Recherche internationaler Art. Die Behörde führt Recherchen interna- tionaler Art in dem von ihr festgelegten Umfang durch.
Recherche internationaler Art. Die Behörde führt Recherchen internationaler Art in dem von ihr festgelegten Umfang durch.
Recherche internationaler Art. (1) Vorbehaltlich des Artikels 7 dieser Vereinbarung und des Absatzes 3 führt die Behörde eine Recherche inter- nationaler Art für alle nationalen Anmel- dungen durch, die in einem Vertrags- staat eingereicht worden sind, dessen Anmeldeamt die Behörde nach Artikel 3 Absatz 1 dieser Vereinbarung angege- ben hat,
Recherche internationaler Art. Die Behörde führt Recherchen inter- nationaler Art in dem von ihr festgeleg- ten Umfang durch.