REACH-Verordnung Musterklauseln

REACH-Verordnung. 18.1 Der Lieferant verpflichtet sich ausdrücklich, uns nur mit Produkten zu beliefern, die alle Erfordernisse der europäischen Verordnungen (EG) 1907 / 2006 („REACH“) und (EG) 1272 / 2008 („CLP-Verordnung“) erfül- len. Dazu gehören insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Regis- trierungs- und Informationspflichten unter REACH sowie die Pflicht zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung nach der CLP-Verordnung. In diesem Zusammenhang stellt der Lieferant uns für Stoffe und Ge- mische Sicherheitsdatenblätter auf Anfrage zur Ermittlung der Eignung seiner Materialien zur Verfügung. Der Lieferant übersendet uns unauf- gefordert Sicherheitsdatenblätter jeweils frühzeitig vor der ersten Belie- ferung und erneut, sobald relevante Änderungen erforderlich werden.
REACH-Verordnung. 1. Der Lieferant steht dafür ein, dass seine Liefersachen den geltenden Bestimmungen der Verordnung (EC) 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH- Verordnung) in ihrer jeweils aktuellen Fassung entsprechen und seine Liefersachen ausschließlich Stoffe enthalten, die, soweit unter den Bestim- mungen der REACH-Verordnung erforderlich, vorregistriert bzw. nach Ablauf der Übergangsfristen registriert sind.
REACH-Verordnung. Der Lieferant verpflichtet sich gemäß der REACH-Verordnung seiner Kommunikations- pflicht innerhalb der Lieferkette nachzugehen, falls in ihren Erzeugnissen/Waren ein Stoff der Kandidatenliste, siehe Europäische Chemika- lienagentur (ECHA), mit mehr als 0,1 Gewichts- prozent enthalten ist. Daneben sind die erforder- lichen Informationen für einen sicheren Umgang mit diesen Erzeugnissen zur Verfügung zu stel- len.
REACH-Verordnung. Die REACH-Verordnung ist gemäß der aktuellen Gesetzeslage einzuhalten. Der Lieferant ist verpflichtet, seine Bauteile und Materialien auf von REACH betroffene Stoffe zu prüfen und dem Auftraggeber eine Mitteilung über Inhaltsstoffe gemäß der REACH-Ver- ordnung zukommen zu lassen (Vgl. EG Verordnung 1907-2006). Bei Lieferungen von Gefahrstoffen ist der Lieferant verpflichtet bei Erstlieferungen ein Si- cherheitsdatenblatt mitzuliefern. Nimmt der Lieferant Änderungen am Sicherheitsdatenblatt vor, ist dieses erneut mitzuliefern.
REACH-Verordnung. Für alle Dienstleistungen, gelieferten Stoffe, Zubereitungen oder sonstiger Erzeugnisse hat der LIEFERANT die aus der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 REACH (Registration, Evaluation and Authorisation of Chemicals) vom 01.06.2007 in ihrer jeweils gültigen Fassung resultierenden Vorgaben und Maßnahmen zu erfüllen.
REACH-Verordnung. Gibt der Käufer der Verkäuferin eine Verwendung gemäß Artikel 37.2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH-Verordnung) bekannt, die eine Aktualisierung der Registrierung oder des Stoffsicherheitsberichtes erforderlich macht oder die eine andere Verpflichtung der REACH-Verordnung auslöst, erhält die Verkäuferin vom Käufer eine Erstattung aller nachweisbaren Aufwendungen. Die Verkäuferin haftet nicht für Lieferverzögerungen, die durch die Bekanntgabe dieser Verwendung und die Erfüllung der entsprechenden Verpflichtungen der REACH-Verordnung durch die Verkäuferin entstehen. Sollte die Verkäuferin aus Gründen des Gesundheits- oder Umweltschutzes nicht in der Lage sein, diese Verwendung als identifizierte Verwendung einzubeziehen und sollte der Käufer dennoch beabsichtigen, die Ware in der Weise zu nutzen, von der Verkäuferin abgeraten hat, hat die Verkäuferin das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.
REACH-Verordnung. Der Lieferant ist verpflichtet, den Anforderungen der EU Chemikalienverordnung REACH (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vom 30.12.2006) in der jeweils gültigen Fassung, insbesondere Artikel 33, nachzukommen.
REACH-Verordnung. Der Liefergegenstand muss die gesetzlichen Anforderungen bezüglich Material Compliance gemäß RoHS Richtlinie 2011/65/EU, einschließlich aller Änderungen, erfüllen. Ausnahmen sind gemäß EN 50581 (IEC6300) zu deklarieren. Falls gelistete Stoffe gemäß der aktuellen SVHC-Kandidatenliste im Liefergegenstand enthalten sind, unterstehen diese der Informationspflicht gemäß Art. 33 der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, sowie der Dodd-Frank Act und sind somit dem Einkauf schriftlich mitzuteilen.
REACH-Verordnung. Der Auftragnehmer verpflichtet sich gegenüber KME, seine Verpflichtungen gemäß den Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe zu erfüllen. Insbesondere verpflichtet sich der Auftragnehmer, KME mit der Lieferung ein den Bestimmungen der VO (EG) Nr. 1907/2006 entsprechendes Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung zu stellen. Außerdem verpflichtet sich der Auftragnehmer gegenüber KME dazu, unaufgefordert die gemäß Art. 32 und Art. 33 dieser VO erforderlichen Informationen mitzuteilen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, ausdrücklich darauf hinzuweisen, wenn er einen Stoff liefert, der entgegen der Verpflichtung nach Art. 6 der VO (EG) Nr. 1907/2006 nicht registriert wurde. Das Gleiche gilt, wenn er eine Zubereitung liefert, in der ein oder mehrere Stoffe enthalten sind, der/die entgegen der Verpflichtung nach Art. 6 der VO (EG) Nr. 1907/2006 nicht registriert wurde/wurden. Sofern der Auftragnehmer einen oder mehrere in Anlage XIV der VO (EG) Nr. 1907/2006 aufgenommenen Stoff/Stoffe oder eine Zubereitung liefert, in der ein solcher Stoff/Stoffe enthalten ist/sind, teilt er KME ausdrücklich schriftlich die Gründe im Sinne von Art. 56 VO(EG) Nr. 1907/2006 mit, die ein Inverkehrbringen des Stoffes erlauben. Sofern der Auftragnehmer von der Verwendung eines Stoffes abrät, hat er dies schriftlich in hervorgehobener Weise zu tun. Sofern KME aufgrund von Art. 37 VO (EG) Nr. 1907/2006 zur Erstellung eines Stoffsicherheitsberichts verpflichtet ist und deshalb vom Auftragnehmer Informationen bezüglich gelieferter Stoffe benötigt, ist der Auftragnehmer verpflichtet, innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Eingang eines entsprechenden Ersuchens die angeforderten Informationen zu erteilen.
REACH-Verordnung. 10.1. Der Lieferant ist grundsätzlich verpflichtet, den für die Lieferung seiner Erzeugnisse an uns durch REACH gegebenen Verpflichtungen nach Ar- tikel 33 der REACH-Verordnung (EG Nr. 1907/2006) unaufgefordert nachzukommen.