Sicherung Der Leistungen Musterklauseln

Sicherung Der Leistungen. 4.1 Der Auftraggeber erkennt das Urheberrecht des/der Trainers/in, Bera- ters/in, Coaches an den von diesem erstellten Werken an. Gleiches gilt für Ton- oder Bildaufzeichnungen der Arbeit. Eine Vervielfältigung/Verwen- dung und/oder Verbreitung der vorgenannten Werke durch den/die Auf- traggeber/in bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des /der Trai- ners/in, Beraters/in, Coaches. 4.2 Der/die Auftraggeber/in sichert zu, dass den von ihm für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Werken Urheber- und/oder sonstige Rechte nicht entgegenstehen. Das vom/von der Trainer/in, Bera- ter/in, Coach vorbereitete Material wird den Teilnehmenden der Maß- nahme vom Auftraggeber/von der Auftraggeberin nach Maßgabe der Be- stimmungen der Ziffer 4.1 zur Verfügung gestellt. 4.3 Der/die Auftraggeber/in informiert den/die Trainer/in, Berater/in, Coach vor und während der vereinbarten Maßnahme/n laufend über sämtliche Umstände, die für die Vorbereitung und Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind. Eine verantwortliche Kontaktperson wird vom/von der Auf- traggeber/in benannt. 4.4 Sollen Teile des Konzepts und/oder Durchführung des Auftrages vom Auftraggeber/der Auftraggeberin Dritten in Auftrag gegeben werden, ist dem/der Trainer/in, Berater/in, Coach der Auftrag zur Koordinierung dieser Aufträge zu erteilen, um Übereinstimmung mit den konzeptionellen und didaktischen Erfordernissen zu erzielen. Zugezogene Dritte werden als Verrichtungsgehilfen des/der Trainer/in, Berater/in, Coach tätig, nicht als Erfüllungsgehilfen. 4.5 Der/die Trainer/in, Berater/in, Coach verpflichtet sich zur Geheimhaltung sämtlicher geschäftlich relevanter Vorgänge, die ihm durch die Zusam- menarbeit mit dem Auftraggeber/der Auftraggeberin bekanntgeworden sind, auch nach Beendigung des Auftrages. 4.6 Der/die Trainer/in, Berater/in, Coach trifft nach Absprache die Auswahl von Medienproduzenten, Geräteherstellern, Seminarhotels sowie sonstigen Dritten, die vom/von der Trainer/in, Berater/in, Coach zur Durchführung des Auftrages eingesetzt werden. Der/die Trainer/in, Berater/in, Coach wird deren Auswahl ausschließlich im Interesse der bestmöglichen Durch- führung des Auftrages treffen und haftet ausschließlich für Auswahl- verschulden. 4.7 Der/die Trainer/in, Berater/in, Coach ist berechtigt, seine/ihre Dienst- leistungen in der Folge auch Mitbewerbern des Auftraggebers/der Auftrag- geberin anzubieten, sofern nichts anderes vereinbart wurde. 4.8 Kann ein Termin zur Erbringung de...
Sicherung Der Leistungen. 4.1 Der Auftraggeber anerkennt das Urheberrecht des Trainers/Coaches an den von diesem erstellten Werken (Trainings- und Coachingunterlagen) an. 4.2 Das IFNV beauftragt ausschließlich Coaches mit den in der Maßnahme- zertifizierung definierten Qualifikationen. 4.3 Das IFNV und der ausführende Trainer/Coach verpflichten sich zur Ge- heimhaltung sämtlicher relevanter Vorgänge, die ihm durch die Zusam- menarbeit mit dem Auftraggeber bekanntgeworden sind, auch nach Be- endigung des Auftrages. 4.4 Kann ein Termin zur Erbringung der Leistung durch den Trainer/Coach wegen höherer Gewalt, Krankheit, Unfall oder sonstigen vom Trai- ner/Coach nicht zu vertretenden Umständen nicht eingehalten werden, ist IFNV unter Ausschluss jeglicher Schadenersatzpflichten berechtigt, die Dienstleistungen an einem neu zu vereinbarenden Termin nachzu- holen, oder einen anderen kompetenten Trainer/Coach mit der Auf- tragserfüllung zu betrauen. 4.5 Kann ein Termin vom Kunden des Auftraggebers nicht wahrgenommen werden und erfolgt die Absage weniger als 24 Stunden vor dem verein- barten Termin, ist das IFNV berechtigt die kalkulierte und für den Kun- den fest eingeplante Zeit in Rechnung zu stellen.
Sicherung Der Leistungen. 4.1 Der Auftraggeber erkennt das Urheberrecht der hope & soul company an den von dieser erstellten Werken (Vortragsunterlagen) an. Gleiches gilt für Ton- oder Bildaufzeichnungen der Vorträge. Eine Vervielfältigung/Verwendung und/oder Verbreitung der vorgenannten Werke durch den Auftraggeber bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der hope & soul company. 4.2 Die hope & soul company behält sich vor, Ton- und Bildaufzeichnungen der Trainingsarbeit zu erstellen und diese in anderen Medien einzusetzen. 4.3 Der Auftraggeber sichert zu, dass den von ihm für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Werken Urheber- und/oder sonstige Rechte nicht entgegenstehen. Das von der hope & soul company vorbereitete Material wird den Teilnehmern des Vortrages vom Auftraggeber nach Maßgabe der Bestimmungen der Ziffer 4.1 zur Verfügung gestellt. 4.4 Der Auftraggeber informiert die hope & soul company vor und während der vereinbarten Vorträge laufend über sämtliche Umstände, die für die Vorbereitung und Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind. Eine verantwortliche Kontaktperson wird vom Auftraggeber benannt. 4.5 Die hope & soul company verpflichtet sich zur Geheimhaltung sämtlicher geschäftlich relevanter Vorgänge, die ihr durch die Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber bekannt geworden sind, a u c h nach Beendigung des Auftrages. 4.6 Die hope & soul company ist berechtigt, ihre Dienstleistungen in der Folge auch Mitbewerbern des Auftraggebers anzubieten, sofern nichts anderes vereinbart wurde. 4.7 Kann ein Termin zur Erbringung der Leistung durch die hope & soul company wegen höherer Gewalt, Krankheit, Unfall oder sonstigen von der hope & soul company nicht zu vertretenden Umständen nicht eingehalten werden, ist der Veranstalter unter Ausschluss jeglicher Schadenersatzpflichten berechtigt, einen Ersatzreferenten zu verpflichten oder einen Ersatztermin zu benennen. Bei kurzfristigen Ausfällen besteht seitens des Veranstalters keine Ersatzpflicht. 4.8 Sollte am Seminartermin noch ein Teil des Rechnungsbetrages offen stehen, besteht seitens des Teilnehmers kein Anspruch auf Teilnahme am Seminar. Die Anmeldung ist verbindlich. Es ist aber jederzeit möglich, eine Ersatzperson zu melden. Die schriftliche Benennung einer Ersatzperson ist bis 10 Tage vor Seminarbeginn, mit einer Bearbeitungsgebühr von 25,- Euro möglich. Bei Storno bis drei Wochen vor Seminarbeginn werden 30% der Seminargebühr, danach wird diese in voller Höhe fällig.
Sicherung Der Leistungen. 4.1 Der Auftraggeber anerkennt das Urheberrecht des Beraters an den von diesem erstellten Werken. Gleiches gilt für Ton- oder Bildaufzeichnungen. Eine Vervielfältigung/Verwendung und/oder Verbreitung der vorne genannten Werke durch den Auftraggeber bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Beratungsgesellschaft. Ein Mitschnitt der LJ-Beratungs- und Seminararbeit auf Ton- oder Videobändern ist nicht gestattet. 4.2 Die von LJ erarbeiteten Konzeptionen, Gutachten und sonstigen Leistungen dürfen nur vom Auftraggeber oder seiner Organisation zu deren internen Gebrauch verwendet werden; alle weiteren Nutzungen (Vervielfältigung, Verbreitung, Veröffentlichung oder Wiederabdruck für Tochter- oder Muttergesellschaften, Verwendung von Beratungsleistungen an Verbände durch deren Verbandsmitglieder) sind nur nach vorheriger schriftlicher Einwilligung durch LJ gestattet. 4.3 Der Auftraggeber sichert zu, dass den von ihm für die Durchführung des Auftrags zur Verfügung gestellten Werken Urheber- und/oder sonstige Rechte nicht entgegenstehen. 4.4 Der Auftraggeber informiert XX vor und während der vereinbarten Beratungsmaßnahmen über sämtliche Umstände, die für die Vorbereitung und Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind. Eine verantwortliche Ansprechperson wird vom Auftraggeber benannt. 4.5 Sollen Teile des Beratungskonzepts und/oder die Durchführung des Auftrags vom Auftraggeber Dritten in Auftrag gegeben werden, ist dem Berater der Auftrag zur Koordinierung dieser Aufträge zu erteilen, um die Übereinstimmung mit den konzeptionellen Erfordernissen zu gewährleisten. 4.6 LJ verpflichtet sich zur Geheimhaltung sämtlicher geschäftlich relevanter Vorgänge, die durch die Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber bekanntgeworden sind - auch nach Beendigung des Auftrags. LJ behält sich vor, bei der Durchführung von Aufträgen gewonnene Erkenntnisse in Veröffentlichungen zu verwenden. Dabei werden die betroffenen Firmen und Personen für Dritte unkenntlich gemacht. 4.7 In der Regel wird LJ in jeder Branche jeweils nur ein Unternehmen beraten. LJ ist allerdings berechtigt, Beratungsleistungen in der Folge auch Mitbewerbern des Auftraggebers anzubieten, sofern nichts anderes vereinbart wurde. 4.8 Kann ein Termin zur Erbringung der Beratungsleistungen durch LJ wegen höherer Gewalt, Krankheit, Unfall oder sonstigen von LJ nicht zu vertretenden Umständen nicht eingehalten werden, ist LJ unter Ausschluss jeglicher Schadenersatzpflichten berechtigt, die Dienstleistungen an einem ...
Sicherung Der Leistungen. 1. Der Leistungsanspruch kann vor dessen Fälligkeit weder verpfändet noch abgetreten werden. Vorbehal- ten bleiben die Bestimmungen über den Vorbezug bzw. die Verpfändung für Wohneigentum. 2. Unrechtmässig bezogene Leistungen der Kasse werden mit künftigen Leistungsansprüchen gegenüber der Kasse verrechnet bzw. müssen zurückerstattet werden.
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  • Wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung a) Die für das Versicherungsverhältnis geltenden Bedingungen sind den Ihnen ausgehändigten Unterlagen beigefügt. Auf Ihren Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. b) Angaben über die Art, den Umfang, die Fälligkeit und die Erfüllung der Leistung des Versicherers finden Sie in den beigefügten Allgemeinen Vertragsdaten sowie in den Allgemeinen Bedingungen, Besonderen Vereinbarungen und Klauseln.

  • Versicherungsleistungen Bei einer medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung - einschließlich stationärer Psychotherapie - sowie Entbindung oder Fehlgeburt ersetzt der Versicherer die nachfolgenden erstattungsfähigen Aufwendungen - soweit nicht anders geregelt - entsprechend den jeweils versicherten Prozentsätzen.

  • Leistungen der Versicherung 5.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. 5.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadenersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadenersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer zur Prozessführung bevollmächtigt. Er führt den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers auf seine Kosten. 5.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. 5.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer zur Ausübung dieses Rechts bevollmächtigt.

  • Sicherheitsleistungen 4.6.1 Die HIG macht die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur von der Leistung einer angemessenen Sicherheit abhängig, wenn Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Zugangsberechtigten bestehen. Dies gilt nicht für Zugangsberechtigte im Sinne des § 1 Abs. 12 Nr. 2 Buchstabe a und c ERegG. 4.6.2 Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Zugangsberechtigten bestehen dann, wenn Daten einer Bonitätsbewertungsagentur oder einer anderen professionellen Bewertungs- oder Kreditscoring- Einrichtung annehmen lassen, dass Zahlungen durch den Zugangsberechtigten nicht geleistet werden können. Diese Daten dürfen höchstens zwei Jahre alt sein. 4.6.3 Angemessen ist eine Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils in einem Monat (Sicherungszeitraum) voraussichtlich zu entrichtenden Gesamtentgeltes für bereits vereinbarte oder erfahrungsgemäß in Anspruch genommen Leistungen. Dabei gilt Folgendes: - Sicherheit ist in Höhe des für den Rest des laufenden Monats voraussichtlich insgesamt zu entrichtenden Entgeltes zu leisten. Im Anschluss daran ist Sicherheit jeweils in Höhe des für den Folgemonat voraussichtlich insgesamt zu entrichtenden Entgeltes zu leisten. - Werden für einen Sicherungszeitraum, für den bereits Sicherheitsleistung erbracht wurde, weitere Leistungen vereinbart, ist zusätzlich Sicherheit für das hierfür voraussichtlich zu entrichtende Entgelt zu leisten. - Die Sicherheitsleistung kann gemäß § 232 BGB oder durch Bankbürgschaft (selbstschuldnerisch, auf erstes Anfordern und unter Verzicht auf die Einrede der Voraus- klage) erbracht werden. Die Bürgschaft einer Bank, die von einer Rating-Agentur mit dem Non- Investment Grade versehen wurde, wird nicht akzeptiert. - Der Betreiber der Schienenwege macht das Verlangen nach Sicherheitsleistung in Textform geltend. Für die Fälligkeit der Sicherheitsleistung gilt Folgendes: - Ist Entgelt für den Rest des laufenden Monats zu sichern, muss die Sicherheitsleistung binnen fünf Bankarbeitstagen nach Zugang des Sicherungsverlangens, jedenfalls aber vor Leistungsbeginn erbracht sein. - Ist Entgelt für einen Folgemonat zu sichern, muss die Sicherheitsleistung spätestens zwei Arbeitstage vor dem Beginn des Folgemonats erbracht sein. Arbeitstage sind alle Tage außer Feiertage, Samstage und Sonntage. - Ist Entgelt für weitere in einen Sicherungszeitraum, für den bereits Sicherheitsleistung erbracht wurde, fallende Leistungen zu sichern, muss die hierauf entfallende Sicherheitsleistung spätestens zwei Arbeitstage vor Leistungsbeginn erbracht sein. Ist dies aufgrund kurzfristig vereinbarter Leistungen nicht mehr zeitgerecht möglich, muss die Sicherheitsleistung jedenfalls vor Leistungsbeginn erbracht sein. - Kann der Betreiber der Schienenwege die rechtzeitige Erbringung der Sicherheitsleistung nicht feststellen, ist er ohne weitere Ankündigung zur Leistungsverweigerung berechtigt, bis die Sicherheitsleistung nachweislich erbracht worden ist. - Der Zugangsberechtigte kann die Sicherheitsleistung durch Entgeltvorauszahlung abwenden.

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 23 Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers

  • Versicherungen Der Kreditnehmer ist verpflichtet, Sicherungsgut samt Zubehör entsprechend der vertraglichen Vereinbarung in ausreichen- der Höhe zu versichern und dies der Bank jederzeit, insbesondere durch Vorlegen der Versicherungsscheine, nachzuweisen. Der Kreditnehmer hat dafür einzustehen, dass diese Verpflichtungen auch dann erfüllt werden, wenn ihm das Sicherungsgut nicht gehört.

  • Kfz-Haftpflichtversicherung Von Beitragssatz in % KH VK Schaden-/ SF-Klasse Rückstufung nach 1 Schaden 2 Schäden 3 und mehr Schäden Kalenderjahre SF 33 SF 16 SF 7 SF 1 34 SF 34 21 21 SF 32 SF 16 SF 6 SF 1 33 SF 33 21 22 SF 31 SF 15 SF 6 SF 1 32 SF 32 22 22 SF 30 SF 15 SF 6 SF 1 31 SF 31 22 22 SF 29 SF 14 SF 6 SF 1 30 SF 30 22 23 SF 28 SF 14 SF 5 SF ½ 29 SF 29 23 23 SF 27 SF 13 SF 5 SF ½ 28 SF 28 23 23 SF 26 SF 13 SF 5 SF ½ 27 SF 27 23 24 SF 25 SF 12 SF 4 SF ½ 26 SF 26 24 24 SF 24 SF 12 SF 4 SF ½ 25 SF 25 24 25 SF 23 SF 11 SF 4 SF ½ 24 SF 24 25 25 SF 22 SF 11 SF 4 SF ½ 23 SF 23 25 26 SF 21 SF 10 SF 3 SF ½ 22 SF 22 26 26 SF 20 SF 10 SF 3 SF ½ 21 SF 21 26 27 SF 19 SF 9 SF 3 SF ½ 20 SF 20 27 27 SF 18 SF 9 SF 2 0 19 SF 19 27 28 SF 17 SF 8 SF 2 0 18 SF 18 28 28 SF 16 SF 8 SF 2 0 17 SF 17 29 29 SF 15 SF 7 SF 1 0 16 SF 16 30 30 SF 14 SF 6 SF 1 0 15 SF 15 30 31 SF 13 SF 6 SF 1 0 14 SF 14 31 31 SF 12 SF 5 SF 1 0 13 SF 13 32 32 SF 11 SF 5 SF 1 0 12 SF 12 33 33 SF 10 SF 4 SF ½ M 11 SF 11 35 34 SF 9 SF 3 SF ½ M 10 SF 10 36 35 SF 8 SF 3 SF ½ M 9 SF 9 37 37 SF 7 SF 2 SF ½ M 8 SF 8 39 38 SF 6 SF 2 S M 7 SF 7 41 40 SF 5 SF 1 S M 6 SF 6 43 41 SF 4 SF 1 0 M 5 SF 5 45 43 SF 3 SF 1 0 M 4 SF 4 48 45 SF 2 SF ½ 0 M 3 SF 3 51 47 SF 1 0 M M 2 SF 2 55 50 SF ½ M M M 1 SF 1 60 53 S M M M - SF ½ 75 57 0 M M M - S 90 --- M M M M - 0 110 60 - M 160 85 35 und mehr SF 35 20 20 SF 35 SF 20 SF 8 SF 2 SF 34 SF 17 SF 7 SF 1

  • Beseitigung der Mehrfachversicherung a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist. Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung des Beitrags werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht. b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträge verlangen.

  • Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer (1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Ver- sicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören; Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder ver- gleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind). (2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist; (3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versi- cherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist; (4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesell- schaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Ge- sellschaft bürgerlichen Rechts ist; (5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist; (6) von seinen Liquidatoren, Xxxxxx- und Xxxxxxxxxxxx- xxxxxxx; Die Ausschlüsse unter Ziffer 7.4 und Ziffer 7.5 (2) bis 7.5 (6) erstrecken sich auch auf Haftpflichtansprüche von Angehö- rigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häus- licher Gemeinschaft leben.