Besondere Merkmale Musterklauseln

Besondere Merkmale. Besondere Merkmale bei Verbindungselementen erfordern eine besondere Beachtung, da Spezifikationsabweichungen bei solchen Merkmalen Auswirkungen auf nachfolgende Fertigungsschritte im Rahmen des Herstellprozesses der Verbindungselemente, die Montagefähigkeit, die Produkt- und Funktionssicherheit sowie die Lebensdauer der Verbindungselemente oder der gesamten Verbindung haben oder auch die Einhaltbarkeit gesetzlicher/behördlicher Vorschriften haben können.
Besondere Merkmale. (IATF 16949: Kapitel 8.2.3.1.2 / 8.3.3.3) Besondere Merkmale erfordern eine besondere Beachtung, da Abweichungen bei diesen Merkmalen Auswirkungen auf die Produktsicherheit, die Lebensdauer, die Montagefähigkeit, die Funktion oder die Qualität nachfolgender Fertigungsschritte sowie die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften haben können. Besondere Merkmale werden durch den AUFTRAGGEBER vorgegeben. Bei fehlenden Vorgaben zu besonderen Merkmalen hat der LIEFERANT eigenständig Produkt- und Prozessmerkmale, die für die Produktqualität und Prozesssicherung sinnvoll sind, auszuwählen. Diese ergeben sich aus den Risikoanalysen des LIEFERANTEN, z. B. aus der Produkt-(Design-) und / oder Prozess-FMEA. Vom AUFTRAGGEBER vorgegebene besondere Merkmale sind in der FMEA mit einer Bedeutungszahl B ≥ 8 zu bewerten. Besondere Merkmale sind vom LIEFERANTEN zu identifizieren und in allen relevanten Produkt- und Prozessunterlagen (z. B. Zeichnung, FMEA, Risikoanalysen, Prüf- und Produktionslenkungsplänen) zu kennzeichnen. Besondere Merkmale müssen in allen relevanten Planungsschritten besonders berücksichtigt und überwacht werden. Zur Nachweisführung von besonderen Merkmalen sind der Umfang und die Aufbewahrungszeit der notwendigen Dokumente entsprechend zu definieren.
Besondere Merkmale. Gemäß Richtlinie "Technische Lieferqualität von Verbindungselementen" des deutschen Schraubenverbandes gibt es eine Reihe von Merkmalen die nicht - oder nur bedingt - SPC regelbar sind. Bei Kennzeichnung eines solchen Merkmales als besonderes Merkmal in der Kundenzeichnung o.ä., wird dies mit einer Kurzzeitprozessfähigkeit bei der Erstbemusterung/Requalifikation nachgewiesen. Der Serienprozess wird mit einer Urwertkarte geführt.
Besondere Merkmale. Besondere Merkmale sind Produkt- oder Prozessmerkmale, die die Sicherheit betreffen oder sich auf die Einhaltung der Funktion oder Weiterverarbeitung des Produkts beziehen. Besondere Merkmale sind bei Möhling GmbH & Co. KG als sicherheitsrelevant (CC) oder funktionsrelevant (SC) in der technischen Zeichnung ausgewiesen und sind durch den Lieferanten in allen relevanten Dokumenten und Aufzeichnungen zu identifizieren und besonders zu behandeln. In diesem Zusammenhang kann die Möhling GmbH & Co. KG weitere qualitätssichernde Maßnahmen für Vorserien- und Serienprodukte mit dem Lieferanten vereinbaren. Im Falle der Lieferung von Produkten mit sicherheitsrelevanten besonderen Merkmalen müssen die Forderungen des VDA Band 1 umgesetzt werden. Dies schließt folgende Forderungen ein: Die Mindestaufbewahrungszeit der entsprechenden Dokumente, Aufzeichnungen und Rückstellmuster der Erstbemusterungen wird nach Nutzungsdauer mit 25 Jahren festgelegt.
Besondere Merkmale. (IATF 16949: Kapitel 8.2.3.1.2/0.0.0.0, VDA Band 1) Besondere Merkmale erfordern eine besondere Beachtung, da Abweichungen bei diesen Merkmalen die Produktsicherheit, die Lebensdauer, die Montagefähigkeit, die Funktion oder die Qualität nachfolgender Fertigungsoperationen sowie gesetzliche Vorschriften im besonderem Maße beeinflussen können. Besondere Merkmale werden durch die Huhn Gruppe bzw. durch den Kunden von der Huhn Gruppe fest- gelegt und/ oder ergeben sich aus der Risikoanalyse des LIEFERANTEN, z.B. aus der Produkt- (Design) und/oder Prozess-FMEA. Von der Huhn Gruppe vorgegebene besondere Merkmale sind in der FMEA mit einer entsprechenden Bedeutungszahl nach FMEA AIAG in der jeweils gültigen Auflage zu bewerten. Besondere Merkmale sind vom LIEFERANTEN zu identifizieren und in allen relevanten Produkt- und Pro- zessunterlagen (z. B. Zeichnung, FMEA, Risikoanalysen, Prüf- und Produktionslenkungsplänen) zu kenn- zeichnen und müssen in allen relevanten Planungsschritten besonders berücksichtigt und überwacht wer- den. Zur Nachweisführung von besonderen Merkmalen sind der Umfang und die Aufbewahrungszeit der notwendigen Dokumente entsprechend zu definieren. (sieh auch VDA Band 1, in der jeweils gültigen Auf- lage) Die Klassifizierung wird bei der Huhn Gruppe wird wie folgt angewendet, oder durch Kundenanforde- rungen übertragen:  #1 Merkmal: Kritisches-, Sicherheitsmerkmal Produkt- oder Prozessmerkmal mit Einfluss auf die Sicherheit oder wenn gesetzliche Vorschriften (oder eine Sicherheitsklassifizierung gemäß ISO 26262) vorliegen. Der LIEFERANT verpflichtet sich für Pro- dukte mit #1 Merkmalen ein System zur Nachweisführung zu installieren. Die Nachweisführung muss inhaltlich den Anforderungen des VDA Band 1 entsprechen, sodass er den Entlastungsnachweis führen kann. Im Falle von Produkten die einer Mindesthaltbarkeit unterliegen, wie bspw. Rohmaterialien, ist diese auf dem Lieferschein anzugeben.  #2 Merkmal: Signifikantes-, Funktionsmerkmal Produkt- oder Prozessmerkmal ohne Einfluss auf Sicherheit aber Einfluss auf Montage/Funktion bzw. wesentlichen Einfluss auf Kundenzufriedenheit (oder QM-Einstufung gemäß ISO26262).  #3 Merkmal: Standard- Nebenmerkmal Produkt/ Prozessmerkmal ohne Einfluss auf Sicherheit, Montage, Funktion oder gesetzliche Vor- schriften. Im Falle von Produkten die einer Mindesthaltbarkeit unterliegen, wie bspw. Rohmaterialien, ist diese auf dem Lieferschein anzugeben.
Besondere Merkmale a) Besondere Merkmale (kritisch, sicherheitsrelevant,…) von geliefertem Material sind der jeweiligen Spezifikation (Zeichnung, Lastenheft, etc.) zu entnehmen bzw. im Zuge des Projektmanagements / APQP zwischen den Parteien abzustimmen und im Control Plan definiert und festgehalten werden. Diese müssen vom Lieferanten prozessual sichergestellt werden, z.B. mittels Prozessfähigkeitsuntersuchung in vom Lieferanten zu definierenden Intervallen.
Besondere Merkmale. Mittels einer in der Regel produktspezifischen Prüfplanung werden wichtige Merkmale zwischen GWM und dem Lieferanten vereinbart. Diese Merkmale sind aus der Sicht von GMW für die Funktion und Montage bei GWM oder beim Endkunden von besonderer Bedeutung. Der Lieferant ist darüber hinaus verpflichtet, Xxxxxxxx, die aus seiner spezifischen Produkt- und Prozesskenntnis heraus wichtig für die Produktqualität sind, zu definieren und in seinen Prüfablauf zu integrieren. Der Abschluss einer produktspezifischen Prüfplanung entbindet den Lieferanten nicht von seiner Gesamtverantwortung für das von ihm zu liefernde Produkt.
Besondere Merkmale. Besondere Merkmale gibt die F+H dem Lieferer mittels Zeichnung oder Liste bekannt. Diese können sich unterteilen in signifikante und kritische (sicherheitsrelevante) Merkmale. Unabhängig hiervon benennt der Lieferer weitere technologisch bezogene besondere Merkmale. Für regelbare besondere Merkmale ist mit den Erstmustern eine Maschinenfähigkeit (Cmk > 1,67, Cpk > 1.33) nachzuweisen.
Besondere Merkmale. Produkt- und Prozessmerkmale, die eine besondere Bedeutung hinsichtlich Funktionalität, Sicherheit, Lebensdauer oder Montage aufweisen, werden als Besondere Merkmale bezeichnet. Für die Besonderen Merkmale ist ein Prozessfähigkeitsnachweis (Standardvorgabe cmk ≥ 1,67 / cpk ≥ 1,33) gefordert. Dieser ist über statistische Methoden zu ermitteln und zu überwachen. Kann die Prozessfähigkeit nicht erreicht werden, so ist das betreffende Merkmal über eine 100%-Kontrolle abzusichern. Die Besonderen Merkmale werden mit der dazugehörigen Nachweisführung (z.B. PFU) von der Handtmann Entwicklungsabteilung definiert. Sie sind in den Produktionslenkungsplan als solche gekennzeichnet aufzunehmen. Die Nachweisführung muss auf Verlangen jederzeit eingesehen werden können.
Besondere Merkmale. Der Auftragnehmer wird für Produkte mit kritischen Merkmalen, für die besondere Forderungen an die Nachweisführung gelten, die Regelungen von VDA Band 1 und VDA Band „Besondere Merkmale“ in der jeweils aktuellen Fassung einhalten. Zur Vereinheitlichung der verschiedenen Kennzeichnungssysteme hat der Auftraggeber ein einheitli- ches Kennzeichnungssystem und die sich daraus durch den Auftragnehmer einzuhaltenden Forde- rungen in der Edscha-Norm ESN R-01300 festgelegt. Die in der Edscha-Norm ESN R-01300 Part 1 in Bezug genommene „List Customer Symbols“ gilt hingegen nur für den Auftraggeber.