Zulässige Verwendungszwecke Musterklauseln

Zulässige Verwendungszwecke. Die Dienste sind nur für die Verwendung durch (a) gemeinnützige Bildungseinrichtungen oder (b) andere gemeinnützige Organisationen (nach Definition in den jeweils relevanten Statuten) zulässig.
Zulässige Verwendungszwecke. Aus den Gesicherten Mitteln können bei einem Immobi- lienerwerb sowohl der Erwerbspreis als auch sämtliche Erwerbsnebenkosten finanziert wer- den. Zu den Erwerbsnebenkosten zählen neben den Notargebühren, den Gerichtskosten, der Grunderwerbsteuer sowie den Kosten für das Verkehrswertgutachten und den Makler unter anderem auch sämtliche für den Erwerb der Immobilie anfallende Kosten, wie z.B. Kosten für die Erstellung des Immobilien-Business-Plans, Kosten für die Auswahl der Immo- bilie sowie Kosten für die Prüfung der wirtschaftlichen, rechtlichen und technischen Verhält- nisse der Immobilie. Die Erwerbsnebenkosten dürfen auch ohne Bestellung eines Grund- pfandrechts zugunsten des Treuhänders vorab aus Gesicherten Mitteln finanziert werden. Die Emittentin ist auch berechtigt, von ihr erworbene Immobilien als Sacheinlage in mit ihr verbundene Gesellschaften einzubringen und die in diesem Zusammenhang gegenüber Drit- ten entstehenden Kosten aus Gesicherten Mittel zu begleichen. Schließlich können Gesi- cherte Mittel zur Zahlung auf Verbindlichkeiten aus Projektentwicklungs- und Generalunter- nehmerverträgen gemäß § 11.4 d) eingesetzt werden.
Zulässige Verwendungszwecke. Aus den Gesicherten Mitteln können bei einem Immobi- lienerwerb sowohl der Erwerbspreis als auch sämtliche Erwerbsnebenkosten finanziert wer- den. Zu den Erwerbsnebenkosten zählen neben den Notargebühren, den Gerichtskosten, der Grunderwerbsteuer sowie den Kosten für das Verkehrswertgutachten und den Makler unter anderem auch sämtliche für den Erwerb der Immobilie anfallenden Kosten, wie z.B. Kosten für die Erstellung des Immobilien-Business-Plans, Kosten für die Auswahl der Immobilie sowie Kosten für die Prüfung der wirtschaftlichen, rechtlichen und technischen Verhältnisse der Im- mobilie. Die Erwerbsnebenkosten dürfen auch ohne Bestellung eines Grundpfandrechts zu- gunsten des Treuhänders vorab aus Gesicherten Mitteln finanziert werden. Die Emittentin ist auch berechtigt, von ihr erworbene Immobilien als Sacheinlage in mit ihr verbundene Gesell- schaften einzubringen und die in diesem Zusammenhang gegenüber Dritten entstehenden Kosten aus Gesicherten Mittel zu begleichen. Schließlich können Gesicherte Mittel zur Zah- lung auf Verbindlichkeiten aus Projektentwicklungs- und Generalunternehmerverträgen ge- mäß §§ 5.2 d) und 6 eingesetzt werden. Die Verwendung der Mittel zu einem zulässigen Zweck ist dem Treuhänder durch Vorlage eines Vertrages aus dem sich der Zweck ergibt, ge- gebenenfalls durch Vorlage einer Rechnung sowie Anweisung zur Zahlung auf das im Vertrag oder in der Rechnung angegebene Konto nachzuweisen. 6.1 Projektentwicklung. Der Treuhänder ist verpflichtet, der Gesellschaft die für die Durchfüh- rung der Projektentwicklung (vgl. § 5.2 d)) erforderlichen Gesicherten Mittel entsprechend der nachfolgenden Regelungen freizugeben, sofern diese ihm die nachfolgend näher be- schriebenen Nachweise vorlegt und die übrigen Voraussetzungen für eine Auszahlung Gesi- cherter Mittel, insbesondere gemäß § 5, erfüllt sind.
Zulässige Verwendungszwecke. Aus dem Emissionserlös können sämtliche mit ei- nem Immobilienerwerb im Zusammenhang stehende Kosten finanziert werden. Dazu zählen insbesondere der Erwerbspreis, sämtliche Erwerbsnebenkosten als auch die allgemeinen in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten der Geschäftstätigkeit. Zu den Erwerbsnebenkosten zählen neben den Notargebühren, den Gerichtskosten, der Grunderwerbsteuer sowie den Kosten für das Verkehrswertgutachten und den Makler unter anderem auch sämtliche im Zusammenhang mit dem Erwerb der Immobilie anfal- lende Kosten, wie z.B. Kosten für die Erstellung eines Immobilien-Business-Plans, Kos- ten für die Auswahl der Immobilie sowie Kosten für die Prüfung der wirtschaftlichen, rechtlichen und technischen Verhältnisse der Immobilie. Die Emittentin ist auch berech- tigt, von ihr erworbene Immobilien als Sacheinlage in mit ihr verbundene Gesellschaften einzubringen und die in diesem Zusammenhang gegenüber Dritten entstehenden Kos- ten aus dem Emissionserlös zu begleichen. Bei einer Investition in eine Projektentwick- lung kann der Emissionserlös weiterhin insbesondere zur Zahlung auf Verbindlichkeiten aus Projektentwicklungs- und Generalunternehmerverträgen eingesetzt werden, ist in- des hierauf nicht beschränkt, vielmehr ist die Emittentin berechtigt, sämtliche in diesem Zusammenhang anfallende Kosten aus dem Emissionserlös zu zahlen. Hierzu gehören, ohne Anspruch auf Vollständigkeit, etwa Honorare der Architekten, Generalunterneh- mer, Bauunternehmen, Behörden.

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  • Verwendungszweck Derivative Instrumente dürfen als Teil der Anlagestrategie bis zu 34 % des Fondsvermögens (berechnet auf Basis der aktuellen Marktpreise) und zur Absicherung eingesetzt werden. Dadurch kann sich das Verlustri- siko bezogen auf im Fonds befindliche Vermögenswerte zumindest zeitweise erhöhen. Der Einsatz derivativer Instrumente zur Absicherung/Ertragssicherung bedeutet, dass der Einsatz derivativer Instrumente zur Reduzierung von bestimmten Risiken des Fonds erfolgt (z.B. Marktrisiko), taktischer Natur ist und somit eher kurzfristig erfolgt. Der Einsatz derivativer Instrumente als Teil der Anlagestrategie bedeutet, dass derivative Instrumente auch als Ersatz für die direkte Veranlagung in Vermögensgegenstände sowie insbesondere mit dem Ziel der Er- tragssteigerung eingesetzt werden können. Der Einsatz derivativer Instrumente zur permanenten Absicherung bedeutet, dass versucht wird, bestimmte Risiken (z.B. Währungsrisiko) durch den Einsatz derivativer Instrumente zur Gänze auszuschalten (langfris- tige und dauerhafte Absicherung).

  • Kopplungsklausel Eine Einrichtung, die nicht Partei dieser Klauseln ist, kann diesen Klauseln mit Zustimmung der Parteien jederzeit entweder als Datenexporteur oder als Datenimporteur beitreten, indem sie die Anlage ausfüllt und Anhang I.A unterzeichnet.

  • Automatisierte Entscheidungsfindung Zur Begründung und Durchführung dieses Vertrages findet keine automatisierte Entscheidungsfindung einschließlich Profiling statt.

  • Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Anwendungsbereich Die Bedingungen der Z 63 bis 67 gelten für Wertpapiere und andere Werte, selbst wenn sie nicht verbrieft sind.

  • Nutzungssperre 5.1. Trade Republic ist berechtigt, den Zugang zum Depot ganz oder teilweise zu sperren, wenn sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit des Online-Brokerage und/oder der personalisierten Sicherheitsmerkmale dies rechtfertigen. 5.2. Eine Berechtigung zur Sperre besteht insbesondere, wenn der Verdacht einer nicht autorisierten oder einer betrügerischen Verwendung der Sicherheitsmerkmale besteht oder dies zu befürchten ist. Der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung der personalisierten Sicherheitsmerkmale besteht insbesondere dann, wenn es zu wiederholten Fehlversuchen der Anmeldung in der Applikation kommt, die Prüfung im Rahmen des Zugriffs- und Authentifizierungsverfahrens wiederholt nicht positiv ausfällt oder die Applikation meldet, dass sie nicht auf einem vom Hersteller erlaubten Betriebssystem (z.B. durch Jailbreak) läuft. 5.3. Trade Republic darf eine Sperre auch dann veranlassen, wenn Trade Republic zur Kündigung des Rahmenvertrages aus wichtigem Grund berechtigt ist.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Konkretisierung des Auftragsinhalts (1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten (2) Art der Daten (3) Kategorien betroffener Personen