REACH-Verordnung Musterklauseln

REACH-Verordnung. 18.1 Der Lieferant verpflichtet sich ausdrücklich, uns nur mit Produkten zu beliefern, die alle Erfordernisse der europäischen Verordnungen (EG) 1907 / 2006 („REACH“) und (EG) 1272 / 2008 („CLP-Verordnung“) erfül- len. Dazu gehören insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Regis- trierungs- und Informationspflichten unter REACH sowie die Pflicht zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung nach der CLP-Verordnung. In diesem Zusammenhang stellt der Lieferant uns für Stoffe und Ge- mische Sicherheitsdatenblätter auf Anfrage zur Ermittlung der Eignung seiner Materialien zur Verfügung. Der Lieferant übersendet uns unauf- gefordert Sicherheitsdatenblätter jeweils frühzeitig vor der ersten Belie- ferung und erneut, sobald relevante Änderungen erforderlich werden. 18.2 Die Erfüllung insbesondere der Registrierungspflicht, aber auch der Übermittlung aktueller vollständiger Sicherheitsdatenblätter, die den jeweils gültigen Vorgaben von REACH in Kombination mit der CLP- Verordnung entsprechen, werden von uns als wesentliche Grundlage jeglicher Belieferungen angesehen. Der Lieferant stellt uns von allen Regressforderungen Dritter für den Fall frei, dass er uns die Sicherheits- datenblätter nicht, verspätet oder fehlerhaft geliefert hat. Das Gleiche gilt für alle späteren Änderungen. Im Falle der Belieferung mit Erzeugnissen gemäß der Definition von REACH verpflichtet sich der Lieferant, uns nur mit Produkten zu beliefern, deren Gehalt an sehr besorgniserregenden Stoffen der „Kandidatenliste“ der Europäischen Chemikalienagentur nicht 0,1 % (m / m) überschreitet. Der Lieferant verpflichtet sich weiter- hin, uns unaufgefordert mitzuteilen, sobald ihm bekannt ist, dass das von ihm gelieferte Material (Stoff, Gemisch oder Erzeugnis) einen Stoff der Kandidatenliste – auch unterhalb der Grenze von 0,1 % – enthält.
REACH-Verordnung. Der Lieferant verpflichtet sich gemäß der REACH-Verordnung seiner Kommunikations- pflicht innerhalb der Lieferkette nachzugehen, falls in ihren Erzeugnissen/Waren ein Stoff der Kandidatenliste, siehe Europäische Chemika- lienagentur (ECHA), mit mehr als 0,1 Gewichts- prozent enthalten ist. Daneben sind die erforder- lichen Informationen für einen sicheren Umgang mit diesen Erzeugnissen zur Verfügung zu stel- len.
REACH-Verordnung. 1. Der Lieferant steht dafür ein, dass seine Liefersachen den geltenden Bestimmungen der Verordnung (EC) 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH- Verordnung) in ihrer jeweils aktuellen Fassung entsprechen und seine Liefersachen ausschließlich Stoffe enthalten, die, soweit unter den Bestim- mungen der REACH-Verordnung erforderlich, vorregistriert bzw. nach Ablauf der Übergangsfristen registriert sind. 2. Der Lieferant stellt entsprechend der Bestimmungen der REACH- Verordnung Sicherheitsdatenblätter und die gemäß Art. 32 REACH- Verordnung erforderlichen Informationen zur Verfügung. Auf Anfrage erteilt er uns die Informationen nach Art. 33 REACH-Verordnung.
REACH-Verordnung. Für alle Dienstleistungen, gelieferten Stoffe, Zubereitungen oder sonstiger Erzeugnisse hat der LIEFERANT die aus der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 REACH (Registration, Evaluation and Authorisation of Chemicals) vom 01.06.2007 in ihrer jeweils gültigen Fassung resultierenden Vorgaben und Maßnahmen zu erfüllen.
REACH-Verordnung. Der Lieferant ist verpflichtet, seine Bauteile und Materialien auf von REACH betroffene Stoffe zu prüfen und dem Auftraggeber eine Mitteilung über Inhaltsstoffe gemäß der REACH-Ver- ordnung zukommen zu lassen (Vgl. EG Verordnung 1907-2006). Bei Lieferungen von Gefahrstoffen ist der Lieferant verpflichtet bei Erstlieferungen ein Si- cherheitsdatenblatt mitzuliefern. Nimmt der Lieferant Änderungen am Sicherheitsdatenblatt vor, ist dieses erneut mitzuliefern oder an XXXX@xx-xxxxxxxxx.xx zu senden.
REACH-Verordnung. 1. Der Lieferant steht dafür ein, dass seine Liefersachen den geltenden Bestimmungen der Verordnung (EC) 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH-Verordnung) in ihrer jeweils aktuellen Fassung entsprechen und seine Liefersachen ausschließlich Stoffe enthalten, die, soweit unter den Bestimmungen der REACH-Verordnung erforderlich, vorregistriert bzw. nach Ablauf der Übergangsfristen registriert sind.
REACH-Verordnung. Der Vertragspartner steht dafür ein, dass seine Lieferungen den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe entsprechen. Die in den Produkten des Vertragspartners enthaltenen Stoffe sind, soweit unter den Bestimmungen der REACH-Verordnung erforderlich, vorregistriert bzw. nach Ablauf der Übergangsfristen registriert, sofern der jeweilige Stoff nicht von der Registrierung ausgenommen ist. Der Vertragspartner stellt entsprechend der Bestimmungen der REACH- Verordnung Sicherheitsdatenblätter bzw. die gemäß Art. 32 und Art. 33 der REACH-Verordnung erforderlichen Informationen Bucher/Laun umgehend und unaufgefordert zur Verfügung. Alle entsprechenden Informationen sind an xx@xxxxxxxxxxxx.xx zu richten. Den Maßgaben der Anhänge XIV und XVII der REACH- Verordnung ist zu entsprechen. Für den Fall, dass der Vertragspartner gegen eine der vorgenannten Verpflichtungen verstößt, ist Bucher/Laun zu jeder Zeit berechtigt, die entsprechende Bestellung unverzüglich zu stornieren und die Annahme der entsprechenden Lieferung zu verweigern, ohne dass Bucher/Laun dadurch Kosten entstehen. Weitergehende Schaden- ersatzansprüche behält sich Bucher/Laun ausdrücklich vor. Der Vertragspartner stellt Xxxxxx/Laun für den Fall von Verstößen gegen eine der vorgenannten Verpflichtungen ausdrücklich von etwaigen, Bucher/Laun gegenüber geltend gemachten Drittansprüchen, gleich aus welchem Rechtsgrund, frei und hält Bucher/Laun insoweit schad- und klaglos.
REACH-Verordnung. 10.1. Der Lieferant ist grundsätzlich verpflichtet, den für die Lieferung seiner Erzeugnisse an uns durch REACH gegebenen Verpflichtungen nach Ar- tikel 33 der REACH-Verordnung (EG Nr. 1907/2006) unaufgefordert nachzukommen.
REACH-Verordnung. 9.1. Der AN verpflichtet sich, sämtliche Stoffe als solche, in Zubereitungen und in Erzeugnissen vorzuregistrieren bzw. zu registrieren, soweit der AN nach Maßgaben der REACH- Verordnung entsprechende Registrierungspflichten zu erfüllen hat, erforderlichenfalls durch die Einschaltung eines Alleinvertreters. Soweit die Vorregistrierung bzw. Registrierung darüber hinaus nicht von dem AN durchgeführt wird, wirkt dieser gegenüber seinen Vorlieferanten/Subunternehmen auf die entsprechende Vorregistrierung bzw. Registrierung hin uns bestätigt diese schriftlich. Der AN stellt den AG von den Kosten einer etwaigen erforderlich werdenden Erfüllung von Registrierungspflichten im Sinne der REACH- Verordnung vollumfänglich frei. 9.2. Der AN wird die nach Maßgabe der REACH-Verordnung vorgesehenen Informationspflichten in der Lieferkette ordnungsgemäß, vollständig und rechtszeitig ohne weitere Anforderung erfüllen; dies gilt ausdrücklich auf für Sicherheitsdatenblätter gemäß Art. 31 Abs. 3 REACH- Verordnung. Die Informationen sind wesentlicher Bestandteil der Kaufsache im Sinne des § 434 Absatz 1 BGB.
REACH-Verordnung. Die REACh-Verordnung EG 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe soll dem Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor möglichen von Chemikalien ausgehenden Gefahren dienen. Der Lieferant ist dafür verantwortlich, dass alle Stoffe und/oder Zubereitungen die er an RMMVÖ liefert und die eine Registrierung benötigen, entsprechend der Verordnung registriert sind. Der Lieferant eines Stoffes oder einer Zubereitung stellt RMMVÖ ein gemäß Artikel 31 der REACh- Verordnung erstelltes Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung. Gemäß Artikel 33 der REACh-Verordnung ist jeder Lieferant eines Erzeugnisses in welchem besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC= substances of very high concern) in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent (w/W) enthalten sind verpflichtet dem Abnehmer (RMMVÖ) des Erzeugnisses die ihm vorliegenden, für eine sichere Verwendung des Erzeugnisses ausreichenden Informationen zur Verfügung zu stellen (mindestens aber den Namen des betreffenden Stoffes anzugeben).