bestimmten Schlüsselpersonen, Fachkräften und Beratern, dem Marktumfeld, Lieferantenbeziehungen, technologischen Entwicklungen, Schutzrechten, gesetzlichen Rahmenbedingungen, Wettbewerbern und weiteren Faktoren ab. Für Xxxxxxxxxx, die der Darlehensnehmer aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage generiertin ein Frühphasenunternehmen investieren, ist es wesentlich wahrscheinlicher, dass sie ihr investiertes Kapital verlieren, als dass sie eine Rendite auf das eingesetzte Kapital erzielen. Verschiedene Risikofaktoren aus dem Betrieb der Anlagen können allerdings die Fähigkeit des Darlehensnehmers beeinträchtigen, seinen Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag nachzukommen. Mögliche Dies sind zum einen Risiken können seinaus der Durchführung des finanzierten Projekts. - Die Photovoltaikanlage Das geplante Projekt könnte durch komplexer sein als erwartet. Es könnten unerwartete und/oder höhere Gewalt untergehen Umsetzungsrisiken auftreten und/oder beschädigt wer- den, ohne dass ein Versicherungsschutz eingreift, was zum Ausfall geplanter Erträge führen würde. - Die Baugenehmigung wird nicht erteilt, so dass die Nachrangdarlehen nicht wirtschaft- lich eingesetzt werden könnten. - Der Betrieb der Anlage könnte außerdem Geschäftsprozesse mit höheren mehr Aufwand und Kosten verbunden sein als er- warteterwartet. Es könnten Instandhaltungs- Planungsfehler zutage treten oder Revitalisierungsmaßnahmen erforderlich Vertragspartner des Darlehensnehmers mangelhafte Leistungen erbringen. Erforderliche Genehmigungen könnten nicht erteilt werden, die derzeit noch nicht absehbar sind. - Aufgrund von Baumängeln oder sonstigen Mängeln an den Anlagen könnten Scha- densersatzforderungen oder Vertragsstrafen entstehen. - Es könnten unbekannte Umweltrisiken, Altlasten, Baumängel Umweltrisiken oder steuerliche, politi- sche oder rechtliche Risiken bestehen (wie z. B. Belastungen und Risiken aus Grund- buch und Baulastenverzeichnis, öffentlich-rechtliche Verpflichtungen)Altlasten bestehen. - Es könnte zu Zahlungsschwierigkeiten und Insolvenzen wichtiger Vertragspartner Verzögerungen im geplanten Projektablauf und/oder zu Problemen bei der Erzielung von Miet-Einnahmen bzw. Verkaufserlösen in der geplanten Höhe oder zum geplanten Zeitpunkt kommen. - Die Stromproduktion könnte geringer sein als erwartet. - Es könnten sich sonstige unerwartete Risiken realisieren. Der Ein etwaiger Versicherungsschutz der Anlagen könnte sich als nicht ausreichend erweisen, um eintretende Schäden abzude- cken. Die rechtlichen Anforderungen könnten sich verändern und dadurch könnten Än- derungen Änderungen oder zusätzliche Maßnahmen im Zusammenhang mit den Anlagen erforder- lich dem Projekt erforderlich werden, was zu Mehrkosten und/oder zeitlichen Verzögerungen führen könnte. - Rechtsklagen gegenüber dem Bau Zum anderen ist die allgemeine Geschäftstätigkeit des Darlehensnehmers mit Risiken verbunden, wie marktbezogene Risiken (z. B. Nachfrage- und dem Betrieb Absatzrückgang; Zahlungsschwierigkeiten oder Insolvenzen von Mietern bzw. Käufern oder Kunden; Kostenerhöhungen und Kapazitätsengpässe auf Beschaffungsseite; politische Veränderungen; Zins- und Inflationsentwicklungen; Länder- und Wechselkursrisiken; Veränderungen der Photovoltaikanlage können zur rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen der Tätigkeit des Darlehensnehmers) und unternehmensbezogene Risiken (Teil-)Stilllegung z.B. Qualitätsrisiken; Produktmängel; Finanzierungs- und Zinsänderungsrisiken; Risiken aus Marken und Schutzrechten; Abhängigkeit von Partnerunternehmen, Schlüsselpersonen und qualifiziertem Personal; Risiken aus Rechtsstreitigkeiten, unzureichendem Versicherungsschutz, aus der Anlage Gesellschafter- und/oder Konzernstruktur, aus der internen Organisation, aus Vermögensbewertungen und zum (Teil-)Verlust des Darlehens führen. Die Ansprüche der Anleger auf die endfällige Darlehensrückzahlung sollen insbesondere durch den teilweisen Verkauf der Photovoltaikanlage erfolgen. Hierzu sollen einzelbetriebsfä- hige Photovoltaikanlagen errichtet werden (bis zu 31Steuernachforderungen), die an mehrere Investoren veräußert werden sollen. Sollte es dem Projekteinhaber innerhalb der zweijährigen Darlehenslaufzeit nicht möglich sein, diese Teilanlagen an Investoren zu veräußern, könnten die Darlehen zum Ende der Darlehenslaufzeit nur teilweise oder überhaupt nicht zurückbezahlt werden. Diese und/oder weitere Risiken könnten sich negativ auf die Vermögens-, Finanz- und Ertrags- lage Ertragslage des Darlehensnehmers auswirken. Dem Darlehensnehmer könnten infolgedessen in Zu- kunft Zukunft nicht die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen, um die Zinsforderungen zu erfüllen und das eingesetzte Darlehenskapital zurückzuzahlen. Geringere Erträge und/oder höhere Kosten als erwartet könnten außerdem zur Folge haben, dass eventuell eingesetztes vorrangiges Fremdkapital nicht mehr bedient werden kann. In die- sem Fall könnten vorrangige Fremdkapitalgeber ihre Darlehen kündigen und insgesamt fällig stellen. Wenn der Darlehensnehmer in diesem Fall nicht die liquiden Mittel hätte, um diese vorrangigen Forderungen zu bedienen, könnte dies zur Insolvenz des Darlehensnehmers füh- ren. Der Darlehensnehmer wird möglicherweise zusätzliche weitere Fremdkapitalfinanzierungen in An- spruch Anspruch nehmen und oder in Anspruch nehmen müssen. Er würde dadurch Verpflichtungen eingehen, die (unabhängig von seiner Einnah- mesituationEinnahmesituation) gegenüber den Forderungen der Anleger (Nachrang-Darlehensgeber) Nachrang- Darlehensgeber vorrangig zu bedienen sind. Laufende Verpflichtungen aus solchen vorrangigen Fremdkapitalfinanzie- rungen Fremdkapitalfinanzierungen würden die Fähigkeit des Darlehensnehmers beeinträchtigen, seinen Verpflichtungen gegenüber den Nachrang-Darlehensgebern nachzukommen. Hierdurch würden sich die Aus- sichten Aussichten der Darlehensgeber verringern, Zins- und/oder Tilgungszahlungen aus den abge- schlossenen abgeschlossenen Darlehensverträgen zu erhalten.

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Samples: Nachrangdarlehen Mit Qualifiziertem Rangrücktritt

Projektgesellschaft. Bei Handelt es sich bei dem Darlehensnehmer handelt es sich um eine GesellschaftProjektgesellschaft, die neben dem Bau und dem Betrieb außer der Freiflächen-Photovoltaikanlage keine weiteren Geschäfte Durchführung des geplanten Projekts kein weiteres Geschäft betreibt, aus dem even- tuelle eventuelle Verluste gedeckt und Zahlungsschwierigkeiten überwunden werden können. Ob , hängt, ob und wann die nach dem Darlehensvertrag geschuldeten Zinsen und die Tilgung geleistet werden können, hängt daher maßgeblich vom Verlauf und vom wirtschaftlichen Erfolg der Projekte und Beteiligungen des Projekts ab. Die Ansprüche der Anleger auf Zinszahlung der Darlehen sollen insbesondere aus Mitteln bedient werden, die der Darlehensnehmer aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage generiert. Verschiedene Risikofaktoren aus dem Betrieb der Anlagen können allerdings die Fähigkeit des Darlehensnehmers beeinträchtigen, seinen Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag nachzukommen. Mögliche Dies sind zum einen Risiken können seinaus der Durchführung des finanzierten Projekts. - Die Photovoltaikanlage Das geplante Projekt könnte durch komplexer sein als erwartet. Es könnten unerwartete und/oder höhere Gewalt untergehen Umsetzungsrisiken auftreten und/oder beschädigt wer- den, ohne dass ein Versicherungsschutz eingreift, was zum Ausfall geplanter Erträge führen würde. - Die Baugenehmigung wird nicht erteilt, so dass die Nachrangdarlehen nicht wirtschaft- lich eingesetzt werden könnten. - Der Betrieb der Anlage könnte außerdem Geschäftsprozesse mit höheren mehr Aufwand und Kosten verbunden sein als er- warteterwartet. Es könnten Instandhaltungs- Planungsfehler zutage treten oder Revitalisierungsmaßnahmen erforderlich Vertragspartner des Darlehensnehmers mangelhafte Leistungen erbringen. Erforderliche Genehmigungen könnten nicht erteilt werden, die derzeit noch nicht absehbar sind. - Aufgrund von Baumängeln oder sonstigen Mängeln an den Anlagen könnten Scha- densersatzforderungen oder Vertragsstrafen entstehen. - Es könnten unbekannte Umweltrisiken, Altlasten, Baumängel Umweltrisiken oder steuerliche, politi- sche oder rechtliche Risiken bestehen (wie z. B. Belastungen und Risiken aus Grund- buch und Baulastenverzeichnis, öffentlich-rechtliche Verpflichtungen)Altlasten bestehen. - Es könnte zu Zahlungsschwierigkeiten und Insolvenzen wichtiger Vertragspartner Verzögerungen im geplanten Projektablauf und/oder zu Problemen bei der Erzielung von Einnahmen bzw. Einsparungen in der geplanten Höhe oder zum geplanten Zeitpunkt kommen. - Die Stromproduktion könnte geringer sein als erwartet. - Es könnten sich sonstige unerwartete Risiken realisieren. Der Ein etwaiger Versicherungsschutz der Anlagen könnte sich als nicht ausreichend erweisen, um eintretende Schäden abzude- cken. Die rechtlichen Anforderungen könnten sich verändern und dadurch könnten Än- derungen Änderungen oder zusätzliche Maßnahmen im Zusammenhang mit den Anlagen erforder- lich dem Projekt erforderlich werden, was zu Mehrkosten und/oder zeitlichen Verzögerungen führen könnte. - Rechtsklagen gegenüber dem Bau und dem Betrieb der Photovoltaikanlage können zur (Teil-)Stilllegung der Anlage und zum (Teil-)Verlust des Darlehens führen. Die Ansprüche der Anleger auf die endfällige Darlehensrückzahlung sollen insbesondere durch den teilweisen Verkauf der Photovoltaikanlage erfolgen. Hierzu sollen einzelbetriebsfä- hige Photovoltaikanlagen errichtet werden (bis zu 31)Bei Leistungen, die an mehrere Investoren veräußert werden sollen. Sollte es dem Projekteinhaber innerhalb der zweijährigen Darlehenslaufzeit nicht möglich sein, diese Teilanlagen an Investoren zu veräußernDritten gegenüber erbracht werden, könnten diese Gewährleistungsansprüche geltend machen, ohne dass der Darlehensnehmer Regressansprüche gegen eigene Zulieferer durchsetzen kann. Zum anderen ist die Darlehen zum Ende allgemeine Geschäftstätigkeit des Darlehensnehmers mit Risiken verbunden, wie marktbezogene Risiken (z. B. Nachfrage- und Absatzrückgang; Zahlungsschwierigkeiten oder Insolvenzen von Kunden; Kostenerhöhungen und Kapazitätsengpässe auf Beschaffungsseite; politische Veränderungen; die Entwicklung der Darlehenslaufzeit nur teilweise Energiepreise; Zins- und Inflationsentwicklungen; Länder- und Wechselkursrisiken; Veränderungen der rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen der Tätigkeit des Darlehensnehmers) und unternehmensbezogene Risiken (z. B. Qualitätsrisiken; Produktmängel; Finanzierungs- und Zinsänderungsrisiken; Risiken aus Marken und Schutzrechten; Abhängigkeit von Partnerunternehmen, Schlüsselpersonen und qualifiziertem Personal; Risiken aus Rechtsstreitigkeiten, unzureichendem Versicherungsschutz, aus der Gesellschafter- und/oder überhaupt nicht zurückbezahlt werdenKonzernstruktur, aus der internen Organisation, aus Vermögensbewertungen und Steuernachforderungen). Diese und/oder weitere Risiken könnten sich negativ auf die Vermögens-, Finanz- und Ertrags- lage Ertragslage des Darlehensnehmers auswirken. Dem Darlehensnehmer könnten infolgedessen in Zu- kunft Zukunft nicht die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen, um die Zinsforderungen zu erfüllen und das eingesetzte Darlehenskapital zurückzuzahlen. Geringere Erträge und/oder höhere Kosten als erwartet könnten außerdem zur Folge haben, dass eventuell eingesetztes vorrangiges Fremdkapital nicht mehr bedient werden kann. In die- sem Fall könnten vorrangige Fremdkapitalgeber ihre Darlehen kündigen und insgesamt fällig stellen. Wenn der Darlehensnehmer in diesem Fall nicht die liquiden Mittel hätte, um diese vorrangigen Forderungen zu bedienen, könnte dies zur Insolvenz des Darlehensnehmers füh- ren. Der Darlehensnehmer wird möglicherweise zusätzliche Fremdkapitalfinanzierungen in An- spruch nehmen und dadurch Verpflichtungen eingehen, die (unabhängig von seiner Einnah- mesituation) gegenüber den Forderungen der Anleger (Nachrang-Darlehensgeber) vorrangig zu bedienen sind. Laufende Verpflichtungen aus solchen vorrangigen Fremdkapitalfinanzie- rungen würden die Fähigkeit des Darlehensnehmers beeinträchtigen, seinen Verpflichtungen gegenüber den Nachrang-Darlehensgebern nachzukommen. Hierdurch würden sich die Aus- sichten der Darlehensgeber verringern, Zins- und/oder Tilgungszahlungen aus den abge- schlossenen Darlehensverträgen zu erhalten.

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Samples: Umweltkreditvertrag

Projektgesellschaft. Bei dem Darlehensnehmer handelt es sich um eine GesellschaftProjektgesellschaft, die neben dem Bau und dem Betrieb außer der FreiflächenDurchführung des geplanten Immobilien-Photovoltaikanlage keine weiteren Geschäfte Projekts kein weiteres Geschäft betreibt, aus dem even- tuelle eventuelle Verluste gedeckt und Zahlungsschwierigkeiten überwunden werden können. Ob und wann die nach dem Darlehensvertrag geschuldeten Zinsen Xxxxxx und die Tilgung geleistet werden können, hängt daher maßgeblich vom Verlauf und vom wirtschaftlichen Erfolg der Projekte und Beteiligungen des Projekts ab. Die Ansprüche der Anleger auf Zinszahlung der Darlehen sollen insbesondere aus Mitteln bedient werden, die der Darlehensnehmer aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage generiert. Verschiedene Risikofaktoren aus dem Betrieb der Anlagen können allerdings die Fähigkeit des Darlehensnehmers beeinträchtigen, seinen Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag nachzukommen. Mögliche Dies sind zum einen Risiken können seinaus der Durchführung des finanzierten Projekts. - Die Photovoltaikanlage Das geplante Projekt könnte durch komplexer sein als erwartet. Es könnten unerwartete und/oder höhere Gewalt untergehen Umsetzungsrisiken auftreten und/oder beschädigt wer- den, ohne dass ein Versicherungsschutz eingreift, was zum Ausfall geplanter Erträge führen würde. - Die Baugenehmigung wird nicht erteilt, so dass die Nachrangdarlehen nicht wirtschaft- lich eingesetzt werden könnten. - Der Betrieb der Anlage könnte außerdem Geschäftsprozesse mit höheren mehr Aufwand und Kosten verbunden sein als er- warteterwartet. Es könnten Instandhaltungs- Planungsfehler zutage treten oder Revitalisierungsmaßnahmen erforderlich Vertragspartner des Darlehensnehmers mangelhafte Leistungen erbringen. Erforderliche Genehmigungen könnten nicht erteilt werden, die derzeit noch nicht absehbar sind. - Aufgrund von Baumängeln oder sonstigen Mängeln an den Anlagen könnten Scha- densersatzforderungen oder Vertragsstrafen entstehen. - Es könnten unbekannte Umweltrisiken, Altlasten, Baumängel Umweltrisiken oder steuerliche, politi- sche oder rechtliche Risiken bestehen (wie z. B. Belastungen und Risiken aus Grund- buch und Baulastenverzeichnis, öffentlich-rechtliche Verpflichtungen)Altlasten bestehen. - Es könnte zu Zahlungsschwierigkeiten und Insolvenzen wichtiger Vertragspartner Verzögerungen im geplanten Projektablauf und/oder zu Problemen bei der Erzielung von Einnahmen bzw. Einsparungen in der geplanten Höhe oder zum geplanten Zeitpunkt kommen. - Die Stromproduktion könnte geringer sein als erwartet. - Es könnten sich sonstige unerwartete Risiken realisieren. Der Ein etwaiger Versicherungsschutz der Anlagen könnte sich als nicht ausreichend erweisen, um eintretende Schäden abzude- cken. Die rechtlichen Anforderungen könnten sich verändern und dadurch könnten Än- derungen Änderungen oder zusätzliche Maßnahmen im Zusammenhang mit den Anlagen erforder- lich dem Projekt erforderlich werden, was zu Mehrkosten und/oder zeitlichen Verzögerungen führen könnte. - Rechtsklagen gegenüber dem Bau und dem Betrieb der Photovoltaikanlage können zur (Teil-)Stilllegung der Anlage und zum (Teil-)Verlust des Darlehens führen. Die Ansprüche der Anleger auf die endfällige Darlehensrückzahlung sollen insbesondere durch den teilweisen Verkauf der Photovoltaikanlage erfolgen. Hierzu sollen einzelbetriebsfä- hige Photovoltaikanlagen errichtet werden (bis zu 31)Bei Leistungen, die an mehrere Investoren veräußert werden sollen. Sollte es dem Projekteinhaber innerhalb der zweijährigen Darlehenslaufzeit nicht möglich sein, diese Teilanlagen an Investoren zu veräußernDritten gegenüber erbracht werden, könnten diese Gewährleistungsansprüche geltend machen, ohne dass der Darlehensnehmer Regressansprüche gegen eigene Zulieferer durchsetzen kann. Zum anderen ist die Darlehen zum Ende allgemeine Geschäftstätigkeit des Darlehensnehmers mit Risiken verbunden, wie marktbezogene Risiken (z. B. Verfall des Immobilienpreises; politische Veränderungen; die Entwicklung der Darlehenslaufzeit nur teilweise Region; Zins- und Inflationsentwicklungen; Länder- und Wechselkursrisiken; Veränderungen der rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen der Tätigkeit des Darlehensnehmers) und unternehmensbezogene Risiken (z. B. Qualitätsrisiken; Produktmängel; Finanzierungs- und Zinsänderungsrisiken; Risiken aus Marken und Schutzrechten; Abhängigkeit von Partnerunternehmen, Schlüsselpersonen und qualifiziertem Personal; Risiken aus Rechtsstreitigkeiten, unzureichendem Versicherungsschutz, aus der Gesellschafter- und/oder überhaupt nicht zurückbezahlt werdenKonzernstruktur, aus der internen Organisation, aus Vermögensbewertungen und Steuernachforderungen). Es besteht das Risiko, bei Nichteinhalten der baurechtlichen Vorschriften, eines Rückbaus und einem damit einhergehenden Kostenanstieg und/oder Verzögerungen oder einem Ausfall der erwarteten Erträge. Daraus resultiert möglicher Rückzahlungsverzug der gewährten Nachrangdarlehen. Diese und/oder weitere Risiken könnten sich negativ auf die Vermögens-, Finanz- und Ertrags- lage Ertragslage des Darlehensnehmers auswirken. Dem Darlehensnehmer könnten infolgedessen in Zu- kunft Zukunft nicht die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen, um die Zinsforderungen der Anleger zu erfüllen und das eingesetzte Darlehenskapital zurückzuzahlen. Geringere Erträge und/oder höhere Kosten als erwartet könnten außerdem zur Folge haben, dass eventuell eingesetztes vorrangiges Fremdkapital nicht mehr bedient werden kann. In die- sem Fall könnten vorrangige Fremdkapitalgeber ihre Darlehen kündigen und insgesamt fällig stellen. Wenn der Darlehensnehmer in diesem Fall nicht die liquiden Mittel hätte, um diese vorrangigen Forderungen zu bedienen, könnte dies zur Insolvenz des Darlehensnehmers füh- ren. Der Darlehensnehmer wird möglicherweise zusätzliche Fremdkapitalfinanzierungen in An- spruch nehmen und dadurch Verpflichtungen eingehen, die (unabhängig von seiner Einnah- mesituation) gegenüber den Forderungen der Anleger (Nachrang-Darlehensgeber) vorrangig zu bedienen sind. Laufende Verpflichtungen aus solchen vorrangigen Fremdkapitalfinanzie- rungen würden die Fähigkeit des Darlehensnehmers beeinträchtigen, seinen Verpflichtungen gegenüber den Nachrang-Darlehensgebern nachzukommen. Hierdurch würden sich die Aus- sichten der Darlehensgeber verringern, Zins- und/oder Tilgungszahlungen aus den abge- schlossenen Darlehensverträgen zu erhalten.

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Samples: Nachrangdarlehen Mit Qualifiziertem Rangrücktritt

Projektgesellschaft. Bei Handelt es sich bei dem Darlehensnehmer handelt es sich um eine GesellschaftProjektgesellschaft, die neben dem Bau und dem Betrieb außer der Freiflächen-Photovoltaikanlage keine weiteren Geschäfte Durchführung des geplanten Projekts kein weiteres Geschäft betreibt, aus dem even- tuelle eventuelle Verluste gedeckt und Zahlungsschwierigkeiten überwunden werden können. Ob , hängt, ob und wann die nach dem Darlehensvertrag geschuldeten Zinsen und die Tilgung geleistet werden können, hängt daher maßgeblich vom Verlauf und vom wirtschaftlichen Erfolg der Projekte und Beteiligungen des Projekts ab. Die Ansprüche der Anleger auf Zinszahlung der Darlehen sollen insbesondere aus Mitteln bedient werden, die der Darlehensnehmer aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage generiert. Verschiedene Risikofaktoren aus dem Betrieb der Anlagen können allerdings die Fähigkeit des Darlehensnehmers beeinträchtigen, seinen Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag nachzukommen. Mögliche Dies sind zum einen Risiken können seinaus der Durchführung des finanzierten Projekts. - Die Photovoltaikanlage könnte durch Das geplante Projekt k önnte komplexer sein als erwartet. Es könnten unerwartete und/oder höhere Gewalt untergehen Umsetzungsrisiken auftreten und/oder beschädigt wer- den, ohne dass ein Versicherungsschutz eingreift, was zum Ausfall geplanter Erträge führen würde. - Die Baugenehmigung wird nicht erteilt, so dass die Nachrangdarlehen nicht wirtschaft- lich eingesetzt werden könnten. - Der Betrieb der Anlage könnte außerdem Geschäftsprozesse mit höheren mehr Aufwand und Kosten verbunden sein als er- warteterwartet. Es könnten Instandhaltungs- Planungsfehler zutage treten oder Revitalisierungsmaßnahmen erforderlich Vertragspartner des Darlehensnehmers mangelhafte Leistungen erbringen. Erforderliche Genehmigungen könnten nicht erteilt werden, die derzeit noch nicht absehbar sind. - Aufgrund von Baumängeln oder sonstigen Mängeln an den Anlagen könnten Scha- densersatzforderungen oder Vertragsstrafen entstehen. - Es könnten unbekannte Umweltrisiken, Altlasten, Baumängel Umweltrisiken oder steuerliche, politi- sche oder rechtliche Risiken bestehen (wie z. B. Belastungen und Risiken aus Grund- buch und Baulastenverzeichnis, öffentlich-rechtliche Verpflichtungen)Altlasten bestehen. - Es könnte zu Zahlungsschwierigkeiten und Insolvenzen wichtiger Vertragspartner Verzögerungen im geplanten Projektablauf und/oder zu Problemen bei der Erzielung von Einnahmen bzw. Einsparungen in der geplanten Höhe oder zum geplanten Zeitpunkt kommen. - Die Stromproduktion könnte geringer sein als erwartet. - Es könnten sich sonstige unerwartete Risiken realisieren. Der Ein etwaiger Versicherungsschutz der Anlagen könnte sich als nicht ausreichend erweisen, um eintretende Schäden abzude- cken. Die rechtlichen Anforderungen könnten sich verändern und dadurch könnten Än- derungen Änderungen oder zusätzliche Maßnahmen im Zusammenhang mit den Anlagen erforder- lich dem Projekt erforderlich werden, was zu Mehrkosten und/oder zeitlichen Verzögerungen führen könnte. - Rechtsklagen gegenüber dem Bau und dem Betrieb der Photovoltaikanlage können zur (Teil-)Stilllegung der Anlage und zum (Teil-)Verlust des Darlehens führen. Die Ansprüche der Anleger auf die endfällige Darlehensrückzahlung sollen insbesondere durch den teilweisen Verkauf der Photovoltaikanlage erfolgen. Hierzu sollen einzelbetriebsfä- hige Photovoltaikanlagen errichtet werden (bis zu 31)Bei Leistungen, die an mehrere Investoren veräußert werden sollen. Sollte es dem Projekteinhaber innerhalb der zweijährigen Darlehenslaufzeit nicht möglich sein, diese Teilanlagen an Investoren zu veräußernDritten gegenüber erbracht werden, könnten diese Gewährleistungsansprüche geltend machen, ohne dass der Darlehensnehmer Regressansprüche gegen eigene Zulieferer durchsetzen kann. Zum anderen ist die Darlehen zum Ende allgemeine Geschäftstätigkeit des Darlehensnehmers mit Risiken verbunden, wie marktbezogene Risiken (z. B. Nachfrage- und Absatzrückgang; Zahlungsschwierigkeiten oder Insolvenzen von Kunden; Kostenerhöhungen und Kapazitätsengpässe auf Beschaffungsseite; politische Veränderungen; die Entwicklung der Darlehenslaufzeit nur teilweise Energiepreise; Zins- und Inflationsentwicklungen; Länder- und Wechselkursrisiken; Veränderungen der rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen der Tätigkeit des Darlehensnehmers) und unternehmensbezogene Risiken (z. B. Qualitätsrisiken; Produktmängel; Finanzierungs- und Zinsänderungsrisiken; Risiken aus Marken und Schutzrechten; Abhängigkeit von Partnerunternehmen, Schlüsselpersonen und qualifiziertem Personal; Risiken aus Rechtsstreitigkeiten, unzureichendem Versicherungsschutz, aus der Gesellschafter- und/oder überhaupt nicht zurückbezahlt werdenKonzernstruktur, aus der internen Organisation, aus Vermögensbewertungen und Steuernachforderungen). Diese und/oder weitere Risiken könnten sich negativ auf die Vermögens-, Finanz- und Ertrags- lage Ertragslage des Darlehensnehmers auswirken. Dem Darlehensnehmer könnten infolgedessen in Zu- kunft Zukunft nicht die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen, um die Zinsforderungen zu erfüllen und das eingesetzte Darlehenskapital zurückzuzahlen. Geringere Erträge und/oder höhere Kosten als erwartet könnten außerdem zur Folge haben, dass eventuell eingesetztes vorrangiges Fremdkapital nicht mehr bedient werden kann. In die- sem Fall könnten vorrangige Fremdkapitalgeber ihre Darlehen kündigen und insgesamt fällig stellen. Wenn der Darlehensnehmer in diesem Fall nicht die liquiden Mittel hätte, um diese vorrangigen Forderungen zu bedienen, könnte dies zur Insolvenz des Darlehensnehmers füh- ren. Der Darlehensnehmer wird möglicherweise zusätzliche Fremdkapitalfinanzierungen in An- spruch nehmen und dadurch Verpflichtungen eingehen, die (unabhängig von seiner Einnah- mesituation) gegenüber den Forderungen der Anleger (Nachrang-Darlehensgeber) vorrangig zu bedienen sind. Laufende Verpflichtungen aus solchen vorrangigen Fremdkapitalfinanzie- rungen würden die Fähigkeit des Darlehensnehmers beeinträchtigen, seinen Verpflichtungen gegenüber den Nachrang-Darlehensgebern nachzukommen. Hierdurch würden sich die Aus- sichten der Darlehensgeber verringern, Zins- und/oder Tilgungszahlungen aus den abge- schlossenen Darlehensverträgen zu erhalten.

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