Prüfpflicht Musterklauseln

Prüfpflicht. Der Auftraggeber übernimmt es als selbständige Pflicht, bei der Überprüfung der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen auf ihre Fehlerfreiheit (einschließlich Konformität mit dem Feinkonzept) mitzuwirken (Test). Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber vor der Durchführung des Tests zur Teilnahme an dem Test auffordern.
Prüfpflicht. Der Endkunde hat die gelieferten oder abgeholten Produkte sofort auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Lieferschäden zu prüfen. Bei Speditionslieferungen ist ein allfälliger Lieferschaden auf dem Lieferschein zu vermerken. Lieferschäden, Falsch- oder unvollständige Lieferungen sind ab dem Zeitpunkt des Erhalts innert 5 Werktagen zu melden. Weiter darf ein solches Produkt nicht vom Endkunden in Betrieb genommen und muss in der Originalverpackung gemäss Retourenprozess dem Infrastrukturpartner zurückgegeben werden.
Prüfpflicht. 4.1. Der Subunternehmer ist verpflichtet, alle Vertragsbestandteile und sonstige Unterlagen, Vorleistungen anderer Professionisten, wie auch unsere Weisungen und/oder gegebenenfalls solche der Bauaufsicht und gegebenenfalls auch den Baugrund genauestens auf ihre jeweilige Eignung zur Herstellung des Werkes zu prüfen. Diese Prüfungen sind im Honorar zu berücksichtigen – es besteht somit kein gesonderter Entgeltanspruch. 4.2. In Hinblick auf diese Prüfpflicht werden Ansprüche des Subunternehmers aus allfälligen, dem Werk anhaftende Mängel, aus Unrichtigkeiten oder Unvollständigkeiten in den Plänen, aus mangelhaften Vorleistungen anderer Professionisten, aus dem Baugrund oder aus unseren Weisungen oder jenen der örtlichen Bauaufsicht einvernehmlich ausgeschlossen. 4.3. Sofern der Subunternehmer mit der Errichtung eines Bauwerks beauftragt ist, hat er sich auch davon überzeugt und haftet dafür, dass der Baugrund für die Errichtung des Werks geeignet ist. Ein allfällig von uns übergebenes Bodengutachten entbindet den Subunternehmer nicht von seiner Haftung. Allfällige Warnungen sind uns gegenüber schriftlich unter Darstellung des daraus drohenden Risikos und unter gleichzeitiger Erstattung von Vorschlägen zur Verhinderung dieses Risikos zu machen und gegebenenfalls in Kopie an die örtliche Bauaufsicht zu übersenden.
Prüfpflicht. Die Kundschaft hat gelieferte oder abgeholte Produkte sofort auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Transportschäden zu prüfen. Transportschäden, falsche sowie unvollständige Lieferungen für alle Erzeugnisse, Produkte und Dienstleistungen eines Händlers, sind Optimos innert fünf Kalendertagen ab dem Zeitpunkt der Abholung respektive des Empfangs mitzuteilen. Der Kunde darf ein Produkt oder ein Erzeugnis aus einer falschen oder unvollständigen Lieferung nicht verwenden oder in Betrieb nehmen. Er hat es so wie erhalten in der Originalverpackung aufzubewahren und nach den Instruktionen des Händlers zu verfahren.
Prüfpflicht. Der Kunde hat Fahrzeuge, für die er Dienstleistungen der CO2 Börse AG in Anspruch nimmt, vorderhand zu prüfen, allfällige Schäden zu dokumentieren, und diese Schäden der CO2 Börse mit Auftragserteilung zu melden. Die Kundschaft hat gelieferte oder angeholte Produkte sofort auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Lieferschäden zu prüfen. Lieferschäden, Falsch- und unvollständige Lieferungen sind innert 5 Kalendertagen ab dem Zeitpunkt der Abholung respektive Zustellung zu melden. Ein Fahrzeug mit einem potenziellen Lieferschaden darf nicht in Betrieb genommen werden.
Prüfpflicht. Der Kunde wird die Hardware nach Übernahme unverzüglich auf eventuelle Mängel untersuchen und Mängel der Hardware unverzüglich an teambits melden.

Related to Prüfpflicht

  • Meldepflicht Bei einem begründeten Verdacht auf rechtswidrige Handlungen ist das BAV unverzüglich und umfassend in Kenntnis zu setzen. Die Meldepflicht erstreckt sich auch auf Subakkordanten und übrige leistungserbringende Gesellschaften (z. B. Holdinggesellschaften).

  • Pflichten 38. Grundsatz 1 Die Mitarbeitenden sind verpflichtet, die ihnen übertragenen Aufgaben sorgfältig, gewissenhaft, wirtschaftlich und gemäss den Weisungen der Arbeitgeberin auszuführen. Sie haben dabei insbesondere die persönliche und die wissenschaftliche Integrität sowie die Interessen der Universität zu wahren. 2 Zu Weisungen befugt sind Vorgesetzte oder das Rektorat. 3 Die Vorgesetzten oder das Rektorat können den Mitarbeitenden nach angemessener Ankündigung unter Wahrung des Lohnanspruchs vorübergehend andere als die vereinbarten Aufgaben übertragen, sofern dies im betrieblichen Interesse geboten und für die betroffenen Personen zumutbar ist. Die vorübergehende Übernahme von Aufgaben, die in einer höheren Lohnklasse entlöhnt werden, kann entsprechend entschädigt werden. 1 Den Mitarbeitenden ist es untersagt, Geschenke oder andere Vorteile, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen, für sich oder für andere zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen. 2 Davon ausgenommen ist die Annahme von Naturalgeschenken von geringem Wert (max. Fr. 100) sowie von wissenschaftlichen und kulturellen Auszeichnungen. 1 Die Mitarbeitenden sind zur Verschwiegenheit über Tatsachen verpflichtet, die ihrer Natur nach oder gemäss besonderer Vorschrift geheim zu halten sind und die sie in Ausübung ihrer Tätigkeit erfahren. 2 Diese Verpflichtung gilt auch nach dem Austritt aus der Universität. 3 Keine Geheimhaltungspflicht besteht in Fällen, in denen die Gesetzgebung die Aussage- oder Publikationspflicht vorsieht. 4 Die Mitarbeitenden dürfen sich aufgrund des Amtsgeheimnisses als Partei, Zeugin bzw. Zeuge oder Sachverständige über Wahrnehmungen, die sie in Ausübung ihrer Funktion gemacht haben und die sich auf ihre dienstlichen Aufgaben beziehen, nur äussern, wenn sie von der Anstellungsinstanz oder dem oberen kantonalen Gericht dazu ermächtigt worden sind. 1 Die Nebentätigkeiten und Rechte an Immaterialgütern werden in der Ordnung über die Nebentätigkeiten, Vereinbarungen mit Dritten und die Verwertung von geistigem Eigentum im Rahmen der universitären Tätigkeit geregelt. 1 Zur Übernahme eines öffentlichen Amtes ist die Bewilligung des Rektorates erforderlich. 2 Die Bewilligung kann mit Auflagen betreffend Reduktion des Anstellungsgrades an der Universität erteilt werden. 3 Das Rektorat erlässt die detaillierten Richtlinien.

  • Sorgfaltspflicht Die Lernenden tragen dafür Sorge, das Leihgerät pfleglich zu behandeln. Eine Weitergabe des Leihgeräts an Dritte ist nicht zulässig. Falls vorhanden, sind die Leihgeräte mit der ausgehändigten Schutzhülle zu nutzen und aufzubewahren. Diese fängt kleinere Stöße und Stürze ab. Die Lernenden haben dafür Sorge zu tragen, dass das Leihgerät funktionsfähig, der Akku aufgeladen, ist. Das Leihgerät ist in ordnungsgemäßem Zustand unter Berücksichtigung normaler Abnutzung inklusive allem Zubehör nach Ablauf der Vertragslaufzeit gemäß Ziffer 3 zurückzugeben.

  • Auskunftspflicht Die Lernenden verpflichten sich, zu jeder Zeit Auskunft über den Verbleib des Leihgerätes geben zu können und das Leihgerät jederzeit in funktionstüchtigem Zustand vorführen zu können.

  • Mitwirkungspflicht Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.

  • Aufsichtspflicht Sie sind versichert als Aufsichtspflichtiger über andere Personen (z. X. Xxxxxx) sowie als privater Betreuer anderer Personen. Mitversichert sind gesetzliche Ansprüche der beaufsichtigten Personen gegenüber Ihnen, sofern sie nicht selbst Mitversicherte gemäß Ziffer 9 sind.

  • Haftpflichtansprüche (1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in Ziffer 7.5 benannten Personen gegen die Mitversi- cherten, (2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrages, (3) zwischen mehreren Mitversicherten desselben Versicherungsvertrages.

  • Sorgfaltspflichten Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, haben den anerkannten journalistischen Grundsätzen zu entsprechen. Gleiches gilt für andere geschäftsmäßig angebotene, journalistisch-redaktionell gestaltete Telemedien, in denen regelmäßig Nachrichten oder politische Informationen enthalten sind und die nicht unter Satz 1 fallen. Nachrichten sind vom Anbieter vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Herkunft und Wahrheit zu prüfen.

  • Ihre Pflichten a) Für einen erfolgreichen Beitragseinzug müssen Sie sicherstellen, dass das Konto zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags eine ausreichende Deckung aufweist. b) Konnte der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden von uns nicht eingezogen werden, ist die Zah- lung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie un- verzüglich nach unserer in Textform abgegebe- nen Zahlungsaufforderung erfolgt. c) Kündigungsrecht bei Widerruf des SEPA-Last- schriftmandates bzw. der Ermächtigung zum Beitragseinzug Wird das SEPA-Lastschriftmandat oder die an- derweitige Ermächtigung zum Beitragseinzug widerrufen, so können wir den Vertrag zum En- de des laufenden Versicherungsmonats außerordentlich kündigen.

  • Anzeigepflicht Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben.