Qualität und Wirksamkeit Musterklauseln

Qualität und Wirksamkeit. Es gelten die in Teil A 7.2 vereinbarten, grundlegenden Aussagen zur Qualität und Wirksamkeit. Die folgenden Qualitätsmerkmale werden insbesondere auf Grundlage des § 219 SGB IX und auf Basis der Bestimmungen der WVO gebildet. Die Strukturqualität stellt sich in den Rahmenbedingungen des Leistungserbringungsprozesses dar. Zur Strukturqualität gehören insbesondere: - Fachlich ausdifferenzierte Konzeption zur Leistungserbringung - Konzept zur Förderung des Übergangs auf den allgemeinen Arbeitsmarkt - Individuelle Rehabilitationspläne auf der Grundlage der Gesamtpläne - Verfahren zur Betreuungsdokumentation des Leistungsverlaufs und des Zielerreichungsgrades im Einzelfall - Geeignete Arbeitsplätze in den dafür erforderlichen und geeigneten Räumlichkeiten unter Berücksichtigung der Barrierefreiheit im individuellen Fall, die soweit wie möglich denen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt entsprechen - Mitwirkungs- und Mitbestimmungsstrukturen der beschäftigten Menschen - Gewaltschutzkonzept - Beschäftigungsverträge analog § 221 Abs. 3 SGB IX - Fachkräfte im Sinne der §§ 9 und 10 WVO und des § 124 SGB IX - Fortbildungs- und Supervisionsangebote für Fachkräfte und begleitende Dienste im Sinne der §§ 9 und 10 WVO - Organisations- und Leitungsstruktur gemäß § 12 Abs. 2 WVO - Wirtschaftsführung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen (§ 12 WVO) - Qualitätsmanagement - Organisation von Fahrdiensten und Ermöglichung einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung bei Bedarf - Sicherstellung des Datenschutzes Die Prozessqualität bezieht sich auf die Planung, Strukturierung und den Ablauf der Leistungserbringung. Zur Prozessqualität gehören insbesondere: - Ausrichtung der Leistungserbringung an dem Grundsatz der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe des Menschen mit Behinderung am Arbeitsleben - Durchgehende Beteiligung der leistungsberechtigten Person am Rehabilitationsprozess - Zielgerichtete Förderung der Selbstbestimmung im Rehabilitationsprozess - Dokumentation der Leistungserbringung unter Darstellung des Rehabilitationsverlaufs - Fortlaufende Evaluation der Rehabilitationsplanung und entsprechende Anpassung der individuellen Rehabilitationspläne - Sicherstellung der bedarfsgerechten Beschäftigungszeit nach § 6 WVO und individuellen Förderungsdauer - Regelmäßige Dokumentation und Überprüfung der Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Darstellung der sich daraus ergebenden Veränderungsprozesse - Fach- und bedarfsgerechte Fortschreibung der Konzeption zur Leistun...
Qualität und Wirksamkeit. Der Leistungserbringer erstellt ein Fachkonzept als Grundlage seiner Arbeit, das mit dem Xxxxxx der Eingliederungshilfe abgestimmt, mit einem Handbuch hinterlegt und fortgeschrieben wird.
Qualität und Wirksamkeit. Im Teil A.7 werden grundlegende Aussagen zur Qualität und Wirksamkeit getroffen. Diese werden hier für die Schulbegleitung konkretisiert und um folgende Punkte ergänzt: - Zwischen den Leistungsberechtigten und dem Leistungserbringer wird jeweils ein Betreuungsvertrag geschlossen, dies soll in schriftlicher Form erfolgen. - Der Leistungserbringer übernimmt eine koordinierende Tätigkeit für den Einsatz der Schulbegleitung. Darüber hinaus hat er eine beratende Funktion. - Der Leistungserbringer gewährleistet die Erreichbarkeit einer für seinen Verantwortungsbereich zuständigen Ansprechperson. - Der Leistungserbringer hält ein angemessenes Vertretungssystem vor. - Der Leistungserbringer vernetzt sich zur fachlichen Weiterentwicklung.
Qualität und Wirksamkeit. Im Teil A.7 werden grundlegende Aussagen zur Qualität und Wirksamkeit getroffen. Diese werden für die Assistenzleistungen für Kinder und Jugendliche im familiären Kontext konkretisiert und um folgende Punkte ergänzt: − Zwischen den Leistungsberechtigten bzw. deren Personensorgeberechtigten und dem Leistungserbringer wird jeweils ein Betreuungsvertrag geschlossen. Dies soll in schriftlicher Form erfolgen. − Der Leistungserbringer übernimmt eine koordinierende Tätigkeit für den Einsatz der Assistent*innen. Darüber hinaus hat er eine beratende Funktion. − Der Leistungserbringer gewährleistet eine für die Leistungsberechtigten und deren Personensorgeberechtigte erforderliche Erreichbarkeit von Ansprechpersonen. − Der Leistungserbringer hält ein angemessenes Vertretungssystem vor. − Der Leistungserbringer vernetzt sich zur fachlichen Weiterentwicklung.
Qualität und Wirksamkeit. Im Teil A.7 werden grundlegende Aussagen zur Qualität und Wirksamkeit getroffen. Diese werden hier für die autismusspezifischen Fachleistungen konkretisiert und um folgende Punkte ergänzt: Das Leistungsangebot hat den Erfordernissen einer bedarfsgerechten Leistungserbringung zu entsprechen, d. h. es soll an den individuellen Bedürfnissen des Einzelnen orientiert sein. Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein. Die Qualität gliedert sich in Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität. Grundlage für die Arbeit ist die autismusspezifische Konzeption des Trägers sowie die autismusspezifische Ausstattung der Räumlichkeiten und das Vorhalten von Materialien. Zur Strukturqualität zählen insbesondere geeignete Konzepte zur Steuerung der Förder- und Beratungsprozesse. Die vereinbarte Struktur wird im Einzelfall entsprechend dem autismusspezifischen Konzept vorgehalten und eingesetzt.
Qualität und Wirksamkeit. Die folgenden Qualitätsmerkmale werden insbesondere auf Grundlage des § 219 SGB IX und auf Basis der Bestimmungen der WVO gebildet. Die Strukturqualität stellt sich in den Rahmenbedingungen des Leistungserbringungsprozesses dar. Zur Strukturqualität gehören insbesondere: - Fachlich ausdifferenzierte Konzeption zur Leistungserbringung - Konzept zur Förderung des Übergangs auf den allgemeinen Arbeitsmarkt - Individuelle Rehabilitationspläne auf der Grundlage der Gesamtpläne - Verfahren zur Betreuungsdokumentation des Leistungsverlaufs und des Zielerreichungsgrades im Einzelfall - Geeignete Arbeitsplätze in den dafür erforderlichen und geeigneten Räumlichkeiten unter Berücksichtigung der Barrierefreiheit im individuellen Fall, die soweit wie möglich denen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt entsprechen - Mitwirkungs- und Mitbestimmungsstrukturen der beschäftigten Menschen - Gewaltschutzkonzept - Werkstattverträge - Fachkräfte im Sinne der §§ 9 und 10 WVO und des § 124 SGB IX - Fortbildungs- und Supervisionsangebote für Fachkräfte und begleitende Dienste im Sinne der §§ 9 und 10 WVO - Organisations- und Leitungsstruktur gemäß § 12 Abs. 2 WVO - Wirtschaftsführung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen (§ 12 WVO) - Qualitätsmanagement - Organisation von Fahrdiensten und Ermöglichung einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung bei Bedarf - Sicherstellung des Datenschutzes.
Qualität und Wirksamkeit. Die Wirkung der Leistung zur Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz nach § 61 SGB IX bezieht sich auf die Gesamtheit von Eigenschaften, Merkmalen, Prozessen und Ergebnissen der Leistungserbringung. Sie bemisst sich am Grad der Übereinstimmung zwischen vereinbarter und erbrachter Leistung im Einzelfall und ist kein Bestandteil der Qualitätsprüfung. Zur Erhaltung der Wirksamkeit der Leistung arbeitet der Xxxxxx mit einem verbindlichen System für Qualitätsmanagement und -sicherung in Anlehnung an die Grundlagen des von der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) entwickelten Qualitätssystems Kassys und entwickelt dieses fort. Es regelt verbindliche Vorgaben für die Arbeit der beauftragten Dienste zur Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität, zum Berichtswesen, zum Dokumentationsverfahren und zur Überprüfung der Qualität der Leistungserbringung. Die Wirkung der Leistung wird gemessen an der Erreichung der im Gesamtplan festgelegten Ziele (§ 121 Abs. 2 und 4 Nr. 1 SGB IX). Die Wirksamkeit wird als Teil der Ergebnisqualität in der Gesamtheit der Leistungen eines Leistungserbringers verstanden. Die Ergebnisqualität der Leistungen bemisst sich - daran, ob Leistungsplanung und Maßnahmen in direkten Zusammenhang stehen - an dem Anteil erfolgreicher Rehabilitationsmaßnahmen (z.B. Abbau identifizierter Barrieren) - an der Vollständigkeit der Leistungsdokumentation - an der Abrechnung nach vereinbarten Kriterien - an den Maßnahmen zur Vernetzung im Rehabilitationsprozess - an dem Grad der Zufriedenheit der Leistungsberechtigten
Qualität und Wirksamkeit. Es gelten die im Teil A 7.2 vereinbarten, grundlegenden Aussagen zur Qualität und Wirksamkeit. Diese werden um folgenden Punkt ergänzt: Die Hilfen sind darauf auszurichten, die körperlichen, geistigen und seelischen Kräfte der Pflegebedürftigen, auch in Form der aktivierenden Pflege, wiederzugewinnen oder zu erhalten. Wünsche der Leistungsberechtigten nach gleichgeschlechtlicher Pflege haben nach Möglichkeit Berücksichtigung zu finden.
Qualität und Wirksamkeit. Es gelten die in Teil A 7.2 vereinbarten, grundlegenden Aussagen zur Qualität und Wirksamkeit.
Qualität und Wirksamkeit entfällt