Common use of Rechte der Anteilinhaber gegenüber Dienstleistern Clause in Contracts

Rechte der Anteilinhaber gegenüber Dienstleistern. Falls keine direkte Vertragsbeziehung zwischen dem Anteilinhaber und einem Dienstleister besteht, hat der Anteilinhaber grundsätzlich keine direkten Rechte gegenüber dem jeweiligen Dienstleister, und es gibt nur wenige Situationen, in denen Anteilinhaber direkte Ansprüche gegen den maßgeblichen Dienstleister geltend machen können. Stattdessen ist bis zum Beweis des Gegenteils die im Namen des OGAW handelnde Verwaltungsgesellschaft aktivlegitimiert bei Klagen, in denen ein Fehlverhalten des betreffenden Dienstleisters gegenüber dem OGAW behauptet wird.

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Samples: Treuhandvertrag, Treuhandvertrag, Treuhandvertrag