Prüfpflicht Musterklauseln

Prüfpflicht. Der Auftraggeber übernimmt es als selbständige Pflicht, bei der Überprüfung der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen auf ihre Fehlerfreiheit (einschließlich Konformität mit dem Feinkonzept) mitzuwirken (Test). Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber vor der Durchführung des Tests zur Teilnahme an dem Test auffordern.
Prüfpflicht. 4.1. Der Subunternehmer ist verpflichtet, alle Vertragsbestandteile und sonstige Unterlagen, Vorleistungen anderer Professionisten, wie auch unsere Weisungen und/oder gegebenenfalls solche der Bauaufsicht und gegebenenfalls auch den Baugrund genauestens auf ihre jeweilige Eignung zur Herstellung des Werkes zu prüfen. Diese Prüfungen sind im Honorar zu berücksichtigen – es besteht somit kein gesonderter Entgeltanspruch. 4.2. In Hinblick auf diese Prüfpflicht werden Ansprüche des Subunternehmers aus allfälligen, dem Werk anhaftende Mängel, aus Unrichtigkeiten oder Unvollständigkeiten in den Plänen, aus mangelhaften Vorleistungen anderer Professionisten, aus dem Baugrund oder aus unseren Weisungen oder jenen der örtlichen Bauaufsicht einvernehmlich ausgeschlossen. 4.3. Sofern der Subunternehmer mit der Errichtung eines Bauwerks beauftragt ist, hat er sich auch davon überzeugt und haftet dafür, dass der Baugrund für die Errichtung des Werks geeignet ist. Ein allfällig von uns übergebenes Bodengutachten entbindet den Subunternehmer nicht von seiner Haftung. Allfällige Warnungen sind uns gegenüber schriftlich unter Darstellung des daraus drohenden Risikos und unter gleichzeitiger Erstattung von Vorschlägen zur Verhinderung dieses Risikos zu machen und gegebenenfalls in Kopie an die örtliche Bauaufsicht zu übersenden.
Prüfpflicht. Der Endkunde hat die gelieferten oder abgeholten Produkte sofort auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Lieferschäden zu prüfen. Bei Speditionslieferungen ist ein allfälliger Lieferschaden auf dem Lieferschein zu vermerken. Lieferschäden, Falsch- oder unvollständige Lieferungen sind ab dem Zeitpunkt des Erhalts innert 5 Werktagen zu melden. Weiter darf ein solches Produkt nicht vom Endkunden in Betrieb genommen und muss in der Originalverpackung gemäss Retourenprozess dem Infrastrukturpartner zurückgegeben werden.
Prüfpflicht. Die Kundschaft hat gelieferte oder abgeholte Produkte sofort auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Transportschäden zu prüfen. Transportschäden, falsche sowie unvollständige Lieferungen für alle Erzeugnisse, Produkte und Dienstleistungen eines Händlers, sind Optimos innert fünf Kalendertagen ab dem Zeitpunkt der Abholung respektive des Empfangs mitzuteilen. Der Kunde darf ein Produkt oder ein Erzeugnis aus einer falschen oder unvollständigen Lieferung nicht verwenden oder in Betrieb nehmen. Er hat es so wie erhalten in der Originalverpackung aufzubewahren und nach den Instruktionen des Händlers zu verfahren.
Prüfpflicht. Der Kunde wird die Hardware nach Übernahme unverzüglich auf eventuelle Mängel untersuchen und Mängel der Hardware unverzüglich an teambits melden.
Prüfpflicht. Der Kunde hat Fahrzeuge, für die er Dienstleistungen der CO2 Börse AG in Anspruch nimmt, vorderhand zu prüfen, allfällige Schäden zu dokumentieren, und diese Schäden der CO2 Börse mit Auftragserteilung zu melden. Die Kundschaft hat gelieferte oder angeholte Produkte sofort auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Lieferschäden zu prüfen. Lieferschäden, Falsch- und unvollständige Lieferungen sind innert 5 Kalendertagen ab dem Zeitpunkt der Abholung respektive Zustellung zu melden. Ein Fahrzeug mit einem potenziellen Lieferschaden darf nicht in Betrieb genommen werden.