Begrifflichkeiten Musterklauseln

Begrifflichkeiten. In diesen AGB werden Begriffe genutzt, die im Folgenden näher spezifiziert werden:
Begrifflichkeiten. 2.1) „Supportzeiten“. Die Supportzeiten von AMTANGEE sind eingeschränkte Zeiten während der Geschäftszeiten (siehe Ziffer 2.7 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen). Die Supportzeiten werden im Internet unter der Adresse xxx.xxxxxxxx.xxx/xxxxxxxxxxxxxxxx/ bekanntgegeben. Zu diesen Zeiten ist der Support von AMTANGEE telefonisch erreichbar.
Begrifflichkeiten. In diesem Vertrag werden Begriffe genutzt, die im Folgenden näher spezifiziert werden: 2.1) „AMTANGEE SDK“ ist ein Teil der AMTANGEE-Software. Es beinhaltet eine Funktionsbibliothek, auf der die AMTANGEE-Software aufbaut. Das AMTANGEE SDK stellt darüber hinaus dritten Entwicklern AMTANGEE-Software Funktionalitäten bereit, um Informationen in die AMTANGEE-Software zu schreiben, Informationen aus der AMTANGEE-Software auszulesen und um die AMTANGEE-Software funktional zu erweitern (z.B. durch ein Plugin). 2.2) „Neuentwicklung“. Unter einer Neuentwicklung im Sinne dieser Vereinbarung ist z.B. die Entwicklung von Erweiterungen, Sonderanpassungen, Plugins zum Zwecke der Optimierung von Workflows, der Schaffung neuer Funktionalitäten innerhalb der AMTANGEE- Software und/oder der Schaffung von Schnittstellen zu dritten Systemen gemeint. 2.3) „Entwickler“. Ein Entwickler ist ein Endkunde oder ein AMTANGEE Partner mit einem gültigen AMTANGEE Partnervertrag.
Begrifflichkeiten. Nr. 1 DS-GVO: „Personenbezogene Daten“ [sind] alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind.
Begrifflichkeiten. Metadaten / Dokumentationsmaterial Daten zur Beschreibung der Studien und Daten (z. B. Projekttitel, Projektbeteiligte, Fragestellungen, Förderinstitutionen, Forschungsdesign, Methoden der Datenerhebung, Erhebungsinstrumente). Archivmaterial / Daten / Vertragsgegenstand Material, das dem FDZ zum Zweck der Archivierung übergeben wird. Dies können Daten sein, die mittels qualitativer oder quantitativer Datenerhebungsverfahren erhoben wurden (z. B. Interviewdaten, Umfragedaten, Beobachtungsprotokolle), sowie Dokumentensammlungen, Skripte und Dokumentationsmaterial. Das Material wird durch die datengebende Partei an das FDZ übergeben und ggf. durch dieses weiterverarbeitet, sofern dies nötig ist. Wissenschaftliche Öffentlichkeit Personen, die zu einer wissenschaftlichen Einrichtung gehören (Universität, Hochschule, (außeruniversitäres) Forschungsinstitut). datennutzende Partei Personen, die zur Nutzung der Daten berechtigt sind auf Basis eines mit ihnen abgeschlossenen Nutzungsvertrags.
Begrifflichkeiten. Öffentliche Auftraggeberin in diesem Vergabeverfahren ist die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen. Unternehmen, die beabsichtigen, sich mit der Abgabe eines eigenen Angebotes am Vergabeverfahren zu beteiligen, werden (synonym) als „interessierte Unternehmen“, „Interessenten“ oder „Bieter“ bezeichnet.
Begrifflichkeiten. Öffentliche Stadtführungen (Veranstalter=VKR)
Begrifflichkeiten. ◼ Versicherungsnehmer ist die Gruppenspitze (bspw. Ihr Arbeitgeber) ◼ Hauptversicherte sind Personen, die der im Gruppen- versicherungsvertrag beschriebenen Gruppe angehören und uns gemeldet sind (also Sie). ◼ Mitversicherte Personen können Ehegatten, Lebens- partner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft und Kinder sein.
Begrifflichkeiten. (1) Datenverarbeitung im Auftrag ist die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten durch den Auftragnehmer im Auftrag des Auftraggebers. (2) Auftragnehmer im Sinne des Absatzes 1 ist der Forschungspartner. Auftraggeber der Erprobungspartner.
Begrifflichkeiten. Das Obligationenrecht kennt den Begriff Homeoffice nicht. In den Artikeln 351-354 OR wird lediglich, aber immerhin, der Spezialfall der Heimarbeit geregelt4. Auch die Praxis füllt den Begriff Homeoffice inhaltlich nicht5. Gemäss Duden bezeichnet der Begriff Homeoffice ein mit moderner Kommunikationstechnik ausgestattetes Büro im eigenen Wohnhaus6. Der Begriff setzt sich aus den englischen Nomen Home (Zuhause) und Office (Büro) zusammen. Umgangssprachlich handelt es sich also um ein Büro in den eigenen vier Wänden7. Der 1 Unter „vertikaler Integration“ wird die Eingliederung von vor- oder nachgelagerten Wertschöpfungsstufen in ein Unternehmen oder einen Produktionsprozess verstanden.