Qualitätssichernde Maßnahmen. (§ 137f Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 SGB V)
Qualitätssichernde Maßnahmen. (§ 137f Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB V) 1Als Grundlage der Qualitätssicherung sind nachvollziehbare und relevante Ziele, die durch die Qualitätssicherung angestrebt werden, zu vereinbaren und zu dokumentieren. 2Hierzu gehören insbesondere die Bereiche: - Einhaltung der Anforderungen gemäß § 137f Abs. 2 Satz 2 Nummer 1 SGB V (einschließlich Therapieempfehlungen), - Einhaltung einer qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie, - Einhaltung der Kooperationsregeln der Versorgungsebenen gemäß Ziffer III 1.6, - Einhaltung der in Verträgen zu vereinbarenden Anforderungen an die Strukturqualität, - Vollständigkeit, Plausibilität und Verfügbarkeit der Dokumentation nach Ziffer III 5, - aktive Teilnahme der Versicherten. 3Die Vertragspartner haben dem Bundesversicherungsamt gegenüber nachzuweisen, welche Maßnahmen sie zur Umsetzung der oben genannten Ziele beziehungsweise zur Dokumentation der Qualitätsindikatoren getroffen haben. 4Im Sinne des Patientenschutzes und der Qualitätssicherung vereinbaren die Vertragspartner auf der Grundlage der bereits bestehenden Qualitätssicherungsvereinbarungen in den jeweiligen Versorgungssektoren einheitliche Anforderungen an die Qualifikation der beteiligten Leistungserbringer und des medizinischen Personals, an die technische, apparative und gegebenenfalls räumliche Ausstattung sowie an die organisatorischen Voraussetzungen bei diagnostischen und therapeutischen Interventionen. 5Im Rahmen der strukturierten Behandlungsprogramme sind Maßnahmen vorzusehen, die eine Erreichung der vereinbarten Ziele unterstützen. 6Ihr Einsatz kann auf im Behandlungsprogramm zu spezifizierende Gruppen von Patientinnen und Patienten sowie Leistungserbringern beschränkt werden, die ein ausreichendes Verbesserungspotenzial erwarten lassen. 7Hierzu gehören insbesondere: - Maßnahmen mit Erinnerungs- und Rückmeldungsfunktionen (zum Beispiel Remindersysteme) für Versicherte und Leistungserbringer, - strukturiertes Feedback auf der Basis der Dokumentationsdaten für Leistungserbringer mit der Möglichkeit einer regelmäßigen Selbstkontrolle; die regelmäßige Durchführung von strukturierten Qualitätszirkeln kann ein geeignetes Feedbackverfahren für teilnehmende Leistungserbringer sein, - Maßnahmen zur Förderung einer aktiven Teilnahme und Eigeninitiative der Versicherten, - Sicherstellung einer systematischen, aktuellen Information für Leistungserbringer und eingeschriebene Versicherte. 8Maßnahmen im Verhältnis zu den Leistungserbringern sind entsp...
Qualitätssichernde Maßnahmen. (§ 137f Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)
Qualitätssichernde Maßnahmen. (§ 137f Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) Qualitätsziel Qualitätsindikator
Qualitätssichernde Maßnahmen. (§ 137f Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 SGB V ) Lfd. Nr. Qualitätsziel Qualitätsindikator
Qualitätssichernde Maßnahmen. Zur Sicherung der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität und der Ziele des Vertrages vereinbaren die Vertragspartner folgende Maßnahmen:
Qualitätssichernde Maßnahmen a) Ziele und Aufgaben der betrieblichen Qualitätssicherung erläutern Qualitätsziele formulieren und evaluieren O O O
b) betriebliche Qualitätsstandards anwenden Organisationsplan; Stall-, Betriebsordnung etc. Regelungen zum Betriebsablauf O O O
c) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln aufzeigen, dokumentieren und zu deren Behebung beitragen Auswertung der Evaluation; Analyse der Arbeitserledigung an ausgewählten Beispielen und sich daraus ergebende Konsequenzen O O O
Qualitätssichernde Maßnahmen. Nach Erhalt der Unterlagen sowie nach der Dateneingabe erfolgt beim IfEG eine Vollständigkeits- und Plausibilitätsuntersuchung der abgegebenen Fragebögen. Eventuell vorhandene Unvollständigkeiten sowie Unplausibilitäten werden durch Da- tennachbeschaffung/Queries beseitigt, dies beinhaltet mindestens zweimaliges Nachfragen beim teilnehmenden Arzt.
Qualitätssichernde Maßnahmen. (§ 137f Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 SGB V) Die allgemeinen Voraussetzungen für die qualitätssichernden Maßnahmen sind in § 2 dieser Richtlinie geregelt.
Qualitätssichernde Maßnahmen. (§ 137f Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) Die Ausführungen zu § 2 dieser Richtlinie gelten entsprechend. Gemäß § 2 dieser Richtlinie müssen mindestens folgende Qualitätsziele und Qualitätsindikatoren vertraglich festgelegt werden: Qualitätsziel Qualitätsindikator Hoher Anteil normotensiver Patientinnen und Patienten bei bekannter Hypertonie Anteil der Patientinnen und Patienten mit RR systolisch <= 139 mmHg und diastolisch <= 89 mmHg bei bekannter Hypertonie an allen eingeschriebenen Patienten mit bekannter Hypertonie Hoher Anteil von Patientinnen und Patienten, die Thrombozytenaggregationshemmer zur Sekundärprävention erhalten Anteil der Patientinnen und Patienten ohne Kontraindikation oder ohne orale Antikoagulation, die Thrombozytenaggregationshemmer erhalten Hoher Anteil von Patientinnen und Patienten, die Betablocker erhalten Anteil der Patientinnen und Patienten ohne Kontraindikation, die Betablocker erhalten Hoher Anteil von Patientinnen und Patienten, die Statine erhalten Anteil der Patientinnen und Patienten ohne Kontraindikation, die Statine erhalten Niedriger Anteil rauchender Patientinnen und Patienten 1. Anteil rauchender Patientinnen und Patienten, bezogen auf alle eingeschriebenen Patientinnen und Patienten 2. Anteil rauchender Patientinnen und Patienten, bezogen auf alle Patientinnen und Patienten, die bei Einschreibung geraucht haben Hoher Anteil geschulter Patientinnen und Patienten 1. Anteil der Patientinnen und Patienten mit Hypertonie, die an einer Hypertonie-Schulung im Rahmen des DMP teilgenommen haben 2. Anteil der Patientinnen und Patienten mit Diabetes, die an einer Diabetes- Schulung im Rahmen des DMP teilgenommen haben Niedriger Anteil von Patientinnen und Patienten mit Angina pectoris-Beschwerden Anzahl von Patientinnen und Patienten ohne Angina pectoris-Beschwerden bezogen auf alle Patientinnen und Patienten (zusätzlich: Darstellung der Verteilung der Patientinnen und Patienten mit Beschwerden nach Schweregrad entsprechend CCS)