Rechte an Individualsoftware Musterklauseln

Rechte an Individualsoftware. 24.2.1 Die ausschliesslichen Rechte an der von der Leistungs- erbringerin eigens für die Leistungsbezügerin hergestellten Indi- vidualsoftware, einschliesslich Quellcode, Programmbeschrei- bungen und Dokumentationen, unabhängig ob diese in schriftli- cher oder maschinell lesbarer Form vorliegen, gehen mit Entste- hung an die Leistungsbezügerin über. An rechtlich nicht ge- schützten Ideen, Verfahren und Methoden bleiben beide Ver- tragspartner nutzungs- und verfügungsberechtigt. Die Software- Dokumentation (insbesondere dokumentierter Quellcode samt Übersicht, Daten- und Funktionsmodell sowie Funktionsbe- schrieb) und die übrigen Unterlagen sind der Leistungsbezüge- rin vor der Abnahme und auf Verlangen vor allfälligen Teilzah- lungen auszuhändigen.
Rechte an Individualsoftware. 24.2.1. Die ausschliesslichen Rechte an der von der Leis- tungserbringerin eigens für die Leistungsbezügerin hergestell- ten Individualsoftware, einschliesslich Quellcode, Programm- beschreibungen und Dokumentationen, unabhängig ob diese in schriftlicher oder maschinell lesbarer Form vorliegen, ge- hen mit Entstehung an die Leistungsbezügerin über. An recht- lich nicht geschützten Ideen, Verfahren und Methoden bleiben beide Vertragspartner nutzungs- und verfügungsberechtigt. Die Software-Dokumentation (insbesondere dokumentierter Quellcode samt Übersicht, Daten- und Funktionsmodell sowie Funktionsbeschrieb) und die übrigen Unterlagen sind der Leistungsbezügerin vor der Abnahme und auf Verlangen vor allfälligen Teilzahlungen auszuhändigen.
Rechte an Individualsoftware. Die ausschliesslichen Rechte an der von der winVS software AG eigens für den Kunden hergestellten Individualsoftware, einschliesslich Quellcode, Programmbeschreibungen und Dokumentationen, unabhängig ob diese in schriftlicher oder maschinell lesbarer Form vorliegen, verbleiben bei der Leistungserbringerin. An rechtlich nicht geschützten Ideen, Verfahren und Methoden bleiben beide Vertragspartner nutzungs- und verfügungsberechtigt.
Rechte an Individualsoftware. Die ausschliesslichen Rechte an der von der Pfister BI Consulting GmbH für den Kunden hergestellten Individu- alsoftware, einschliesslich Quellcode, Programmbeschrei- bungen und Dokumentationen, unabhängig ob diese in schriftlicher oder maschinell lesbarer Form vorliegen, ge- hen mit Entstehung an den Kunden über. An rechtlich nicht geschützten Ideen, Verfahren und Me- thoden bleiben beide Vertragspartner nutzungs- und ver- fügungsberechtigt. Die Software- Dokumentation (insbe- sondere dokumentierter Quellcode samt Übersicht, Da- ten- und Funktionsmodell sowie Funktionsbeschrieb) und die übrigen Unterlagen sind dem Kunden vor der Ab- nahme und auf Verlangen vor allfälligen Teilzahlungen auszuhändigen.

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  • Gesellschafterversammlung In der Gesellschafterversammlung der Emittentin sind die Gesellschafter mit ihrem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Stimmenanteil vertreten. Hier fassen die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit als oberstes Willensbildungsorgan ihre Beschlüsse. Gesellschafterbeschlüsse können grundsätzlich zu allen Belangen der Gesellschaft gefasst werden und beziehen sich insbesondere auf die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Geschäftsergebnisses.