Rechnungsstellung und Bezahlung. 6.1 Sofern schriftlich nichts anderes vereinbart wurde, stellt der Lieferant dem Auftraggeber die von ihm gelieferten Waren und/oder erbrachten Dienstleistungen ausschließlich nach Genehmigung der Waren und/oder Dienstleistungen in Rechnung. Falls der Vertrag die Lieferung von durchgehenden regelmäßigen Dienstleistungen beinhaltet, wird der Lieferant die betreffenden Dienstleistungen einmal pro Monat zum Monatsende in Rechnung stellen.
6.2 Jedes Recht auf Rechnungsstellung entfällt nach Ablauf von 24 Monaten ab dem Tag, an dem die betreffenden Waren und/oder Dienstleistungen an den Auftraggeber geliefert wurden.
6.3 Der Lieferant hat auf seiner Rechnung den Namen des Bestellers, die vom Auftraggeber angegebene Auftrags- und Artikelnummer sowie – sofern zutreffend – das Gewicht, die Anzahl, die Beschreibung und den vereinbarten Preis der betreffenden Waren und/oder Dienstleistungen anzugeben. Falls der Vertrag sich auf die Durchführung von Dienstleistungen bezieht, die dem Auftraggeber auf Stunden- oder (halber) Tagesbasis in Rechnung gestellt werden, hat der Lieferant zudem einen detaillierten Stunden- oder (Halb-)Tagesnachweis beizufügen. Rechnungen, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, werden vom Auftraggeber mit der Bitte zurückgesandt, die fehlenden Angaben zu ergänzen.
6.4 Falls die Rechnung vom Auftraggeber akzeptiert wurde, bezahlt der Auftraggeber die Rechnung innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zum Monatsende. Falls die Rechnung den in Artikel 6.3 genannten Anforderungen nicht entspricht, läuft diese Frist ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Auftraggeber noch nachträglich eine korrekte Rechnung des Lieferanten erhalten hat.
6.5 Falls vereinbart wurde, dass der Auftraggeber im Voraus zahlt, ist der Auftraggeber berechtigt zu verlangen, dass der Lieferant zur Sicherheit der Rückzahlung der Vorauszahlung auf eigene Kosten bei einer für den Auftraggeber akzeptablen Bank eine bedingungslose und unwiderrufliche Bankgarantie abgibt.
6.6 Die Zahlung durch den Auftraggeber beinhaltet auf keine Weise einen Rechtsverzicht.
6.7 Der Auftraggeber ist berechtigt, die Beträge, die er dem Lieferanten zu zahlen hat, mit Beträgen zu verrechnen, die er (und/oder andere zum Konzern des Auftraggebers gehörende Gesellschaften) vom Lieferanten (und/oder anderen zum selben Konzern wie der Lieferant gehörenden Ges ellschaften) zu fordern hat. Wenn im Falle einer Verrechnung Beträge in verschiedenen Währungen lauten, legt der Auft...
Rechnungsstellung und Bezahlung. Bei Neukunden erlauben wir uns, eine 80% Anzahlung bei einem Auftrag über Fr. 500. – in Rechnung zu stellen. Nach Durchführung des Anlasses erhält der Kunde vom KGH eine detaillierte Rechnung. Auf Wunsch des Kunden zusätzlich erbrachte Leistungen wie auch zusätzliche, in Abweichung zum Auftrag angefallene Arbeitsstunden (sofern vereinbart) werden dem Kunden in Rechnung gestellt. Die Rechnung ist innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeglichen Abzug zu begleichen. Es gilt immer die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültige Mehrwertsteuergesetzgebung. Bei Anlässen mit einem Ticketverkauf seitens des Kunden, kann nach Absprache eine Umsatzbeteiligung verlangt werden.
Rechnungsstellung und Bezahlung. 1. HTF übersendet dem Kunden bei Auftragsauslösung und nach Unterzeichnung des Angebotes eine Anzahlungsrechnung in Höhe von 80% des gesamten Rechnungsbetrages. Die 20% Restzahlung werden nach Inbetriebnahme und erfolgreichen Abnahme der Anlage fällig.
2. Die Rechnung ist innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt durch den Kunden fällig und zahlbar. Bei Zahlungsverzug hat der Kunde Verzugszinsen gemäß geltendem Recht für überfällige Zahlungen zu zahlen.
3. Die Fertigstellung des Solarsystems kann aus den oben genannten Gründen im Punkt "Lieferung und Inbetriebnahme" nach der Rechnungsstellung durch HTF erfolgen. Auch in diesem Fall ist die Rechnung innerhalb der festgesetzten Zahlungsfrist in voller Höhe zu begleichen. Beachten Sie, dass das Fälligkeitsdatum der Zahlung vor der Inbetriebnahme und Fertigstellung des Solarsystems liegen kann.
4. HTF kann verlangen, dass die Solaranlage vor Beginn der Installation ganz oder teilweise bezahlt wird, sollte das Ergebnis der Bonitätsprüfung negativ ausfallen. Kunden mit einer Solarfinanzierung sind verpflichtet, HTF im Falle der Ablehnung einer solchen Finanzierung unverzüglich zu informieren.
Rechnungsstellung und Bezahlung. Artikel 6.1:
Rechnungsstellung und Bezahlung. Die Rechnungen sind visiert im Doppel gemäss dem Rechnungsdeckblatt TBA an den Bauherrn adres- siert zu versenden. Arbeiten, die im laufenden Jahr ausgeführt werden, müssen bis Mitte Dezember desselben Jahres ab- gerechnet sein.
Rechnungsstellung und Bezahlung. 1. SL übersendet dem Kunden bei Auftragsauslösung und nach Unterzeichnung des Angebotes eine Anzahlungsrechnung in Höhe von 80% des gesamten Rechnungsbetrages. Die 20% Restzahlung werden nach Inbetriebnahme und erfolgreichen Abnahme der Anlage fällig.
2. Die Rechnung ist innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt durch den Kunden fällig und zahlbar. Bei Zahlungsverzug hat der Kunde Verzugszinsen gemäß geltendem Recht für überfällige Zahlungen zu zahlen.
3. Die Fertigstellung des Solarsystems kann aus den oben genannten Gründen im Punkt "Lieferung und Inbetriebnahme" nach der Rechnungsstellung durch SL erfolgen. Auch in diesem Fall ist die Rechnung innerhalb der festgesetzten Zahlungsfrist in voller Höhe zu begleichen. Beachten Sie, dass das Fälligkeitsdatum der Zahlung vor der Inbetriebnahme und Fertigstellung des Solarsystems liegen kann.
4. SL kann verlangen, dass die Solaranlage vor Beginn der Installation ganz oder teilweise bezahlt wird, sollte das Ergebnis der Bonitätsprüfung negativ ausfallen. Kunden mit einer Solarfinanzierung sind verpflichtet, SL im Falle der Ablehnung einer solchen Finanzierung unverzüglich zu informieren.
Rechnungsstellung und Bezahlung. Die Rechnungen sind, sofern im Vertrag nicht anders geregelt, unter Angabe der BKP-, Auftragsnummer, der MWST-Nr. sowie Bank- oder Postkontoverbindung der/des Beauftragten und des Mehrwertsteuerbetrages an Stadt Gossau Hochbauamt Xxxxxxxxxxxxxx 00 0000 Xxxxxx XX einzureichen. Nebenkosten sind separat in Rechnung zu stellen. Das HBA Gossau leistet fällige Zahlungen innerhalb von 45 Kalendertagen (Akonto- und Schlussrechnungen) ab Eingang der Rechnung.
Rechnungsstellung und Bezahlung. Sofern nicht anders vereinbart, werden die Services auf monatlicher Basis im Voraus in Rechnung gestellt. Sämtliche Zahlungen sind 14 Tage nach Rechnungsdatum fällig. Sofern nicht anders vereinbart, bezahlt der Kunde channelxperts in Euro. Zusätzliche Kosten können fällig werden, wenn der Kunde Services verlangt, die außerhalb der vertraglich festgelegten Zeiten geleistet werden oder außerhalb des normalen Umfangs dieses speziellen Services liegen. Für Rechnungen, die bis zum Fälligkeitstermin nicht beglichen wurden, behält sich channelxperts das Recht vor, dem Kunden Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe auf alle fälligen Beträge zu berechnen und die Erbringung weiterer Services auszusetzen. channelxperts ist insbesondere berechtigt, den Zugang zum Portal 30 Tage nach Rechnungsdatum abzuschalten, wenn die Zahlung nicht binnen 14 Tage ab Fälligkeit auf unserem Konto eingetroffen ist. Außerdem kann channelxperts, ohne auf zustehenden Rechte und Rechtsmittel zu verzichten, entscheiden, weitere Bestellungen des Kunden nicht anzunehmen und/oder das Inkasso aller fälligen Beträge einschließlich angemessener Kosten für die Rechtsverfolgung und Inkassomaßnahmen zu veranlassen. Die Aufrechnung ist dem Kunden nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen erlaubt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur geltend machen, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
Rechnungsstellung und Bezahlung. 6.1 Der Verkäufer hat das Recht, einzelne Rechnungen auszustellen oder die Rechnungsstellung zusammenzufassen und eine einzige Rechnung an den Käufer auszustellen, in der alle Aufträge zusammengefasst sind, für die zu diesem Zeitpunkt die Zahlung fällig ist. Vom Verkäufer an den Käufer ausgestellte Rechnungen gelten als vom Käufer genehmigt, wenn sie nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Rechnungsdatum bestritten werden. Im Falle eines Rechtsstreits verpflichtet sich der Käufer, den unstrittigen Teil rechtzeitig zu bezahlen. Die Annahme einer Teilzahlung durch den Verkäufer bedeutet weder einen Verzicht auf seine Rechte in Bezug auf die verbleibenden Restbeträge, noch stellt sie in irgendeiner Weise eine Vereinbarung und Erfüllung dar.
Rechnungsstellung und Bezahlung. Die Anforderungen an die Zahlungsbegehren (Abschlags- | Akontozahlungen) gemäss Art. 144 Abs. 2 und 3 der Norm SIA 118 gelten bei vereinbarten Teilzahlungen (z.B. nach Zahlungsplan) analog. Diesen Anforderungen nicht genügende Rechnungen werden an den Subunternehmer zur Korrektur bzw. Ergänzung zurückgewiesen. Die beanstandeten Teile der Rechnung oder die gesamte Rechnung werden bis zur Nachreichung eines ordnungsgemässen Zahlungsbegehrens nicht fällig. Ob beanstandete Rechnungen teilweise bezahlt werden oder nicht, liegt im Ermessen der Auftraggeberin. Aus Teilzahlungen oder Akontozahlungen kann der Subunternehmer für sich keine Rechte in Bezug auf die Anerkennung der vollständigen Schlussabrechnung ableiten. Bouygues ist berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten, wenn der Subunternehmer seinen Verpflichtungen (inkl. korrekte Teil- oder Schlussabrechnung) nicht vertragsgemäss nachkommt oder solange beanstandete Mängel nicht beseitigt sind. Die Zurückhaltung von Zahlungen berechtigt den Subunternehmer nicht dazu, seine Lieferungen und/oder Leistungen zu unterbrechen oder einzustellen. Der Subunternehmer ist auf jeden Fall vorleistungspflichtig.