Prüfung und Gefahrenübergang. (1) Der Vertragspartner hat offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Empfang der Lieferung/Leistung schriftlich anzu- zeigen. Andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs aus- geschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Vertrags- partner trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbe- sondere für den Mangel selbst, den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
(2) Die Gefahr geht bereits mit Übergabe der Lieferung an den Spediteur oder sonsti- gen Transportunternehmer auf den Vertragspartner über. Dies gilt auch bei fracht- freier Lieferung. Soweit sich ein Versand ohne unser Verschulden verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Vertragspartner über. Sofern der Vertragspartner es wünscht, werden wir für die Lieferung eine Transportversicherung abschließen, die Kosten hierfür trägt der Ver- tragspartner.
(3) Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsord- nung werden – soweit nichts anderes vereinbart ist – nicht zurückgenommen, aus- genommen sind Paletten und Kabeltrommeln. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.
(4) Im Falle des Annahmeverzugs des Vertragspartners oder der Verletzung sonstiger Mitwirkungspflichten durch diesen, geht auch die Gefahr eines zufälligen Unter- gangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Lieferung/Leistung zu dem Zeitpunkt auf den Vertragspartner über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät bzw. die Lieferung/Leistung verzögert.
Prüfung und Gefahrenübergang. 4.1 Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit, Übereinstimmung mit den Lieferpapieren und Mangelhaftigkeit zu überprüfen. Unterbleibt eine schriftliche Rüge innerhalb von vier Tagen ab Lieferscheindatum, gilt die Ware als ordnungsgemäß und vollständig geliefert, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
4.2 Die Gefahr einer Beschädigung oder eines Verlustes des Vertragsproduktes geht mit Übergabe an das Transportunternehmen von der OrangeApps GmbH auf den Kunden über.
4.3 Weist die gelieferte Ware erkennbare Schäden oder Fehlmengen auf, hat der Kunde diese bei Anlieferung schriftlich auf der Empfangsbescheinigung des Transportunternehmens zu vermerken. Der Vermerk muss den Schaden bzw. die Fehlmenge hinreichend deutlich kennzeichnen (Schadensanzeige gemäß § 438 HGB).
Prüfung und Gefahrenübergang. Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit und Übereinstimmung laut Rechnung zu überprüfen. Unterbleibt eine Rüge innerhalb von 8 Tagen so gilt die Ware als ordnungsgemäß und vollständig geliefert, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
Prüfung und Gefahrenübergang. 3.1 Die Gefahr einer Beschädigung oder eines Verlustes des Vertragsproduktes geht mit Übergabe an das Transportunternehmen von Tech Data auf den Kunden über. Soweit sich der Versand ohne Verschulden der Tech Data verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Diese Bestimmungen gelten auch bei Rücksendungen nach Mängelbeseitigung bzw. entgeltlicher Serviceleistung an den Kunden.
3.2 Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit und Übereinstimmung mit den Lieferpapieren sowie auf Mangelhaftigkeit zu überprüfen. Unterbleibt eine schriftliche Rüge innerhalb von vier Tagen ab Lieferscheindatum, gilt die Ware als ordnungsgemäß und voll- ständig geliefert, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Augenscheinliche Schäden oder Fehlmengen sind vom Kunden auf der Empfangsbescheinigung des Transportunternehmers zu vermerken, widri- genfalls die Lieferung als vertragsgemäß gilt. Der Vermerk muss den Schaden bzw. die Fehlmenge hinreichend und deutlich bezeichnen.
Prüfung und Gefahrenübergang. 3.1 Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit und Übereinstimmung laut Rechnung zu überprüfen. Unterbleibt eine schriftliche Rüge innerhalb von 8 Tagen so gilt die Ware als ordnungsgemäß und vollständig geliefert, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
3.2 Unwesentliche Mängel, die die Funktionstüchtigkeit des Liefergegenstandes nicht beeinträchtigt, berechtigen den Kunden nicht zu einer Verweigerung der Abnahme bzw. Annahme.
3.3 Die Gefahr geht mit Übergabe des Vertragsproduktes an den Frachtführer, dessen Beauftragte oder andere Personen, die von der
3.4 Bei Abnahme von kundenspezifischen Softwareentwicklungen ist nach drei Fehlerkategorien zu unterscheiden:
a) Fehlerkategorie 1: leichter Fehler, z.B. Fehler ohne bedeutsame Auswirkungen auf Nutzbarkeit und/oder Funktionalität. Die Nutzung ist hierbei nicht oder unwesentlich eingeschränkt.
b) Fehlerkategorie 2: mittlerer Fehler, z.B. Fehler in der Anwendung, der nicht zum Abbruch führt, nicht zur Fehlerkategorie 3 gehört und gleichwohl so erheblich sind, dass die Abnahme und Fehlerkorrektur im Rahmen der Gewährleistung nicht zumutbar ist. Der Mangel kann nicht mit organisatorischen Mitteln umgangen werden.
c) Fehlerkategorie 3: schwerer Fehler, z.B. Fehler, der die Nutzung der Software unmöglich macht und in zentralen Funktionen zum Abbruch der gesamten Anwendung führen. Fehler der Kategorien 2 und 3 berechtigen nach mehrfachen Scheitern der Fehlerbehebung (min. 2) innerhalb angemessener Frist zur Verweigerung der Abnahme. Die Korrektur von Fehlern der Kategorie 1 erfolgt im Rahmen der Nachbesserung. Bei fehlender Erklärung innerhalb einer Frist von 30 Kalendertagen nach Freigabe durch die Gesellschaft oder bei Inbetriebnahme gilt die Abnahme als erklärt.
Prüfung und Gefahrenübergang. 3.1 Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit, Übereinstimmung mit den Lieferpapieren und Mangelhaftigkeit zu überprüfen. Unterbleibt eine schriftliche Rüge innerhalb von fünf Tagen ab Lieferscheindatum, gilt die Ware als ordnungsgemäß und vollständig geliefert, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
3.2 Im Falle mangelhafter Ware, darf der Kunde darüber nicht verfügen, d. h. nicht teilen, weiterverkaufen oder weiterverarbeiten, solange keine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt ist. In besonderen Fällen hält sich IBH das Recht vor, ein Beweissicherungsverfahren durch einen externen Sachverständigen durchführen zu lassen.
3.3 Die Gefahr einer Beschädigung oder eines Verlustes des Vertragsproduktes geht mit Übergabe an das Transportunternehmen von IBH auf den Kunden über (Incoterm EXW).
3.4 Die Ware kann auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden von IBH versichert werden. Die Kosten dafür trägt der Kunde.
3.5 Wird der Versand der Ware durch den Kunden, schuldhaft oder nicht, verzögert, dann lagert IBH die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht mit Annahmeverzug auf den Kunden über. In diesem Falle steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.
3.6 Weist die gelieferte Ware erkennbare Schäden oder Fehlmengen auf, hat der Kunde diese bei Anlieferung schriftlich auf der Empfangsbescheinigung des Transportunternehmens zu vermerken. Der Vermerk muss den Schaden bzw. die Fehlmenge hinreichend deutlich kennzeichnen (Schadensanzeige gemäß §438 HGB).
Prüfung und Gefahrenübergang. 3.1 Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit und Übereinstimmung laut Rechnung zu überprüfen. Unterbleibt eine Rüge innerhalb von 8 Tagen so gilt die Ware als ordnungsgemäß und vollständig geliefert, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
3.2 Transportschäden sind innerhalb von 24 Stunden nach Warenannahme vom Kunden schriftlich bei ONE CLICK SOLUTIONS zu melden.
3.3 Unwesentliche Mängel, die die Funktionstüchtigkeit des Liefergegenstandes nicht beeinträchtigen, berechtigen den Kunden nicht zu einer Verweigerung der Annahme.
3.4 Die Gefahr geht mit Übergabe des Vertragsproduktes an den Frachtführer, dessen beauftragte oder andere Personen, die von ONE CLICK SOLUTIONS benannt sind, spätestens jedoch mit unmittelbarer Übergabe des Vertragsproduktes an den Kunden oder dessen Beauftragte auf den Kunden über. Soweit sich der Versand ohne Verschulden von ONE CLICK SOLUTIONS verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Die Bestimmungen aus 3.3 gelten auch bei Rücksendungen nach Mängelbeseitigung bzw. entgeltlicher Serviceleistung an den Kunden.
Prüfung und Gefahrenübergang. Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Xxxx nach Ablieferung bzw. Übergabe zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, BSS unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der Kunde die Anzeige, gilt die Ware als genehmigt, es sei denn dass sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Das Vorstehende gilt nicht, soweit BSS den Mangel arglistig verschwiegen und/oder eine entsprechende Garantie übernommen hat. Wenn BSS sich auf Verhandlungen über eine Beanstandung einlässt, stellt dies keinesfalls einen Verzicht auf den Einwand der verspäteten, ungenügenden oder unbegründeten Mängelrüge dar.
Prüfung und Gefahrenübergang. 4.1 Bei Lieferung hat der Vertragspartner die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit und Übereinstimmung laut Rechnung zu überprüfen. Unterbleibt eine schriftliche Rüge, eingehend bei DEINFO Internet Services binnen sechs Kalendertagen nach Erhalt, so gilt die Ware als ordnungsgemäß und vollständig geliefert, es sei denn, dass es sich um einen verdeckten Mangel handelt. Rücksendungen gelieferter Waren ohne vorheriges schriftliches Einverständnis von DEINFO Internet Services werden auch bei beanstandeter Ware nicht angenommen. Transportkosten und Gefahr trägt der Vertragspartner.
4.2 Unwesentliche Mängel, die die Funktionstüchtigkeit des Liefer- bzw. Leistungsgegenstandes nicht beeinträchtigen, berechtigen den Vertragspartner nicht zu einer Verweigerung der Abnahme.
4.3 Die Gefahr geht mit Übergabe des Vertragsproduktes an den Frachtführer, dessen Beauftragten oder andere Personen, die von DEINFO Internet Services benannt sind, auf den Vertragspartner über. Soweit sich der Versand ohne Verschulden von DEINFO Internet Services verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Vertragspartner über.
Prüfung und Gefahrenübergang. Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit, Übereinstimmung mit den Lieferpapieren und Mangelhaftigkeit zu überprüfen. Unterbleibt eine schriftliche Rüge innerhalb von vier Tagen ab Lieferscheindatum, gilt die Ware als ordnungsgemäß und vollständig geliefert, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.