Begrifflichkeiten Musterklauseln

Begrifflichkeiten. In diesen AGB werden Begriffe genutzt, die im Folgenden näher spezifiziert werden:
Begrifflichkeiten. Art. 4 Nr. 1 DS-GVO: „Personenbezogene Daten“ [sind] alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind.
Begrifflichkeiten. 2.1) „Supportzeiten“. Die Supportzeiten von AMTANGEE sind eingeschränkte Zeiten während der Geschäftszeiten (siehe Ziffer 2.7 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen). Die Supportzeiten werden im Internet unter der Adresse xxx.xxxxxxxx.xxx/xxxxxxxxxxxxxxxx/ bekanntgegeben. Zu diesen Zeiten ist der Support von AMTANGEE telefonisch erreichbar.
Begrifflichkeiten. In diesem Vertrag werden Begriffe genutzt, die im Folgenden näher spezifiziert werden:
Begrifflichkeiten. Metadaten / Dokumentationsmaterial Daten zur Beschreibung der Studien und Daten (z. B. Projekttitel, Projektbeteiligte, Fragestellungen, Förderinstitutionen, Forschungsdesign, Methoden der Datenerhebung, Erhebungsinstrumente). Archivmaterial / Daten / Vertragsgegenstand Material, das dem FDZ zum Zweck der Archivierung übergeben wird. Dies können Daten sein, die mittels qualitativer oder quantitativer Datenerhebungsverfahren erhoben wurden (z. B. Interviewdaten, Umfragedaten, Beobachtungsprotokolle), sowie Dokumentensammlungen, Skripte und Dokumentationsmaterial. Das Material wird durch die datengebende Partei an das FDZ übergeben und ggf. durch dieses weiterverarbeitet, sofern dies nötig ist. Wissenschaftliche Öffentlichkeit Personen, die zu einer wissenschaftlichen Einrichtung gehören (Universität, Hochschule, (außeruniversitäres) Forschungsinstitut). datennutzende Partei Personen, die zur Nutzung der Daten berechtigt sind auf Basis eines mit ihnen abgeschlossenen Nutzungsvertrags.
Begrifflichkeiten. Öffentliche Auftraggeberin in diesem Vergabeverfahren ist die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen. Unternehmen, die beabsichtigen, sich mit der Abgabe eines eigenen Angebotes am Vergabeverfahren zu beteiligen, werden (synonym) als „interessierte Unternehmen“, „Interessenten“ oder „Bieter“ bezeichnet.
Begrifflichkeiten. 1. Öffentliche Stadtführungen (Veranstalter=VKR) Öffentliche Stadtführungen sind Stadtführungen der VKR für Individualgäste („Xxxx“), die an festen Terminen und Zeiten angeboten werden und im Voraus gebucht werden können.
Begrifflichkeiten. Die Bezeichnungen dieser „Gesellschaft“ auf Zeit sind vielfältig: Bietergemeinschaft BIEGE für den Zusammenschluss von Unternehmen, die sich an einer Ausschreibung beteiligen und ein wettbewerbsfähiges Ange- bot abzugeben. Arbeitsgemeinschaft ARGE für Unternehmen, die als Partner einen Auftrag abwickeln möchten. Hier sind öfters Unternehmen beteiligt, die der gleichen Branche angehören, z.B. aus der Bauwirtschaft, die aber gemeinsam stärker sind und so die Anforderungen besser erfüllen können. Findet der Muster- vertrag der Bauindustrie Anwendung, kommt es zu einer engen Verbindung der Unternehmen: sachliche und personelle Ressourcen werden gebündelt, sodass die Unternehmenszugehörigkeit hinter dem gemeinsamen Zweck zurücktritt, jedenfalls theoretisch. Die ARGE-Partner schließen sodann mit der ARGE nochmals eigene Subun- ternehmerverträge, die sich nach Werkvertragsrecht richten. Daraus ergeben sich zahlreiche dogmatische aber auch praktische Probleme, denn die gleiche Firma kann dann einmal als ARGE-Mitglied Auftraggeber und zugleich ihr eigener Subunternehmer sein. Dennoch ist der Muster-ARGE- Vertrag aufgrund der Organisationsstärke der Bauindustrie weit verbreitet.
Begrifflichkeiten. Soweit in diesen AGB der Begriff „schriftlich“ Verwendung findet, ist damit auch der elektronische Schriftverkehr gemeint. Eine eigenhändige Unterschrift ist nicht erforderlich.
Begrifflichkeiten. Im Sinne dieses Vertrages gilt - als Viertelstunde die volle Vierteluhrstunde. - als Stunde die volle Uhrstunde. - als Tag die Zeit zwischen 0:00 Uhr eines Tages bis 0:00 Uhr des folgenden Tages. - als Handelstag jeder Tag außer Samstag, Sonntag, an der EEX und in Baden-Württemberg gültige Feiertage, Rosenmontag, Heiligabend und Silvester. - als Werktag jeder Wochentag mit Ausnahme von Samstagen, Sonntagen und Feiertagen. - als Monat bzw. Abrechnungsmonat die Zeit zwischen 0:00 Uhr des ersten Tages eines Kalendermonats bis 0:00 Uhr des ersten Tages des folgenden Kalendermonats. - als Abrechnungsjahr jeweils ein zusammenhängender 12-Mo- natszeitraum, beginnend mit dem Lieferbeginn. - als Kalenderjahr die Zeit vom 01.01. 0:00 Uhr eines Jahres bis 01.01. 0:00 Uhr des Folgejahres.