Common use of Rebalancing Clause in Contracts

Rebalancing. (8) Durch unterschiedliche Wertentwicklungen der gewähl- ten Fonds entsprechen die Anteile der einzelnen Fonds- werte am gesamten Fondsguthaben im Zeitablauf normaler- weise nicht der von Ihnen festgelegten Aufteilung der Anla- gebeträge (Absatz 1). Wenn Sie den Tarifbaustein „Rebalancing“ vereinbart ha- ben, führen wir jährlich zum Jahrestag des Versicherungs- beginns eine gebührenfreie Umschichtung durch, sodass die Aufteilung der Fondswerte wieder an die von Ihnen zuletzt bestimmte Aufteilung der Anlagebeträge angeglichen wird. Der Wert des gesamten Fondsguthabens ändert sich dabei nicht. Die Umschichtungsbeträge (Euro-Beträge, die von einem in einen anderen Fonds umgeschichtet werden) berechnen wir auf Basis von Anteilwerten, die bis zu sieben Börsentage vor dem Jahrestag des Versicherungsbeginns ermittelt werden. Die Umschichtung selbst führen wir dann auf Basis der An- teilwerte zum letzten Börsentag vor dem Jahrestag des Ver- sicherungsbeginns durch. Durch Kursänderungen in diesem Zeitraum kann die Fondsgewichtung auch unmittelbar nach dem Rebalancing von der angestrebten Gewichtung abwei- chen. Das Rebalancing endet mit Beginn des Ablaufmanagements (§ 2 Abs. 8), spätestens mit dem Rentenbeginn. Sie können es jederzeit vorher beenden. Je nach Wertentwicklung der einzelnen Fonds kann dieser Tarifbaustein zu einer höheren aber auch zu einer geringe- ren Gesamtleistung bei Rentenbeginn führen.

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Rebalancing. (8) Durch unterschiedliche Wertentwicklungen der gewähl- ten Fonds entsprechen die Anteile der einzelnen Fonds- werte am gesamten Fondsguthaben im Zeitablauf normaler- weise nicht der von Ihnen festgelegten Aufteilung der Anla- gebeträge (Absatz 1). Wenn Sie den Tarifbaustein „Rebalancing“ vereinbart ha- ben, führen wir jährlich zum Jahrestag des Versicherungs- beginns eine gebührenfreie Umschichtung durch, sodass die Aufteilung der Fondswerte wieder an die von Ihnen zuletzt bestimmte Aufteilung der Anlagebeträge angeglichen wird. Der Wert des gesamten Fondsguthabens ändert sich dabei nicht. Die Umschichtungsbeträge (Euro-Beträge, die von einem in einen anderen Fonds umgeschichtet werden) berechnen wir auf Basis von Anteilwerten, die bis zu sieben Börsentage vor dem Jahrestag des Versicherungsbeginns ermittelt werden. Die Umschichtung selbst führen wir dann auf Basis der An- teilwerte zum letzten Börsentag vor dem Jahrestag des Ver- sicherungsbeginns durch. Durch Kursänderungen in diesem Zeitraum kann die Fondsgewichtung auch unmittelbar nach dem Rebalancing von der angestrebten Gewichtung abwei- chen. Das Rebalancing endet mit Beginn des Ablaufmanagements (§ 2 1 Abs. 8)26), spätestens mit dem Rentenbeginn. Sie können kön- nen es jederzeit vorher beenden. Je nach Wertentwicklung der einzelnen Fonds kann dieser Tarifbaustein zu einer höheren aber auch zu einer geringe- ren Gesamtleistung bei Rentenbeginn führen.

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Rebalancing. (8) Durch unterschiedliche Wertentwicklungen der gewähl- ten Fonds entsprechen die Anteile der einzelnen Fonds- werte am gesamten Fondsguthaben freien Anteileguthaben (§ 2 Abs. 8) im Zeitablauf normaler- weise normalerweise nicht der von Ihnen festgelegten Aufteilung der Anla- gebeträge Anlagebeträge (Absatz 1). Wenn Sie den Tarifbaustein „Rebalancing“ vereinbart ha- ben, führen wir jährlich zum Jahrestag des Versicherungs- beginns eine gebührenfreie Umschichtung durch, sodass die Aufteilung der Fondswerte des freien Teils des Anteilegutha- bens wieder an die von Ihnen zuletzt bestimmte Aufteilung der Anlagebeträge angeglichen wird. Der Wert des gesamten Fondsguthabens gesam- ten Anteileguthabens ändert sich dabei nicht. Der dynamische Teil des Anteileguthabens (siehe § 2 Abs. 8) ist vom Rebalancing nicht betroffen. Die Umschichtungsbeträge (Euro-Beträge, die von einem in einen anderen Fonds umgeschichtet werden) berechnen wir auf Basis von Anteilwerten, die bis zu sieben Börsentage vor dem Jahrestag des Versicherungsbeginns ermittelt werden. Die Umschichtung selbst führen wir dann auf Basis der An- teilwerte zum letzten Börsentag vor dem Jahrestag des Ver- sicherungsbeginns durch. Durch Kursänderungen in diesem Zeitraum kann die Fondsgewichtung auch unmittelbar nach dem Rebalancing von der angestrebten Gewichtung abwei- chen. Das Rebalancing endet mit Beginn des Ablaufmanagements (§ 2 1 Abs. 8)11), spätestens mit dem Rentenbeginn. Sie können kön- nen es jederzeit vorher beenden. Je nach Wertentwicklung der einzelnen Fonds kann dieser Tarifbaustein zu einer höheren aber auch zu einer geringe- ren Gesamtleistung bei Rentenbeginn führen.

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Rebalancing. (8) Durch unterschiedliche Wertentwicklungen der gewähl- ten Fonds entsprechen die Anteile der einzelnen Fonds- werte am gesamten Fondsguthaben im Zeitablauf normaler- weise norma- lerweise nicht der von Ihnen festgelegten Aufteilung der Anla- gebeträge Anlagebeträge (Absatz 1). Wenn Sie den Tarifbaustein „Rebalancing“ vereinbart ha- ben, führen wir jährlich zum Jahrestag des Versicherungs- beginns eine gebührenfreie Umschichtung durch, sodass die Aufteilung der Fondswerte wieder an die von Ihnen zuletzt bestimmte Aufteilung der Anlagebeträge angeglichen angegli- chen wird. Der Wert des gesamten Fondsguthabens ändert sich dabei nicht. Die Umschichtungsbeträge (Euro-Beträge, die von einem in einen anderen Fonds umgeschichtet werden) berechnen wir auf Basis von Anteilwerten, die bis zu sieben Börsentage Börsenta- ge vor dem Jahrestag des Versicherungsbeginns ermittelt werden. Die Umschichtung selbst führen wir dann auf Basis der An- teilwerte Anteilwerte zum letzten Börsentag vor dem Jahrestag des Ver- sicherungsbeginns Versicherungsbeginns durch. Durch Kursänderungen in diesem Zeitraum kann die Fondsgewichtung auch unmittelbar unmit- telbar nach dem Rebalancing von der angestrebten Gewichtung abwei- chenGe- wichtung abweichen. Das Rebalancing endet mit Beginn des Ablaufmanagements Ablaufmanage- ments 2 1 Abs. 8)11), spätestens mit dem Rentenbeginnzum Fälligkeitstermin. Sie können es jederzeit vorher beenden. Je nach Wertentwicklung der einzelnen Fonds kann dieser Tarifbaustein zu einer höheren aber auch zu einer geringe- ren Gesamtleistung bei Rentenbeginn zum Fälligkeitstermin führen.

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Rebalancing. (8) Durch unterschiedliche Wertentwicklungen der gewähl- ten Fonds entsprechen die Anteile der einzelnen Fonds- werte am gesamten Fondsguthaben im Zeitablauf normaler- weise norma- lerweise nicht der von Ihnen festgelegten Aufteilung der Anla- gebeträge Anlagebeträge (Absatz 1). Wenn Sie den Tarifbaustein „Rebalancing“ vereinbart ha- ben, führen wir jährlich zum Jahrestag des Versicherungs- beginns eine gebührenfreie Umschichtung durch, sodass die Aufteilung der Fondswerte wieder an die von Ihnen zuletzt bestimmte Aufteilung der Anlagebeträge angeglichen angegli- chen wird. Der Wert des gesamten Fondsguthabens ändert sich dabei nicht. Die Umschichtungsbeträge (Euro-Beträge, die von einem in einen anderen Fonds umgeschichtet werden) berechnen wir auf Basis von Anteilwerten, die bis zu sieben Börsentage Börsenta- ge vor dem Jahrestag des Versicherungsbeginns ermittelt werden. Die Umschichtung selbst führen wir dann auf Basis der An- teilwerte Anteilwerte zum letzten Börsentag vor dem Jahrestag des Ver- sicherungsbeginns Versicherungsbeginns durch. Durch Kursänderungen in diesem Zeitraum kann die Fondsgewichtung auch unmittelbar unmit- telbar nach dem Rebalancing von der angestrebten Gewichtung abwei- chenGe- wichtung abweichen. Das Rebalancing endet mit Beginn des Ablaufmanagements Ablaufmanage- ments 2 1 Abs. 8)12), spätestens mit dem Rentenbeginn. Sie können es jederzeit vorher beenden. Je nach Wertentwicklung der einzelnen Fonds kann dieser Tarifbaustein zu einer höheren aber auch zu einer geringe- ren Gesamtleistung bei Rentenbeginn führen.

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Rebalancing. (8) Durch unterschiedliche Wertentwicklungen der gewähl- ten Fonds entsprechen die Anteile der einzelnen Fonds- werte am gesamten Fondsguthaben freien Anteileguthaben (§ 2 Abs. 7) im Zeitablauf normaler- weise normalerweise nicht der von Ihnen festgelegten Aufteilung der Anla- gebeträge Anlagebeträge (Absatz 1). Wenn Sie den Tarifbaustein „Rebalancing“ vereinbart ha- ben, führen wir jährlich zum Jahrestag des Versicherungs- beginns eine gebührenfreie Umschichtung durch, sodass die Aufteilung der Fondswerte des freien Teils des Anteile- guthabens wieder an die von Ihnen zuletzt bestimmte Aufteilung der Anlagebeträge angeglichen wird. Der Wert des gesamten Fondsguthabens Anteileguthabens ändert sich dabei nicht. Der dynamische Teil des Anteileguthabens (siehe § 2 Abs. 7) ist vom Rebalancing nicht betroffen. Die Umschichtungsbeträge (Euro-Beträge, die von einem in einen anderen Fonds umgeschichtet werden) berechnen wir auf Basis von Anteilwerten, die bis zu sieben Börsentage Börsenta- ge vor dem Jahrestag des Versicherungsbeginns ermittelt werden. Die Umschichtung selbst führen wir dann auf Basis der An- teilwerte Anteilwerte zum letzten Börsentag vor dem Jahrestag des Ver- sicherungsbeginns Versicherungsbeginns durch. Durch Kursänderungen in diesem Zeitraum kann die Fondsgewichtung auch unmittelbar unmit- telbar nach dem Rebalancing von der angestrebten Gewichtung abwei- chenGe- wichtung abweichen. Das Rebalancing endet mit Beginn des Ablaufmanagements Ablaufmanage- ments 2 1 Abs. 8)10), spätestens mit dem Rentenbeginnzum Fälligkeitstermin. Sie können es jederzeit vorher beenden. Je nach Wertentwicklung der einzelnen Fonds kann dieser Tarifbaustein zu einer höheren aber auch zu einer geringe- ren Gesamtleistung bei Rentenbeginn zum Fälligkeitstermin führen.

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Rebalancing. (8) Durch unterschiedliche Wertentwicklungen der gewähl- ten Fonds entsprechen die Anteile der einzelnen Fonds- werte am gesamten Fondsguthaben im Zeitablauf normaler- weise nicht der von Ihnen festgelegten Aufteilung der Anla- gebeträge (Absatz 1). Wenn Sie den Tarifbaustein „Rebalancing“ vereinbart ha- ben, führen wir jährlich zum Jahrestag des Versicherungs- beginns eine gebührenfreie Umschichtung durch, sodass die Aufteilung der Fondswerte wieder an die von Ihnen zuletzt bestimmte Aufteilung der Anlagebeträge angeglichen wird. Der Wert des gesamten Fondsguthabens ändert sich dabei nicht. Die Umschichtungsbeträge (Euro-Beträge, die von einem in einen anderen Fonds umgeschichtet werden) berechnen wir auf Basis von Anteilwerten, die bis zu sieben Börsentage vor dem Jahrestag des Versicherungsbeginns ermittelt werden. Die Umschichtung selbst führen wir dann auf Basis der An- teilwerte zum letzten Börsentag vor dem Jahrestag des Ver- sicherungsbeginns durch. Durch Kursänderungen in diesem Zeitraum kann die Fondsgewichtung auch unmittelbar nach dem Rebalancing von der angestrebten Gewichtung abwei- chen. Das Rebalancing endet mit Beginn des Ablaufmanagements (§ 2 1 Abs. 8)13), spätestens mit dem Rentenbeginn. Sie können kön- nen es jederzeit vorher beenden. Je nach Wertentwicklung der einzelnen Fonds kann dieser Tarifbaustein zu einer höheren aber auch zu einer geringe- ren Gesamtleistung bei Rentenbeginn führen.

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