Prüfungspflicht des Kreditinstituts. Z 71. Ob inländische Wertpapiere von Aufgeboten, Zahlungssperren und dergleichen betroffen sind, wird einmalig aus Anlass der Einlieferung beim Kreditinstitut von diesem an Hand der ihm zur Verfügung stehenden inländischen Unterlagen geprüft. Die Überprüfung auf Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung von Wertpapieren erfolgt auch nach Einlieferung.
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Prüfungspflicht des Kreditinstituts. Z 71. Ob inländische Wertpapiere von Aufgeboten, Zahlungssperren und dergleichen betroffen sind, wird einmalig aus Anlass der Einlieferung beim Kreditinstitut von diesem an Hand anhand der ihm zur Verfügung stehenden inländischen Unterlagen geprüft. Die Überprüfung auf Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung von Wertpapieren erfolgt auch nach Einlieferung.
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Prüfungspflicht des Kreditinstituts. Z 71. Ob inländische Wertpapiere von Aufgeboten, Zahlungssperren Zahlungs- sperren und dergleichen betroffen sind, wird einmalig aus Anlass An- lass der Einlieferung beim Kreditinstitut von diesem an Hand der ihm zur Verfügung stehenden inländischen Unterlagen geprüft. Die Überprüfung auf Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung von Wertpapieren erfolgt auch nach Einlieferung.
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Prüfungspflicht des Kreditinstituts. Z 71. 71 Ob inländische Wertpapiere von Aufgeboten, Zahlungssperren und dergleichen betroffen sind, wird einmalig aus Anlass der Einlieferung beim Kreditinstitut von diesem an Hand anhand der ihm zur Verfügung stehenden inländischen Unterlagen geprüft. Die Überprüfung auf Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung von Wertpapieren erfolgt auch nach Einlieferung.
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Prüfungspflicht des Kreditinstituts. Z 71. Ob inländische Wertpapiere von Aufgeboten, Zahlungssperren Zahlungssper- ren und dergleichen betroffen sind, wird einmalig aus Anlass der Einlieferung beim Kreditinstitut von diesem an Hand der ihm zur Verfügung stehenden inländischen Unterlagen geprüft. Die Überprüfung Über- prüfung auf Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung von Wertpapieren Wertpa- pieren erfolgt auch nach Einlieferung.
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Prüfungspflicht des Kreditinstituts. Z 71. Ob inländische Wertpapiere von Aufgeboten, Zahlungssperren und dergleichen betroffen sind, wird einmalig aus Anlass der Einlieferung beim Kreditinstitut von diesem an Hand anhand der ihm zur Verfügung stehenden inländischen Unterlagen geprüft. Die Überprüfung auf Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung von Wertpapieren erfolgt auch nach Einlieferung.. D Weiterleitung von Informationen der Emittenten und allfällige Verwertung von Rechten
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Prüfungspflicht des Kreditinstituts. Z 7169. Ob inländische Wertpapiere von Aufgeboten, Zahlungssperren und dergleichen betroffen sind, wird einmalig aus Anlass der Einlieferung beim Kreditinstitut von diesem an Hand der ihm zur Verfügung stehenden inländischen Unterlagen geprüft. Die Überprüfung Über- prüfung auf Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung von Wertpapieren erfolgt auch nach Einlieferung.
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Prüfungspflicht des Kreditinstituts. Z 71. 66 Ob inländische Wertpapiere von Aufgeboten, Zahlungssperren und dergleichen betroffen sind, wird einmalig aus Anlass der Einlieferung beim Kreditinstitut von diesem an Hand anhand der ihm zur Verfügung stehenden inländischen Unterlagen geprüft. Die Überprüfung auf Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung von Wertpapieren erfolgt auch nach Einlieferung.
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Prüfungspflicht des Kreditinstituts. Z 71. Ob inländische Wertpapiere von Aufgeboten, Zahlungssperren Zahlungssper- ren und dergleichen betroffen sind, wird einmalig aus Anlass der Einlieferung beim Kreditinstitut von diesem an Hand anhand der ihm zur Verfügung stehenden inländischen Unterlagen geprüft. Die Überprüfung Über- prüfung auf Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung von Wertpapieren Wertpa- pieren erfolgt auch nach Einlieferung.
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Prüfungspflicht des Kreditinstituts. Z 71. Ob inländische Wertpapiere von Aufgeboten, Zahlungssperren Zahlungssper- ren und dergleichen betroffen sind, wird einmalig aus Anlass der Einlieferung beim Kreditinstitut von diesem an Hand der ihm zur Verfügung stehenden inländischen Unterlagen geprüft. Die Überprüfung auf Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung von Wertpapieren erfolgt auch nach Einlieferung.
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Prüfungspflicht des Kreditinstituts. Z 71. 71 Ob inländische Wertpapiere von Aufgeboten, Zahlungssperren und dergleichen betroffen sind, wird einmalig aus Anlass der Einlieferung Einlie- ferung beim Kreditinstitut von diesem an Hand anhand der ihm zur Verfügung stehenden inländischen Unterlagen geprüft. Die Überprüfung auf Aufgebotsverfahren Auf- gebotsverfahren zur Kraftloserklärung von Wertpapieren erfolgt auch nach Einlieferung.
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Prüfungspflicht des Kreditinstituts. Z 71. Ob inländische Wertpapiere von Aufgeboten, Zahlungssperren und dergleichen betroffen sind, wird einmalig aus Anlass der Einlieferung beim Kreditinstitut von diesem an Hand anhand der ihm zur Verfügung stehenden inländischen Unterlagen geprüft. Die Überprüfung auf Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung von Wertpapieren erfolgt auch nach Einlieferung.
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Prüfungspflicht des Kreditinstituts. Z 71. Ob inländische Wertpapiere von Aufgeboten, Zahlungssperren und dergleichen betroffen sind, wird einmalig aus Anlass der Einlieferung beim Kreditinstitut von diesem an Hand anhand der ihm zur Verfügung stehenden inländischen inlän- dischen Unterlagen geprüft. Die Überprüfung auf Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung von Wertpapieren erfolgt auch nach Einlieferung.
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Prüfungspflicht des Kreditinstituts. Z 71. 71 Ob inländische Wertpapiere von Aufgeboten, Zahlungssperren und dergleichen betroffen sind, wird einmalig aus Anlass der Einlieferung beim Kreditinstitut von diesem an Hand der ihm zur Verfügung stehenden inländischen Unterlagen geprüft. Die Überprüfung auf Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung von Wertpapieren erfolgt auch nach Einlieferung.
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Prüfungspflicht des Kreditinstituts. Z 7170. Ob inländische Wertpapiere von Aufgeboten, Zahlungssperren und dergleichen betroffen sind, wird einmalig aus Anlass der Einlieferung beim Kreditinstitut von diesem an Hand anhand der ihm zur Verfügung stehenden inländischen Unterlagen geprüft. Die Überprüfung auf Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung von Wertpapieren Wert- papieren erfolgt auch nach Einlieferung.
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Prüfungspflicht des Kreditinstituts. Z 71. Ob inländische Wertpapiere von Aufgeboten, Zahlungssperren und dergleichen betroffen sind, wird einmalig aus Anlass der Einlieferung beim Kreditinstitut von diesem an Hand der ihm zur Verfügung stehenden inländischen Unterlagen geprüft. Die Überprüfung auf Aufgebotsverfahren Auf- gebotsverfahren zur Kraftloserklärung von Wertpapieren erfolgt auch nach Einlieferung.
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Prüfungspflicht des Kreditinstituts. Z 71. Ob inländische Wertpapiere von Aufgeboten, Zahlungssperren Zahlungs- sperren und dergleichen betroffen sind, wird einmalig aus Anlass An- lass der Einlieferung beim Kreditinstitut von diesem an Hand anhand der ihm zur Verfügung stehenden inländischen Unterlagen geprüft. Die Überprüfung auf Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung von Wertpapieren erfolgt auch nach Einlieferung.
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Prüfungspflicht des Kreditinstituts. Z 71. Z.69 Ob inländische Wertpapiere von Aufgeboten, Zahlungssperren und dergleichen betroffen sind, wird einmalig aus Anlass der Einlieferung beim Kreditinstitut von diesem an Hand der ihm zur Verfügung stehenden inländischen Unterlagen geprüft. Die Überprüfung auf Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung von Wertpapieren erfolgt auch nach Einlieferung.. X.
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