Ziele und Aufgaben Musterklauseln

Ziele und Aufgaben. SGBT fördert den Tourismus in der Stadt insbesondere mit dem Ziel, die Zahl der Logiernächte positiv zu beeinflussen, dadurch die durchschnittliche Zimmerauslastung zu verbessern und eine Steigerung der Wertschöpfung der touristischen Leistungsträger sowie beim vom Tourismus profitierenden Ge- werbe zu erzielen. SGBT erfüllt dabei namentlich folgende Aufgaben (ausführliche Auflistung siehe Anhang / Leistungskatalog): - Stärkung der Ausstrahlung und der Wahrnehmung der Destination St.Gallen-Bodensee und da- mit der Stadt St.Gallen durch die aktive Vermarktung und Bündelung des touristischen Angebots - Sicherung und Wahrnehmung der Schnittstelle zu Schweiz Tourismus und weiteren Organisatio- nen im Sinne der Destination bzw. der Stadt St.Gallen - Professionelle Führung der Tourismusinformation an der Bankgasse 9 sowie Unterstützung einer Anlaufstelle am Bahnhof St.Gallen - Bereitstellung von Informationen über verschiedene Kanäle - Aktive multimediale Kommunikation, nationale und internationale Medienarbeit - Umsetzung und Abwicklung der Gasttaxe und des St.Gallen-Bodensee Mobility Ticket in Zu- sammenarbeit mit der Organisation, welche das St.Gallen-Mobility Ticket umsetzt (momentan Ostschweizer Gästekarten GmbH) - Dienstleistungen für Gäste, Besucherinnen und Besucher, Interessierte und Einwohnerinnen und Einwohner sowie Veranstaltende und Kongress- / Tagungsgäste - Akquisition und Beratung von Veranstaltenden von Kongressen, Tagungen und Seminaren - Zusammenarbeit mit der Standortförderung, der Kulturförderung und der Sportförderung der Stadt St.Gallen, Leistungsträgern und anderen Partnerinnen und Partnern zur Steigerung der At- traktivität und Auslastung des Standorts, d.h. Unterstützung bei der gemeinsamen Umsetzung von Projekten im Bereich Standortförderung, Standortmarketing, Kulturmarketing und Sportmar- keting - Förderung des Qualitätsdenkens und Kooperationsverhaltens bei den touristischen Dienstleis- tungsbetrieben
Ziele und Aufgaben. Gegenstand dieser Aufgabenstellung ist es, zu erwartende artenschutzrechtliche Kon- flikte durch das geplante Vorhaben zu ermitteln und zu beschreiben. Der Untersuchungs- ansatz fokussiert dabei auf die europäischen Vogelarten nach Artikel 1 der EU- Vogelschutzrichtlinie und die nach Anhang IV der FFH-Richtlinie geschützten Arten. Nur national geschützte Arten sind nicht Gegenstand der artenschutzrechtlichen Prüfung im Sinne des § 44 BNatSchG. Auf der Grundlage von Artkartierungen werden die durch das geplante Vorhaben zu er- wartenden Auswirkungen beschrieben, um anschließend sich daraus ergebende Rechtsfolgen bzw. Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG bewerten sowie ihre plane- rischen und genehmigungsrelevanten Konsequenzen darstellen und kommentieren zu können. Außerdem werden Möglichkeiten zur Vermeidung von Verbotstatbeständen bzw. die Voraussetzungen einer Ausnahmegenehmigung skizziert und fachbehördlich erörtert.
Ziele und Aufgaben. Wir wissen uns unserem Bildungs- und sozialdiakonischen Auftrag verpflichtet und bieten Begleitung in einem ganzheitlichen Sinne. Ein herrschaftskritischer und dialogischer Ansatz ist leitend für unsere Arbeit, ebenso die Erkenntnisse, dass Frauen häufig Mehrfachdiskriminierungen unterworfen, Rollenbilder und Machtverhältnisse konstruiert sind und dass sie meist von neuem reproduziert werden. Auf der Basis dieser Erkenntnisse lenken wir den Blick auf ungerechte Verhältnisse und Strukturen und entwickeln Visionen für ein gutes Leben. Wir bringen die Erkenntnisse und Erfahrungen internationaler Frauenforschung in Theologie und Gesellschaft ein und machen auf ihrer Grundlage Bildungsangebote zu theologischen, kirchlichen, politischen und sozialen Fragestellungen. Neben Einzelseminaren veranstalten wir auch Langzeitfortbildungen, Großveranstaltungen und Frauenreisen. Wir sind Gemeinde für Frauen und bieten religiöse und spirituelle Beheimatung sowie Orte für theologische Reflexion. Auf der Grundlage Feministischer und Geschlechterbewusster Theologien und spiritueller Erfahrungen geben wir Impulse für die Gestaltung von Gottesdiensten und Feiern in gerechter Sprache. Wir fördern die Beteiligung, Vernetzung und Befähigung von Frauen im ehren- und hauptamtlichen Bereich und stehen für Empowerment ein. Wir stärken haupt- und ehrenamtliche Multiplikatorinnen auf Kirchengemeinde- oder Kirchenkreisebene in ihrem Selbstbewusstsein, qualifizieren sie für Gremienarbeit und für Leitungsaufgaben und unterstützen sie in ihren Anliegen in der immer noch männlich geprägten Berufswelt. Wir arbeiten in enger Vernetzung mit den Kirchenkreisen, entwickeln in Zusammenarbeit mit den hauptamtlichen Kolleginnen auf Kirchenkreis-Ebene und den ehrenamtlich tätigen Frauen das inhaltliche Profil von Frauenarbeit in der Nordkirche und tragen dieses in den kirchlichen und gesellschaftlichen Diskurs ein. Den Kirchenkreisen, kirchlichen und z.T. auch außerkirchlichen Einrichtungen bieten wir Wir verstehen Frauenarbeit als ökumenische Arbeit, die in weltweiter Vernetzung und in gegenseitiger Unterstützung und Solidarität stattfindet. Wir fördern die Ökumene durch den Weltgebetstag, beteiligen uns an den Dekaden des Ökumenischen Weltrates der Kirchen und arbeiten im Ökumenischen Forum christlicher Frauen in Europa sowie im weltweiten lutherischen Frauennetzwerk WICAS mit. Wir ermöglichen ökumenische Begegnungen, initiieren Partnerinnenschaftsarbeit (wie z.B. mit dem women´s desk der Jeypore K...
Ziele und Aufgaben. Einrichtungen und Maßnahmen der Tagesgestaltung umfassen vielfältige Angebote wie Training von Alltagsfertigkeiten, Freizeitaktivitäten bis zur Hinführung zu Arbeitstätigkeiten. Sie haben Kontaktstellenfunktion und tragen zur Stabilisierung und Besserung des Gesundheitszustandes bei. Sie fördern die soziale Wiedereingliederung und eröffnen Beschäftigungsmöglichkeiten. Aufgrund der Zielsetzung können Leistungen der Ergotherapie eine sinnvolle Ergänzung des Angebotsspektrums darstellen. Entsprechende Vereinbarungen mit den Krankenkassen sind gegebenenfalls anzustreben. Die notwendige ärztliche Behandlung ist nicht Teil der tagesstrukturierenden Angebote, sondern erfolgt durch niedergelassene Ärzte oder Institutsambulanzen. Ziel des Angebotes ist es, entsprechend dem individuellen Hilfebedarf, eine vorhandene seelische Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern. Die Leistungen werden unter der Prämisse der Selbstbestimmung, Individualität und Würde des Menschen erbracht. Kooperationen mit an der Versorgung seelisch behinderter Menschen beteiligten öffentlichen und nicht öffentlichen Stellen werden gewährleistet. Entsprechend der Zielgruppe der seelisch behinderten Menschen mit ihrem eingeschränkten und schwankenden Leistungsspektrum ergeben sich für Tagesstätten im Wesentlichen folgende Zielsetzungen: • Umgang mit den Auswirkungen der Behinderung Durch Reflexion der Erkrankung, Unterstützung und Maßnahmen zur Rückfallprävention, bei der Compliance und Hilfen der Einrichtung in Krisensituationen wird der Mensch mit Behinderung in seinem gesundheitlichen Befinden stabilisiert und gefördert. • Aufnahme und Gestaltung persönlicher, sozialer Beziehungen Die Einrichtung vermittelt und übt Verhaltensalternativen ein, um Menschen mit Behinderung in ihrer Beziehungsfähigkeit und sozialen Kompetenz zu stärken. • Tagesgestaltung, Freizeit, Teilnahme am gesellschaftlichen Leben Die Einrichtung bietet dem Menschen mit Behinderung Unterstützung und Assistenz bei der Stabilisierung der vorhandenen Fähigkeiten und deren Ausbau im Sinne einer wirkungsvollen Hilfe zur Selbsthilfe, u. a. zum Erhalt und/oder Verbesserung seiner lebenspraktischen Fähigkeiten. • Tagesbetreuung / Beschäftigung Die Einrichtung stellt Beschäftigungsangebote zur Verfügung, in denen die Betreuung und Begleitung des Einzelnen so auszurichten ist, dass sie seine individuellen Ressourcen berücksichtigt und ihn soweit als möglich unabhängig von Leistungen der Eingliederungshilfe macht.
Ziele und Aufgaben. 1.1 Die Kirche und die Stadt sind sich darüber einig, in Borgholzhausen Angebote der offenen Jugendarbeit zu machen, die in der Trägerschaft der Kirche durchgeführt werden. Zielgruppe dieses Angebotes sind grundsätzlich Borg- holzhausener Kinder und Jugendliche im Alter von 6 bis 25 Jahren, ohne Unterschied von Konfession, Weltanschauung und Staatsangehörigkeit. Eine engere und präzisere Beschreibung der Zielgruppe wird dem aktuellen Bedarf entsprechend und in Rücksprache und Abstimmung mit dem Kuratorium für Jugendarbeit durch die hauptberuflich tätigen pädagogischen Mitarbeiterinnen vorgenommen. Für die Durchführung der offenen Kinder- und Jugendarbeit stehen zwei "Häuser der kleinen offenen Tür (KOT)" zur Verfügung. Im Bedarfsfall sollen Angebote der offenen Kinder- und Jugendarbeit auch außerhalb der Jugendzentren stattfinden. Die offene Kinder- und Jugendarbeit wird in Abstimmung mit dem Kuratorium für Jugendarbeit pädagogisch konzipiert und geleitet durch die hauptberuflichen Mitarbeiterinnen, die über die erforderliche berufliche Qualifikation verfügen (Dipl.Soz.Arb./Soz. Päd.), 1.2 Die offene Kinder- und Jugendarbeit in Borgholzhausen hat das Ziel, • Treffpunkt für Kinder und Jugendliche zu sein und hierfür Raum und Zeit zur Verfügung zu stellen • Kindern und Jugendlichen Anregungen und Möglichkeiten zur Freizeitgestaltung anzubieten, die sich an ihren Wünschen und Bedürfnissen orientieren • ein Ort sozialen Lernens zu sein, z. B. in Bezug auf ▪ Unterstützung der Persönlichkeitsfindung und - entwicklung ▪ Austragen von Konflikten zwischen Gruppen und Ein- zelpersonen ▪ Aushandeln und Einhalten von Regeln ▪ Engagement für eigene Interessen und Belange im Jugendhaus • das Gemeinschaftsgefühl und das Gemeinschaftserleben von Kindern und Jugendlichen zu stärken und damit Vereinzelungstendenzen entgegenzuwirken • durch pädagogische Fachkräfte Kindern und Jugendlichen Personen zur Verfügung zu stellen, die ▪ zuhören, anteilnehmen und beraten ▪ Reibungspunkt und Bindeglied zur Erwachsenenwelt sind ▪ zu politischen, religiösen und gesellschaftlichen Themen Stellung beziehen und Kindern und Jugendlich« helfen, eigene Standpunkte zu finden und zu einer tragfähigen Lebensorientierung beizutragen. Eine Übertragung dieser Zielsetzung auf die konkrete Handlungsebene findet sich in der pädagogischen Konzeption der beiden Einrichtungen der offenen Kinder- und Jugendarbeit wieder. Die Konzeptionen werden von den päd. Mitarbeiterinnen erarbeitet, dem Kuratorium zur ...
Ziele und Aufgaben. 1. Das Hauptziel des Zentrums besteht darin, zu den Bemühungen auf globaler, regionaler und subregionaler Ebene beizutragen, die darauf abzielen, regionale und lokale Behörden dazu zu befähigen, in Übereinstimmung mit den Zielen der Agenda 2030 für Nachhaltige Entwicklung und insbesondere mit Ziel 11 „Städte und menschliche Siedlungen inklusiv, sicher, widerstandsfähig und nachhaltig machen“ sowie mit entsprechenden Verpflichtungen der Neuen Urbanen Agenda Menschenrechte und Geschlechtergleichstellung umfassend einzubeziehen und in ihren Arbeitsbereichen Inklusion zu fördern. 2. Das Zentrum fördert: (a) Aufbau von Kapazitäten, einschließlich fachlicher Beratung und Schulung durch geeignete Methoden und Umsetzungsinstrumente auf lokaler und regionaler Ebene zur Unterstützung der Umsetzung eines Menschenrechtsansatzes während eines gesamten Programmzyklus (Planung, Umsetzung, Überprüfung und Evaluierung); (b) Interdisziplinäre Forschung zur umfassenden Einbeziehung der Menschenrechte auf lokaler Ebene, einschließlich zu den Themen Überprüfung und Evaluierung, soll zur Weiterverbreitung auch als Wissensbasis für andere Aufgaben; (c) Die Einrichtung einer Dokumentationsstelle, unter anderem, zur systematischen Erfassung, Analyse und Weiterverbreitung bewährter Vorgehensweisen auf städtischer Ebene in verschiedenen Netzwerken; (d) Zusammenarbeit und Vernetzung mit internationalen, regionalen und lokalen Regierungen und Organisationen (insbesondere mit Einrichtungen, Programmen und Gremien der VN, UNESCO-Lehrstühlen, dem Europarat, der Liga der Arabischen Staaten, der Organisation Amerikanischer Staaten und anderen) und Netzwerken (wie ICCAR, Vereinigte Städte und lokale Gebietskörperschaften, Konferenz der Menschenrechtsstädte), lokalen und regionalen Behörden, Wissenschaft und Organisationen der Zivilgesellschaft, die auf dem Gebiet der Umsetzung der Menschenrechte auf lokaler und regionaler Ebene tätig sind.
Ziele und Aufgaben 

Related to Ziele und Aufgaben

  • Kosten und Gebühren Vertriebsvergütung Im Emissionspreis sind keine Vertriebsvergütungen enthalten. Vertriebsvergütungen können als Preisnachlass auf den Emissionspreis gewährt oder als einmalige und/ oder periodische Zahlung an einen oder mehrere Finanzintermediäre gewährt werden.

  • Urlaub und Arbeitsbefreiung 26 Erholungsurlaub § 27 Zusatzurlaub § 28 Sonderurlaub § 29 Arbeitsbefreiung

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden (1) Geltung deutschen Rechts (2) Gerichtsstand für Inlandskunden (3) Gerichtsstand für Auslandskunden

  • Berichtigung, Einschränkung und Löschung von Daten (1) Der Auftragnehmer darf die Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nicht eigenmächtig sondern nur nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers berichtigen, löschen oder deren Verarbeitung einschränken. Soweit eine betroffene Person sich diesbezüglich unmittelbar an den Auftragnehmer xxxxxx, wird der Auftragnehmer dieses Ersuchen unverzüglich an den Auftraggeber weiterleiten. (2) Soweit vom Leistungsumfang umfasst, sind Löschkonzept, Recht auf Vergessenwerden, Berichtigung, Datenportabilität und Auskunft nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers unmittelbar durch den Auftragnehmer sicherzustellen.

  • Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der EU-Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), der datenschutz- rechtlich relevanten Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Darüber hinaus hat sich unser Unternehmen auf die „Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche Ver- sicherungswirtschaft“ verpflichtet, die die oben genannten Gesetze für die Versicherungs- wirtschaft präzisieren. Diese können Sie im Internet unter xxxxx://xxx.xxxxxxxxxxxxxxxx. de/datenschutz abrufen. Stellen Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz, benötigen wir die von Ihnen hierbei gemachten Angaben für den Abschluss des Vertrages und zur Einschätzung des von uns zu übernehmenden Risikos. Kommt der Versicherungsvertrag zustande, verarbeiten wir diese Daten zur Durchführung des Vertragsverhältnisses, z. B. zur Policierung oder Rech- nungsstellung. Angaben zum Schaden benötigen wir etwa, um prüfen zu können, ob ein Versicherungsfall eingetreten und wie hoch der Schaden ist. Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erstellung von versiche- rungsspezifischen Statistiken, z. B. für die Entwicklung neuer Tarife oder zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vorgaben. Die Daten aller mit einer der Gesellschaften der Mecklen- burgischen Versicherungsgruppe bestehenden Verträge nutzen wir für eine Betrachtung der gesamten Kundenbeziehung, beispielsweise zur Beratung hinsichtlich einer Vertrag- sanpassung, -ergänzung, für Kulanzentscheidungen oder für umfassende Auskunfts- erteilungen. Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezogener Daten für vorvertragliche und vertragliche Zwecke ist Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO. Soweit dafür besondere Kategorien personenbezogener Daten (z. B. Ihre Gesundheitsdaten bei Abschluss eines Lebensversi- cherungsvertrages) erforderlich sind, holen wir Ihre Einwilligung nach Art. 9 Abs. 2 a) i. V.

  • Ausgabe und Rücknahme von Anteilen Die Anteile werden jederzeit auf Anfrage der Anteilsinhaber auf der Grundlage ihres Nettoinventarwertes ausgegeben, der sich gegebenenfalls um Ausgabeaufschläge erhöht. Rücknahmen und Zeichnungen erfolgen zu den Bedingungen und nach den Modalitäten, die im Verkaufsprospekt festgelegt sind. Die Anteile von Investmentfonds können zur Notierung an einer Börse in Übereinstimmung mit den geltenden Bestimmungen zugelassen werden. Zeichnungen müssen am Tag der Berechnung des Nettoinventarwertes vollständig abgerechnet werden. Sie können durch Barzahlung und/oder die Einbringung von Finanzinstrumenten ausgeführt werden. Die Verwaltungsgesellschaft hat das Recht, die angebotenen Wertpapiere abzulehnen. Sie verfügt ab dem Tag der Hinterlegung der Wertpapiere über eine Frist von sieben Tagen, um ihren diesbezüglichen Beschluss bekannt zu geben. Im Falle einer Annahme werden die eingebrachten Wertpapiere nach den in Artikel 4 festgelegten Regeln bewertet, und die Zeichnung wird auf der Grundlage des ersten Nettoinventarwertes nach Annahme der betreffenden Wertpapiere ausgeführt. Rücknahmen können in bar und/oder in Form von Sachwerten erfolgen. Wenn eine Rücknahme in Form von Sachwerten einen repräsentativen Teil des Portfoliovermögens betrifft, muss die Verwaltungsgesellschaft nur die schriftliche, unterschriebene Einwilligung des aussteigenden Inhabers einholen. Wenn eine Rücknahme in Form von Sachwerten keinen repräsentativen Teil des Portfoliovermögens betrifft, müssen sämtliche Anteilinhaber schriftlich einwilligen, dass der aussteigende Inhaber seine Anteile gegen bestimmte in der Vereinbarung ausdrücklich angegebene Vermögenswerte zurücknehmen lassen kann. Abweichend davon können Rücknahmen auf dem Primärmarkt, wenn es sich bei dem Fonds um einen ETF handelt, mit Einwilligung der Verwaltungsgesellschaft des Portfolios und unter Wahrung der Interessen der Anteilsinhaber unter den im Verkaufsprospekt oder der Satzung des Investmentfonds festgelegten Bedingungen in Form von Sachwerten erfolgen. Die Vermögenswerte werden dann vom Inhaber des Emittentenkontos unter den im Verkaufsprospekt des Investmentfonds festgelegten Bedingungen geliefert. Zurückgenommene Vermögenswerte werden im Allgemeinen gemäß den in Artikel 4 festgelegten Regeln bewertet, und die Rücknahme in Form von Sachwerten erfolgt auf der Grundlage des ersten Nettoinventarwerts nach Annahme der betreffenden Vermögenswerte. Rücknahmen werden innerhalb einer Frist von höchstens fünf Tagen nach Ablauf der Frist für die Bewertung des Anteils vom Inhaber des Emittentenkontos abgewickelt. Diese Frist kann verlängert werden, wenn die Rückzahlung aufgrund außergewöhnlicher Umstände die vorzeitige Veräußerung von Vermögenswerten im Fonds erfordert. Die Frist darf jedoch 30 Tage nicht überschreiten. Außer bei Erbanfall oder Schenkung unter Lebenden ist die Abtretung oder Übertragung von Anteilen zwischen Anteilsinhabern oder von Anteilsinhabern an bzw. auf einen Dritten an eine Rücknahme und anschließende Zeichnung gebunden. Handelt es sich um eine dritte Person, so muss der Betrag der Abtretung bzw. der Übertragung gegebenenfalls durch den Begünstigten vervollständigt werden, damit der im Verkaufsprospekt vorgeschriebene Mindestbetrag für die Erstzeichnung erreicht wird. In Anwendung von Artikel L 214-8-7 des Code monétaire et financier kann die Verwaltungsgesellschaft die Rücknahme von Anteilen durch den Investmentfonds ebenso wie die Ausgabe neuer Anteile vorübergehend aussetzen, wenn außergewöhnliche Umstände dies erfordern und falls dies im Interesse der Anteilsinhaber liegt. Fällt das Nettovermögen des Fonds unter den in den Vorschriften festgelegten Betrag, kann keine Rücknahme von Anteilen erfolgen. Es besteht die Möglichkeit einer Mindestzeichnung nach den im Verkaufsprospekt vorgesehenen Modalitäten. In Anwendung von Artikel L. 214-8-7 des Code monétaire et financier (französisches Währungs- und Finanzgesetzbuch) und Artikel 411-20-1 der allgemeinen Bestimmungen der französischen Finanzmarktaufsichtsbehörde AMF kann die Verwaltungsgesellschaft Rücknahmen begrenzen, wenn außergewöhnliche Umstände dies verlangen und falls dies im Interesse der Anteilsinhaber oder der Öffentlichkeit erforderlich ist. Die Modalitäten der Begrenzung und die Art und Weise, wie Anteilinhaber informiert werden, müssen genau dargelegt werden. Der Fonds kann nach Artikel L. 214-8-7 Absatz 3 des Code monétaire et financier (französisches Währungs- und Finanzgesetzbuch) die Ausgabe von Anteilen vorläufig oder endgültig ganz oder teilweise einstellen, wenn objektive Situationen bestehen, die den Zeichnungsschluss bewirken, wie z. B. eine Höchstzahl begebener Anteile, ein erreichter Höchstbetrag des Vermögens oder der Ablauf einer bestimmten Zeichnungsfrist. Den bestehenden Anteilinhabern wird die Auslösung dieses Instruments über ein beliebiges Kommunikationsmedium mitgeteilt und sie erhalten gleichzeitig Informationen zur Durchführung, zur Obergrenze und zur objektiven Situation, die zur Entscheidung geführt hat, die Ausgabe vollständig oder teilweise einzustellen. Bei einem teilweisen Zeichnungsschluss sind in diesen über ein beliebiges Kommunikationsmittel übermittelten Informationen ausdrücklich die Modalitäten angegeben, nach denen die bestehenden Anteilinhaber während dieses teilweisen Zeichnungsschlusses weiterhin Anteile zeichnen können. Außerdem werden die Anteilinhaber von der Verwaltungsgesellschaft über ein beliebiges Kommunikationsmittel informiert, dass der vollständige oder teilweise Zeichnungsschluss beendet (wenn die Auslösungsschwelle unterschritten wird) bzw. fortgesetzt wird (wenn die Auslösungsschwelle oder die objektive Situation, die dazu geführt hat, dass dieses Instrument zur Anwendung kommt, sich geändert hat). Eine Änderung der angeführten objektiven Situation oder der Auslösungsschwelle des Instruments muss stets im Interesse der Anteilinhaber erfolgen. Die über ein beliebiges Kommunikationsmittel übermittelte Information erläutert die genauen Gründe dieser Änderungen. Der Fondsmanager kann (i) den Besitz von Anteilen durch eine natürliche oder juristische Person, die laut dem Verkaufsprospekt nicht berechtigt ist, Anteile zu halten (nachfolgend „nicht berechtigte Person“) einschränken oder verhindern, ebenso wie (ii) die Eintragung eines Vermittlers in das Verzeichnis der Anteilsinhaber des Fonds oder in das Verzeichnis der Transferstelle (die „Verzeichnisse“), wenn dieser keiner der nachstehend aufgeführten Kategorien angehört („nicht berechtigter Vermittler“): Ausländische operative Nicht-Finanzunternehmen, US- Personen, bei denen es sich nicht um konkrete natürliche US-Personen handelt, und Finanzinstitute, bei denen es sich nicht um nicht teilnehmende Finanzinstitute* handelt. Der Fondsmanager kann den Besitz von Anteilen durch einen Anleger einschränken oder verhindern, der (i) nach objektiven Kriterien direkt oder indirekt gegen die Gesetze und Bestimmungen eines Landes oder einer Regierungsbehörde verstößt bzw. des Verstoßes verdächtigt wird, oder der (ii) nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft des Investmentfonds dem Fonds oder der Verwaltungsgesellschaft Schaden zufügen könnte, der dem Fonds oder der Gesellschaft andernfalls nicht entstanden wäre bzw. den der Fonds oder die Gesellschaft andernfalls nicht erlitten hätten. Die mit einem Sternchen* am Ende versehenen Begriffe sind im Abkommen zwischen der Regierung der Französischen Republik und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika für die bessere Erfüllung der Steuerpflichten auf internationaler Ebene und über die Umsetzung des einschlägigen Gesetzes betreffend der Erfüllung der Steuerpflichten in Zusammenhang mit ausländischen Konten vom 14. November 2013 definiert. Der Wortlaut des Abkommens ist ab dem Ausstellungsdatum dieses Fondsreglements unter folgendem Link verfügbar: xxxx://xxx.xxxxxxxx.xxxx.xx/xxxxx/xxx_xxxxxx_xxxxx_00xxx00.xxx Zu diesem Zweck kann die Verwaltungsgesellschaft: (i) die Ausgabe von Anteilen ablehnen, wenn sie zur Auffassung gelangt, dass dies direkt oder indirekt dazu führt, dass das Eigentum dieser Anteile an eine nicht berechtigte Person übergeht oder dass ein nicht berechtigter Vermittler in die Verzeichnisse eingetragen wird; (ii) jederzeit von einem Vermittler, dessen Name im Verzeichnis der Anteilsinhaber eingetragen ist, die erforderlichen Auskünfte und eine eidesstattliche Erklärung verlangen, welche die Gesellschaft als notwendig erachtet, um zu klären, ob das wirtschaftliche Eigentum der Anteile eines solchen Anteilsinhabers auf eine nicht berechtigte Person übergeht oder nicht; und (iii) wenn sie zur Auffassung gelangt, dass der wirtschaftliche Eigentümer der Anteile eine nicht berechtigte Person ist, oder dass ein nicht berechtigter Vermittler in den Verzeichnissen der Anteilsinhaber des Fonds eingetragen ist, wird sie nach einem Zeitraum von 10 Werktagen die Zwangsrücknahme aller von dieser nicht berechtigten Person oder über einen nicht berechtigten Vermittler gehaltenen Anteile vornehmen. Die Zwangsrücknahme erfolgt zum letzten bekannten Nettoinventarwert zuzüglich etwaiger Gebühren und Provisionen, die von den Inhabern der zurückzunehmenden Anteile zu tragen sind.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Geltendmachung von Ansprüchen 21.1. Um die Geltendmachung und Verifizierung von behaupteten Ansprüchen zu erleichtern, wird dem Reisenden empfohlen, sich über die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung von Leistungen schriftliche Bestätigungen geben zu lassen bzw. Belege, Beweise, Zeugenaussagen zu sichern. 21.2. Gewährleistungsansprüche können innerhalb von 2 Jahren geltend gemacht werden. Schadenersatzansprüche verjähren nach 3 Jahren. 21.3. Es empfiehlt sich, im Interesse des Reisenden, Ansprüche unverzüglich nach Rückkehr von der Pauschalreise vollständig und konkret bezeichnet direkt beim Reiseveranstalter oder im Wege des Reisevermittlers geltend zu machen, da mit zunehmender Verzögerung mit Beweisschwierigkeiten zu rechnen ist.

  • Bergungskosten 1. Hat die versicherte Person einen unter den Versicherungsvertrag fallenden Unfall erlitten, ersetzt die HanseMerkur bis zur Höhe des vertraglich vereinbarten Betrages die entstandenen notwendigen Kosten für: a) Such-, Rettungs- oder Bergungseinsätze von öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisierten Rettungsdiensten, soweit hierfür üblicherweise Gebühren berechnet werden; b) Transport des Verletzten in das nächste Krankenhaus oder zu einer Spezialklinik, soweit medizinisch notwendig und ärztlich angeordnet; c) Mehraufwand bei der Rückkehr des Verletzten zu seinem ständigen Wohnort, soweit die Mehrkosten auf ärztliche Anordnungen zurückgehen oder nach der Verletzungsart unvermeidbar waren; d) Überführung zum letzten ständigen Wohnort im Todesfalle. 2. Hat die versicherte Person für Kosten nach 1. a) einzustehen, obwohl sie keinen Unfall erlitten hatte, ein solcher aber unmittelbar drohte oder nach den konkreten Umständen zu vermuten war, ist die HanseMerkur ebenfalls ersatz- pflichtig. 3. Soweit ein anderer Ersatzpflichtiger eintritt, kann der Erstattungsanspruch gegen die HanseMerkur nur wegen der restlichen Kosten geltend gemacht werden. Bestreitet ein anderer Ersatzpflichtiger seine Leistungspflicht, kann sich die versicherte Person unmittelbar an die HanseMerkur halten.