Prüfungen. (1) Im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046, der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 sowie den übrigen Rechtsinstrumenten, auf die diese Vereinbarung Bezug nimmt, können die mit den in Liechtenstein ansässigen Begünstigten geschlossenen Verträge oder Abkommen sowie die mit ihnen gemeinsam gefassten Beschlüsse vorsehen, dass Bedienstete der Agentur und der Europäischen Kommission oder andere von ihnen beauftragte Personen jederzeit wissenschaftliche, finanzielle, technische oder sonstige Prüfungen bei den Begünstigten und ihren Unterauftrag nehmern durchführen können. (2) Bedienstete der Agentur und der Europäischen Kommission oder andere von der Agentur und der Europäischen Kommission beauftragte Personen erhalten in angemessenem Umfang Zugang zu Einrichtungen, Arbeiten und Unterlagen und zu allen Informationen — auch in elektronischer Form —, die zur Durchführung solcher Prüfungen erforderlich sind. Dieses Zugangsrecht wird in den Verträgen oder Abkommen zur Anwendung der in dieser Vereinbarung genannten Instrumente ausdrücklich festgehalten. (3) Der Europäische Rechnungshof hat die gleichen Rechte wie die Europäische Kommission. (4) Die Prüfungen können bis fünf Jahre nach Ablauf dieser Vereinbarung oder nach Maßgabe der jeweiligen Verträge, Abkommen oder Beschlüsse stattfinden. (5) Die Finanzmarktaufsicht Liechtenstein wird von den im Hoheitsgebiet Liechtensteins durchgeführten Prüfungen zuvor unterrichtet. Diese Unterrichtung ist keine rechtliche Voraussetzung für die Durchführung dieser Prüfungen.
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Prüfungen. (1) Im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046, der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission (1) sowie den übrigen Rechtsinstrumenten, auf die diese Vereinbarung Bezug nimmt, können die mit den in Liechtenstein der Schweiz ansässigen Begünstigten geschlossenen Verträge oder Abkommen sowie die mit ihnen gemeinsam gefassten Beschlüsse vorsehen, dass Bedienstete der Agentur und der Europäischen Kommission oder andere von ihnen beauftragte Personen jederzeit wissenschaftliche, finanzielle, technische oder sonstige Prüfungen bei den Begünstigten und ihren Unterauftrag nehmern Un terauftragnehmern durchführen können.
(2) Bedienstete der Agentur und der Europäischen Kommission oder andere von der Agentur und der Europäischen Kommission beauftragte Personen erhalten in angemessenem Umfang Zugang zu Einrichtungen, Arbeiten und Unterlagen und zu allen Informationen — auch in elektronischer Form —, die zur Durchführung solcher Prüfungen erforderlich sind. Dieses Zugangsrecht wird in den Verträgen oder Abkommen zur Anwendung der in dieser Vereinbarung genannten Instrumente ausdrücklich festgehalten.
(3) Der Europäische Rechnungshof hat die gleichen Rechte wie die Europäische Kommission.
(4) Die Prüfungen können bis fünf Jahre nach Ablauf dieser Vereinbarung oder nach Maßgabe der jeweiligen Verträge, Abkommen oder Beschlüsse stattfinden.
(5) Die Finanzmarktaufsicht Liechtenstein Eidgenössische Finanzkontrolle wird von den im Hoheitsgebiet Liechtensteins der Schweiz durchgeführten Prüfungen zuvor unterrichtet. Diese Unterrichtung ist keine rechtliche Voraussetzung für die Durchführung dieser Prüfungen.
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Prüfungen. (1) Im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046, der Delegierten Verordnung Ver- ordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission12 sowie den übrigen RechtsinstrumentenRechtsinstrumen- ten, auf die diese Vereinbarung Bezug nimmt, können die mit den in Liechtenstein der Schweiz ansässigen Begünstigten geschlossenen Verträge oder Abkommen sowie die mit ihnen gemeinsam gefassten Beschlüsse vorsehen, dass Bedienstete der Agentur und der Europäischen Kommission oder andere von ihnen beauftragte Personen jederzeit wissenschaftliche, finanzielle, technische oder sonstige Prüfungen bei den Begünstigten Begünstig- ten und ihren Unterauftrag nehmern Unterauftragnehmern durchführen können.
(2) Bedienstete der Agentur und der Europäischen Kommission oder andere von der Agentur und der Europäischen Kommission beauftragte Personen erhalten in angemessenem ange- messenem Umfang Zugang zu Einrichtungen, Arbeiten und Unterlagen und zu allen Informationen — – auch in elektronischer Form —–, die zur Durchführung solcher Prüfungen Prüfun- gen erforderlich sind. Dieses Zugangsrecht wird in den Verträgen oder Abkommen zur Anwendung der in dieser Vereinbarung genannten Instrumente ausdrücklich festgehaltenfest- gehalten.
(3) Der Europäische Rechnungshof hat die gleichen Rechte wie die Europäische Kommission.
(4) Die Prüfungen können bis fünf Jahre nach Ablauf dieser Vereinbarung oder nach Maßgabe Massgabe der jeweiligen Verträge, Abkommen oder Beschlüsse stattfinden.
(5) Die Finanzmarktaufsicht Liechtenstein Eidgenössische Finanzkontrolle wird von den im Hoheitsgebiet Liechtensteins der Schweiz durchgeführten Prüfungen zuvor unterrichtet. Diese Unterrichtung ist keine rechtliche Voraussetzung für die Durchführung dieser Prüfungen.
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Prüfungen. (1) Im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046, der Delegierten Verordnung Ver- ordnung (EU) Nr. 1271/2013 sowie den übrigen Rechtsinstrumenten, auf die diese Vereinbarung Bezug nimmt, können die mit den in Liechtenstein ansässigen Begünstigten Begüns- tigten geschlossenen Verträge oder Abkommen sowie die mit ihnen gemeinsam gefassten ge- fassten Beschlüsse vorsehen, dass Bedienstete der Agentur und der Europäischen Kommission oder andere von ihnen beauftragte Personen jederzeit wissenschaftliche, finanzielle, technische oder sonstige Prüfungen bei den Begünstigten und ihren Unterauftrag nehmern Un- terauftragnehmern durchführen können.
(2) Bedienstete der Agentur und der Europäischen Kommission oder andere von der Agentur und der Europäischen Kommission beauftragte Personen erhalten in angemessenem ange- messenem Umfang Zugang zu Einrichtungen, Arbeiten und Unterlagen und zu allen Informationen — – auch in elektronischer Form —–, die zur Durchführung solcher Prüfungen Prüfun- gen erforderlich sind. Dieses Zugangsrecht wird in den Verträgen oder Abkommen zur Anwendung der in dieser Vereinbarung genannten Instrumente ausdrücklich festgehaltenfest- gehalten.
(3) Der Europäische Rechnungshof hat die gleichen Rechte wie die Europäische Kommission.
(4) Die Prüfungen können bis fünf Jahre nach Ablauf dieser Vereinbarung oder nach Maßgabe Massgabe der jeweiligen Verträge, Abkommen oder Beschlüsse stattfinden.
(5) Die Finanzmarktaufsicht Liechtenstein wird von den im Hoheitsgebiet Liechtensteins Liechten- steins durchgeführten Prüfungen zuvor unterrichtet. Diese Unterrichtung ist keine rechtliche Voraussetzung für die Durchführung dieser Prüfungen.
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