Rechtsübertragung Musterklauseln

Rechtsübertragung. Die VG MUSIKEDITION ermächtigt die EKD, das nach § 1 eingeräumte Recht weiter zu übertragen auf die Gliedkirchen in der Bundesrepublik Deutschland, ihre glied- kirchlichen und gliedkirchenübergreifenden Institutionen und Einrichtungen, ihre Kir- chengemeinden und Kirchengemeindeverbände sowie ihre Vereinigungen, ihre Insti- tutionen und ihre Einrichtungen.
Rechtsübertragung. 1. Der Vertrag ist auf den Kunden persönlich abgestimmt und der Kunde ist nicht berechtigt, irgendwelche seine Rechte oder Pflichten aus diesem Vertrag abzutreten oder zu übertragen. 2. Die Gesellschaft ist berechtigt, jederzeit irgendwelche ihre Rechte oder Pflichten aus diesem Vertrag an Dritte abzutreten oder zu übertragen. Die Gesellschaft muss den Kunden über jede Abtretung solcher Art in Kenntnis setzen.
Rechtsübertragung. Die VG Musikedition ermächtigt die EKD, die nach § 1 eingeräumten Rechte weiter zu übertragen auf die Gliedkirchen in der Bundesrepublik Deutschland, ihre glied- kirchlichen und gliedkirchenübergreifenden Institutionen und Einrichtungen, ihre Kir- chengemeinden und Kirchengemeindeverbände sowie ihre Vereinigungen, ihre Insti- tutionen und ihre Einrichtungen.
Rechtsübertragung. Die VG ermächtigt die ELK, das nach § 1 eingeräumte Recht weiter zu übertragen auf diejenigen Kirchenbezirke, die diesem Rahmenvertrag ausdrücklich beigetreten sind, ein- schließlich der zu ihnen gehörigen Kirchengemeinden und Kirchlichen Verbände sowie ihren Vereinigungen, ihren Institutionen und ihren Einrichtungen.
Rechtsübertragung. 2.1 Der Musikverlag überträgt dem Filmhersteller das nicht ausschließliche Filmherstellungs- recht an dem in Punkt 1.1 genannten Werk zur Verwendung in dem unter Punkt 1.2 ge- nannten Film, sowohl zur Nutzung als Vorführfilm als auch zur Auswertung der Video- rechte. 2.2 Der Filmhersteller ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, das Werk im Film bis zu einer Spieldauer von ........ Minuten/........ Sekunden / ohne Begrenzung der Spieldauer1 zu verwenden.
Rechtsübertragung. Sie sind nicht berechtigt, Ihre Rechte aus diesem Vertrag an Dritte abzutreten. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die Bestimmungen und Bedingungen dieses Vertrags allen Personen mitzuteilen, die bei ihm beschäftigt sind, ihm weisungsgebunden sind oder seiner Kontrolle unterliegen bzw. die Zugriff auf das SOFTWAREPRODUKT haben. Steuern. Sämtliche Abzugssteuern sind von der zahlungspflichtigen Vertragspartei zu entrichten. Die Vertragsparteien verpflichten sich, nötigenfalls eine Rückerstattung von Abzügen zu erwirken. Sie werden sich bei der Erfüllung ihrer entsprechenden prozeduralen Verpflichtungen gegenseitig unterstützen.
Rechtsübertragung. 3.1 Der Vertragspartner räumt Push Media zum Zwecke der Durchführung der digitalen Bemusterung alle notwendigen, nicht-ausschließlichen Nutzungsrechte an den hochgeladenen Daten ein. Push Media ist es danach insbesondere gestattet, die hochgeladenen Daten zum Zwecke der Speicherung in ihren Rechnern zu vervielfältigen und den - vom Vertragspartner benannten - Bemusterungsempfängern im Wege des Streamings und/oder des Downloads öffentlich zugänglich zu machen. 3.2 Weitere Nutzungsrechte als solche, die zur Vertragserfüllung durch Push Media erforderlich sind, räumt der Vertragspartner Push Media nicht ein. Es besteht Einigkeit zwischen Vertragspartner und Push Media darüber, dass Push Media den Bemusterungsempfängern nur das Recht zum Download der Daten von ihren Rechnern einräumt. Weitere Nutzungsrechte räumt Push Media den Bemusterungsempfängern nicht ein. Wie bei der physischen Bemusterung ist es Sache des Vertragspartners als Rechteinhabers, die weiteren Nutzungsrechte (z.B. das Senderecht) den Bemusterungsempfängern selbst einzuräumen. 3.3 Push Media beansprucht keine Urheberrechte an den Inhalten, die der Vertragspartner in den Dienste hochlädt. Durch das Hochladen von Inhalten über den Dienst gewährt Vertragspartner Push Media jedoch eine nicht-exklusive, vollständig an die Urheberrechtsgesellschaften abgegoltene, gebührenfreie und weltweite Lizenz, die Inhalte ausschließlich auf und über den Dienst an die von Vertragspartner ausgewählten Empfänger zu schicken welche die Inhalte angefordert haben. Die Lizenz endet mit dem Zeitpunkt, an dem der Inhalt aus dem Dienst entfernt wird. Dieses Recht ist für den ordnungsgemäßen und rechtmäßigen Betrieb der Dienstleistung erforderlich. Die Lizenz erlaubt es uns nicht mehr zu tun als Vertragspartner erwarten würde, z.B. gibt sie uns nicht das Recht, Ihre Inhalte zu verteilen oder an Dritte zu verkaufen.
Rechtsübertragung. 26. Die Trägerkantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft übertragen auf den Zeitpunkt der Wirksamkeit des Staatsvertrages das mit Baurechtsvertrag vom 4. Juli 2007 zwischen der Einwohnergemeinde der Stadt Basel und diesen Trägerkantonen errichtete selbstän- dige und dauernde Baurecht mit allen Rechten und Pflichten auf das UKBB.
Rechtsübertragung. Ich übertrage der Bibliothek der Hochschule Augsburg das einfache, nicht ausschließliche dauerhafte Recht, die genannte Publikation und den vom Autor bzw. Herausgeber selbst verfassten Abstract (Zusammenfassung) zu nutzen. Die Bibliothek der Hochschule Augsburg ist berechtigt, die genannte Publikation und den selbst verfassten Abstract elektronisch auf dem Publikationsserver OPUS zu speichern und über OPUS öffentlich zugänglich zu machen. Die Veröffentlichung auf OPUS steht einer weiteren Veröffentlichung der Publikation nicht entgegen, solange damit keine Einschränkung der an die Bibliothek der Hochschule Augsburg eingeräumten Rechte verbunden ist.
Rechtsübertragung. Nachdem wir Ihnen eine Entschädigung gezahlt haben, gehen die Rechte und Ansprüche, die Sie gegenüber für den Schaden verantwortlichen Dritten haben können, an uns über. Die Rechtsübertragung beschränkt sich auf die Höhe der von uns gezahlten Entschädigung. Die GENERALI ASSURANCES GÉNÉRALES SA tritt in Höhe der von ihr gezahlten Entschädigungen und bereitgestellten Dienste in die Rechte und Ansprüche des Versicherten gegen jede Person ein, die für die Sachverhalte, die zu unserem Eingreifen führten, verantwortlich sind. Wenn die in Ausführung dieses Versicherungsvertrags bereitgestellten Leistungen ganz oder zum Teil durch eine Versicherungspolice bei einer anderen Versicherungsgesellschaft oder einer völlig anderen Einrichtung abgedeckt sind, tritt die GENERALI ASSURANCES GÉNÉRALES SA in die Rechte und Ansprüche des Versicherten gegenüber dieser Gesellschaft oder Einrichtung ein.