Rechnungsdaten Musterklauseln

Rechnungsdaten. Art der Angabe Pflichtangabe Erläuterung Hier sind vom Leistungserbringer nach Beendigung der entsprechenden Verordnung die notwendigen An- gaben zur Abrechnung der jeweiligen Verordnung ein- zutragen. Das IK des zugelassenen Leistungserbringers ist zu- sätzlich auch auf der Vorderseite der Verordnung ein- zutragen. Korrekturmöglichkeit Korrekturen und/oder Ergänzungen des IK des zuge- lassenen Leistungserbringers sind auf der Vorder- und Rückseite der Verordnung vorzunehmen. Fehlt die Angabe des IK auf der Vorderseite der Ver- ordnung, ist dies unschädlich. Korrekturzeitpunkt Nachträgliche Korrekturen sind gemäß Ziffer 4 Ab- satz 2 möglich.
Rechnungsdaten. Art der Angabe Pflichtangabe Erläuterung Hier sind vom Leistungserbringer nach Beendigung der entsprechenden Verordnung die notwendigen Angaben zur Abrechnung der jeweiligen Verordnung einzutragen. Das IK des Leistungserbringers ist mindestens auf der Rückseite der Verordnung einzutragen. Korrekturmöglich- keit Korrekturen oder Ergänzungen des IK des Leistungser- bringers sind mindestens auf der Rückseite der Verord- nung vorzunehmen. Korrekturzeitpunkt Erforderliche Korrekturen müssen vor Einreichung der Abrechnung erfolgen.
Rechnungsdaten. Art der Angabe Pflichtangabe Erläuterung Hier sind von der oder dem Leistungserbringenden nach Beendigung der entsprechenden Verordnung die notwendigen Angaben zur Abrechnung der jeweiligen Verordnung einzutragen. Es gilt die Abrechnungsricht- linie gem. § 302 SGB V in der jeweils gültigen Fassung. Bei der Blankoformularbedruckung ist das IK auf der Vorder- und Rückseite einzutragen. Korrekturmöglichkeit Korrekturen oder Ergänzungen sind auf der Vorder- bzw. Rückseite der Verordnung vorzunehmen Korrekturzeitpunkt Nachträgliche Korrekturen sind gemäß Ziffer 4 Absatz 9 möglich.
Rechnungsdaten. Art der Angabe Pflichtangabe Erläuterung Hier sind vom Leistungserbringer nach Beendigung der entsprechenden Verordnung die notwendigen Angaben zur Abrechnung der jeweiligen Verordnung einzutragen. Das IK des Leistungserbringers ist auf der Vorderseite der Verordnung nicht zwingend einzutragen. Korrekturmöglich- keit Korrekturen oder Ergänzungen des IK des Leistungser- bringers sind ausschließlich auf der Rückseite der Ver- ordnung vorzunehmen. Korrekturzeitpunkt Nachträgliche Korrekturen sind gemäß Ziffer 3 Absatz 2 möglich.
Rechnungsdaten. Rechnungen sind alle Dokumente oder Nachrichten, die eine Lieferung oder Leistung in Rechnung stellen, wie sie im Handel verwendet werden (z. B. Rechnung, steuerpflichtige Gutschrift/Selbstfakturarechnung, Gutschrift oder Lastschrift). Alle Daten, die in einer Rechnung enthalten sind, werden als Rechnungsdaten bezeichnet. Bei den zu übermittelnden Rechnungsdaten handelt es sich um die nach geltendem nationalem Recht (z.B. § 14 (4) Umsatzsteuergesetz) sowie nach Artikel 226, 230 MwSt-Richtlinie erforderlichen Angaben.

Related to Rechnungsdaten

  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.