Teilfonds Musterklauseln

Teilfonds. Ein Anteilinhaber nimmt entsprechend der von diesem Anteilinhaber gehaltenen Zahl von Anteilen anteilig im Verhältnis zur Gesamtzahl der ausgegebenen Anteile an der Entwicklung des maßgeblichen Teilfonds teil. Jeder Teilfonds bildet einen Pool von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, der von anderen Teilfonds des OGAW unabhängig ist, und nach liechtensteinischem Recht stehen die Vermögenswerte eines Teilfonds nicht zur Erfüllung der Verbindlichkeiten eines anderen Teilfonds zur Verfügung. Daher sind die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten jedes Teilfonds von den Vermögenswerten und Verbindlichkeiten der anderen Teilfonds getrennt. Machen Anleger, Gläubiger oder andere Parteien Ansprüche gegenüber einem Teilfonds geltend, so sind diese auf das Nettovermögen dieses Teilfonds beschränkt. Jeder Teilfonds gilt im Hinblick auf das Verhältnis zwischen den Anteilinhabern des OGAW als unabhängig von den anderen Teilfonds. Die Rechte und Pflichten der Anteilinhaber eines Teilfonds sind von denen der Anteilinhaber der anderen Teilfonds getrennt. Die Teilfonds können auf bestimmte oder auf unbestimmte Dauer errichtet werden, wie in Anhang A beschrieben. Die bisherige Wertentwicklung aller Teilfonds (einschließlich Klassen) wird auf der Website des LAFV (xxx.xxxx.xx) und in den maßgeblichen wesentlichen Informationen für den Anleger (Key Investor Information Document) mitgeteilt, sobald sie zur Verfügung steht. Die OGAW-Dokumentation bezieht sich auf alle Teilfonds. Die Verwaltungsgesellschaft kann bestehende Teilfonds liquidieren und neue Teilfonds auflegen. In diesen Fällen wird die OGAW-Dokumentation entsprechend aktualisiert.
Teilfonds. Das Sondervermögen ist nicht Teilfonds einer Umbrella-Kons- truktion.
Teilfonds. Die Anteile gehören entsprechend der Entscheidung der Verwaltungsgesellschaft zu verschiedenen Teilfonds und/oder Anteilklassen.
Teilfonds. Swiss Rock (Lux) Sicav – Global Equity / Aktien Welt ESG
Teilfonds. Die Teilfonds, die in Klausel 4.05 genannt werden, sowie alle weiteren Teilfonds, die von der Verwaltungsgesellschaft mit Zustimmung des Treuhänders und Genehmigung der Zentralbank aufgelegt werden.
Teilfonds. Der BNP Paribas MacStone ist nicht Teilfonds einer Um- brella-Konstruktion.
Teilfonds. AIFMG-8-3-iVm-7-3-i AIFMV-20a-3--- Der Fonds ist eine Umbrella-Struktur und besteht aus einem oder mehreren vermögens- und haftungsrechtlich getrennten Teilfonds, d.h. die Vermögenswerte eines Teilfonds haften le- diglich für Verbindlichkeiten, welche von dem jeweiligen Teil- fonds eingegangen wurden. Es können jederzeit weitere Teil- fonds hinzugefügt werden. Die spezifischen Eigenschaften der Teilfonds und Anteilsklas- sen sind in Anhang I der konstituierenden Dokumente defi- niert. Unter der Umbrella-Struktur besteht derzeit ein Teilfonds.
Teilfonds. Der Allianz Fondsvorsorge 1957–1966 ist nicht Teilfonds einer Umbrella-Konstruktion. Regeln für die Ermittlung und Verwendung der Erträge Ertragsermittlung Bei ausschüttenden Anteilklassen werden die zur Ausschüttung verfügbaren Erträge ermittelt, indem von den im abgelaufenen Geschäftsjahr angefallenen anteiligen Dividenden, Zinsen, Erträgen aus Investmentanteilen sowie Entgelten aus Darlehens- und Pensionsgeschäften die anteiligen Kosten (Verwaltungs- und Depotbankvergütung sowie sonstige Aufwendungen) abgezogen werden. Veräußerungsgewinne und sonstige Erträge können ebenfalls zur Ausschüttung herangezogen werden. Bei thesaurierenden Anteilklassen werden die zu thesaurierenden Erträge ermittelt, indem von den im abgelaufenen Geschäftsjahr angefallenen anteiligen Dividenden, Zinsen, Erträgen aus Investmentanteilen, Entgelten aus Darlehens- und Pensionsgeschäften, sonstigen Erträgen und Veräußerungsgewinnen die anteiligen Kosten (Verwaltungs- und Depotbankvergütung sowie sonstige Aufwendungen) abgezogen werden.
Teilfonds. (sub-fund) 1 der unter Income-Producing Property S.C.A. SICAV-RAIF als Kommanditgesellschaft auf Aktien (société en commandite par actions) nach luxemburgischem Recht verfassten Investmentgesellschaft mit variablem Kapital – reservierter alternativer Investmentfonds (société d'investissement à capital variable – Fonds d'investissement alternatif réservé) mit Sitz in Luxemburg, eingetragen im luxemburgischen Handelsregister unter B 263249.
Teilfonds. Jeder Teilfonds wird im Vereinigten Königreich zu Steuerzwecken als eigene Einheit behandelt. Die Teilfonds sind im Vereinigten Königreich im Allgemeinen von der Steuer auf Kapitalgewinne befreit, die sie aus der Veräußerung von in ihrem Bestand gehaltenen Anlagen (einschließlich verzinslichen Wertpapieren und Derivaten, aber ohne Non-Reporting Offshore Funds) realisieren. Dividenden britischer und ausländischer Unternehmen, die ein Teilfonds einnimmt, sind in der Regel von der Steuer befreit. Die Teilfonds unterliegen jeweils einer Körperschaftsteuer von 20 % auf die meisten anderen Arten von Erträgen nach Abzug abzugsfähiger Verwaltungskosten und auf den Bruttobetrag der Zinsausschüttungen. Ist ein Teilfonds zur Zahlung ausländischer Steuern auf vereinnahmte Erträge verpflichtet, kann diese Steuer generell als Gebühren für den Teilfonds gebucht werden und in manchen Fällen von der Steuer abgezogen werden, die im Vereinigten Königreich auf diese Erträge erhoben wird. Die Teilfonds werden Dividendenausschüttungen vornehmen, sofern nicht mehr als 60 % des Vermögens des Teilfonds während des Ausschüttungszeitraums in verzinslichen Anlagen investiert waren, in welchem Fall die Teilfonds Zinsausschüttungen vornehmen werden.