Begrifflichkeiten Musterklauseln

Begrifflichkeiten. In diesen AGB werden Begriffe genutzt, die im Folgenden näher spezifiziert werden:
Begrifflichkeiten. 2.1) „Supportzeiten“. Die Supportzeiten von AMTANGEE sind eingeschränkte Zeiten während der Geschäftszeiten (siehe Ziffer 2.7 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen). Die Supportzeiten werden im Internet unter der Adresse xxx.xxxxxxxx.xxx/xxxxxxxxxxxxxxxx/ bekanntgegeben. Zu diesen Zeiten ist der Support von AMTANGEE telefonisch erreichbar.
Begrifflichkeiten. In diesem Vertrag werden Begriffe genutzt, die im Folgenden näher spezifiziert werden:
Begrifflichkeiten. Art. 4 Nr. 1 DS-GVO: „Personenbezogene Daten“ [sind] alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind.
Begrifflichkeiten. 1. Öffentliche Stadtführungen (Veranstalter=VKR) Öffentliche Stadtführungen sind Stadtführungen der VKR für Individualgäste („Xxxx“), die an festen Terminen und Zeiten angeboten werden und im Voraus gebucht werden können.
Begrifflichkeiten. Metadaten / Dokumentationsmaterial Daten zur Beschreibung der Studien und Daten (z. B. Projekttitel, Projektbeteiligte, Fragestellungen, Förderinstitutionen, Forschungsdesign, Methoden der Datenerhebung, Erhebungsinstrumente). Archivmaterial / Daten / Vertragsgegenstand Material, das dem FDZ zum Zweck der Archivierung übergeben wird. Dies können Daten sein, die mittels qualitativer oder quantitativer Datenerhebungsverfahren erhoben wurden (z. B. Interviewdaten, Umfragedaten, Beobachtungsprotokolle), sowie Dokumentensammlungen, Skripte und Dokumentationsmaterial. Das Material wird durch die datengebende Partei an das FDZ übergeben und ggf. durch dieses weiterverarbeitet, sofern dies nötig ist. Wissenschaftliche Öffentlichkeit Personen, die zu einer wissenschaftlichen Einrichtung gehören (Universität, Hochschule, (außeruniversitäres) Forschungsinstitut). datennutzende Partei Personen, die zur Nutzung der Daten berechtigt sind auf Basis eines mit ihnen abgeschlossenen Nutzungsvertrags.
Begrifflichkeiten. Öffentliche Auftraggeberin in diesem Vergabeverfahren ist die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen. Unternehmen, die beabsichtigen, sich mit der Abgabe eines eigenen Angebotes am Vergabeverfahren zu beteiligen, werden (synonym) als „interessierte Unternehmen“, „Interessenten“ oder „Bieter“ bezeichnet.
Begrifflichkeiten. ◼ Versicherungsnehmer ist die Gruppenspitze (bspw. Ihr Arbeitgeber) ◼ Hauptversicherte sind Personen, die der im Gruppenversicherungsvertrag beschriebenen Gruppe angehören und uns gemeldet sind (also Sie). ◼ Mitversicherte Personen können Ehegatten, Lebenspartner, Lebensgefährten und Kinder sein.
Begrifflichkeiten. (1) Datenverarbeitung im Auftrag ist die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten durch den Auftragnehmer im Auftrag des Auftraggebers.
Begrifflichkeiten. Art. 4 Nr. 1 DSGVO: „Personenbezogene Daten“ sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind.