Eigenüberwachungsprüfungen Musterklauseln

Eigenüberwachungsprüfungen. Der AN erstellt für alle Arbeiten (Erdbau, Leitungsgräben, FSS und dgl.) einen Prüfplan mit zugehörigen Arbeitsanweisungen und den durchzuführenden Eigenüberwachungsprüfungen. Der Prüfplan ist dem AG rechtzeitig vor Baubeginn in 2-facher Ausfertigung vorzulegen. Die Erstellung des Prüfplanes gilt als Nebenleistung und wird nicht gesondert vergütet. Dem AG (örtliche Bauüberwachung) wird unmittelbar nach Durchführung der Prüfung, spätestens jedoch am folgenden Arbeitstag, eine Ausfertigung der Prüfungsniederschrift ausgehändigt. Bei Prüfung mit negativem Ergebnis werden die Versuche nach ordnungsgemäßer Durchführung der Leistung wiederholt. Kommt der AN seiner Verpflichtung zur Durchführung der Prüfungen nicht oder nicht vollständig nach, ist der AG berechtigt, ein Labor seiner Xxxx mit der Durchführung der Prüfungen auf Kosten des AN zu beauftragen. Der Umfang im Bereich der Leitungsgräben bestimmt sich nach der ZTVA-StB 97.
Eigenüberwachungsprüfungen. Der Plan der Eigenüberwachungsprüfungen und die Benennung des Prüflabors ist dem AG vor Baubeginn zu übergeben. Bei Prüfung mit negativem Ergebnis werden die Versuche nach ordnungsgemäßer Durchfüh- rung der Leistung wiederholt, bis das entsprechende Ergebnis vorliegt.
Eigenüberwachungsprüfungen. Eigenüberwachungsprüfungen des AN gelten als vertraglich vereinbart und dienen dem Nachweis der vertragsgerechten Erfüllung der Leistung. Sie sind mit der erforderlichen Sorgfalt und im erforderlichen Umfang durchzuführen. Die Ergebnisse sind zu protokollieren und dem AG während der Baudurchführung auf Verlangen vorzulegen. Die entstehenden Kosten werden nicht besonders vergütet, sondern sind in die Einheitspreise des Angebotes einzurechnen, sofern im Leistungsverzeichnis keine besonderen Positionen ausgewiesen sind.
Eigenüberwachungsprüfungen. Es wird der Nachweis sämtlicher Eigenüberwachungsprüfungen für die zur Verwendung kommenden Baustoffe gemäß den jeweils gültigen Vorschriften, Normen, Merkblättern und Richtlinien seitens des AG verlangt. Der AN für die Bestimmung der Einbaudicken benötigten Mess- und Arbeitsgeräte auf der Baustelle vorzuhalten und das für die Messung erforderliche Personal zu stellen. Die Kosten werden nicht gesondert vergütet. Der AN hat die profilgemäße Lage und Ebenheit der oberen Deckschicht, ohne besondere Vergütung nachzuweisen (Nebenleistung). Die Messungen sind gemeinsam mit dem AG bzw. dessen Vertreter durchzuführen. Der AG ist rechtzeitig vor der geplanten Durchführung der Eigenüberwachungsprüfung zu informieren (mind. 48 h vor der Durchführung). Die Beteiligung an der Versuchsdurchfüh- rung und die entsprechende Protokollbestätigung des AG ist erforderlich. Die Kosten sind in die entsprechenden Einheitspreise einzurechnen. Für die vom AN durchzuführende Eigenüberwachung ist die Prüfmethode (M1, M2 oder M3) nach Kapitel 14.2 der ZTV E-StB anzugeben. Wenn möglich, sollte vorzugsweise die Prüf- methode M2 (flächendeckende dynamische Messverfahren) gewählt werden. Für die Eigen- überwachung der fertigen Leistung der Schichten ohne Bindemittel ist die Prüfmethode M2 zu verwenden.