Präsenzpflicht Musterklauseln

Präsenzpflicht. 17.1. Der Aussteller ist verpflichtet, die Standfläche über den gesamten Zeitraum der Veranstaltung mit Personal zu besetzen. Ein Abbau des Standes vor Beginn der offiziellen, unter Ziffer 3. genannten Abbauzeit ist nicht zulässig. 17.2. Verstößt der Aussteller gegen die Präsenzpflicht, ist der Veranstalter berechtigt, vom Aussteller eine Vertragsstrafe in Höhe von 25% des Nettorechnungsbetrages der Standmiete zu verlangen.
Präsenzpflicht. Die BUCHBERLIN ist berechtigt, über den Stand anderweitig zu verfügen, wenn am Tage der Eröffnung nicht bis 9:30 Uhr mit dem Aufbau begonnen wurde. Der Aussteller ist verpflichtet, während der gesamten Messezeit den Stand zu belegen und mit Personal zu besetzen. Ein Abbau des Standes vor Beginn der offiziellen Abbauzeit am letzten Messetag ist nicht zulässig. Der Aussteller ist darüber hinaus verpflichtet, seine Ausstellungsfläche bis zum Ende der Abbauzeit vollständig zu beräumen. Andernfalls ist die BUCHBERLIN berechtigt, auf Kosten des Ausstellers die Ausstellungsfläche zu beräumen. Es dürfen nur solche Waren oder Leistungen ausgestellt werden, die zu den jeweiligen Angebotsbereichen gehören. Nicht zugelassene Güter können nach erfolgloser Abmahnung durch die BUCHBERLIN auf Kosten des Ausstellers entfernt werden. Zur Ausstellung werden grundsätzlich nur Neuwaren zugelassen. Das Betreten der Messeobjekte ist nur mit den von der BUCHBERLIN herausgegebenen, nicht übertragbaren Ausstellerausweisen gestattet. Die XXXXXXXXXX ist berechtigt, bei Verletzungen der Teilnahmebedingungen Ausweise ersatzlos einzuziehen. Aussteller haben Anspruch auf kostenlose Ausstellerausweise, deren Anzahl von der Größe der gemieteten Messefläche abhängig ist. Zusätzlich benötigte Ausstellerausweise sind gegen Entgelt mit dem entsprechenden Formular anzufordern. Ausstellerausweise berechtigen auch während der Auf- und Abbauzeiten zum Betreten der entsprechenden Messeobjekte. Bei Verlust der Ausstellerausweise ist die BUCHBERLIN unverzüglich zu informieren. Der Aussteller haftet bei verspäteter Mitteilung für alle aus einer missbräuchlichen Nutzung entstehenden Schäden. Die BUCHBERLIN sorgt für die Reinigung der Gänge im Messeobjekt. Die Reinigung der Stände obliegt dem Aussteller. Die allgemeine Bewachung der Messeobjekte übernimmt die BUCHBERLIN ohne Haftung für Verluste oder Beschädigungen. Die Obhutspflicht für den Stand und die Exponate sowie die Gewährleistung der brandschutztechnischen Sicherheit obliegen dem Aussteller. Die Aufenthaltsdauer des Standpersonals im Messeobjekt ist am Samstag auf 18:30 Uhr begrenzt. Dem Aussteller ist nicht gestattet, während der Nacht Personen den Aufenthalt auf seinem Stand zu gestatten.
Präsenzpflicht. 7.3.1. Die Leipziger Messe GmbH ist be- rechtigt, über den Stand anderweitig zu ver- fügen, wenn am Tage vor der Eröffnung nicht bis 10.00 Uhr mit dem Aufbau begon- nen wurde. 7.3.2. Der Aussteller ist verpflichtet, wäh- rend der gesamten Messezeit den Stand zu belegen und mit Personal zu besetzen. Ein Abbau des Standes vor Beginn der offiziel- len Abbauzeit am letzten Messetag ist nicht zulässig. Der Aussteller ist darüber hinaus verpflichtet, seine Ausstellungsfläche bis zum Ende der Abbauzeit vollständig zu be- räumen. Andernfalls ist die Leipziger Messe GmbH berechtigt, auf Kosten des Ausstellers die Ausstellungsfläche zu be- räumen. Vertragsstrafen- und Schadener- satzansprüche der Leipziger Messe GmbH bleiben in jedem Fall unberührt (vgl. Ziff. 23 ATB).
Präsenzpflicht. 7.3.1 Die Leipziger Messe ist berechtigt, über den Stand anderweitig zu verfügen, wenn am Tage vor der Eröffnung nicht bis 10:00 Uhr mit dem Aufbau begonnen wurde. 7.3.2 Der Aussteller ist verpflichtet, während der gesamten Messezeit den Stand zu belegen und mit Personal zu besetzen. Ein Abbau des Standes vor Beginn der offiziellen Abbauzeit am letzten Messetag ist nicht zulässig. Der Aussteller ist darüber hinaus verpflichtet, seine Ausstellungsfläche bis zum Ende der Abbau- zeit vollständig zu beräumen. Andernfalls ist die Leipziger Messe berechtigt, auf Kosten des Ausstellers die Ausstellungsfläche zu beräumen. Vertragsstrafen- und Schadenersatzansprüche der Leipziger Messe bleiben in jedem Fall unberührt (vgl. Ziff. 24 ATB). tain location. The Leipzig Trade Fair shall send the exhibitor a hall map with the designation of the location of the stand together with the assignment to the stand.
Präsenzpflicht. Die Anwesenheit des oder der Beschäftigten in der Universität kann bei Vorliegen dienstlicher Gründe, z.B. Krankheitsfällen, Urlaubszeit, temporären Arbeitsphasen, bei denen eine Anwesenheit vor Ort der besseren Erledigung der Tätigkeit notwendig ist, für Präsenzbesprechungen etc. durch die oder den direkten Vorgesetzten auch zu vereinbarten Homeofficezeiten angeordnet werden. Die Anordnung soll möglichst frühzeitig erfolgen. Für den Fall, dass die technische Verbindung vom Homeoffice zur Universität oder die Erreichbarkeit aufgrund von technischen Problemen nicht sichergestellt ist, ist die Tätigkeit am Arbeitsplatz in der Universität aufzunehmen bzw. fortzuführen.

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  • Meldepflicht Bei einem begründeten Verdacht auf rechtswidrige Handlungen ist das BAV unverzüglich und umfassend in Kenntnis zu setzen. Die Meldepflicht erstreckt sich auch auf Subakkordanten und übrige leistungserbringende Gesellschaften (z. B. Holdinggesellschaften).

  • Haftpflichtansprüche (1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in Ziffer 7.5 benannten Personen gegen die Mitversi- cherten, (2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrages, (3) zwischen mehreren Mitversicherten desselben Versicherungsvertrages.

  • Sorgfaltspflicht Die Lernenden tragen dafür Sorge, das Leihgerät pfleglich zu behandeln. Eine Weitergabe des Leihgeräts an Dritte ist nicht zulässig. Falls vorhanden, sind die Leihgeräte mit der ausgehändigten Schutzhülle zu nutzen und aufzubewahren. Diese fängt kleinere Stöße und Stürze ab. Die Lernenden haben dafür Sorge zu tragen, dass das Leihgerät funktionsfähig, der Akku aufgeladen, ist. Das Leihgerät ist in ordnungsgemäßem Zustand unter Berücksichtigung normaler Abnutzung inklusive allem Zubehör nach Ablauf der Vertragslaufzeit gemäß Ziffer 3 zurückzugeben.

  • Anzeigepflicht Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben.

  • Mitwirkungspflicht Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.

  • Schweigepflicht Die Vertragspartner verpflichten sich, über alle Angelegenheiten, die den persönlichen Lebensbereich der anderen Vertragspartei betreffen und ihrer Natur nach einer Geheimhaltung verlangen, Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Betreuungsverhältnisses. Ausgenommen hiervon sind Umstände, die aufgrund einer Gefährdung des Kindeswohls einer Behörde mitgeteilt werden müssen.

  • Auskunftspflicht Die Lernenden verpflichten sich, zu jeder Zeit Auskunft über den Verbleib des Leihgerätes geben zu können und das Leihgerät jederzeit in funktionstüchtigem Zustand vorführen zu können.

  • Sorgfaltspflichten Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, haben den anerkannten journalistischen Grundsätzen zu entsprechen. Gleiches gilt für andere geschäftsmäßig angebotene, journalistisch-redaktionell gestaltete Telemedien, in denen regelmäßig Nachrichten oder politische Informationen enthalten sind und die nicht unter Satz 1 fallen. Nachrichten sind vom Anbieter vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Herkunft und Wahrheit zu prüfen.

  • Anzeigepflichten Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen. Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen. Der Versicherer muss hierzu nachweisen, dass er den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Der Versicherer bleibt ebenfalls zur Leistung verpflichtet, wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls die Frist für seine Kündigung abgelaufen war und er nicht gekündigt hat.

  • Mitwirkungspflichten Die Bewohnerin/Der Bewohner ist zur Vermeidung von ansonsten möglicherweise entstehenden rechtlichen und finanziellen Nachteilen gehalten, die erforderlichen Anträge zu stellen und die notwendigen Unterlagen vorzulegen (z.B. für Leistungen nach SGB XI, SGB XII inklusive Pflegegutachten und Pflegewohngeld in NRW). Bei fehlender oder falscher Information der Einrichtung oder der Kostenträger drohen der Bewohnerin/dem Bewohner ansonsten Regresse.