Rahmenvertrag. ALLGEMEINE VERTRAGSBESTIMMUNGEN
Rahmenvertrag. Sofern nicht schriftlich etwas Abweichendes vereinbart ist, gelten die Bestimmungen dieses Software-Wartungs-Vertrages auch für alle künftig dem Kunden überlassene Software; dies gilt insbesondere auch für Upgrades, Updates und Service-Packs der Software.
Rahmenvertrag. 43/ einzigartiger Identifikator des Mobilgeräts
Rahmenvertrag. 1.1. Art dieses Vertrages: Jedes unserer Center bleibt zu jedem Zeitpunkt in unserem Besitz und unter unserer Kontrolle. SIE AKZEPTIEREN, DASS DIESER VERTRAG KEINE MIETVERTRAGLICHEN RECHTE, KEIN PACHTRECHT ODER SONSTIGES GRUNDSTÜCKSRECHT IHRERSEITS IM HINBLICK AUF DIE RÄUMLICHKEITEN BEGRÜNDET.
Rahmenvertrag. Der zwischen den Landesverbänden der Pflegekassen unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung und der Arbeitsgemeinschaft der örtlichen Sozialhilfeträger in Sachsen einerseits und den Vereinigungen der Xxxxxx der ambulanten Pflegeeinrichtungen andererseits abgeschlossene Rahmenvertrag gemäß § 75 Abs. 1 SGB XI in der jeweils gültigen Fassung ist bindend.
Rahmenvertrag. Ein Zahlungsdienstvertrag, der die zukünftige Ausführung einzelner und aufeinander folgender Zahlungsvorgänge regelt und die Verpflichtung zur Einrichtung eines Zahlungskontos und die entsprechenden Bedingungen enthalten kann;
Rahmenvertrag. Der jeweils abgeschlossene Rahmenvertrag gem. § 75 Abs. 1 SGB XI ist bindend.
Rahmenvertrag. Die Gesamtsumme der Teilnehmerplätze wurde vom Bedarfsträger im Rahmen seiner Bedarfsanalyse ermittelt und spiegelt die voraussichtliche Abnahmemenge wider. Der tatsächliche Bedarf kann während der Vertragslaufzeit z.B. aufgrund der Schulentlasstermine und den unterschiedlichen Förderdauern schwanken. Der Bedarfsträger ist jedoch verpflichtet, für die gesamte Vertragslaufzeit die Mindestteil- nehmerplatzzahl nach dem Leistungsverzeichnis/Losblatt abzunehmen. Die Mindestteilnehmerplatzzahl beträgt 70 % der Gesamtteilnehmerplatzzahl. Ergeben sich bei der Berechnung Bruchteile, ist stets auf volle Teilnehmerplätze aufzurunden. Über die Mindestteilnehmerplatzzahl hinaus kann der Bedarfsträger jederzeit weitere Teilnehmer bis zur Höhe der Gesamtteilnehmerplatzzahl nach dem Leistungsverzeichnis/Losblatt zuweisen. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf Zuweisungen von Teilnehmern oberhalb der Mindestteil- nehmerplatzzahl. Sofern der Bedarfsträger bereits ab Vertragsbeginn mehr Teilnehmerplätze als die im Leistungsverzeich- nis/Losblatt angegebene Mindestteilnehmerplatzzahl benötigt und er dies dem Auftragnehmer unmittelbar nach Zuschlagserteilung, spätestens jedoch 4 Wochen vor Vertragsbeginn mitteilt und dadurch die unter B.2.4 genannten Prozentzahlen an Teilnehmerplätzen (10er-Prozentschritte) erreicht werden, hat der Auftragnehmer sicherzustellen, dass das entsprechende Personal hierfür ab Vertragsbeginn zur Verfü- gung steht. Die Zuweisungen der Teilnehmer erfolgen durch den Bedarfsträger. Soweit in einem Agenturbezirk mehrere Rahmenverträge bestehen, erfolgt die Zuweisung in die BvB, die dem Wohnsitz des Teilnehmers am nächsten liegt. Dies gilt nicht, wenn in dieser BvB ein vom Teilneh- mer präferiertes Berufsfeld nicht angeboten wird oder die Platzkapazität dieser BvB erschöpft ist. In die- sen Fällen erfolgt die Zuweisung in die BvB, die dann dem Wohnsitz des Teilnehmers am nächsten liegt.
Rahmenvertrag. Teil B -
Rahmenvertrag. Grundpreis in €/Jahr Arbeitspreis in ct/kWh netto brutto netto brutto ⌧ FairRegio Erdgas plus (ein Zähler inklusive) 140,00 166,60 4,20 5,00 - für jeden weiteren Zähler 38,40 45,70 4,20 5,00