Psychotherapie. (1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für ambulante Psychotherapie, wenn und soweit der Versicherer zuvor im Rahmen eines Konsiliar- und Gut- achterverfahrens eine schriftliche Leistungszusage erteilt hat. Leistungen werden nur für die in der Gesetzlichen Krankenversicherung entsprechend den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses in Abhängigkeit von bestimmten Diagnosen a) zugelassenen Verfahren b) bei Inanspruchnahme entsprechend qualifizierter Vertragsärzte oder zu- gelassener psychologischer Psychotherapeuten c) bis zum jeweils festgelegten Höchstumfang zugesagt. (2) Für die folgenden Maßnahmen ist eine Zusage ausgeschlossen: Maßnahmen zur beruflichen Anpassung und Berufsförderung, Erziehungs- beratung, Sexualberatung, körperbezogene Therapieverfahren, darstellende Gestaltungstherapie sowie heilpädagogische oder sonstige Maßnahmen, für die die Gesetzliche Krankenversicherung keine Leistungen vorsieht. (3) Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden, sofern nicht Abzüge für einen vertraglich vereinbarten Selbstbehalt vorzunehmen sind, zu 100 Prozent ersetzt a) bei Ärzten bis zu den in Nr. 1 Abs. 2 und 3 genannten Höchstsätzen, b) bei Psychotherapeuten gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 MB/BT 2009 bis zum 1,8fachen des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Psychothera- peuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (GOP); Nr. 1 Abs. 3 gilt entsprechend. 3. —
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Samples: Krankenversicherungsvertrag
Psychotherapie. (1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für ambulante Psychotherapie, wenn und soweit der Versicherer zuvor im Rahmen eines Konsiliar- und Gut- achterverfahrens Gutachterverfahrens eine schriftliche Leistungszusage erteilt hat. Leistungen Leis- tungen werden nur für die in der Gesetzlichen gesetzlichen Krankenversicherung entsprechend ent- sprechend den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses in Abhängigkeit von bestimmten Diagnosen
a) zugelassenen Verfahren
b) bei Inanspruchnahme entsprechend qualifizierter Vertragsärzte oder zu- gelassener zugelassener psychologischer Psychotherapeuten
c) bis zum jeweils festgelegten Höchstumfang zugesagt.
(2) Für die folgenden Maßnahmen ist eine Zusage ausgeschlossen: Maßnahmen zur beruflichen Anpassung und Berufsförderung, Erziehungs- beratungErzie- hungsberatung, Sexualberatung, körperbezogene Therapieverfahren, darstellende Gestaltungstherapie sowie heilpädagogische oder sonstige Maßnahmen, für die die Gesetzliche gesetzliche Krankenversicherung keine Leistungen Leis- tungen vorsieht.
(3) Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden, sofern nicht Abzüge für einen vertraglich vereinbarten Selbstbehalt vorzunehmen sind, zu 100 Prozent ersetzt
a) bei Ärzten bis zu den in Nr. 1 Abs. 2 und 3 genannten Höchstsätzen,
b) bei Psychotherapeuten gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 MB/BT 2009 bis zum 1,8fachen des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Psychothera- peuten Psychothe- rapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (GOP); Nr. 1 Abs. 3 gilt entsprechend. 3. —.
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Samples: Tarifbedingungen
Psychotherapie. (1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für ambulante PsychotherapiePsycho- therapie, wenn und soweit der Versicherer zuvor im Rahmen eines Konsiliar- und Gut- achterverfahrens Gutachterverfahrens eine schriftliche Leistungszusage Leistungszu- sage erteilt hat. Leistungen werden nur für die in der Gesetzlichen gesetzli- chen Krankenversicherung entsprechend den Richtlinien des Gemeinsamen Ge- meinsamen Bundesausschusses in Abhängigkeit von bestimmten Diagnosen
a) zugelassenen Verfahren
b) bei Inanspruchnahme entsprechend qualifizierter Vertragsärzte Vertragsärz- te oder zu- gelassener zugelassener psychologischer Psychotherapeuten
c) bis zum jeweils festgelegten Höchstumfang zugesagt.
(2) Für die folgenden Maßnahmen ist eine Zusage ausgeschlossen: Maßnahmen zur beruflichen Anpassung und Berufsförderung, Erziehungs- beratungEr- ziehungsberatung, Sexualberatung, körperbezogene TherapieverfahrenTherapiever- fahren, darstellende Gestaltungstherapie sowie heilpädagogische oder sonstige Maßnahmen, für die die Gesetzliche Krankenversicherung gesetzliche Krankenversi- cherung keine Leistungen vorsieht.
(3) Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden, sofern nicht Abzüge für einen vertraglich vereinbarten Selbstbehalt vorzunehmen vorzuneh- men sind, zu 100 Prozent ersetzt
a) bei Ärzten bis zu den in Nr. 1 Abs. 2 und 3 genannten Höchstsätzen,
b) bei Psychotherapeuten gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 MB/BT 2009 bis zum 1,8fachen des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Psychothera- peuten Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten Jugendlichenpsychothe- rapeuten (GOP); Nr. 1 Abs. 3 gilt entsprechend. 3. —.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Den Basistarif
Psychotherapie. (1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für ambulante Psychotherapie, wenn und soweit der Versicherer zuvor im Rahmen eines Konsiliar- und Gut- achterverfahrens Gutachterverfahrens eine schriftliche Leistungszusage erteilt hat. Leistungen werden nur für die in der Gesetzlichen Krankenversicherung Krankenversiche- rung entsprechend den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses in Abhängigkeit von bestimmten Diagnosen
a) zugelassenen Verfahren
b) bei Inanspruchnahme entsprechend qualifizierter Vertragsärzte oder zu- gelassener zugelassener psychologischer Psychotherapeuten
c) bis zum jeweils festgelegten Höchstumfang zugesagt.
(2) Für die folgenden Maßnahmen ist eine Zusage ausgeschlossen: Maßnahmen zur beruflichen Anpassung und Berufsförderung, Erziehungs- beratungErziehungsberatung, Sexualberatung, körperbezogene Therapieverfahren, darstellende Gestaltungstherapie sowie heilpädagogische oder sonstige Maßnahmen, für die die Gesetzliche Krankenversicherung keine Leistungen vorsieht.
(3) Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden, sofern nicht Abzüge für einen vertraglich vereinbarten Selbstbehalt vorzunehmen sind, zu 100 Prozent ersetzt
a) bei Ärzten bis zu den in Nr. 1 Abs. 2 und 3 genannten Höchstsätzen,
b) bei Psychotherapeuten gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 MBAVB/BT 2009 bis zum 1,8fachen des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Psychothera- peuten Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (GOP); Nr. 1 Abs. 3 gilt entsprechend. 3. —.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Den Basistarif
Psychotherapie. (1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für ambulante PsychotherapiePsychothera- pie, wenn und soweit der Versicherer zuvor im Rahmen eines Konsiliar- Konsi- liar- und Gut- achterverfahrens Gutachterverfahrens eine schriftliche Leistungszusage erteilt hat. Leistungen werden nur für die in der Gesetzlichen Krankenversicherung Krankenversi- cherung entsprechend den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses Bundes- ausschusses in Abhängigkeit von bestimmten Diagnosen
a) zugelassenen Verfahren
b) bei Inanspruchnahme entsprechend qualifizierter Vertragsärzte oder zu- gelassener zugelassener psychologischer Psychotherapeuten
c) bis zum jeweils festgelegten Höchstumfang zugesagt.
(2) Für die folgenden Maßnahmen ist eine Zusage ausgeschlossen: Maßnahmen zur beruflichen Anpassung und Berufsförderung, Erziehungs- beratungErzie- hungsberatung, Sexualberatung, körperbezogene TherapieverfahrenTherapieverfah- ren, darstellende Gestaltungstherapie sowie heilpädagogische oder sonstige Maßnahmen, für die die Gesetzliche Krankenversicherung keine Leistungen vorsieht.
(3) Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden, sofern nicht Abzüge Ab- xxxx für einen vertraglich vereinbarten Selbstbehalt vorzunehmen sind, zu 100 Prozent ersetzt
a) bei Ärzten bis zu den in Nr. 1 Abs. 2 und 3 genannten HöchstsätzenHöchst- sätzen,
b) bei Psychotherapeuten gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 MB/BT 2009 bis zum 1,8fachen des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Psychothera- peuten Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten Jugendlichenpsychothera- peuten (GOP); Nr. 1 Abs. 3 gilt entsprechend. 3. —.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen (Avb) Für Den Basistarif