Common use of Prämie, Beginn des Versicherungsschutzes Clause in Contracts

Prämie, Beginn des Versicherungsschutzes. 2.1 Die erste oder die einmalige Prämie einschließlich Gebühren und Versicherungssteuer ist vom Versicherungsnehmer innerhalb von 14 Tagen nach dem Abschluss des Versicherungsvertrages (Zugang der Polizze oder einer gesonderten Antragsannahmeerklärung) und nach der Aufforderung zur Prämienzahlung zu bezahlen (Einlösung der Polizze). Der Versicherungsschutz beginnt mit der Einlösung der Polizze, jedoch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt. Wird die erste oder die einmalige Prämie erst danach eingefordert, dann aber binnen 14 Tagen oder ohne schuldhaften weiteren Verzug gezahlt, ist der Versicherungsschutz ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn gegeben. 2.2 Folgeprämien einschließlich Gebühren und Versicherungssteuer sind zu den vereinbarten Fälligkeitsterminen zu entrichten. 2.3 Für die Folgen nicht rechtzeitiger Prämienzahlung gelten die §§ 38 ff. VersVG.

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Samples: Betriebsallrisk Versicherungsvertrag, Versicherungsvertrag, Betriebs Und Gewerbeversicherung

Prämie, Beginn des Versicherungsschutzes. 2.1 Die erste oder die einmalige Prämie einschließlich Gebühren und Versicherungssteuer ist vom Versicherungsnehmer innerhalb von 14 vierzehn Tagen nach dem Abschluss des Versicherungsvertrages (Zugang der Polizze oder einer gesonderten Antragsannahmeerklärung) und nach der Aufforderung zur Prämienzahlung zu bezahlen (Einlösung der Polizze). Der Versicherungsschutz beginnt mit der Einlösung der Polizze, jedoch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt. Wird die erste oder die einmalige Prämie erst danach eingefordert, dann aber binnen 14 vierzehn Tagen oder ohne schuldhaften weiteren Verzug gezahlt, ist der Versicherungsschutz ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn gegeben. 2.2 Folgeprämien einschließlich Gebühren und Versicherungssteuer sind zu den vereinbarten Fälligkeitsterminen zu entrichten. 2.3 Für die Folgen nicht rechtzeitiger Prämienzahlung gelten die §§ 38 ff. VersVG.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die R+v Haftpflichtversicherung, Allgemeine Und Ergänzende Allgemeine Bedingungen Für Die Haftpflichtversicherung

Prämie, Beginn des Versicherungsschutzes. 2.1 2.1. Die erste oder die einmalige Prämie einschließlich Gebühren und Versicherungssteuer ist vom Versicherungsnehmer innerhalb in- nerhalb von 14 Tagen nach dem Abschluss des Versicherungsvertrages Versiche- rungsvertrages (Zugang der Polizze oder einer gesonderten Antragsannahmeerklärung) und nach der Aufforderung zur Prämienzahlung zu bezahlen (Einlösung der Polizze). Der Versicherungsschutz Versi- cherungsschutz beginnt mit der Einlösung der Polizze, jedoch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt. Wird die erste oder die einmalige Prämie erst danach eingefordert, dann aber binnen 14 Tagen oder ohne schuldhaften weiteren Verzug gezahlt, ist der Versicherungsschutz ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn Versicherungs- beginn gegeben. 2.2 2.2. Folgeprämien einschließlich Gebühren und Versicherungssteuer Versicherungs- steuer sind zu den vereinbarten Fälligkeitsterminen zu entrichten. 2.3 2.3. Für die Folgen nicht rechtzeitiger Prämienzahlung gelten die §§ 38 ff. VersVG.

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Samples: Eigenheimversicherung Exklusiv Premium, Eigenheimversicherung

Prämie, Beginn des Versicherungsschutzes. 2.1 2.1. Die erste oder die einmalige Prämie einschließlich Gebühren und Versicherungssteuer ist vom Versicherungsnehmer innerhalb von 14 Tagen nach dem Abschluss des Versicherungsvertrages (Zugang der Polizze oder einer gesonderten Antragsannahmeerklärung) und nach der Aufforderung zur Prämienzahlung zu bezahlen (Einlösung der Polizze). Der Versicherungsschutz beginnt mit der Einlösung der Polizze, jedoch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt. Wird die erste oder die einmalige Prämie erst danach eingefordert, dann aber binnen 14 Tagen oder ohne schuldhaften weiteren Verzug gezahlt, ist der Versicherungsschutz ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn gegeben. 2.2 2.2. Folgeprämien einschließlich Gebühren und Versicherungssteuer sind zu den vereinbarten Fälligkeitsterminen zu entrichten. 2.3 2.3. Für die Folgen nicht rechtzeitiger Prämienzahlung gelten die §§ 38 ff. Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) .

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Samples: Haftpflichtversicherung

Prämie, Beginn des Versicherungsschutzes. 2.1 Die erste oder die einmalige Prämie einschließlich Gebühren und Versicherungssteuer ist vom Versicherungsnehmer innerhalb von 14 Tagen nach dem Abschluss des Versicherungsvertrages (Zugang der Polizze oder einer gesonderten Antragsannahmeerklärung) und nach der Aufforderung zur Prämienzahlung zu bezahlen (Einlösung der Polizze). Der Versicherungsschutz beginnt mit der Einlösung der Polizze, jedoch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt. Wird die erste oder die einmalige Prämie erst danach eingefordert, dann aber binnen 14 Tagen oder ohne schuldhaften weiteren Verzug gezahlt, ist der Versicherungsschutz ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn gegeben. 2.2 . Folgeprämien einschließlich Gebühren und Versicherungssteuer sind zu den vereinbarten Fälligkeitsterminen zu entrichten. 2.3 . Für die Folgen nicht rechtzeitiger Prämienzahlung gelten die §§ 38 ff. VersVGVersVG (siehe Anhang). Alle eingehenden Zahlungen werden auf die älteste Schuld angerechnet.

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Samples: Cyber Insurance Terms and Conditions

Prämie, Beginn des Versicherungsschutzes. 2.1 Die erste oder die einmalige Prämie einschließlich Gebühren und Versicherungssteuer ist vom Versicherungsnehmer innerhalb inner- halb von 14 Tagen nach dem Abschluss des Versicherungsvertrages Versicherungs- vertrages (Zugang der Polizze oder einer gesonderten AntragsannahmeerklärungAn- tragsannahmeerklärung) und nach der Aufforderung zur Prämienzahlung Prä- mienzahlung zu bezahlen (Einlösung der Polizze). Der Versicherungsschutz Versi- cherungsschutz beginnt mit der Einlösung der Polizze, jedoch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt. Wird die erste oder die einmalige Prämie erst danach eingefordert, dann aber binnen 14 Tagen oder ohne schuldhaften weiteren Verzug gezahlt, ist der Versicherungsschutz ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn Versicherungs- beginn gegeben. 2.2 Folgeprämien einschließlich Gebühren und Versicherungssteuer Versicherungs- steuer sind zu den vereinbarten Fälligkeitsterminen zu entrichtenentrich- ten. 2.3 Für die Folgen nicht rechtzeitiger Prämienzahlung gelten die §§ 38 ff. Versicherungsvertragsgesetz (VersVG).

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Samples: Allgemeine Und Ergänzende Allgemeine Bedingungen Für Die Haftpflichtversicherung