Ausführungsqualität Musterklauseln

Ausführungsqualität. 9.1. Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, schuldet der AN eine Ausführung, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik zum Zeitpunkt der Abnahme entspricht. Auf Änderungen dieser Regeln, die während der Bauzeit eintreten und die in der vertraglichen Leistungsbeschreibung nicht berücksichtigt worden sind, hat der AN den AG rechtzeitig hinzuweisen. Der AG kann, soweit gesetzlich zulässig, auf Einhaltung der geänderten Regeln verzichten. Der etwaige Anspruch auf geänderte oder zusätzliche Vergütung durch die Änderung der allgemein anerkannten Regeln der Technik während der Leistungsausführung, richtet sich nach Ziff. 7.4 dieser AGB.
Ausführungsqualität. Bei allen Lieferungen sind die technischen, physikalischen sowie alle weiteren Spezifikatio- nen und Vorgaben von SUSPA gemäß o.g. technischer Unterlagen zu beachten. Gesetzli- che, behördliche oder andere Bestimmungen, speziell betreffend den Umweltschutz, müssen beachtet werden. |