Qualifizierter Rangrücktritt Musterklauseln

Qualifizierter Rangrücktritt. Zur Vermeidung einer insolvenzrechtlichen Überschuldung des Darlehensnehmers im Sinne von § 19 Abs. 2 Insolvenzordnung sowie für den Fall der Durchführung eines Liquidationsverfahrens vereinbaren der Darlehensgeber und der Darlehensnehmer hiermit gemäß § 39 Abs. 2 Insolvenzordnung hinsichtlich sämtlicher gegenwärtiger und zukünftiger Ansprüche des Darlehensgebers aus diesem Vertrag – ein- schließlich Verzinsung und Ansprüchen infolge einer etwaigen Kündigung – („Nachrangforderungen“) einen Nachrang in der Weise, dass die Ansprüche erst nach sämtlichen in § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 Insol- venzordnung bezeichneten Ansprüchen und Forderungen aller bestehenden und zukünftigen Gläubiger des Darlehensnehmers (mit Ausnahme anderer Rücktrittsgläubiger und gleichrangiger Gläubiger) zu be- friedigen sind. Alle Teil-Darlehen sind untereinander gleichrangig. Die Nachrangforderungen des Darlehensgebers können nur aus künftigen Jahresüberschüssen, einem etwaigen Liquidationsüberschuss oder aus sonstigem freien Vermögen, das nach Befriedigung aller an- deren Gläubiger des Darlehensnehmers (mit Ausnahme anderer Rücktrittsgläubiger und gleichrangiger Gläubiger) verbleibt, beglichen werden. Der Darlehensgeber verpflichtet sich, seine Nachrangforderungen solange und soweit nicht geltend zu machen, wie die Befriedigung dieser Forderungen einen Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfah- rens über das Vermögen des Darlehensnehmers herbeiführen würde, also zu einer Zahlungsunfähigkeit des Darlehensnehmers im Sinne von § 17 Insolvenzordnung oder einer Überschuldung des Darlehens- nehmers im Sinne von § 19 Insolvenzordnung (in ihrer im jeweiligen Zeitpunkt geltenden Fassung) füh- ren würde (qualifizierter Rangrücktritt).
Qualifizierter Rangrücktritt. 8.1 Die Geltendmachung sämtlicher Forderungen des Crowd-Investors aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag gegen das Unternehmen, insbesondere der Forderungen auf Rückzahlung des Darlehensbetrages und auf Zahlung von Zinsen, sind soweit und solange ausgeschlossen wie die Geltendmachung der Ansprü- che einen Insolvenzgrund beim Unternehmen herbeiführen würde.
Qualifizierter Rangrücktritt. 4.1 Zur Vermeidung einer insolvenzrechtlichen Überschuldung der Darlehensnehmerin im Sinne von § 19 Abs. 2 Insolvenzordnung (InsO), oder der Auslösung eines sonstigen Insolvenzantraggrundes nach der Insolvenzordnung sowie für den Fall der Insolvenz oder der Durchführung eines Liquidationsverfahrens vereinbaren der Anleger und die Darlehensnehmerin hiermit gemäß § 39 Abs. 2 InsO hinsichtlich sämtli- cher gegenwärtiger und zukünftiger Ansprüche des Anlegers aus diesem Vertrag – einschließlich Verzinsung und Ansprüchen infolge einer etwaigen Kündigung – („Nachrangforderungen“) einen Nach- rang in der Weise, dass die Ansprüche erst nach sämtlichen in § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 InsO bezeichneten Ansprüchen und Forderungen aller bestehenden und zukünftigen Gläubiger der Darlehensnehmerin (mit Ausnahme anderer Rücktrittsgläubiger und gleichrangiger Gläubiger) zu befriedigen sind.
Qualifizierter Rangrücktritt. 5. Qualified Subordination Clause Die Genussrechtsinhaber treten mit ihren Ansprüchen aus den tokenisierten Genussrechten entsprechend § 39 Abs. 2 der Insolvenzordnung (InsO) dergestalt im Rang hinter die Forderungen aller bestehenden und künftigen Gläubiger der Emittentin zurück, dass sie erst nach Befriedigung sämtlicher Gesellschaftsgläubiger und, soweit ein Liquidationsüberschuss oder ein die sonstigen Verbindlichkeiten übersteigendes Vermögen der Gesellschaft hierfür zur Verfügung steht, nur zugleich mit, im Rang jedoch vor den Einlagerückgewähransprüchen der Gesellschafter der Emittentin Erfüllung dieser Ansprüche verlangen können. Die Geltendmachung von Ansprüchen aus den tokenisierten Genussrechten ist zudem solange und soweit ausgeschlossen, wie die Befriedigung der Ansprüche einen Grund zur Eröffnung eines According to sec. 39 subsection 2 of the German Insolvency Code (InsO), the participation right bearer`s claims deriving from the tokenized participation rights rank behind the claims of all of the existing and future creditors of the issuer to the extent that all the creditors of the issuer’s company receive prior refunding and, to the extent that the issuer’s companies funds exceed all other liabilities or a liquidity surplus remains for this purpose, that the participation rights bearers may only assert their claims simultaneously with but in the rank ahead of the shareholders claims for repayment of their contributions. The assertion of claims deriving from the tokenized participation rights is as long and as far excluded as the satisfaction of these claims may result in a reason to open insolvency proceedings.
Qualifizierter Rangrücktritt. Der Darlehensgeber erklärt hiermit, frei von Zwang und bei vollem Bewusstsein, ausdrücklich und unwiderruflich die uneingeschränkte Nachrangigkeit aller seiner Forderungen gegenüber dem Darlehensnehmer aus dem gegenständlichen Darlehensvertrag, dies ungeachtet allfälli- ger entgegenstehender Vertragsbestimmungen (Rangrücktrittserklärung). Die Vertragspar- teien vereinbaren hiermit ausdrücklich, einvernehmlich und einseitig unwiderruflich, die Nach- rangigkeit des gegebenen Darlehens, sodass der Darlehensgeber die Rückzahlung des Dar- lehens und die Zahlung von Zinsen solange und soweit nicht fordern kann, wie sie beim Dar- lehensnehmer einen Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens herbeiführen würde, sowie dass alle Forderungen des Darlehensgebers aus dem gegenständlichen Darlehensver- trag daher erst nach Beseitigung eines allfälligen negativen Eigenkapitals des Darlehensneh- mers oder – im Falle der Insolvenz oder Liquidation des Darlehensnehmers – erst nach voll- ständiger Befriedigung aller anderen (nicht nachrangigen) Gläubiger begehrt werden können. Die Vertragsparteien vereinbaren hiermit ausdrücklich, einvernehmlich und einseitig unwider- ruflich, dass im Zweifelsfall der gegenständlichen Vertragsbestimmung uneingeschränkter Vorrang vor allfälligen entgegenstehenden anderen Bestimmungen dieses Darlehensvertra- ges zukommen soll.
Qualifizierter Rangrücktritt. 11.1 Der Anleger tritt gemäß § 39 Abs. 2 InsO mit seinen Ansprüchen auf Rückzahlung des Genussrechtskapitals und Zahlung der Genussrechtsverzinsung (gemeinsam die „Nachrangforderungen“) im Rang hinter sämtliche Forderungen von gegenwärtigen und von zukünftigen anderen Gläubigern der Emittentin (mit Ausnahme anderer im Rang zurückgetretener Gläubiger) zurück.
Qualifizierter Rangrücktritt. 9.1 Um einen Insolvenzeröffnungsgrund im Sinne von § 16 der Insolvenzordnung (InsO), mithin eine Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO), eine drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) oder eine Überschuldung der DARLEHENSNEHMERIN (§ 19 InsO) zu vermeiden, tritt der DARLEHENSGEBER nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen gemäß §§ 19 Abs. 2 S. 2, 39 Abs. 2 InsO in einer Insolvenz oder Auflösung der DARLEHENSNEHMERIN mit sämtlichen Forderungen aus oder im Zusammenhang mit dem NACHRANGDARLEHENSVERTRAG, insbesondere mit seinen Ansprüchen auf Tilgung, Verzinsung und auch Kosten im Rang hinter sämtliche Forderungen von gegenwärtigen und von zukünftigen anderen Gläubigern der DARLEHENSNEHMERIN (mit Ausnahme von anderen Rangrücktrittsgläubigern und gleichrangigen Gläubigern) in den Rang hinter die Forderungen im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 InsO zurück (nachfolgend „NACHRANGFORDERUNG“ genannt). 9.2 Der DARLEHENSGEBER verpflichtet sich, die NACHRANGFORDERUNGEN soweit und solange nicht gegenüber der DARLEHENSNEHMERIN geltend zu machen, wie a. die teilweise oder vollständige Erfüllung der NACHRANGFORDERUNGEN einen Grund im Sinne der §§ 16 ff. InsO für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei der DARLEHENSNEHMERIN herbeiführen würde, also zu einer Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO), drohenden Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) oder Überschuldung (§ 19 InsO) der DARLEHENSNEHMERIN führen würde;
Qualifizierter Rangrücktritt. 7.1 Die Geltendmachung sämtlicher Forderungen des Crowd-Investors aus und im Zusammen- hang mit diesem Nachrangdarlehensvertrag ge- gen den Darlehensnehmer, insbesondere der Forderungen auf Rückzahlung des Darlehens- betrages und auf Zahlung von Zinsen, sind so- weit und solange ausgeschlossen wie die Gel- tendmachung der Ansprüche einen Insolvenz- grund beim Darlehensnehmer herbeiführen würde.
Qualifizierter Rangrücktritt. 6.1 Die Verwertung der nicht akzessorischen Nach- rangsicherheiten durch den Treuhänder im eigenen Namen, jedoch für Rechnung der Crowd-Investo- ren unterliegt einem qualifizierten Rangrücktritt wie in den Nachrangsicherheiten gemäß Anlage A ausgeführt. Der Crowd-Investor ist mit diesem qualifizierten Rangrücktritt in Bezug auf die Nach- rangsicherheiten ausdrücklich einverstanden.

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  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Einzugsermächtigung als SEPA-Lastschriftmandat Hat der Kunde dem Zahlungsempfänger eine Einzugsermächtigung erteilt, mit der er den Zahlungsempfänger ermächtigt, Zahlungen von seinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen, weist er zugleich damit die ebase an, die vom Zah- lungsempfänger auf sein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Mit der Einzugsermächtigung autorisiert der Kunde gegenüber der ebase die Einlösung von Lastschriften des Zahlungsempfängers. Diese Einzugsermächtigung gilt als SEPA-Lastschriftmandat. Sätze 1 bis 3 gelten auch für vom Kunden vor dem Inkrafttreten dieser Bedingungen für den Zahlungsverkehr erteilte Einzugser- mächtigungen. Die Einzugsermächtigung muss folgende Autorisierungsdaten enthalten: • Bezeichnung des Zahlungsempfängers, • Name des Kunden, • Kundenkennung nach Nr. 2.1.2. oder Kontonummer und Bankleitzahl des Kunden. Über die Autorisierungsdaten hinaus kann die Einzugsermächtigung zusätzliche Angaben enthalten.

  • Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im An- trag (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag ver- sicherungstechnische Daten wie Kundennummer (Part- nernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdau- er, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers, eines Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Vertrags- daten). Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arzt ermittelten Grad der Be- rufsunfähigkeit, die Feststellung Ihrer Reparaturwerk- statt über einen Kfz-Totalschaden oder bei Ablauf einer Lebensversicherung den Auszahlungsbetrag (Leis- tungsdaten).

  • Datenweitergabe an selbstständige Vermittler Die ALTE LEIPZIGER gibt grundsätzlich keine Angaben zu Ihrer Gesundheit an selbstständige Vermittler weiter. Es kann aber in den folgenden Fällen dazu kommen, dass Daten, die Rückschlüsse auf Ihre Gesundheit zulassen, oder gemäß § 203 StGB geschützte Informationen über Ihren Vertrag Versicherungsvermittlern zur Kenntnis gegeben werden. Soweit es zu vertragsbezogenen Beratungszwecken erforderlich ist, kann der Sie betreuende Vermittler Informationen darüber erhalten, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen (z. B. Annahme mit Risikozuschlag, Ausschlüsse bestimmter Risiken) Ihr Vertrag angenommen werden kann. Der Vermittler, der Ihren Vertrag vermittelt hat, erfährt, dass und mit welchem Inhalt der Vertrag abgeschlossen wurde. Dabei erfährt er auch, ob Risikozuschläge oder Ausschlüsse bestimmter Risiken vereinbart wurden. Bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler kann es zur Übermittlung der Vertragsdaten mit den Informationen über bestehende Risikozuschläge und Ausschlüsse bestimmter Risiken an den neuen Vermittler kommen. Sie werden bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler vor der Weitergabe von Gesundheitsdaten informiert sowie auf Ihre Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen. Meine Einwilligung gilt entsprechend für die Datenweitergabe an und die Daten- verarbeitung von Maklerpools oder anderen Dienstleistern (z. B. Betreiber von Vergleichssoftware, Maklerverwaltungsprogrammen), die mein Vermittler zum Abschluss und zur Verwaltung meiner Versicherungsverträge einschaltet. Die betreffenden Dienstleister kann ich bei meinem Vermittler erfragen. Ich willige ein, dass die ALTE LEIPZIGER meine Gesundheitsdaten und sonstigen nach § 203 StGB geschützten Daten in den oben genannten Fällen – soweit erforderlich – an den für mich zuständigen selbstständigen Versicherungs- vermittler übermittelt und diese dort erhoben, gespeichert und zu Beratungs- zwecken genutzt werden dürfen.

  • Verwahrung Im Rahmen des Depotvertrags verwahrt die USB die Anteile oder Aktien des Anlegers an den Fonds sowie sonstige Wertpapiere, soweit diese von der USB für verwahrfähig erklärt wurden. Außerdem erbringt die USB die in den Bedingungen für UnionDepots und in den Sonderbedingungen beschriebenen Dienstleistungen.

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmen- bedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbG, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstel- lung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

  • Gerichtsstände Wenn Sie uns verklagen Wenn wir Sie verklagen Sie haben Ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz ins Ausland verlegt

  • Reservierungen 2.1 Unverbindliche Reservierungen, die den Xxxx zum kostenlosen Rücktritt berechtigen, sind nur bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Vermieter möglich. Ist eine solche Vereinbarung nicht getroffen worden, so führt die Buchung nach Ziffer 1.1 und