Prüfungsumfang Treuhänder Musterklauseln

Prüfungsumfang Treuhänder. Der Treuhänder prüft lediglich das Vorliegen der vorstehend beschriebenen formalen Voraussetzungen. Eine inhaltliche Prüfung der Richtigkeit oder Qualität des Verkehrswertgutachtens findet insbesondere nicht statt.
Prüfungsumfang Treuhänder. Der Treuhänder prüft nicht die Zweckmäßigkeit und Durch- führbarkeit der von der Gesellschaft geplanten Projektentwicklungen. Ebenso wenig prüft der Treuhänder die Preiswürdigkeit oder die rechnerische Richtigkeit der von der Gesellschaft aufgestellten Kostenschätzung. Er prüft auch nicht den Erwarteten Verkehrswert.
Prüfungsumfang Treuhänder. Es ist Aufgabe des Treuhänders, vor Auszahlung der Gelder die vorgenannten Voraussetzungen zu prüfen. Als geeigneter Nachweis ist die Vorlage von Kopien der entsprechenden Unterlagen ausreichend. Der Treuhänder prüft lediglich das Vor- liegen der vorstehend beschriebenen formalen Kriterien. Eine darüber hinausgehende Rich- tigkeitskontrolle erfolgt durch ihn nicht.
Prüfungsumfang Treuhänder. Es ist Aufgabe des Treuhänders, vor Freigabe der Gelder die vorgenannten Voraussetzungen zu prüfen. Als geeigneter Nachweis ist die Vorlage von Kopien der entsprechenden Unterlagen ausreichend. Die Prüfung ist formaler Natur, der Treuhänder ist insbesondere nicht verpflichtet, die Unterlagen auf Richtigkeit oder Echtheit oder Wirksamkeit zu prüfen. Der Treuhänder prüft also nicht, ob tatsächlich die Gesellschaft für die nächsten 18 Monate (vom 1. Mai 2025 bis zum

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  • Leistungsumfang 4.1 Der Umfang der vertraglichen Reiseleistung ergibt sich grundsätzlich aus der für den im Reisezeitraum maßgeblichen Leistungsbeschreibung und den Angaben der Reisebestätigung unter Xxxxxxx sämtlicher darin enthaltener Hinweise und Erläuterungen. Die Leistungen von ICO bestehen aus der Beförderung und Unterbringung und weiteren Leistungen für die angemeldeten Personen wie in der Reisebestätigung nebst sämtlichen darin enthaltenen Hinweisen und Erläuterungen angegeben. Nebenabreden oder sonstige abweichende Vereinbarungen, die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen der schriftlichen Bestätigung der ICO. 4.2 Vom Leistungsumfang nicht erfasst sind insbesondere Flüge oder sonstige Zubringerdienste vom Heimatort der Reisenden zum Einschiffungshafen sowie vom Ausschiffungshafen zurück, oder Hotelarrangements vor oder nach der Kreuzfahrt, es sei denn, diese Leistungen sind Teil der in der Leistungsbeschreibung beschriebenen und bestätigten vertraglichen Leistung. Sind diese Leistungen (z.B. manche Anreisepakete) nicht Teil der Leistungsbeschreibung können die Anmeldenden solche Leistungen auf Anfrage nach ihren Vorgaben zusammenstellen lassen. Sie werden von ICO, wennmöglich, als Zusatzleistungbestätigtundwerdeninsoweit Teil des Pauschalreisevertragessolangeessichnichtum vermittelte Leistungen handelt. Soweit sich hieraus gesonderte Regelungen für die Anmeldenden ergeben, werden sie stets dann hingewiesen, wenn AGB anderer Leistungsträger einzubeziehen sind. Wenn diese Leistungen ausdrücklich und unmissverständlich als Fremdleistung und unter Angabe des vermittelten Leistungsträgers gekennzeichnet sind, gehören sie nicht zum Leistungsumfang des Veranstalters ICO. Bei Widersprüchen ist die Reisebestätigung maßgebend. 4.3 Die Übermittlung der Reisedokumente hat gegenüber den Anmeldenden oder dem von ihnen beauftragten Reise- büro bis spätestens sieben Tage vor dem Reisebeginn zu erfolgen, wenn der Reisepreis vollständig gezahlt und das Bordmanifest ausgefüllt ist. Sind die Reisedokumente wider Erwarten noch nicht angekommen, haben sich die An- meldenden dringend mit dem von Ihnen beauftragten Reisebüro, ansonsten mit ICO zur Klärung in Verbindung zu setzen.