Qualifizierte Nachrangigkeit Musterklauseln

Qualifizierte Nachrangigkeit. Mit Abschluss des Darlehensvertrags erklärt der Investor ausdrücklich und unwiderruflich gemäß § 67 Abs. 3 Insolvenzordnung, dass er die Befriedigung seiner Forderungen aus dem Darlehen (einschließlich der Gesamtzinsen) erst nach Beseitigung eines negativen Eigenkapitals (§ 225 Abs. 1 UGB) oder im Fall der Liquidation nach Befriedigung aller Gläubiger begehrt und dass wegen dieser Verbindlichkeiten kein Insolvenzverfahren eröffnet zu werden braucht. Zahlungen durch die Emittentin erfolgen daher nur, wenn ein positives Eigenkapital der Emittentin vorliegt und soweit die Auszahlung des jeweils fälligen Betrags keine Insolvenz der Emittentin bewirken würde; werden fällige Beträge aufgrund solcher Einschränkungen nicht ausbezahlt, erfolgt die Auszahlung jeweils zum nächstmöglichen Termin und wird bis dahin mit dem Zinssatz der Veranlagung verzinst. Für den Fall der Eröffnung eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Emittentin wird ausdrücklich die Nachrangigkeit der Forderungen aus dem Darlehensvertrag gegenüber sämtlichen Forderungen anderer Gläubiger vereinbart, mit Ausnahme solcher Forderungen, für die ebenfalls eine Nachrangigkeit vereinbart wurde, sodass Zahlungen an den Anleger solange nicht geleistet werden, bis die Ansprüche der nicht nachrangigen Gläubiger vollständig befriedigt sind. Ansprüche von Anlegern aus der Veranlagung werden bei der Beurteilung, ob ein negatives Eigenkapital vorliegt oder nicht, gleichbehandelt. Die Befriedigung von Ansprüchen von Anlegern aus der Veranlagung erfolgt somit stets an sämtliche Anleger pro rata im Verhältnis ihrer jeweiligen Ansprüche aus der Veranlagung gegen die Emittentin.
Qualifizierte Nachrangigkeit. (1) Die Forderungen der Inhaber dieses Genussrechts, d.h. alle etwaige Rückzahlungs-, Zins- und sonstigen Ansprüche aus dieser Genussrechtsvereinbarung treten gegenüber den bestehenden und zukünftigen Forderungen sämtlicher anderer Gläubiger des Emittenten, mit Ausnahme sol- cher Gläubiger, die selbst eine entsprechende Nachrangerklärung für ihre Forderung abgegeben haben, ausdrücklich im Rang zurück. Im Falle eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens über das Vermögen des Emittenten oder deren Liquidation werden die Genussrechte daher erst nach Befriedigung nicht nachrangiger Gläubiger zurückbezahlt. (2) Die Rückzahlung auch einzelner Genussrechtbeträge, Zinszahlungen oder sonstige Leistungen aus dieser Vereinbarung können solange und soweit nicht verlangt werden, wie diese Leistungen beim Emittenten einen Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens darstellen. (3) Die nachrangigen Ansprüche dürfen auch nicht durch Aufrechnung erfüllt werden. (4) Erhält der Inhaber des Genussrechtes Zahlungen oder Leistungen, welche gegen die Nach- rangabrede verstoßen, hat er diese ungeachtet anderer Vereinbarungen unverzüglich zurückzu- gewähren. (5) Sämtliche Genussrechte sind im Verhältnis untereinander gleichrangig.
Qualifizierte Nachrangigkeit. 14.1 Der Darlehensgeber tritt hiermit mit seinen Forderungen auf Rückzahlung des Darlehens und auf Verzinsung im Rang hinter die in § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 InsO bezeichneten Forderungen zurück. In einem etwaigen Insolvenzverfahren kann der Darlehensgeber eine Befriedigung seiner Ansprüche nur im Rang des § 39 Abs. 2 InsO verlangen. Der Darlehensgeber kann ab sofort und außerhalb eines etwaigen Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Darlehensnehmerin eine Befriedigung seiner Ansprüche nur insoweit verlangen, als das Vermögen der Darlehensnehmerin nicht zur Deckung der Schulden gegenüber sonstigen Gläubigern benötigt wird (ungebundenes Vermögen). Sofern fällige Beträge aufgrund der vorgenannten Einschränkungen nicht ausbezahlt werden, erfolgt die Auszahlung jeweils zum nächstmöglichen Termin. Bis zu diesem Zeitpunkt werden solche Beträge mit dem Zinssatz gemäß Punkt 11.1 verzinst. 14.2 Dieser Rangrücktritt gilt sowohl vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens als auch in einem etwaigen Insolvenzverfahren, jedoch nur, solange und soweit durch eine teilweise oder vollständige Befriedigung der Ansprüche der Darlehensnehmerin eine Überschuldung oder eine Zahlungsunfähigkeit der Darlehensnehmerin entsteht oder zu entstehen droht. Der Darlehensgeber nimmt zu Kenntnis, dass es in einem solchen Fall in der Regel zu einem Totalausfall des Darlehensbetrages (samt Zinsen) kommen wird. 14.3 Diese Vereinbarung stellt keinen Verzicht auf die Forderung dar. 14.4 Dieser Vereinbarung kann als Vertrag zu Gunsten der Gläubigergesamtheit der Darlehensnehmerin gemäß § 328 BGB nicht durch eine Abrede der Darlehensnehmerin mit dem Darlehensgeber aufgehoben werden, wenn dadurch eine Überschuldung oder eine Zahlungsunfähigkeit der Darlehensnehmerin entsteht. Ein Recht der Gläubigergesamtheit wird nicht begründet, wenn eine zur Deckung sämtlicher Verbindlichkeiten genügende (liquide) Vermögensmasse vorhanden ist. 14.5 Etwaige Ansprüche der Darlehensnehmerin gegenüber dem Darlehensgeber dürfen nicht mit dem Darlehensbetrag oder den Zinsen verrechnet werden. Eine etwaige Aufrechnung durch die Darlehensnehmerin ist somit explizit ausgeschlossen.
Qualifizierte Nachrangigkeit. Die Forderungen der Inhaber dieses Genussrechts, d.h. alle etwaige Rückzahlungs-, Zins- und sonstigen Ansprüche aus dieser Genussrechtsvereinbarung treten gegenüber den bestehenden und zukünftigen Forderungen sämtlicher anderer Gläubiger der Emittenten, mit Ausnahme solcher Gläubiger, die selbst eine entsprechende Nachrangerklärung für ihre Forderung abgegeben haben, ausdrücklich im Rang zurück. Im Falle eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens über das Vermögen der Emittenten oder deren Liquida- tion werden die Genussrechte daher erst nach Befriedigung nicht nachrangiger Gläubiger zurückbezahlt. Sämtliche Genussrechte sind im Verhältnis untereinander gleichrangig. Die Rückzahlung auch einzelner Genussrechtbeträge, Zinszahlungen oder sonstige Leistungen aus dieser Vereinbarung können solange und soweit nicht verlangt werden, wie diese Leistungen beim Emittenten einen Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens darstellen. Die nachrangigen Ansprüche dürfen auch nicht durch Aufrechnung erfüllt werden. Erhält der Inhaber des Genussrechtes Zahlungen oder Leistungen, welche gegen die Nachrangabrede verstoßen, hat er diese ungeachtet anderer Vereinbarungen unverzüglich zurück zu gewähren.

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