Rationalisierungsschutz Musterklauseln

Rationalisierungsschutz. Fällt der Arbeitsplatz einer Arbeitnehmerin, die das 45. Lebensjahr vollendet hat und deren Be- triebszugehörigkeit mindestens fünf Jahre beträgt, aufgrund von Rationalisierungsmaßnahmen weg, so ist der MDR verpflichtet, der Arbeitnehmerin einen mindestens gleichwertigen Arbeitsplatz anzubieten. Ist dazu eine Umschulung, Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme notwendig, so über- nimmt der MDR die hierfür erforderlichen Kosten, soweit sie nicht von dritter Seite getragen wer- den, und stellt die Arbeitnehmerin im erforderlichen Umfang unter Fortzahlung der Bezüge vom Dienst frei. Kann ein gleich- oder höherwertiger Arbeitsplatz nicht angeboten werden, so kann der MDR einen zumutbaren geringerwertigen Arbeitsplatz anbieten. Dieses Angebot muss, falls eine einvernehmli- che Regelung nicht zustande kommt, im Wege einer Änderungskündigung erfolgen. Die Vergü- tung darf dabei höchstens um 15 Prozent gemindert werden; auch eine so geminderte Vergütung nimmt an allgemeinen Vergütungsanhebungen teil. Der Betrag, um den die Vergütung gemindert wird, wird als Besitzstandsausgleich gewährt; dieser verringert sich aber jeweils um den Betrag ei- ner allgemeinen Vergütungsanhebung. Eine Minderung der Vergütung ist ausgeschlossen bei einer Arbeitnehmerin, die das 50. Lebensjahr vollendet hat und deren Betriebszugehörigkeit mindestens zehn Jahre beträgt. Lehnt die Arbeitnehmerin den mit der Änderungskündigung angebotenen Arbeitsplatz ab, so kann dies gemäß § 2 Kündigungsschutzgesetz zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen; eine Kündigung zur direkten Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist aber ausgeschlossen.
Rationalisierungsschutz. 2 Begriffsbestimmungen § 3 Unterrichtungspflicht § 4 Arbeitsplatzsicherung § 5 Fortbildung, Umschulung § 6 Besonderer Kündigungsschutz § 7 Gehaltssicherung § 8 Abfindung § 9 Persönliche Anspruchsvoraussetzungen § 10 Anrechnungsvorschrift
Rationalisierungsschutz. Vorbemerkungen
Rationalisierungsschutz. Fällt das Einsatzgebiet einer Freien Mitarbeiterin aufgrund von Rationalisierungsmaßnahmen oder strukturellen Veränderungen weg, so ist der MDR verpflichtet, der Freien Mitarbeiterin alternative Einsatzangebote zu unterbreiten. Ist dazu eine Umschulung, Fort- oder Weiterbil- dungsmaßnahme notwendig, so übernimmt der MDR die hierfür erforderlichen Kosten.
Rationalisierungsschutz. 1. Während der Einführungsphase, mindestens bis […], finden keine betriebsbedingten Kündigungen im Zusammenhang mit der Einführung von Gruppenarbeit statt. In jedem Falle wird zunächst ggf. eine Betriebsvereinbarung über Altersteilzeit abgeschlossen. Die tariflichen Möglichkeiten zur Absenkung der Arbeitszeit werden vorher voll ausgeschöpft. 2. Aufhebungsverträge bedürfen der Zustimmung des Betriebsrates. 3. Während der Einführungsphase, mindestens bis […], finden keine Abgruppierungen und Kürzungen von Zulagen (insbesondere Vorarbeiter und Springer) statt. Die Bemessungsgrundlage ist jeweils der aktuelle Lohn für die Situation, dass sich Aufgaben und Entgeltsystem nicht geändert hätten (Dynamisierung). 4. Es muss von Anfang an eine Perspektive und Personalentwicklung für die Beschäftigtengruppen geschaffen werden, die bislang für die zukünftigen Kern- und Zusatzaufgaben der Gruppe zuständig waren, insbesondere Meister, Lager, Schlosser, AV, Entgrater etc.

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  • Änderungsangebot Änderungen dieser Geschäftsbedingungen und der Sonderbedingungen werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlage- nen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Kunde mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektro- nischen Kommunikationsweg vereinbart (zum Beispiel das Online- Banking), können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden.

  • Zinsänderungsrisiko Darunter versteht man die Möglichkeit, dass sich das Marktzinsniveau, das im Zeitpunkt der Begebung eines festverzinslichen Wertpapiers oder eines Geldmarktinstruments besteht, ändern kann. Änderungen des Marktzinsniveaus können sich unter anderem aus Änderungen der wirtschaftlichen Lage und der darauf reagierenden Politik der jeweiligen Notenbank ergeben. Steigen die Marktzinsen, so fallen i.d.R. die Kurse der festverzinslichen Wertpapiere bzw. Geldmarktinstrumente. Fällt dagegen das Marktzinsniveau, so tritt bei festverzinslichen Wertpapieren bzw. bei Geldmarktinstrumenten eine gegenläufige Kursentwicklung ein. In beiden Fällen führt die Kursentwicklung dazu, dass die Rendite des Wertpapiers in etwa dem Marktzins entspricht. Die Kursschwankungen fallen jedoch je nach Laufzeit des festverzinslichen Wertpapiers unterschiedlich aus. So haben festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten geringere Kursrisiken als solche mit längeren Laufzeiten. Festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten haben aber in der Regel gegenüber festverzinslichen Wertpapieren mit längeren Laufzeiten geringere Renditen. Marktbedingt kann das Zinsänderungsrisiko auch für Sichteinlagen und kündbare Einlagen in Form von negativen Habenzinsen oder sonstigen ungünstigen Konditionen schlagend werden, wobei letztere sowohl im positiven als auch im negativen Sinn einer erhöhten Änderungsfrequenz unterliegen können.

  • Geltungsbereich des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz erstreckt sich nach § 1 Absatz 4 Teil I AVB/KK 2013 auf Europa. Für vorübergehende Aufenthalte außerhalb Europas besteht nach § 1 Nr. 3 Teil II AVB/KK 2013 Versicherungsschutz für die Dauer von jeweils bis zu sechs Monaten; in Erweiterung hierzu verlängert er sich, sofern ein Versicherungsfall eingetreten ist und die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann. Dies setzt voraus, dass sich der gewöhnliche Aufenthaltsort der versicherten Person in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) befindet.

  • Ausführungsunterlagen Die für die Ausführung nötigen Unterlagen sind dem Auftragnehmer unentgeltlich und rechtzeitig zu übergeben.

  • Änderung des Zahlungsweges Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, die Lastschriftvereinba- rung in Textform zu kündigen. Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermit- teln. Durch die Banken erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlge- schlagenen Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden.

  • Zahlungsaufforderung Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach d) und e) mit dem Fristablauf verbunden sind.

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung 4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge zu dem vom Lieferanten nach billigem Er- messen (§ 315 BGB) festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder mittels Dauerauftrag bzw. Überweisung zu zahlen. 4.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Forderung ergreifen; fordert der Lieferant erneut zur Zahlung auf oder lässt der Lieferant den Betrag durch einen Beauftragten einziehen, stellt der Lieferant dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 4.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Mög- lichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vor- herigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festge- stellt ist. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührt. 4.4. Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden gegen den Liefe- ranten aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Lieferpflicht.

  • Währungsrisiko Vermögenswerte des Fonds können in anderen Währungen als der Fondswährung angelegt sein. Der Fonds erhält die Erträge, Rückzahlungen und Erlöse aus solchen Anlagen in der jeweiligen Währung. Fällt der Wert dieser Währung gegenüber der Fondswährung, so reduziert sich der Wert solcher Anla- gen und somit auch der Wert des Fondsvermögens.

  • Umfang der Forderungsausfalldeckung A3-3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung. A3-3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. A3-3.3 Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.