Teilfonds Musterklauseln

Teilfonds. Ein Anteilinhaber nimmt entsprechend der von diesem Anteilinhaber gehaltenen Zahl von Anteilen anteilig im Verhältnis zur Gesamtzahl der ausgegebenen Anteile an der Entwicklung des maßgeblichen Teilfonds teil. Jeder Teilfonds bildet einen Pool von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, der von anderen Teilfonds des OGAW unabhängig ist, und nach liechtensteinischem Recht stehen die Vermögenswerte eines Teilfonds nicht zur Erfüllung der Verbindlichkeiten eines anderen Teilfonds zur Verfügung. Daher sind die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten jedes Teilfonds von den Vermögenswerten und Verbindlichkeiten der anderen Teilfonds getrennt. Machen Anleger, Gläubiger oder andere Parteien Ansprüche gegenüber einem Teilfonds geltend, so sind diese auf das Nettovermögen dieses Teilfonds beschränkt. Jeder Teilfonds gilt im Hinblick auf das Verhältnis zwischen den Anteilinhabern des OGAW als unabhängig von den anderen Teilfonds. Die Rechte und Pflichten der Anteilinhaber eines Teilfonds sind von denen der Anteilinhaber der anderen Teilfonds getrennt. Die Teilfonds können auf bestimmte oder auf unbestimmte Dauer errichtet werden, wie in Anhang A beschrieben. Die bisherige Wertentwicklung aller Teilfonds (einschließlich Klassen) wird auf der Website des LAFV (xxx.xxxx.xx) und in den maßgeblichen wesentlichen Informationen für den Anleger (Key Investor Information Document) mitgeteilt, sobald sie zur Verfügung steht. Die OGAW-Dokumentation bezieht sich auf alle Teilfonds. Die Verwaltungsgesellschaft kann bestehende Teilfonds liquidieren und neue Teilfonds auflegen. In diesen Fällen wird die OGAW-Dokumentation entsprechend aktualisiert.
Teilfonds. Swiss Rock (Lux) Sicav – Global Equity / Aktien Welt ESG
Teilfonds. Die Teilfonds, die in Klausel 4.05 genannt werden, sowie alle weiteren Teilfonds, die von der Verwaltungsgesellschaft mit Zustimmung des Treuhänders und Genehmigung der Zentralbank aufgelegt werden.
Teilfonds. Der BNP Paribas MacStone ist nicht Teilfonds einer Um- brella-Konstruktion.
Teilfonds. AIFMG-8-3-iVm-7-3-i AIFMV-20a-3--- Der Fonds ist eine Umbrella-Struktur und besteht aus einem oder mehreren vermögens- und haf- tungsrechtlich getrennten Teilfonds, d.h. die Ver- mögenswerte eines Teilfonds haften lediglich für Verbindlichkeiten, welche von dem jeweiligen Teil- fonds eingegangen wurden. Es können jederzeit weitere Teilfonds hinzugefügt werden. Die spezifischen Eigenschaften der Teilfonds und Anteilsklassen sind in Anhang I der konstituieren- den Dokumente definiert. Unter der Umbrella-Struktur besteht derzeit ein Teil- fonds.
Teilfonds. Der Fonds ist eine eigenständige juristische Person in Form eines Umbrella-Fonds, der aus separaten Teilfonds besteht. Jeder vom Fonds ausgegebene Anteil ist ein Anteil an einem bestimmten Teilfonds. Jeder Teilfonds hat ein bestimmtes Anlageziel und eine bestimmte Anlagepolitik, wie in seiner Teilfondsprospekt näher beschrieben. Für jeden Teilfonds wird ein separates Portfolio von Vermögenswerten geführt und zu seinem ausschließlichen Nutzen in Übereinstimmung mit seinem Anlageziel und seiner Anlagepolitik investiert. Gegenüber Dritten, insbesondere gegenüber den Gläubigern des Fonds, haftet jeder Teilfonds ausschließlich für alle ihm zu- rechenbaren Verbindlichkeiten. Demzufolge darf das Vermögen jedes Teilfonds nur zur Begleichung der Schulden, Verbind- lichkeiten und Verpflichtungen verwendet werden, die diesem Teilfonds zuzurechnen sind. Übersteigen die Verbindlichkeiten, die aus der Gründung, der Verwaltung und der Auflösung eines Teilfonds entstehen, aus irgendeinem Grund das ihm zuzu- rechnende Vermögen, haben die Gläubiger keinen Rückgriff auf das Vermögen eines anderen Teilfonds, um diesen Fehlbetrag zu decken. Die Zuordnung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten zu den einzelnen Teilfonds erfolgt gemäß den Best- immungen der Satzung, wie weiter unten in Abschnitt 7.2 (Bewertungsverfahren) erläutert. Jeder Teilfonds kann für eine unbegrenzte oder begrenzte Dauer aufgelegt werden, wie in seiner jeweiligen Teilfondsprospekt angegeben. Im letzteren Fall kann die Geschäftsführung die Laufzeit eines Teilfonds nach deren erstem Ablauf einmal oder mehrmals verlängern. Den Anteilseignern wird jede Verlängerung mitgeteilt. Am Ende der Laufzeit eines Teilfonds (oder wie anderweitig im entsprechenden Teilfondsprospekt vorgesehen) nimmt der Fonds alle Anteile an diesem Teilfonds zurück. Im entsprechenden Teilfondsprospekt wird die Laufzeit jedes Teilfonds und gegebenenfalls seine Verlängerung angegeben. Zusätzliche Teilfonds können von Zeit zu Zeit ohne Zustimmung der Anteilseigner anderer Teilfonds aufgelegt werden, sofern die CSSF dies zuvor genehmigt hat. Diesem Prospekt wird für jeden neu aufgelegten Teilfonds eine neue Teilfondsprospekt hinzugefügt.
Teilfonds. Das Sondervermögen ist nicht Teilfonds einer Umbrella- Konstruktion. Die sich bei den Anteilklassen UniRak und UniRak -net- aus der Ertrags- und Aufwandsrechnung ergebenden ausschüttungsfä- higen Erträge bestehen insbesondere aus vereinnahmten und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen und Dividenden sowie realisierten Veräußerungsgewinnen. Realisierte Veräuße- rungsverluste werden mit realisierten Veräußerungsgewinnen der gleichen Gattung (Art) saldiert. Nicht ausgeglichene negati- ve Erträge sind in den folgenden Geschäftsjahren auszuglei- chen. Bei der Ermittlung der Veräußerungsgewinne wird die Durchschnittsmethode zugrunde gelegt. Ausschüttungsfähige Erträge werden ausgeschüttet, sofern sie nicht vorgetragen wer- den. In der Rechenschaftsperiode angefallene Stückzins- und Di- videndenansprüche werden gleichfalls zur Ausschüttung heran- gezogen. Die Ausschüttungen finden innerhalb von drei Mona- ten nach Geschäftsjahresabschluss statt.
Teilfonds. Der Allianz Fondsvorsorge 1957–1966 ist nicht Teilfonds einer Umbrella-Konstruktion. Regeln für die Ermittlung und Verwendung der Erträge Ertragsermittlung Bei ausschüttenden Anteilklassen werden die zur Ausschüttung verfügbaren Erträge ermittelt, indem von den im abgelaufenen Geschäftsjahr angefallenen anteiligen Dividenden, Zinsen, Erträgen aus Investmentanteilen sowie Entgelten aus Darlehens- und Pensionsgeschäften die anteiligen Kosten (Verwaltungs- und Depotbankvergütung sowie sonstige Aufwendungen) abgezogen werden. Veräußerungsgewinne und sonstige Erträge können ebenfalls zur Ausschüttung herangezogen werden. Bei thesaurierenden Anteilklassen werden die zu thesaurierenden Erträge ermittelt, indem von den im abgelaufenen Geschäftsjahr angefallenen anteiligen Dividenden, Zinsen, Erträgen aus Investmentanteilen, Entgelten aus Darlehens- und Pensionsgeschäften, sonstigen Erträgen und Veräußerungsgewinnen die anteiligen Kosten (Verwaltungs- und Depotbankvergütung sowie sonstige Aufwendungen) abgezogen werden.
Teilfonds festgesetzten Bewertungs- zeitpunkts an diesem Handelstag bearbeitet. * Bitte beachten Sie, dass die obige Tabelle nur der Veranschaulichung dient. Weitere Einzelheiten zu den Handelsverfahren für jeden Teilfonds, insbesondere zum Annahmeschluss für Rücknahmen, finden Sie im Unterabschnitt „Teilfondsspezifische Informationen – Handelsverfahren“ der entsprechenden Ergänzung.