Common use of Rechte an vorbestehenden Teilen*, Mitteilungspflichten des Auftragnehmers Clause in Contracts

Rechte an vorbestehenden Teilen*, Mitteilungspflichten des Auftragnehmers. Ziffer 2.1.2.1 gilt grundsätzlich auch für vorbestehende Teile*, jedoch werden keinesfalls aus- schließliche Nutzungsrechte an diesen eingeräumt. Die Verbreitung und Unterlizenzierung von vorbestehenden Teilen* ist zu vergüten, wenn der Auftragnehmer deren Verwendung im Angebot mitgeteilt, die Vergütung für die Einräumung dieser Rechte dort beziffert und der Auftraggeber auf dieses Angebot so auch den Zuschlag erteilt hat. Solange der Auftraggeber diese Rechte an den vorbestehenden Teilen* nicht ausübt, wird die Vergütung für deren Verbreitung oder Unterlizenzierung nicht fällig. Das Recht zur Bearbeitung der vorbestehenden Teile* ist ausgeschlossen, wenn die folgen- den Voraussetzungen erfüllt sind: Der Auftragnehmer hat im bezuschlagten Angebot mitgeteilt, dass er statt des Quellcodes* der vorbestehenden Teile* nur deren Objektcode* überlassen werde und macht von diesem Recht Gebrauch. Der Auftragnehmer versetzt den Auftraggeber in die Lage, mit entsprechend qualifiziertem Personal aus den im Quellcode* überlassenen Teilen der Individualsoftware* und den nur im Objektcode* überlassenen vorbestehenden Teilen* die ausführbare Individualsoftware* zu erzeugen. Es besteht kein gesetzliches Bearbeitungsrecht. Für den Einsatz von Werkzeugen* gilt Ziffer 2.1.2.3. Die Verbreitung und Unterlizenzierung der vorbestehenden Teile* ist nur zusammen mit der Individualsoftware* in der überlassenen oder in abgeänderter, übersetzter, bearbeiteter oder umgestalteter Form zulässig.

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Samples: www.cio.bund.de, www.it-planungsrat.de

Rechte an vorbestehenden Teilen*, Mitteilungspflichten des Auftragnehmers. Ziffer 2.1.2.1 2.3.2.1 gilt grundsätzlich auch für vorbestehende Teile*, jedoch werden keinesfalls aus- schließliche ausschließliche Nutzungsrechte an diesen eingeräumt. Die Verbreitung und Unterlizenzierung von vorbestehenden Teilen* ist zu vergüten, wenn der Auftragnehmer deren Verwendung im Angebot mitgeteilt, die Vergütung für die Einräumung dieser Rechte dort beziffert und der Auftraggeber auf dieses Angebot so auch den Zuschlag erteilt hat. Solange der Auftraggeber diese Rechte an den vorbestehenden Teilen* nicht ausübt, wird die Vergütung für deren Verbreitung oder Unterlizenzierung nicht fällig. Das Recht zur Bearbeitung der vorbestehenden Teile* ist ausgeschlossen, wenn die folgen- den Voraussetzungen erfüllt sind: Der Auftragnehmer hat im bezuschlagten Angebot mitgeteilt, dass er statt des Quellcodes* der vorbestehenden Teile* nur deren Objektcode* überlassen werde und macht von diesem Recht Gebrauch. Der Auftragnehmer versetzt den Auftraggeber in die Lage, mit entsprechend qualifiziertem Personal aus den im Quellcode* überlassenen Teilen der Individualsoftware* und den nur im Objektcode* überlassenen vorbestehenden Teilen* die ausführbare Individualsoftware* zu erzeugen. Es besteht kein gesetzliches Bearbeitungsrecht. Für den Einsatz von Werkzeugen* gilt Ziffer 2.1.2.32.3.2.4. Die Verbreitung und Unterlizenzierung der vorbestehenden Teile* ist nur zusammen mit der Individualsoftware* in der überlassenen oder in abgeänderter, übersetzter, bearbeiteter oder umgestalteter Form zulässig.

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Samples: www.uni-bonn.de

Rechte an vorbestehenden Teilen*, Mitteilungspflichten des Auftragnehmers. Ziffer 2.1.2.1 2.3.2.1 gilt grundsätzlich auch für vorbestehende Teile*, jedoch werden keinesfalls aus- schließliche ausschließliche Nutzungsrechte an diesen eingeräumt. Die Verbreitung und Unterlizenzierung von vorbestehenden Teilen* ist zu vergüten, wenn der Auftragnehmer deren Verwendung im Angebot mitgeteilt, die Vergütung für die Einräumung dieser Rechte dort beziffert und der Auftraggeber auf dieses Angebot so auch den Zuschlag erteilt hat. Solange der Auftraggeber diese Rechte an den vorbestehenden Teilen* nicht ausübt, wird die Vergütung für deren Verbreitung oder Unterlizenzierung nicht fällig. Das Recht zur Bearbeitung der vorbestehenden Teile* ist ausgeschlossen, wenn die folgen- den Voraussetzungen erfüllt sind: Der Auftragnehmer hat im bezuschlagten Angebot mitgeteilt, dass er statt des QuellcodesQuell- codes* der vorbestehenden Teile* nur deren Objektcode* überlassen werde und macht von diesem Recht Gebrauch. Der Auftragnehmer versetzt den Auftraggeber in die Lage, mit entsprechend qualifiziertem qualifi- ziertem Personal aus den im Quellcode* überlassenen Teilen der Individualsoftware* und den nur im Objektcode* überlassenen vorbestehenden Teilen* die ausführbare Individualsoftware* zu erzeugen. Es besteht kein gesetzliches Bearbeitungsrecht. Für den Einsatz von Werkzeugen* gilt Ziffer 2.1.2.32.3.2.4. Die Verbreitung und Unterlizenzierung der vorbestehenden Teile* ist nur zusammen mit der Individualsoftware* in der überlassenen oder in abgeänderter, übersetzter, bearbeiteter oder umgestalteter Form zulässig.

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Samples: www.it-planungsrat.de