Qualitätssicherungssysteme und Evaluierungsmaßnahmen Musterklauseln

Qualitätssicherungssysteme und Evaluierungsmaßnahmen. Die Philipps-Universität erhebt bei der Erfüllung ihrer Aufgaben in Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung sowie im Servicebereich höchste Qualitätsansprüche an ihre Geschäftsprozesse und Leistungen. Nach der Einrichtung eines Referats für Quali- tätsmanagement im Jahr 2007 wurde Anfang 2010 dafür ein eigenes Vizepräsidenten- ressort geschaffen. Ziel ist die Zusammenführung vorhandener Ansätze und bewährter Maßnahmen in einem Gesamtkonzept bis zum Jahr 2013. Etablierte Qualitätskontrollen werden auch weiterhin regelmäßig mit externer Evaluation (z.B. ENWISS) und Bench- marking durchgeführt. Rückmeldungen zur Forschungsqualität ergeben sich auch aus der aktiven Teilnahme an hochkompetitiven nationalen und internationalen For- schungsprogrammen. Darüber hinaus nutzt die Philipps-Universität beständig das In- strument extern besetzter und regelmäßig tagender wissenschaftlicher Beiräte für ihre Einrichtungen und Fachbereiche. Zur Qualitätssicherung in der Lehre wird sich die Phi- lipps-Universität auch künftig an der Absolventenstudie des Internationalen Zentrums für Hochschulforschung (INCHER) Kassel beteiligen. Die Ergebnisse einer vom BMBF geförderten Untersuchung des Instituts für Hochschulforschung (HoF) in Halle- Wittenberg zur „Struktur der akademischen Lehre an deutschen Hochschulen“ (2009/10) werden ab 2011 nicht nur zur Optimierung der Lehrplanung, sondern auch zur Weiterentwicklung und Ausweitung der hochschuldidaktischen Weiterbildungsange- bote des gemeinsam mit der Justus-Liebig-Universität Gießen und der Technischen Hochschule Mittelhessen betriebenen „Hochschuldidaktischen Netzwerks Mittelhessen (HDM)“ für neue Zielgruppen genutzt. In den Bereichen Budgetierung, Controlling, Per- sonalverwaltung, Gebäudemanagement und Technik sowie für die Universitäts- bibliothek initiiert die Philipps-Universität – gegebenenfalls mit externer Unterstützung – in den kommenden Jahren bis 2015 Organisationsentwicklungsprozesse. Die Philipps-Universität wird bis 2015 einen organisationspolitischen Schwerpunkt set- zen und die interne Hochschulsteuerung effizienter gestalten. Dazu wird die Arbeit der ehrenamtlichen Mitglieder der akademischen Selbstverwaltungsgremien bereits seit 2010 durch Mitarbeiter/innen aus der Universitätsverwaltung professionell unterstützt sowie durch hochschulpolitische Thementage und andere Veranstaltungsformate flan- kiert; auch die Entwicklung von Leitfäden und Arbeitshilfen für Gremienmitglieder und Funktionsträger wird fortgeset...
Qualitätssicherungssysteme und Evaluierungsmaßnahmen. Die Maßnahmen zur Optimierung der Studieneffizienz stehen inhaltlich in ganz engem Zusammenhang mit einer Weiterentwicklung der Qualitätssicherung und Evaluation in der Lehre. Die HFD misst der Lehrevaluation einen hohen Stellenwert bei. Auch um für eine eventuelle Systemakkreditierung die nötigen Evaluationsbestandteile vorzubereiten werden die folgenden Maßnahmen er- griffen bzw. fortgeführt: • Weiterer Ausbau des Lehrevaluationsservices (laufend); • Erarbeitung substantiell gestärkter Lehrevaluationskonzepte (bis 2014), Verstärkung der Maßnahmen zur Studiengangsevaluation; • Etablierung eines Monitoring-Systems, das die Evaluation von Modulen und Studiengängen fokussiert (bis 2014), und • die verstärkte entwicklungsorientierte Nutzung der erhobenen Daten (Hochschulentwicklung), d.h. Ableitung strategischer wie hochschuldidak- tischer Entwicklungen aus den Evaluationsergebnissen (ab 2013). Über das bestehende bereits weit entwickelte Qualitätssicherungssystem für die Lehre hinaus wird die Entwicklung eines Qualitätssicherungssystems für den Bereich der Forschung durch die Hochschule Fulda mit Nachdruck ver- folgt. Die Grundlage hierfür bilden die angestrebten Forschungsziele, die er- forderlichen Forschungsstrukturen und -prozesse. Der Aufbau des entspre- chenden Qualitätssicherungssystems soll bis 2013 konzipiert und in den Jah- ren 2013 bis 2015 in die Umsetzungsphase überführt werden. Die Hochschule Fulda hat in den letzten Jahren ein umfassendes prozessori- entiertes Qualitätsmanagementsystem als Unterstützung der Organisation und Verwaltung aufgebaut. Dies beinhaltet die IT-gestützte Dokumentation einer großen Anzahl von Prozessen und Aufgaben. Darauf aufbauend plant die Hochschule derzeit, die Prozesse daraufhin zu prüfen, welche Prozessschritte auch in einem online-workflow abgebildet werden können, und ab 2014 ein entsprechendes System zu implementieren. Ziel ist die Beschleunigung und effiziente Abwicklung insbesondere von Volumenprozessen.
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  • Zinsänderungsrisiko Darunter versteht man die Möglichkeit, dass sich das Marktzinsniveau, das im Zeitpunkt der Begebung eines festverzinslichen Wertpapiers oder eines Geldmarktinstruments besteht, ändern kann. Änderungen des Marktzinsniveaus können sich unter anderem aus Änderungen der wirtschaftlichen Lage und der darauf reagierenden Politik der jeweiligen Notenbank ergeben. Steigen die Marktzinsen, so fallen i.d.R. die Kurse der festverzinslichen Wertpapiere bzw. Geldmarktinstrumente. Fällt dagegen das Marktzinsniveau, so tritt bei festverzinslichen Wertpapieren bzw. bei Geldmarktinstrumenten eine gegenläufige Kursentwicklung ein. In beiden Fällen führt die Kursentwicklung dazu, dass die Rendite des Wertpapiers in etwa dem Marktzins entspricht. Die Kursschwankungen fallen jedoch je nach Laufzeit des festverzinslichen Wertpapiers unterschiedlich aus. So haben festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten geringere Kursrisiken als solche mit längeren Laufzeiten. Festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten haben aber in der Regel gegenüber festverzinslichen Wertpapieren mit längeren Laufzeiten geringere Renditen. Marktbedingt kann das Zinsänderungsrisiko auch für Sichteinlagen und kündbare Einlagen in Form von negativen Habenzinsen oder sonstigen ungünstigen Konditionen schlagend werden, wobei letztere sowohl im positiven als auch im negativen Sinn einer erhöhten Änderungsfrequenz unterliegen können.

  • Änderungsangebot Änderungen dieser Geschäftsbedingungen und der Sonderbedingungen werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlage- nen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Kunde mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektro- nischen Kommunikationsweg vereinbart (zum Beispiel das Online- Banking), können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden.

  • Geltungsbereich des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz erstreckt sich nach § 1 Absatz 4 Teil I AVB/KK 2013 auf Europa. Für vorübergehende Aufenthalte außerhalb Europas besteht nach § 1 Nr. 3 Teil II AVB/KK 2013 Versicherungsschutz für die Dauer von jeweils bis zu sechs Monaten; in Erweiterung hierzu verlängert er sich, sofern ein Versicherungsfall eingetreten ist und die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann. Dies setzt voraus, dass sich der gewöhnliche Aufenthaltsort der versicherten Person in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) befindet.

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Aufnahme- und Versicherungsfähigkeit In diese Tarife können alle im Geschäftsgebiet des Versicherers wohnenden aktiven sowie pensionierten beihilfeberechtigten Beamte, Richter und sonstige Personen, die in einem vergleichbaren Dienstverhältnis stehen sowie Personen mit Anspruch auf Heilfürsorge aufgenommen werden. Ferner sind aufnahmefähig berücksichtigungsfähige Familienangehörige und Lebenspartner. Die Tarife W2 können nur neben einem Tarif BB bzw. BH abgeschlossen bzw. fortgeführt werden. Endet für eine versicherte Person der Tarif BB oder BH, endet gleichzeitig auch der hierzu vereinbarte Tarif W2. Nach Tarif W220E können nur solche Personen versichert werden, deren Beihilfebemessungssatz sich bei Eintritt des Versorgungsfalles von 50 % auf 70 % erhöht. Er kann ferner nur gemeinsam mit Tarif W230 abgeschlossen werden. Bei Wegfall dieser Voraussetzung ist der Versicherungsschutz unter Anrechnung der erworbenen Rechte in bedarfsgerechte Tarife umzustellen, Nr. 4.2 gilt entsprechend. Mit Eintritt des Versorgungsfalls entfällt der Tarif W220E.

  • Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls 6.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, – nach einer Störung des Betriebs oder – aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 mitversicherten Vermögens- schadens. Die Feststellung der Störung des Betriebs oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist. 6.2 Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne der Ziffer 6.1 werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden. 6.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, 6.3.1 dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebs oder eine behördliche Anord- nung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen oder 6.3.2 sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen. 6.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 6.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß Ziffer 6 vereinbarten Gesamtbetrags nur die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 6.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmer entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. 6.5 Aufwendungen werden im Rahmen der vereinbarten Deckungssumme und der Jahres- höchstersatzleistung bis zu einem Gesamtbetrag von 100.000 Euro je Störung des Betriebs oder behördlicher Anordnung, pro Versicherungsjahr jedoch nur bis 200.000 Euro, ersetzt. Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Deckungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahrs die Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat. 6.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen – auch soweit sie sich mit Aufwendungen im Sinne der Ziffer 6.1 decken – zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete, geleaste und dergleichen) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen. Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden versicherten Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 versicherten Vermögensschadens, falls Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.

  • Was gilt als Versicherungsfall? Als Versicherungsfall gilt eine bereits eingetretene oder bevorstehende Änderung in den rechtlichen Verhältnissen des Versicherungsnehmers, die eine Beratung notwendig macht.

  • Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.

  • Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.

  • Versicherungsfall Versicherungsfall ist die nachprüfbare erste Feststellung des Umweltschadens durch den Versicherungsnehmer, die zuständige Behörde oder einen sonstigen Dritten. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder eine Pflicht zur Vornahme von Sanierungsmaßnahmen erkennbar war.