Prüfpflicht Musterklauseln

Prüfpflicht. Der Auftraggeber übernimmt es als selbständige Pflicht, bei der Überprüfung der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen auf ihre Fehlerfreiheit (einschließlich Konformität mit dem Feinkonzept) mitzuwirken (Test). Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber vor der Durchführung des Tests zur Teilnahme an dem Test auffordern.
Prüfpflicht. Der Endkunde hat die gelieferten oder abgeholten Produkte sofort auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Lieferschäden zu prüfen. Bei Speditionslieferungen ist ein allfälliger Lieferschaden auf dem Lieferschein zu vermerken. Lieferschäden, Falsch- oder unvollständige Lieferungen sind ab dem Zeitpunkt des Erhalts innert 5 Werktagen zu melden. Weiter darf ein solches Produkt nicht vom Endkunden in Betrieb genommen und muss in der Originalverpackung gemäss Retourenprozess dem Infrastrukturpartner zurückgegeben werden.
Prüfpflicht. 4.1. Der Subunternehmer ist verpflichtet, alle Vertragsbestandteile und sonstige Unterlagen, Vorleistungen anderer Professionisten, wie auch unsere Weisungen und/oder gegebenenfalls solche der Bauaufsicht und gegebenenfalls auch den Baugrund genauestens auf ihre jeweilige Eignung zur Herstellung des Werkes zu prüfen. Diese Prüfungen sind im Honorar zu berücksichtigen – es besteht somit kein gesonderter Entgeltanspruch. 4.2. In Hinblick auf diese Prüfpflicht werden Ansprüche des Subunternehmers aus allfälligen, dem Werk anhaftende Mängel, aus Unrichtigkeiten oder Unvollständigkeiten in den Plänen, aus mangelhaften Vorleistungen anderer Professionisten, aus dem Baugrund oder aus unseren Weisungen oder jenen der örtlichen Bauaufsicht einvernehmlich ausgeschlossen. 4.3. Sofern der Subunternehmer mit der Errichtung eines Bauwerks beauftragt ist, hat er sich auch davon überzeugt und haftet dafür, dass der Baugrund für die Errichtung des Werks geeignet ist. Ein allfällig von uns übergebenes Bodengutachten entbindet den Subunternehmer nicht von seiner Haftung. Allfällige Warnungen sind uns gegenüber schriftlich unter Darstellung des daraus drohenden Risikos und unter gleichzeitiger Erstattung von Vorschlägen zur Verhinderung dieses Risikos zu machen und gegebenenfalls in Kopie an die örtliche Bauaufsicht zu übersenden.
Prüfpflicht. Die Kundschaft hat gelieferte oder abgeholte Produkte sofort auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Transportschäden zu prüfen. Transportschäden, falsche sowie unvollständige Lieferungen für alle Erzeugnisse, Produkte und Dienstleistungen eines Händlers, sind Optimos innert fünf Kalendertagen ab dem Zeitpunkt der Abholung respektive des Empfangs mitzuteilen. Der Kunde darf ein Produkt oder ein Erzeugnis aus einer falschen oder unvollständigen Lieferung nicht verwenden oder in Betrieb nehmen. Er hat es so wie erhalten in der Originalverpackung aufzubewahren und nach den Instruktionen des Händlers zu verfahren.
Prüfpflicht. Der Kunde hat Fahrzeuge, für die er Dienstleistungen der CO2 Börse AG in Anspruch nimmt, vorderhand zu prüfen, allfällige Schäden zu dokumentieren, und diese Schäden der CO2 Börse mit Auftragserteilung zu melden. Die Kundschaft hat gelieferte oder angeholte Produkte sofort auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Lieferschäden zu prüfen. Lieferschäden, Falsch- und unvollständige Lieferungen sind innert 5 Kalendertagen ab dem Zeitpunkt der Abholung respektive Zustellung zu melden. Ein Fahrzeug mit einem potenziellen Lieferschaden darf nicht in Betrieb genommen werden.
Prüfpflicht. Der Kunde wird die Hardware nach Übernahme unverzüglich auf eventuelle Mängel untersuchen und Mängel der Hardware unverzüglich an teambits melden.

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  • Meldepflicht Bei einem begründeten Verdacht auf rechtswidrige Handlungen ist das BAV unverzüglich und umfassend in Kenntnis zu setzen. Die Meldepflicht erstreckt sich auch auf Subakkordanten und übrige leistungserbringende Gesellschaften (z. B. Holdinggesellschaften).

  • Pflichten 7.1 Der Mieter ist nicht berechtigt, das Mietobjekt ent- oder unentgeltlich unterzuvermieten, einschließlich Carsharing, oder zu verleihen oder Rechte aus dem Vertrag an Dritte abzutreten. Das Mietobjekt darf nur vom Mieter selbst, dem im Mietvertrag angegebenen Fahrer, den beim Mieter ange- stellten Berufstätigen in dessen Auftrag sowie von Familien- angehörigen bzw. Lebenspartner des Nutzers gelenkt werden. 7.2 Zudem verpflichtet sich der Mieter: 7.3 Betriebs- und Nebenkosten, die im Zusammenhang mit dem Mietobjekt oder seiner Nutzung anfallen, gehen zu Lasten des Mieters und sind von diesem zu zahlen. Zu Lasten des Mieters gehen insbesondere die Kosten für Treibstoffe, Stromkosten, AdBlue, Öle, Wasser, Frostschutz, Betriebsstoffe, Mietob- jektwäsche, Flüssigkeit für die Scheibenwaschanlage und Schmierstoffe. Die vorgenannten Betriebsstoffe müssen recht- zeitig und ausreichend, gemäß Herstellervorgaben, verwendet werden. Verwendungen, auch wenn sie notwendig sind, sind vom Mieter zu tragen. Der Mieter ist verpflichtet, fällige Termi- ne für die Haupt- und Abgasuntersuchung zu veranlassen und wahrzunehmen. 7.4 Gleiches gilt auch für die Einhaltung von berufsgenossen- schaftlichen Auflagen. Reparaturen, Schäden und Ordnungs- widrigkeiten, die durch Verstoß gegen vor- und/oder nachste- hende Verpflichtungen rühren, gehen ausschließlich zu Lasten des Mieters. 7.5 Der Mieter stellt den Vermieter vor allen Ansprüchen Dritter aus der Nutzung und dem Betrieb des Mietobjekts frei, insbe- sondere von Bußgeldern, bei Nichteinhaltung der vom Gesetz- geber vorgegebenen situativen Winterreifenpflicht. 7.6 Sofern eine der im Fahrzeug befindlichen Tankkarten zur Be- zahlung von Betriebsstoffen (wie z. B. Fahrstrom, Kraftstoff etc.), anderen Artikeln oder Dienstleistungen benutzt wird, ohne dass diese Serviceleistung vertraglich vereinbart wurde, trägt der Mieter die entstandenen Kosten. Dies umfasst auch die Kostenpauschale für die Benutzung der Tankkarte. Die Höhe der Kostenpauschale ist der jeweils aktuellen Version des „Beiblatt Kostenpauschalen“ zu entnehmen. Unter Ver- wendung der Tankkarten und des vom Vermieter mitgeteilten PIN-Code kann der Kunde im Namen und für Rechnung vom Vermieter Kraftstoff und sonstige Waren und Dienstleistungen bei den entsprechenden Mineralölgesellschaften bargeldlos beziehen. Der Vermieter übernimmt keine Gewähr für die Ak- zeptanz der Tankkarten bei den einzelnen Stationen der ent- sprechenden Mineralölgesellschaften. Der Kunde, respektive der Nutzer als sein Erfüllungsgehilfe ist verpflichtet, bei der Bezahlung den korrekten Kilometerstand anzugeben. 7.7 Der Kunde ist zur Erstattung durch die Nutzung der Tankkarten entstandenen Kosten unverzüglich nach Rechnungsstellung durch den Vermieter verpflichtet. 7.8 Über Untergang, Verlust und Diebstahl der Karten hat der Kunde dem Vermieter vorab telefonisch und unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Im Falle einer Nichterreichbarkeit des Vermieters, insbesondere außerhalb der üblichen Geschäfts- und Servicezeiten, am Wochenende und/ oder an gesetzlichen Feiertagen, erfolgt die Meldung gegenüber der jeweiligen Mineralölgesellschaft unter gleichzeitiger schrift- licher Benachrichtigung des Vermieters. Bei unberechtigter und/ oder missbräuchlicher Nutzung der Tankkarten ist der Vermieter berechtigt, sie entschädigungslos vom Kunden zurück zu fordern oder über die Tankstellen einziehen zu lassen und/ oder zu sperren. Gleiches gilt, wenn der Kunde mit der Zahlung der durch den Gebrauch der Karten entstandenen Kosten in Verzug ist. 7.9 Der Kunde haftet für alle Forderungen und Schäden, die durch eine (auch missbräuchliche) Verwendung und/ oder Verfäl- schung der Tankkarten entstehen und stellt den Vermieter insoweit von allen Ansprüchen Dritter frei.

  • Sorgfaltspflicht Die Lernenden tragen dafür Sorge, das Leihgerät pfleglich zu behandeln. Eine Weitergabe des Leihgeräts an Dritte ist nicht zulässig. Falls vorhanden, sind die Leihgeräte mit der ausgehändigten Schutzhülle zu nutzen und aufzubewahren. Diese fängt kleinere Stöße und Stürze ab. Die Lernenden haben dafür Sorge zu tragen, dass das Leihgerät funktionsfähig, der Akku aufgeladen, ist. Das Leihgerät ist in ordnungsgemäßem Zustand unter Berücksichtigung normaler Abnutzung inklusive allem Zubehör nach Ablauf der Vertragslaufzeit gemäß Ziffer 3 zurückzugeben.

  • Auskunftspflicht Die Lernenden verpflichten sich, zu jeder Zeit Auskunft über den Verbleib des Leihgerätes geben zu können und das Leihgerät jederzeit in funktionstüchtigem Zustand vorführen zu können.

  • Mitwirkungspflicht Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.

  • Aufsichtspflicht Sie sind versichert als Aufsichtspflichtiger über andere Personen (z. X. Xxxxxx) sowie als privater Betreuer anderer Personen. Mitversichert sind gesetzliche Ansprüche der beaufsichtigten Personen gegenüber Ihnen, sofern sie nicht selbst Mitversicherte gemäß Ziffer 9 sind.

  • Haftpflichtansprüche (1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in Ziffer 7.5 benannten Personen gegen die Mitversi- cherten, (2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrages, (3) zwischen mehreren Mitversicherten desselben Versicherungsvertrages.

  • Sorgfaltspflichten Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, haben den anerkannten journalistischen Grundsätzen zu entsprechen. Gleiches gilt für andere geschäftsmäßig angebotene, journalistisch-redaktionell gestaltete Telemedien, in denen regelmäßig Nachrichten oder politische Informationen enthalten sind und die nicht unter Satz 1 fallen. Nachrichten sind vom Anbieter vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Herkunft und Wahrheit zu prüfen.

  • Ihre Pflichten a) Für einen erfolgreichen Beitragseinzug müssen Sie sicherstellen, dass das Konto zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags eine ausreichende Deckung aufweist. b) Konnte der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden von uns nicht eingezogen werden, ist die Zah- lung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie un- verzüglich nach unserer in Textform abgegebe- nen Zahlungsaufforderung erfolgt. c) Kündigungsrecht bei Widerruf des SEPA-Last- schriftmandates bzw. der Ermächtigung zum Beitragseinzug Wird das SEPA-Lastschriftmandat oder die an- derweitige Ermächtigung zum Beitragseinzug widerrufen, so können wir den Vertrag zum En- de des laufenden Versicherungsmonats außerordentlich kündigen.

  • Anzeigepflicht Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben.