Rechte an der Software Musterklauseln

Rechte an der Software. 15.1. Der Kunde erwirbt nach Bezahlung des vereinbarten Kaufprei- ses das nicht übertragbare, nicht weiter lizenzierbare und nicht aus- schließliche Recht zum Gebrauch und zur Nutzung der Software im vereinbarten Umfang. Der Kunde darf die Software auf der im Vertrag vereinbarten Anzahl von Computersystem(en) und Standort(en) ein- setzen. Ob eine Einzelplatz- oder Mehrplatzlizenz vereinbart wurde, ergibt sich aus dem schriftlichen Vertrag. 15.2. Der Kunde anerkennt, dass an der Software, an allfälligen Quell- codes und an weiteren Unterlagen Schutzrechte bestehen und dass diese Betriebsgeheimnisse von INNOMED oder deren Lizenzgebern sind. Die Rückübersetzung des überlassenen Programmcodes in an- dere Codeformen (Dekompilierung) sowie sonstige Arten der Rücker- schließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software (Re- verse-Engineering) sind unzulässig. Urhebervermerke, Seriennum- mern sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merk- male dürfen auf keinen Fall entfernt oder verändert werden. 15.3. Änderungen der gesellschaftsrechtlichen Strukturen des Kun- den, insbesondere bei Zusammenschlüssen, Übertragung der Praxis, Einrichtung von Gruppenpraxen oder deren Auflösung können eine Neulizenzierung der Software notwendig machen. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass pro Arzt (Sublizenznehmer) bzw. pro Kas- senstelle eine eigenständige Lizenz aktiviert werden muss. Entspre- chend sind solche Änderungen rechtzeitig und im Vorhinein an INNO- MED zu melden und eine Genehmigung einzuholen.
Rechte an der Software a. Unsere Software (Programm und Benutzer- handbuch) ist rechtlich geschützt. Jegliche Rechte an der Software sowie an sonstigen Ge- genständen, die dem Besteller im Rahmen der Vertragsanbahnung und Durchführung überlas- sen oder zugänglich gemacht werden, stehen ausschließlich uns zu. Falls die Rechte Dritten zustehen, sind wir im Besitz der entsprechen- den Verwertungsrechte. b. Der Besteller erhält ein einfaches, räumlich und zeitlich nicht beschränktes, nicht ausschließli- ches Nutzungsrecht an der Software. Mangels anderweitiger Vereinbarung darf die Software nur auf von uns gelieferter Hardware oder bei eigener Hardware des Bestellers nur auf einem einzigen Computer eingesetzt werden. c. Im Übrigen finden hinsichtlich der Nutzungs- rechte die zwingenden Bestimmungen des Ur- heberrechtsgesetzes (§ 69 a ff. UrhG) ergänzen- de Anwendung. d. Der Besteller erhält die Software bestehend aus dem Maschinenprogramm und dem Be- nutzerhandbuch. Mangels anderweitiger Ver- einbarung werden Programme und Handbuch auf CD-ROM ausgeliefert. Der Besteller hat keinen Anspruch auf Überlassung des Quellpro- gramms. a. Die Beschaffenheit der Liefergegenstände er- gibt sich ausschließlich aus den Angaben in den Auftragsbestätigungen oder für den Fall, dass die Auslieferung ohne Auftragsbestätigung erfolgt, aus der Artikelbeschreibung in den jeweils aktuellen vhf-Katalogen. Ist ein Liefer- gegenstand nicht in den Katalogen aufgeführt und erfolgt eine Lieferung trotzdem ohne Auf- tragsbestätigung, so ergibt sich Inhalt und Um- fang der Leistung aus der schriftlichen Bestel- lung. Der Vertragspartner trägt das Risiko der Eignung der Liefergegenstände für den von ihm vorgesehenen Verwendungszweck, sowie der Kompatibilität mit anderen Komponenten oder Systemen. Entscheidend für den vertragsge- mäßen Zustand der Liefergegenstände ist aus- schließlich der Zustand bei Gefahrübergang. b. Wir haften insbesondere nicht für Störungen und/oder Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Bedie- nung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebset- zung durch den Vertragspartner oder Dritte, durch fehlende Kompatibilität mit anderen Systemen oder Modulen, durch übliche Abnut- zung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, sowie für Folgen unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Vertragspartners oder Dritten. Für die Datensi- cherung ist der Vertragspartner verantwortlich. c. Rechts- oder Sachmängel, das Fe...
Rechte an der Software. Dieser Endnutzerlizenzvertrag bezieht sich auf die Software und Produkte von Seagate Technology LLC und auf Unternehmen, die unter Kontrolle von oder gemeinsamer Kontrolle mit Seagate stehen bzw. unter deren Kontrolle Seagate Technology LLC steht. Dies bezieht sich auch auf Unternehmen, die unter dem Namen oder der Marke LaCie bekannt sind (hier kollektiv „wir“ oder „uns“ genannt). Seagate und seinen Lieferanten stehen sämtliche Rechte an der Software, insbesondere alle mit dieser verbundenen geistigen Eigentumsrechte zu. Die Software wird lizenziert, nicht verkauft. Die Zusammensetzung, der Aufbau und der Code der Software sind wesentliche Handelsgeheimnisse sowie vertrauliche Informationen von Seagate und ihren Lieferanten. Die Software ist durch das Urheberrecht sowie weitere geistige Eigentumsrechte geschützt, insbesondere durch die Urheberrechte nach dem Recht der Vereinigten Staaten und anderer Länder sowie nach dem Recht internationaler Verträge. Der Begriff „Software“ bezieht sich nicht auf und umfasst nicht „Software von Drittanbietern“. „Software von Drittanbietern“ ist Software, die Seagate unter Lizenz von Dritten zur Verfügung gestellt wurde und die möglicherweise zusammen mit der Softwareversion, für die Sie eine Lizenz haben, geliefert wird. Die Drittanbieter-Software unterliegt im Allgemeinen nicht den folgenden Bedingungen, sondern unterliegt anderen Bedingungen, die vom Lizenzgeber der Drittanbieter-Software auferlegt werden. Die Verwendung der Software von Drittanbietern ist in den jeweiligen Lizenzbedingungen geregelt, außer insofern dass Ziffer 1 sowie Ziffer 5 und 6 dieses Vertrags ebenfalls Ihre Verwendung der Drittanbieter-Software regeln. Die entsprechenden Lizenzen und/oder Vermerke in Bezug auf Drittanbieter-Software für die Software, die Sie gemäß diesem Endnutzerlizenzvertrag (EULA) erhalten haben, finden Sie unter xxxx://xxx.xxxxxxx.xxx/xxxxxxx/xx-xxxxx/xxxxxxxxx/ oder unter xxxx://xxx.xxxxx.xxx/xxxxxxx, sofern es sich um LaCie-Produkte handelt, und Sie verpflichten sich, die Bestimmungen in allen relevanten Softwarelizenzen von Drittanbietern einzuhalten. Falls zutreffend, finden Sie die URLs für Seiten, auf denen Sie den Quelltext für die Drittanbieter-Software erhalten, unter xxxx://xxx.xxxxxxx.xxx/xxxxxxx/xx-xxxxx/xxxxxxxxx/xxxx unter xxxx://xxx.xxxxx.xxx/xxxxxxx/, falls LaCie-Produkte involviert sind.
Rechte an der Software. Der LIZENZNEHMER anerkennt, dass ihm an den LIZENZPROGRAMMEN, der dazugehörigen Dokumentation keine anderen als die in diesem Vertrag vereinbarten Rechte zustehen und alle übrigen Rechte, insbesondere das Urheber- recht und alle Verwertungs- und Verfügungsrechte über die LIZENZPROGRAMME und das Eigentumsrecht an den LIZENZPROGRAMMEN ausschließlich dem LIZENZGEBER bzw. dessen Lizenzgeber zustehen.
Rechte an der Software. An sämtlichen urheberrechtsfähigen Materialien, die im Rahmen der Schulungen den Kunden und Teilnehmern von QFS für die Dauer der Schulung zur Verfügung gestellt werden, stehen QFS das Urheberrecht sowie die hieraus resultierenden Schutzrechte, Nutzungs- und Verwertungsrechte zu. Die von QFS zur Verfügung gestellte Software darf insbesondere weder entnommen, noch ganz oder teilweise kopiert werden. Gleiches gilt bei Beratungsleistungen durch QFS.
Rechte an der Software. Der Verkäufer gewährt CBRE ein unwiderrufliches, nicht-exklusives, weltweites, unbefristetes und Recht sowie eine unwiderrufliche, nicht- exklusive, weltweite, unbefristete Lizenz zur Installation und Nutzung von Kopien der Software für die Geschäftszwecke von CBRE (einschließlich der verbundenen Unternehmen) und bei der Erbringung von Dienstleistungen/Werkleistungen für die Kunden von CBRE (die „Lizenz“). Die Lizenz ist unbeschränkt bezüglich: (i) Modellen oder der Leistung von Prozessoren, die die Software verwenden, sowie (ii) den Namen oder der Anzahl von Personen, die die Software verwenden dürfen. CBRE ist berechtigt, Daten seiner Kunden, die die Software (und gegebenenfalls jegliche damit verbundene Waren oder Dienstleistungen/Werkleistungen) nutzen, zu hosten und/oder zu unterstützen. CBRE ist berechtigt, die Software (und gegebenenfalls jegliche damit verbundene Waren oder Dienstleistungen/Werkleistungen) im eigenen Namen oder im Namen von Kunden folgendermaßen zu nutzen: (i) in den eigenen Räumlichkeiten und auf eigenen Geräten; (ii) in den Räumlichkeiten und auf den Geräten des Kunden; oder (iii) in einem Rechenzentrum eines Drittanbieters zum alleinigen Zweck des Betriebs der Software in Übereinstimmung mit diesen Bedingungen.
Rechte an der Software. Die Rechte des Anbieters, des Kunden und Dritter an vom Anbieter erstellter oder verkaufter Software, insbesondere zur Vervielfältigung, Umarbeitung, Verbreitung und Wiedergabe, und die in Ansehung derartiger Rechte bestehenden Ansprüche bestimmen sich nach den Verträgen (§ 2 Abs. 3) und den gesetzlichen Regelungen.
Rechte an der Software. Die vertragsgegenständliche Software ist urheberrechtlich geschützt und geistiges Ei- gentum der AUDI AG. Alle aus dem Urheberrecht resultierenden Rechte stehen der AUDI AG zu. Das Urheberrecht umfasst insbesondere den Programmcode, das Erscheinungs- bild, die Struktur und Organisation der Programmdateien, den Programmnamen, Logos, Marken, Typenbezeichnungen, Embleme, Texte, Bilder, Grafiken, Sound, Animationen und Videos, sowie deren Anordnung auf dieser Software und andere Darstellungsformen innerhalb der Software. Der Nutzer erhält nur ein Nutzungsrecht an der Software. Ein Erwerb von Rechten an der Software selbst ist damit nicht verbunden. Die AUDI AG behält sich alle Veröffentlichungs-, Vervielfältigungs-, Bearbeitungs- und Verwertungs- rechte an der Software vor. Der Begriff Software schließt jegliche Updates, Upgrades, Erweiterungen, veränderte Versionen und Arbeitskopien der Software ein.
Rechte an der Software. 5.1 Kendox räumt dem Kunden an Modifikationen und Erweiterungen dasselbe Nutzungsrecht wie an den Standardpro- grammen, zu denen sie gehören, ein. Im Zweifel räumt Kendox dem Auftraggeber hinsichtlich der gelieferten Anpas- sungen das einfache, nicht ausschließliche, zeitlich unbefristete, unwiderrufliche und nicht übertragbare Recht ein, die Software auf seiner Anlage zu nutzen. 5.2 Die Regelung unter 5.1 gilt entsprechend für Zusatzprogramme (selbstständig einsetzbare Individualprogramme). 1. Vertragsgegenstand 23 2. Leistungsänderungen 23 3. Rechtsübertragung 23
Rechte an der Software. 3.1 Die Software sowie die mitgelieferte Programmdokumentation sind urheberrechtlich zugunsten der nextevolution geschützt.