Qualifizierte Nachrangigkeit Musterklauseln

Qualifizierte Nachrangigkeit. Der Darlehensgeber erklärt hiermit ausdrücklich und unwiderruflich im Sinne von § 67 Abs 3 Insolvenzordnung, dass er Befriedigung seiner Forderungen aus diesem Vertrag erst nach Beseitigung eines negativen Eigenkapitals (§ 225 Abs 1 UGB) oder im Fall der Liquidation nach Befriedigung aller Gläubiger begehrt und dass wegen dieser Verbindlichkeiten kein Insolvenzverfahren eröffnet zu werden braucht. Zahlungen durch die Darlehensnehmerin erfolgen daher nur, wenn ein positives Eigenkapital vorliegt und soweit die Auszahlung des jeweils fälligen Betrags keine Insolvenz der Darlehensnehmerin bewirken würde. Sofern fällige Beträge aufgrund der vorgenannten Einschränkungen nicht ausbezahlt werden, erfolgt die Auszahlung jeweils zum nächstmöglichen Termin. Bis zu diesem Zeitpunkt werden solche Beträge mit dem Zinssatz gemäß Punkt 6. verzinst. Für den Fall der Eröffnung eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Darlehensnehmerin werden solange keine Zahlungen an den Darlehensgeber geleistet, bis die Ansprüche sämtlicher nicht nachrangigen Gläubiger vollständig befriedigt worden sind. Der Darlehensgeber nimmt zu Kenntnis, dass es in einem solchen Fall in der Regel zu einem Totalausfall des Darlehensbetrages (samt Zinsen) kommen wird. Etwaige Ansprüche der Darlehensnehmerin gegenüber dem Darlehensgeber dürfen nicht mit dem Darlehensbetrag oder den Zinsen verrechnet werden. Eine etwaige Aufrechnung durch die Darlehensnehmerin ist somit explizit ausgeschlossen.
Qualifizierte Nachrangigkeit. (1) Die Forderungen der Inhaber dieses Genussrechts, d.h. alle etwaige Rückzahlungs-, Zins- und sonstigen Ansprüche aus dieser Genussrechtsvereinbarung treten gegenüber den bestehenden und zukünftigen Forderungen sämtlicher anderer Gläubiger des Emittenten, mit Ausnahme sol- cher Gläubiger, die selbst eine entsprechende Nachrangerklärung für ihre Forderung abgegeben haben, ausdrücklich im Rang zurück. Im Falle eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens über das Vermögen des Emittenten oder deren Liquidation werden die Genussrechte daher erst nach Befriedigung nicht nachrangiger Gläubiger zurückbezahlt.
Qualifizierte Nachrangigkeit. Die Forderungen der Inhaber dieses Genussrechts, d.h. alle etwaige Rückzahlungs-, Zins- und sonstigen Ansprüche aus dieser Genussrechtsvereinbarung treten gegenüber den bestehenden und zukünftigen Forderungen sämtlicher anderer Gläubiger des Emittenten, mit Ausnahme sol- cher Gläubiger, die selbst eine entsprechende Nachrangerklärung für ihre Forderung abgegeben haben, ausdrücklich im Rang zurück. Im Falle eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens über das Vermögen des Emittenten oder dessen Liquidation werden die Genussrechte daher erst nach Befriedigung nicht nachrangiger Gläubiger zurückbezahlt. Sämtliche Genussrechte sind im Verhältnis untereinander gleichrangig. Die Rückzahlung auch einzelner Genussrechtbeträge, Zinszahlungen oder sonstige Leistungen aus dieser Vereinbarung können solange und soweit nicht verlangt werden, wie diese Leistungen beim Emittenten einen Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens darstellen. Die nachrangigen Ansprüche dürfen auch nicht durch Aufrechnung erfüllt werden. Erhält der Inhaber des Genussrechtes Zahlungen oder Leistungen, welche gegen die Nachrang- abrede verstoßen, hat er diese ungeachtet anderer Vereinbarungen unverzüglich zurück zu ge- währen.
Qualifizierte Nachrangigkeit. 14.1 Der Darlehensgeber tritt hiermit mit seinen Forderungen auf Rückzahlung des Darlehens und auf Verzinsung im Rang hinter die in § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 InsO bezeichneten Forderungen zurück. In einem etwaigen Insolvenzverfahren kann der Darlehensgeber eine Befriedigung seiner Ansprüche nur im Rang des § 39 Abs. 2 InsO verlangen. Der Darlehensgeber kann ab sofort und außerhalb eines etwaigen Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Darlehensnehmerin eine Befriedigung seiner Ansprüche nur insoweit verlangen, als das Vermögen der Darlehensnehmerin nicht zur Deckung der Schulden gegenüber sonstigen Gläubigern benötigt wird (ungebundenes Vermögen). Sofern fällige Beträge aufgrund der vorgenannten Einschränkungen nicht ausbezahlt werden, erfolgt die Auszahlung jeweils zum nächstmöglichen Termin. Bis zu diesem Zeitpunkt werden solche Beträge mit dem Zinssatz gemäß Punkt 11.1 verzinst.
Qualifizierte Nachrangigkeit. 14.1 Der Darlehensgeber erklärt hiermit ausdrücklich und unwiderruflich im Sinne von § 67 Abs 3 Insolvenzordnung, dass er Befriedigung seiner Forderungen aus diesem Vertrag erst nach Beseitigung eines negativen Eigenkapitals (§ 225 Abs 1 UGB) oder im Fall der Liquidation nach Befriedigung aller Gläubiger begehrt und dass wegen dieser Verbindlichkeiten kein Insolvenzverfahren eröffnet zu werden braucht. Zahlungen durch die Darlehensnehmerin erfolgen daher nur, wenn ein positives Eigenkapital vorliegt und soweit die Auszahlung des jeweils fälligen Betrags keine Insolvenz der Darlehensnehmerin bewirken würde. Sofern fällige Beträge aufgrund der vorgenannten Einschränkungen nicht ausbezahlt werden, erfolgt die Auszahlung jeweils zum nächstmöglichen Termin. Bis zu diesem Zeitpunkt werden solche Beträge mit dem Zinssatz gemäß Punkt 10.1 verzinst.

Related to Qualifizierte Nachrangigkeit

  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.